Reglement der UEFA Champions League

March 17, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Mar 08/UEFA/05039/900 D

Reglement der UEFA Champions League

2008/09

INHALTSVERZEICHNIS Anmeldung zum Wettbewerb – Integrität des Wettbewerbs – Pflichten der Vereine Artikel 1 ANZAHL VEREINE PRO UEFA-MITGLIEDSVERBAND TITELHALTER ZULASSUNGSKRITERIEN ZULASSUNGSVERFAHREN Artikel 2 INTEGRITÄT DES WETTBEWERBS Artikel 3 PFLICHTEN DER VEREINE

1 1 1 1 2 3 3 3 5 5

II Pokal und Medaillen Artikel 4 POKAL MEDAILLEN

6 6 6 6

III Verantwortung Artikel 5 VERANTWORTUNG DER UEFA VERANTWORTUNG DER VERBÄNDE UND VEREINE

7 7 7 7

I

IV Wettbewerbsmodus Artikel 6 ANZAHL RUNDEN QUALIFIKATIONSPHASE GRUPPENPHASE ACHTELFINALE VIERTELFINALE HALBFINALE ENDSPIEL Artikel 7 AUSWÄRTSTORE, VERLÄNGERUNG Artikel 8 SETZEN VON VEREINEN SPIELPAARUNGEN V

9 9 9 9 9 10 11 11 11 11 11 11 11 12

Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 12 Artikel 9 12 WEIGERUNG ZU SPIELEN, SPIELABSAGE ODER -ABBRUCH AUS VERSCHULDEN 12 EINES VEREINS

Artikel 10 SPIELABSAGE UNBESPIELBARKEIT DER SPIELFELDER, SCHLECHTES WETTER SPIELABBRUCH HÖHERE GEWALT KOSTEN

13 13 13 14 14 14

VI Spielplan Artikel 11 SPIELDATEN ANSTOSSZEITEN AUTOMATISCHE UMSTELLUNGEN QUALIFIKATIONSPHASE ENDSPIEL

14 14 14 15 15 15 16

VII Stadien und Spielorganisation Artikel 12 STADIONKATEGORIEN AUSNAHMEN BETREFFEND INFRASTRUKTURELLE KRITERIEN STADION- UND SICHERHEITSZERTIFIKAT STADIONINSPEKTIONEN SPIELFELDZUSTAND AUSWEICHSTADIEN KUNSTRASENSTANDARD FLUTLICHT STADIONUHREN GROSSBILDSCHIRME UND ÖFFENTLICHE BILDSCHIRME MOBILE STADIONDÄCHER Artikel 13 SPIELORGANISATION

16 16 16 16 16 17 17 17 17 18 18 18 19 19 19

VIII Spielregeln Artikel 14 SPIELERAUSWECHSLUNGEN SPIELBLATT ERSETZEN VON SPIELERN AUF DEM SPIELBLATT Artikel 15 HALBZEITPAUSE, PAUSE VOR VERLÄNGERUNG Artikel 16 SCHÜSSE VON DER STRAFSTOSSMARKE

21 21 21 21 22 22 22 23 23

IX Spielberechtigung Artikel 17 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEDINGUNGEN FÜR LISTE A BEDINGUNGEN FÜR LISTE B

23 23 23 24 25

NACHMELDUNG SPIELERNUMMERN

26 27

X Ausrüstung Artikel 18 UEFA-AUSRÜSTUNGSREGLEMENT GENEHMIGUNGSVERFAHREN FARBEN SPIELERNAMEN WAHL DES SPONSORS WECHSEL DES HEMDSPONSORS FRIST FÜR DEN HEMDSPONSOR MANNSCHAFTEN MIT GLEICHEM HEMDSPONSOR WETTBEWERBSLOGO TITELHALTER-LOGO NICHT ZUR SPIELKLEIDUNG GEHÖRIGE ARTIKEL SPEZIELLES IM STADION VERWENDETES MATERIAL BÄLLE UND OFFIZIELLER BALL ABLEHNUNG DER VERANTWORTUNG

27 27 27 27 27 28 28 28 28 29 29 29 29 30 30 30

XI Schiedsrichter Artikel 19 BEZEICHNUNG ANKUNFT VERSPÄTETES EINTREFFEN DER SCHIEDSRICHTER KRANKHEIT, VERLETZUNG SCHIEDSRICHTERBERICHT SCHIEDSRICHTER-BEGLEITPERSON

30 30 30 31 31 31 31 32

XII Disziplinarrecht und -verfahren – Doping Artikel 20 UEFA-RECHTSPFLEGEORDNUNG Artikel 21 GELBE UND ROTE KARTEN Artikel 22 PROTESTERKLÄRUNG Artikel 23 PROTESTGRÜNDE Artikel 24 BERUFUNGEN Artikel 25 DOPING

32 32 32 32 32 33 33 33 33 33 33 34 34

XIII Finanzielle Bestimmungen Artikel 26 SCHIEDSRICHTERKOSTEN QUALIFIKATIONSPHASE UEFA CHAMPIONS LEAGUE ERTRÄGE AUS VERTRÄGEN FÜR DIE UEFA CHAMPIONS LEAGUE ENDSPIEL ZAHLUNGEN DER UEFA AN DIE VEREINE

34 34 34 34 34 35 36 36

XIV Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 27 KOMMERZIELLE RECHTE UEFA CHAMPIONS LEAGUE NICHTKOMMERZIELLE PROMOTIONZWECKE QUALIFIKATIONSPHASE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN UND REGLEMENTE

36 36 36 37 38 38 40

XV Schutz- und Urheberrechte Artikel 28

40 40

XVI Schiedsgericht des Sports (TAS) Artikel 29

40 40

XVII Unvorhergesehene Fälle Artikel 30

41 41

XVIII Schlussbestimmungen Artikel 31

41 41

ANHANG IA: EINTRITTSLISTE FÜR DIE UEFA-KLUBWETTBEWERBE 2008/09 ANHANG IB: WETTBEWERBSMODUS DER UEFA CHAMPIONS LEAGUE ANHANG IC: UEFA-SPIELKALENDER 2008/09 ANHANG II: BERECHNUNG DER KOEFFIZIENTENRANGLISTE ANHANG III: MEDIENANGELEGENHEITEN ANHANG IVA: MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN ANHANG IVB: TV-KAMERAPOSITIONEN ANHANG V: RESPEKT: FAIRPLAY-BEWERTUNG ANHANG VI: KOMMERZIELLE ANGELEGENHEITEN ANHANG VII: RICHTLINIEN ZU DEN MEDIENRECHTEN DER VEREINE FÜR UEFA CHAMPIONS LEAGUE ANHANG VIII: LOKAL AUSGEBILDETE SPIELER

42 43 44 45 47 58 59 60 65 DIE

72 84

Präambel Das folgende Reglement wurde gemäss Artikel 49, Absatz 2 b) und Artikel 50, Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA Champions League einschliesslich ihrer Qualifikationsphase (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien fest. I

Anmeldung zum Wettbewerb – Integrität des Wettbewerbs – Pflichten der Vereine Artikel 1 Anzahl Vereine pro UEFA-Mitgliedsverband

1.01

Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen gemäss ihrem jeweiligen Rang in der Koeffizientenrangliste unter Anhang Ia, die anhand von Anhang II dieses Reglements erstellt wird, eine bestimmte Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Kein Landesverband darf allerdings mehr als vier Vereine stellen. Die Rangliste legt auch fest, in welcher Phase die einzelnen Vereine in den Wettbewerb eintreten.

1.02

Die UEFA-Mitgliedsverbände sind wie folgt vertreten: a) Ein Vertreter: Meister der höchsten nationalen Spielklasse. b) Zwei Vertreter: Meister und Vizemeister der höchsten nationalen Spielklasse. c) Drei Vertreter: Meister, Vizemeister und Drittplatzierter der höchsten nationalen Spielklasse. d) Vier Vertreter: Meister, Vizemeister, Dritt- und Viertplatzierter der höchsten nationalen Spielklasse. Titelhalter

1.03

Der Titelhalter der UEFA Champions League ist für die Gruppenphase automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. a) Gehört der Titelhalter einem Verband an, dem mehr als ein Platz in der UEFA Champions League zusteht, und qualifiziert er sich über die nationalen Wettbewerbe für den UEFA-Pokal, so wird von den Vertretern des Verbands, die für die UEFA Champions League qualifiziert sind, der am schlechtesten platzierte Verein automatisch dem UEFA-Pokal zugeordnet. In diesem Fall ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Landesverband des Titelhalters in der UEFA Champions League und im UEFA-Pokal zustehen. 1

b) Gehört der Titelhalter einem Verband an, dem mehr als ein Vertreter in der UEFA Champions League zusteht, und qualifiziert er sich über die nationalen Wettbewerbe nicht für die UEFA Champions League oder für den UEFA-Pokal, so wird von den Vertretern des Verbands, die für die UEFA Champions League qualifiziert sind, der am schlechtesten platzierte Verein automatisch dem UEFA-Pokal zugeordnet. In diesem Fall steht dem Landesverband des Titelhalters ein zusätzlicher Platz im UEFA-Pokal zu. c) Gehört der Titelhalter einem Verband an, dem nur ein Platz in der UEFA Champions League zusteht, und qualifiziert er sich über die nationalen Wettbewerbe für den UEFA-Pokal, so darf er zusätzlich zu dem anderen Vertreter seines Verbandes an der UEFA Champions League teilnehmen. In diesem Fall ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Landesverband des Titelhalters in der UEFA Champions League und im UEFA-Pokal insgesamt zustehen. d) Gehört der Titelhalter einem Verband an, dem nur ein Platz in der UEFA Champions League zusteht, und qualifiziert er sich über die nationalen Wettbewerbe nicht für die UEFA Champions League oder für den UEFAPokal, so darf er zusätzlich zu dem anderen Vertreter seines Verbandes an der UEFA Champions League teilnehmen. In diesem Fall steht dem Landesverband des Titelhalters ein zusätzlicher Platz in der UEFA Champions League zu. Zulassungskriterien 1.04

Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verein die folgenden Kriterien erfüllen: a) Er muss die für die Qualifikation für den Wettbewerb notwendigen sportlichen Kriterien erfüllen. b) Er muss über eine Lizenz verfügen, die vom jeweiligen Landesverband in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gemäss dem UEFAKlublizenzierungshandbuch (Version 2.0) akkreditierten nationalen Klublizenzierungsregelwerk ausgestellt wurde. c) Er muss sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbs gemäss Artikel 2 einzuhalten. d) Er darf nicht in Aktivitäten verwickelt sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen. e) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. f) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des

2

Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäss einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen.

den

g) Er muss das offizielle Anmeldeformular ausfüllen, das bis 2. Juni 2008 im Besitz der UEFA-Administration sein muss. Dem Formular müssen sämtliche anderen Dokumente beigefügt sein, die die UEFAAdministration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet. Zulassungsverfahren 1.05

Die Vereine, die die Zulassungskriterien erfüllen, werden vom UEFAGeneralsekretär schriftlich über ihre Zulassung zum Wettbewerb informiert.

1.06

Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungskriterien hat der UEFAGeneralsekretär den Fall an die UEFA-Rechtspflegeorgane zu verweisen, die gemäss dem in der UEFA-Rechtspflegeordnung festgelegten Verfahren für dringende Fälle unverzüglich über die Zulassung zu entscheiden haben.

1.07

Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so ist er durch den in der höchsten nationalen Spielklasse desselben Landesverbands direkt nach ihm platzierten Verein zu ersetzen, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für die UEFAKlubwettbewerbe (vgl. Anhang Ia) entsprechend angepasst.

1.08

Die UEFA kann nach der Zulassung von Vereinen zum Wettbewerb jederzeit Stichproben und/oder Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien weiter erfüllt werden, solange der Verein im Wettbewerb ist. Sollte eine Stichprobe oder eine Untersuchung ergeben, dass die Zulassungskriterien zum Zeitpunkt des Eintritts des Vereins in den Wettbewerb nicht erfüllt waren oder dass sie im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wurden oder werden, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmassnahmen gemäss der UEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen. Artikel 2 Integrität des Wettbewerbs

2.01

Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gelten folgende Bestimmungen: a) Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt: i)

Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFAKlubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln; ii) Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein;

3

iii) auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFAKlubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; iv) auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen. b) Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFAKlubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein. c) Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person: i) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder ii) das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen; oder iii) Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder iv) in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben. 2.02

Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind: a) der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den höchsten UEFAKlubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions League, UEFA-Pokal und UEFA Intertoto Cup) qualifiziert hat; b) der Verein, der aufgrund seiner Leistungen in der höchsten nationalen Spielklasse seines Landesverbandes und entsprechend der Eintrittsliste 2008/09 (vgl. Anhang Ia) die höchste Priorität geniesst; c) der Verein, der in dem in Absatz 8.02 beschriebenen Vereinsklassement den besten Platz einnimmt. Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 1.07 ersetzt.

4

Artikel 3 Pflichten der Vereine 3.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a) eine Anmeldegebühr von EUR 200 zu zahlen. Die Gebühr wird durch die UEFA-Administration direkt dem Konto des betreffenden Landesverbandes belastet; b) die Spielregeln des IFAB einzuhalten; c) die Grundsätze des Fairplay, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; d) während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; e) alle Spiele des Wettbewerbs gemäss dem vorliegenden Reglement auszutragen; f) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement (Ausgabe 2006) zu beachten; g) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäss Absatz 12.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; h) gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFAQualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das in den 12 Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss;

3.02

i)

ihr Möglichstes zu unternehmen, um den Gewinnern der offiziellen Auszeichnungen der UEFA im Rahmen des Klubfussballs eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung („UEFA Club Football Awards“) zu ermöglichen;

j)

die UEFA oder die UEFA Champions League nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen.

Der Gewinner der UEFA Champions League verpflichtet sich, an folgenden Wettbewerben teilzunehmen: − − −

am UEFA-Superpokal; an der FIFA Klub-Weltmeisterschaft; an interkontinentalen Wettbewerben, die die UEFA mit anderen Konföderationen vereinbart.

5

3.03

Der Zweitplatzierte der UEFA Champions League verpflichtet sich, an den oben genannten Begegnungen teilzunehmen, falls dies dem Gewinner nicht möglich ist. Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt. b) Sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen. c) Er ist beim Landesverband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben verwendet. d) Weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. II

Pokal und Medaillen Artikel 4 Pokal

4.01

Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgrösse, die Siegertrophäe der UEFA Champions League.

4.02

Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an.

4.03

Der Siegerverein erhält dreissig Gold-, der zweite Finalist dreissig Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

Medaillen

6

III

Verantwortung Artikel 5

Verantwortung der UEFA 5.01

Die UEFA schliesst für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich vom ersten Spiel der Gruppenphase bis einschliesslich zum Endspiel folgende Versicherungen ab: − − − −

5.02

Haftpflichtversicherung; Zuschauerunfallversicherung; Gruppenunfallversicherung für UEFA-Delegierte; Rechtsschutzversicherung (beschränkt auf strafrechtliche Fälle).

Kein Verein kann verpflichtet werden, an Wochenendtagen zu spielen. Verantwortung der Verbände und Vereine

5.03

Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben.

5.04

Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

5.05

Ab der Gruppenphase muss grundsätzlich jeder Verein all seine Heimspiele in der UEFA Champions League im selben Stadion austragen. Die Spiele werden entweder im Stadion des Heimvereins oder in einem anderen Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann auf ein Stadion eines anderen UEFAMitgliedsverbandes ausgewichen werden. Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer Entfernung landen können. Findet das Spiel in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land statt, muss der Spielort durch die UEFA-Administration genehmigt werden.

5.06

Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäss den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Landesverband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten, sofern das (die) zuständige(n) Organ(e) nicht ausdrücklich anders beschliesst (beschliessen).

5.07

Jeder Verein bzw. Ausrichterverband hat unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA auf eigene Kosten bei einer angesehenen

7

Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschliessen: a) Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt. b) Zudem hat der Heimverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschliessen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Heimspiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt sind oder den Austragungsort besuchen) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des Verbands entsprechend, beinhaltet. c) Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) abzuschliessen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken. d) Ist der Heimverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer des Stadions, in dem die Spiele ausgetragen werden, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, Policen des Stadioneigentümers und/oder -betreibers vorzulegen, die einen umfassenden Versicherungsschutz enthalten und insbesondere Haftpflicht- und Gebäudeversicherung einschliessen. e) In jedem Falle haben der Verein bzw. der Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen mit eingeschlossen ist und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht.

5.08 5.09

8

Die UEFA kann jederzeit von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder Bestätigungen oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. Jeder Verein muss seine Reise zeitlich so einrichten, dass seine Mannschaft spätestens am Vorabend des Spiels am Spielort eintrifft. Auf der Reise zum und vom Auswärtsspiel ist es dem Gastverein nicht gestattet, andere Spiele zu bestreiten.

IV

Wettbewerbsmodus Artikel 6 Anzahl Runden

6.01

Dieser Wettbewerb besteht aus: der Qualifikationsphase für die UEFA Champions League: − − −

erste Qualifikationsrunde zweite Qualifikationsrunde dritte Qualifikationsrunde;

der UEFA Champions League: − − − − −

Gruppenphase (sechs Spieltage) Achtelfinale Viertelfinale Halbfinale Endspiel. Qualifikationsphase

6.02

Die Spiele der Qualifikationsphase werden nach dem Pokalsystem (K.-o.System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zwei Mal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nachfolgende Runde (d.h. je nach Fall für die zweite Qualifikationsrunde, die dritte Qualifikationsrunde oder die Gruppenphase der UEFA Champions League). Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 7 Anwendung. Die in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde unterlegenen Mannschaften scheiden aus dem Wettbewerb aus. Die sechzehn in der dritten Qualifikationsrunde unterlegenen Mannschaften sind berechtigt, an der ersten Runde des laufenden UEFA-Pokals teilzunehmen. Vereine aus dem gleichen Landesverband können einander nicht zugelost werden. Gruppenphase

6.03

Nach Abschluss der dritten Qualifikationsrunde werden die verbleibenden 32 Vereine in acht Vierergruppen gelost. Vereine aus dem gleichen Landesverband können nicht in dieselbe Gruppe kommen.

6.04

Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderen Verein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Reihenfolge der Spiele ist wie folgt: 1. Spieltag:

2 gegen 3 4 gegen 1

4. Spieltag:

1 gegen 3 4 gegen 2

9

2. Spieltag:

6.05

1 gegen 2 5. Spieltag: 3 gegen 2 3 gegen 4 1 gegen 4 3. Spieltag: 3 gegen 1 6. Spieltag: 2 gegen 1 2 gegen 4 4 gegen 3 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien ermittelt: a) höhere Punktzahl Mannschaften; b) bessere Tordifferenz Mannschaften;

aus

den

aus

den

Gruppenspielen Gruppenspielen

der

betreffenden

der

betreffenden

c) grössere Anzahl Auswärtstore in den Gruppenspielen der betreffenden Mannschaften; d) bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; e) grössere Anzahl erzielter Tore; f) grössere Anzahl Koeffizientenpunkte, die durch den betreffenden Verein und seinen Verband in den vorangegangenen fünf Spielzeiten erreicht wurden (vgl. Absatz 8.02). 6.06

Die acht Gruppensieger und die acht Gruppenzweiten der Gruppenphase qualifizieren sich für das Achtelfinale. Nach Abschluss der Gruppenphase wechseln die drittplatzierten Vereine jeder Gruppe in das Sechzehntelfinale des laufenden UEFA-Pokals über; die Viertplatzierten jeder Gruppe scheiden aus dem Wettbewerb aus. Achtelfinale

6.07

Die Achtelfinalpaarungen werden ausgelost. Das Achtelfinale wird nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zwei Mal gegeneinander an. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden: a) Vereine aus dem gleichen Landesverband können einander nicht zugelost werden; b) die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppe können einander nicht zugelost werden; c) die Gruppensieger können einander nicht zugelost werden; d) die Gruppenzweiten können einander nicht zugelost werden; e) die Gruppenzweiten bestreiten das Hinspiel zu Hause.

6.08

10

Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Viertelfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 7 Anwendung.

Viertelfinale 6.09

Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Das Viertelfinale wird nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zwei Mal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Halbfinale. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 7 Anwendung. Halbfinale

6.10

Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungen werden ausgelost. Das Halbfinale wird nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zwei Mal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für das Endspiel. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 7 Anwendung. Endspiel

6.11

Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen Spielort ausgetragen ausgetragen. Endet das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zwei Mal 15 Minuten gespielt. Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als die andere, wird diese Mannschaft zur Siegerin erklärt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Schüsse von der Strafstossmarke ermittelt (Artikel 16). Die Bestimmungen von Artikel 7 gelten nicht für das Endspiel. Artikel 7 Auswärtstore, Verlängerung

7.01

Für Spiele, die nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zwei Mal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Schüsse von der Strafstossmarke ermittelt werden (Artikel 16). Artikel 8 Setzen von Vereinen

8.01

Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsphase und für die Gruppenphase der UEFA Champions League anhand des zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereinsklassements und in Übereinstimmung mit den 11

durch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Sollte aus unvorhergesehenen Gründen ein Teilnehmer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet. 8.02

Das Vereinsklassement wird wie folgt erstellt: Der jeweilige Verbandskoeffizient für die Spielzeiten von 2003/04 bis einschliesslich 2007/08 (vgl. Anhang II, Ziffern 1 bis 6) wird durch drei geteilt und mit den Leistungen des betreffenden Vereins in den UEFA-Klubwettbewerben während desselben Zeitraums verrechnet. Jeder Verein erhält zu diesem Zweck das in diesem Zeitraum erreichte Punktetotal zugesprochen, Qualifikationsspiele werden dabei nicht gewertet (vgl. Anhang II, Ziffern 2 und 6).

8.03

Für die Auslosung der Paarungen der Qualifikationsphase werden die Teilnehmer auf der Grundlage des vor Beginn der Saison erstellten Vereinsklassements (vgl. Absatz 8.02) je zur Hälfte in gesetzte und ungesetzte Vereine aufgeteilt.

8.04

Die UEFA-Administration kann für die dritte Qualifikationsrunde Gruppen bilden in Übereinstimmung mit den von der Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen.

8.05

Für die Auslosung werden die 32 Vereine der Gruppenphase auf der Grundlage des vor Beginn der Saison erstellten Vereinsklassements (vgl. Absatz 8.02) in vier Töpfe eingeteilt. Der Titelhalter ist stets als Nummer 1 gesetzt.

8.06

Für das Achtelfinale werden die Gruppensieger in der Gesetztenliste jeweils vor den Gruppenzweiten platziert. Spielpaarungen

8.07

Die Spielpaarungen werden ausgelost. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 11 hat der erstgezogene Verein im Hinspiel Heimrecht.

8.08

Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze für die Bestimmung des Siegers fest. V

Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 9 Weigerung zu spielen, Spielabsage oder -abbruch aus Verschulden eines Vereins

9.01

12

Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die

Kontroll- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein die ForfaitNiederlage und/oder schliesst ihn aus dem Wettbewerb aus. Überdies werden folgende Geldstrafen verhängt: a) Weigerung vor der ersten Qualifikationsrunde

CHF

10 000

b) Weigerung vor der zweiten Qualifikationsrunde

CHF

10 000

c) Weigerung vor der dritten Qualifikationsrunde

CHF

10 000

d) Weigerung vor der Gruppenphase

CHF

100 000

e) Weigerung während der Gruppenphase

CHF

250 000*

f) Weigerung vor dem Achtelfinale

CHF

350 000

g) Weigerung vor dem Viertel- oder Halbfinale

CHF

500 000

h) Weigerung vor dem Endspiel

CHF

1 000 000

* Mindestgeldstrafe für jedes nicht ausgetragene Spiel 9.02

Ausnahmsweise kann die Kontroll- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.

9.03

Wenn die Umstände zusätzliche Strafmassnahmen als berechtigt erscheinen lassen, ist die Kontroll- und Disziplinarkammer dafür zuständig, solche zu verhängen.

9.04

Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

9.05

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Vereins oder der betroffenen Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. Artikel 10 Spielabsage

10.01 Wenn nach Ansicht des betreffenden Landesverbandes das Spielfeld unbespielbar sein wird, ist der Heimverein verpflichtet, den Gastverein und den Schiedsrichter vor ihrer Abreise davon zu unterrichten. Andernfalls muss der Heimverein deren Reise- und Aufenthaltskosten tragen. Die UEFAAdministration ist gleichzeitig zu informieren. Unbespielbarkeit der Spielfelder, schlechtes Wetter 10.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise des Gastvereins Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter auf dem Spielfeld, ob gespielt werden kann oder nicht. 10.03 Erklärt der Schiedsrichter, dass das Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aufgrund der Wetterbedingungen nicht beginnen kann, ist 13

das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFAAdministration kein Ersatzdatum festgelegt hat. In letzterem Falle findet das Spiel an diesem von der UEFA-Administration festgelegten Datum statt. Das Spiel kann jedoch auch an einem anderen von der UEFA-Administration festgelegten Datum durchgeführt werden, das nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden bis spätestens zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel zu verschieben, bestimmt werden muss. Bei Streitigkeiten legt die UEFAAdministration Datum und Anstosszeit fest. Dieser Entscheid ist endgültig. Spielabbruch 10.04 Wird das Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aufgrund der Wetterbedingungen vor dem Ende der regulären Spielzeit oder während einer etwaigen Verlängerung abgebrochen, ist ein Wiederholungsspiel von 90 Minuten Dauer grundsätzlich am darauffolgenden Tag anzusetzen, sofern die UEFA-Administration kein Ersatzdatum festgelegt hat. In letzterem Falle findet das Spiel an diesem von der UEFA-Administration festgelegten Datum statt. Das Wiederholungsspiel kann jedoch auch an einem anderen von der UEFA-Administration festgelegten Datum durchgeführt werden, das nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden bis spätestens zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, bestimmt werden muss. Bei Streitigkeiten legt die UEFAAdministration Datum und Anstosszeit fest. Dieser Entscheid ist endgültig. Höhere Gewalt 10.05 Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt nicht beginnen oder wird es vor Ablauf der regulären Spielzeit oder während einer etwaigen Verlängerung abgebrochen, ist grundsätzlich ein Wiederholungsspiel von 90 Minuten Dauer an einem von der UEFA-Administration festgelegten neuen Datum anzusetzen. Dieser Entscheid ist endgültig. Kosten 10.06 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 10.01 und 10.05 trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Kann das Spiel aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels je zur Hälfte von beiden Vereinen getragen. VI

Spielplan Artikel 11 Spieldaten

11.01 Die Spiele aller Runden sind gemäss dem UEFA-Spielkalender auszutragen (vgl. Anhang Ic). Die Daten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen der

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Absätze 11.04, 11.05 und 11.06 endgültig und für alle beteiligten Parteien verbindlich. Für diesen Wettbewerb gelten folgende Prinzipien: a) Die Spiele der UEFA Champions League finden am Dienstag und Mittwoch statt. b) Die UEFA-Administration beschliesst auf der Grundlage einer Auslosung, welche Spiele der UEFA Champions League am Dienstag und welche am Mittwoch ausgetragen werden. In der Regel bestreitet jeder Verein gleich viele Spiele dienstags und mittwochs. Spiele der gleichen Gruppe finden am selben Tag statt. Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen. Anstosszeiten 11.02 Die Spiele der UEFA Champions League werden grundsätzlich wie folgt angesetzt: Gruppenspiele, Achtelfinale, Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel um 20.45 Uhr (MEZ). Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen. 11.03 Spiele des letzten Spieltages müssen grundsätzlich in jeder Gruppe gleichzeitig ausgetragen werden. Die UEFA-Administration ist berechtigt, die Anstosszeiten festzulegen. Automatische Umstellungen 11.04 Falls zwei oder mehrere Vereine aus der gleichen Stadt oder aus zwei weniger als 50 km auseinander liegenden Städten an der UEFA Champions League teilnehmen und/oder im selben Stadion spielen, und der betreffende Landesverband und die betreffenden Vereine bei der Wettbewerbsanmeldung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie ihre Spiele nicht am gleichen Tag austragen können, kann die UEFA-Administration in Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen die Spieldaten und Anstosszeiten ändern oder bestätigen. 11.05 Falls zwei oder mehrere Vereine aus der gleichen Stadt oder aus zwei weniger als 50 km auseinander liegenden Städten an den UEFAKlubwettbewerben teilnehmen und/oder im selben Stadion spielen und der betreffende Landesverband und die betreffenden Vereine bei der Wettbewerbsanmeldung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie ihre Spiele nicht am gleichen Tag austragen können, wird den Spielen der UEFA Champions League der Vorzug gegeben, und die Spiele des UEFA-Pokals werden umgestellt. Qualifikationsphase 11.06 Die Landesverbände der betreffenden Vereine haben die Spielorte, Daten und Anstosszeiten der Hin- und Rückspiele aller Begegnungen der Qualifikationsphase zu genehmigen und diese der UEFA-Administration innerhalb der durch letztere festgesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Die UEFA-Administration kann die Termine und Anstosszeiten in Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbe 15

festgelegten Grundsätzen ändern oder bestätigen. Verstösse gegen die vorliegende Bestimmung können Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen. Endspiel 11.07 Das Endspiel wird von einem lokalen Organisationskomitee (LOK) auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem Ausrichterverband und der UEFA organisiert. Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort fest. Die lokale Organisation des Endspiels wird grundsätzlich jedes Jahr einem anderen Landesverband übertragen. VII

Stadien und Spielorganisation Artikel 12 Stadionkategorien

12.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der folgenden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorien erfüllen: a) Kategorie 2 für die erste und die zweite Qualifikationsrunde; b) Kategorie 3 ab der dritten Qualifikationsrunde bis und mit Halbfinale; c) Elitekategorie für das Endspiel. Ausnahmen betreffend infrastrukturelle Kriterien 12.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Landesverbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Stadion- und Sicherheitszertifikat 12.03 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und ein Stadionzertifikat auszustellen und an die UEFA-Administration zu übermitteln, das bestätigt, dass das Stadion die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllt; b) der UEFA-Administration eine Kopie des von der zuständigen öffentlichen Behörde ausgestellten Zertifikats zukommen zu lassen, das bestätigt, dass das Stadion sowie dessen Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste16

Hilfe-Einrichtungen, Schutzmassnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 12.04 Die UEFA-Administration genehmigt die Stadien auf der Grundlage dieser Zertifikate. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen 12.05 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die geeigneten Massnahmen entscheidet. Spielfeldzustand 12.06 Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Bodenheizung o.Ä. vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist. Der Heimverein muss alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bespielbarkeit des Spielfeldes sicherzustellen. Ergreift der Heimverein nicht die erforderlichen Massnahmen und kann das Spiel deshalb nicht stattfinden, übernimmt er alle Kosten, die dem Gastverein entstehen (Reise- und Aufenthaltskosten). Ausweichstadien 12.07 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit den betreffenden Verbänden und Vereinen Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion vorschlagen, bestimmt die UEFA ein neutrales Ausweichstadion und trifft die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des Heimvereins. Die UEFAAdministration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. Kunstrasenstandard 12.08 Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen Bestimmungen des UEFAStadioninfrastruktur-Reglements eingehalten werden und dass der Kunstrasen den „FIFA Recommended 2-Star Standard“ gemäss dem FIFA

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Quality Concept – Handbook of Test Methods and Requirements for Artificial Turf Football Surfaces vom Januar 2008 erfüllt. 12.09 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: − −

Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmassnahmen; Massnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept – Handbook of Test Methods and Requirements for Artificial Turf Football Surfaces festgelegt.

12.10 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller und dem Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 12.11 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht 12.12 Die Qualifikationsspiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Ab der Gruppenphase wird Flutlicht vorausgesetzt. Es ist eine Lichtleistung von durchschnittlich 1400 Ev (lx) Richtung Hauptkamera(s), und von 1000 Ev (lx) Richtung weniger wichtige Bereiche sicherzustellen. Für Qualifikationsspiele, die nicht tagsüber ausgetragen werden, ist eine Lichtleistung von durchschnittlich 1000 Ev (lx) Richtung Hauptkamera(s), und von 700 Ev (lx) Richtung weniger wichtige Bereiche sicherzustellen. Der Verein muss der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat vorlegen, das nicht älter als 12 Monate sein darf. Stadionuhren 12.13 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 15 bzw. 30 Minuten). Grossbildschirme und öffentliche Bildschirme 12.14 Grundsätzlich sind Übertragungen von Bildern und/oder Mitteilungen auf Grossbildschirmen innerhalb des Stadions nicht erlaubt. Allerdings sind die oben genannten Übertragungen und insbesondere Wiederholungen auf solchen Grossbildschirmen möglich, unterstehen jedoch einer vorherigen Genehmigung der UEFA, die eine entsprechende Lizenz erteilt. Zu diesem Zweck hat ein Verein ein begründetes Gesuch einzureichen, woraufhin die UEFA-Administration die Lizenz erteilen kann. Die Lizenz kann bei Zuwiderhandlung während der Spielzeit jederzeit entzogen werden. Die Ergebnisse von anderen Spielen können allerdings auch ohne Lizenz während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Grossbildschirm

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gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. 12.15 Auf Anfrage der UEFA zeigen die Vereine auf Grossbildschirmen innerhalb des Stadions eine spezielle Videosequenz mit dem UEFA-ChampionsLeague-Branding und Informationen und Bildern aller Spiele des Wettbewerbs. 12.16 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf Grossbildschirmen oder öffentlichen Bildschirmen ausserhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastvereins oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter folgenden Umständen bewilligt werden: − −

Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; Bewilligung durch den Inhaber der Übertragungsrechte im Gebiet der Ausstrahlung und die öffentlichen Behörden. Mobile Stadiondächer

12.17 Vor dem Spiel entscheidet der UEFA-Delegierte in Absprache mit dem Schiedsrichter über eine mögliche Schliessung des mobilen Stadiondaches. Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung am Spieltag bekannt gegeben werden, er kann jedoch im Falle einer Veränderung der Wetterbedingungen vor Spielbeginn nach erneuter Absprache mit dem Schiedsrichter jederzeit geändert werden. 12.18 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann nur der Schiedsrichter während des Spiels die Schliessung anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt werden, wenn sich die Wetterbedingungen stark verschlechtern. Falls der Schiedsrichter während des Spiels die Schliessung des Daches anordnet, muss es bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben. Artikel 13 Spielorganisation 13.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-, die UEFA-ChampionsLeague- und die Respekt-Flagge auf dem Stadiongelände zu hissen. Diese Fahnen werden allen teilnehmenden Vereinen vor ihrem ersten Heimspiel in der UEFA Champions League von der UEFA zur Verfügung gestellt. Nationalhymnen sind nicht zu spielen. 13.02 Bei allen Spielen des Wettbewerbs wird nach der Aufreihung der beiden Mannschaften und der Schiedsrichter die von der UEFA zur Verfügung gestellte UEFA-Champions-League-Hymne gespielt. Zudem sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff

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den Gegenspielern und den Schiedsrichtern im Sinne des Fairplay die Hand zu schütteln. 13.03 Auf der Ersatzbank dürfen nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens dreizehn Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 13.04 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Verein bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind ausserhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens 5 Meter hinter den bzw. seitlich der Spielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 13.05 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. 13.06 Die an den UEFA-Klubwettbewerben teilnehmenden Vereine müssen mindestens 5% des Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions – in einem getrennten, sicheren Sektor – den Anhängern des Gastvereins vorbehalten. Zusätzlich sind die Gastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Vereinen (vgl. Artikel 17 und 27 des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements). 13.07 Gastvereine, die die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze im getrennten Stadionbereich beansprucht haben, dürfen ungebrauchte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich dem Heimverein zurückgeben, es sei denn, die beiden Vereine haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht. 13.08 Der Heimverein kann vom Gastverein zurückgegebene oder nicht beanspruchte Eintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmassnahmen (vgl. vorliegendes Reglement und UEFASicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht den Anhängern des Gastvereins zugeteilt werden. 13.09 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens zwanzig Vertretern des Gastvereins und dessen Landesverbandes sind Plätze erster Kategorie in der VIP-Loge (einschliesslich dazugehöriger Hospitality) zur Verfügung zu stellen. 13.10 Sofern die Wetterbedingungen dies erlauben, darf der Gastverein am Tag vor dem Spiel auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Der Gastverein einigt sich mit dem Heimverein auf die Länge der Trainingseinheit, wobei diese, sofern mit dem Heimverein nicht anders 20

vereinbart, maximal eine Stunde dauert. Zusätzlich darf der Gastverein Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mit dem Heimverein vereinbarten Trainingsort und nicht im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird. 13.11 Die Anforderungen betreffend Medienvorkehrungen (Medienangelegenheiten) zu entnehmen. VIII

sind

Anhang

III

Spielregeln Artikel 14

14.01 Alle Spiele sind gemäss den Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) auszutragen. Spielerauswechslungen 14.02 Drei Spieler pro Mannschaft können im Verlauf des Spiels ersetzt werden. Die Verwendung von Nummerntafeln für das Anzeigen von Auswechslungen ist obligatorisch. Zur besseren Allgemeininformation müssen diese Tafeln beidseitig beschriftet sein. 14.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bestimmt der Schiedsrichter genau, wie viele Ersatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichter den sieben Ersatzspielern beider Mannschaften ausnahmsweise erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Spielblatt 14.04 Vor dem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, auf dem die Nummern, vollständigen Namen (und Geburtsdaten bei Qualifikationsspielen) und gegebenenfalls die Spitznamen der achtzehn Kaderspieler anzugeben sind. Zusätzlich sind die vollständigen Namen der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und vom jeweiligen Mannschaftsführer und vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu unterzeichnen. 14.05 Die elf erstgenannten Spieler (Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein.

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14.06 Beide Vereine haben ihr jeweiliges Spielblatt mindestens 75 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen. 14.07 Der Schiedsrichter kann die Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen. Jeder Spieler, der an einem UEFA-Wettbewerbsspiel teilnimmt, muss entweder die Spiellizenz seines Landesverbandes oder einen amtlichen Personalausweis/Reisepass, versehen mit Foto und Geburtsdatum, mit sich führen. 14.08 Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der Kontroll- und Disziplinarkammer unterbreitet. 14.09 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetzt werden. Die ersetzten Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 14.10 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt 14.11 Nachdem die Spielblätter ausgefüllt und von beiden Mannschaften unterzeichnet beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, gelten folgende Bestimmungen: a) Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechende Ersatzspieler darf dann durch einen nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Spieler ersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechselt werden. b) Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch einen nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Spieler ersetzt werden. c) Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch Torhüter ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren. Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. Artikel 15 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung 15.01 Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der 22

Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. Artikel 16 Schüsse von der Strafstossmarke 16.01 Die Schüsse von der Strafstossmarke bei Spielen, die nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen werden (vgl. Absatz 7.01), oder beim Endspiel (vgl. Absatz 6.11) sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 16.02 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss er seinen Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn er der Meinung ist, dass beide Tore für die Schüsse verwendet werden können, entscheidet er in Anwesenheit der beiden Mannschaftsführer, dass die Kopfseite der Münze dem einen und die Zahlseite dem anderen Tor entspricht. Anschliessend führt er den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus. 16.03 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird der Schiedsrichter von den Schiedsrichterassistenten und vom vierten Offiziellen unterstützt, die auch die Nummern der Spieler jeder Mannschaft notieren, die einen Schuss von der Strafstossmarke ausgeführt haben. Die Schiedsrichterassistenten nehmen die in der entsprechenden Grafik in den Spielregeln angegebenen Positionen ein. 16.04 Kann die Ausführung der Schüsse von der Strafstossmarke aufgrund der Wetterbedingungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt nicht beendet werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in Anwesenheit des UEFA-Delegierten und der beiden Mannschaftsführer durch. 16.05 Kann die Ausführung der Schüsse von der Strafstossmarke aus Verschulden eines Vereins nicht beendet werden, gelten die Absätze 9.02 bis 9.04 des vorliegenden Reglements. IX

Spielberechtigung Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen 17.01 Zu UEFA-Klubwettbewerben zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten 23

Bedingungen erfüllen. Nur Spielsperren verbüssen.

spielberechtigte

Spieler

können

hängige

17.02 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“) und B („Liste B“) seinem Landesverband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschliessend an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssen Name, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Hemd, Nationalität und das nationale Registrierungsdatum sämtlicher Spieler enthalten, die im betreffenden UEFA-Klubwettbewerb eingesetzt werden sollen. 17.03 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf Liste A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 17.04 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheide werden von der Kontroll- und Disziplinarkammer behandelt. 17.05 Spieler müssen beim entsprechenden Landesverband registriert sein gemäss dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. 17.06 Ein Spieler, der bei einem Landesverband registriert ist, darf erst dann bei einem anderen Landesverband registriert werden, wenn dieser vom Landesverband, den der Spieler verlässt, den Internationalen Freigabeschein erhalten hat. 17.07 Mit Ausnahme der drei Runden des UEFA Intertoto Cup und des UEFASuperpokals und unter Vorbehalt von Absatz 17.18 kann ein Spieler innerhalb einer Saison nicht für mehr als einen Verein UEFAKlubwettbewerbsspiele bestreiten. Ein Ersatzspieler, der nicht eingesetzt wurde, darf für einen anderen an den UEFA-Klubwettbewerben derselben Spielzeit teilnehmenden Verein nur dann spielen, wenn er gemäss vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist. Bedingungen für Liste A 17.08 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler auf der Liste A eintragen. Mindestens acht Plätze (Platz 18 bis 25) sind für „lokal ausgebildete Spieler“ reserviert, von denen höchstens vier „vom Verband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieser acht „lokal ausgebildeten“ Spieler „vom Verein ausgebildet“ und welche „vom Verband ausgebildet“ wurden. Die Kombinationsmöglichkeiten, durch die die Anforderungen für Liste A erfüllt werden können, sind in Anhang VIII beschrieben. 17.09 Ein „lokal ausgebildeter Spieler“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein.

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17.10 Ein „vom Verein ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der er das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem 21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in der er das 21. Lebensjahr vollendet hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei seinem aktuellen Verein registriert war. 17.11 Ein „vom Verband ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der der Spieler das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem 21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in der der Spieler das 21. Lebensjahr vollendet hat) für drei offizielle Spielzeiten, gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei einem oder mehreren Vereinen desselben Landesverbandes registriert war. 17.12 Falls ein Verein weniger als acht lokal ausgebildete Spieler in seiner Mannschaft (d.h. auf Platz 18 bis 25 der Liste A) hat, so wird die Höchstzahl der Spieler auf Liste A entsprechend gekürzt. Sollte ausserdem ein Verein die Plätze 18 bis 25 auf Liste A mit Spielern füllen, die nicht die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen, so sind diese Spieler für den/die betreffenden UEFA-Klubwettbewerb(e) nicht spielberechtigt und dürfen auf der Liste A nicht durch andere Spieler ersetzt werden. 17.13 Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen unterbreitet werden: a) 8. Juli 2008 (24.00 Qualifikationsrunde;

Uhr

MEZ):

für

alle

b) 24. Juli 2008 (24.00 Qualifikationsrunde;

Uhr

MEZ):

für

alle

Spiele Spiele

der der

ersten zweiten

c) 7. August 2008 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der dritten Qualifikationsrunde; d) 1. September 2008 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele ab dem ersten Spiel der Gruppenphase bis einschliesslich des Endspiels. 17.14 Für die drei Qualifikationsrunden der UEFA Champions League kann nach Ablauf der oben genannten Fristen ein (1) Spieler auf Liste A jederzeit bis 24.00 Uhr (MEZ) am Vortag des betreffenden Hinspiels ersetzt werden, sofern der betreffende Landesverband schriftlich bestätigt, dass der neue Spieler zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebene spielberechtigt ist. Bedingungen für Liste B 17.15 Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielern auf Liste B eintragen. Die Liste muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bis spätestens 24.00 Uhr (MEZ) eintreffen.

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17.16 Ein Spieler kann auf Liste B eingetragen werden, wenn er am oder nach dem 1. Januar 1987 geboren wurde und zwischen seinem 15. Geburtstag und dem Zeitpunkt seiner Registrierung bei der UEFA während zwei aufeinander folgenden Jahren für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spieler können auf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahren ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren. Nachmeldung 17.17 Für alle Spiele ab dem Achtelfinale darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spieler für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Diese Nachmeldung muss bis spätestens 1. Februar 2009 abgeschlossen sein. Die Frist ist nicht erstreckbar. 17.18 Einer der drei Spieler des oben genannten Kontingents kann ausnahmsweise nachgemeldet werden, auch wenn er in der aktuellen Saison bereits für einen anderen Verein Klubwettbewerbsspiele bestritten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass er nicht − für einen anderen Verein im selben Wettbewerb eingesetzt wurde; − für einen anderen Verein eingesetzt wurde, der derzeit im selben Wettbewerb vertreten ist. Wenn der neue Verein des Spielers im UEFA-Pokal vertreten ist, darf sein früherer Verein in der laufenden Spielzeit zu keinem Zeitpunkt im UEFAPokal vertreten gewesen sein. 17.19 Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielern auf Liste A, sind zuvor registrierte Spieler vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergrösse von 25 Spielern wieder herzustellen. Wird ein vom Verein ausgebildeter Spieler, der auf Platz 18 bis 25 der Liste A eingetragen war, von der Liste gestrichen, so ist er durch einen anderen vom Verein ausgebildeten Spieler zu ersetzen; wird ein vom Verband ausgebildeter Spieler, der auf Platz 18 bis 25 der Liste A eingetragen war, von der Liste gestrichen, so ist er durch einen vom Verein ausgebildeten Spieler oder durch einen anderen vom Verband ausgebildeten Spieler zu ersetzen. Nachgemeldeten Spielern sind noch nicht zugeteilte fixe Nummern zuzuteilen. 17.20 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein den ausgefallenen Torhüter vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung des neuen Torhüters anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Auch wenn der ersetzte Torhüter ein lokal ausgebildeter Spieler war, muss der neue Torhüter nicht unbedingt ein lokal ausgebildeter Spieler sein. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald der 26

ursprüngliche Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über den Wechsel zu informieren. Spielernummern 17.21 Ab dem ersten Spieltag der Gruppenphase sind allen gemeldeten Spielern, einschliesslich der nachgemeldeten, fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen. Keine Nummer darf im Verlauf einer Saison mehr als einem Spieler zugeteilt werden und kein Spieler darf mehr als eine Nummer verwenden. X

Ausrüstung Artikel 18

UEFA-Ausrüstungsreglement 18.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement (Ausgabe 2008) findet während des gesamten Wettbewerbs, einschliesslich der Qualifikationsphase, für alle in den Stadien genutzten Sportausrüstungsgegenstände Anwendung. Genehmigungsverfahren 18.02 Die Ausrüstung von Vereinen, die sich für die Gruppenphase qualifizieren, unterliegt der Genehmigung durch die UEFA-Administration. Vereine, die an der dritten Qualifikationsrunde und an der Gruppenphase teilnehmen, müssen je einen Satz der Haupt-, der Ersatz- und jeglicher zusätzlicher Spielkleidung einschliesslich der Ausrüstung des Torhüters (Hemd, Hose und Stutzen) sowie das entsprechend ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular bis spätestens 7. August 2008 bei der UEFA-Administration einreichen. Vereine, die an der zweiten Qualifikationsrunde teilnehmen, reichen nur das Antragsformular ein, das bis spätestens 14. Juli 2008 bei der UEFA einzutreffen hat. Vereine, die an der ersten Qualifikationsrunde teilnehmen, reichen nur das Antragsformular ein, das bis spätestens 30. Juni 2008 bei der UEFA einzutreffen hat. Auf Antrag eines Vereins kann die UEFA-Administration bezüglich der Bekanntgabe des Hemdsponsors Fristaufschub gewähren. Farben 18.03 Die Heimmannschaft sollte stets die offizielle Hauptspielkleidung tragen, die der UEFA-Administration per Anmeldeformular mitgeteilt wurde. Einigen sich die beiden betreffenden Mannschaften rechtzeitig auf eine andere Lösung, sind die Einzelheiten der Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu unterbreiten. Entscheidet der Schiedsrichter kurzfristig, dass die Farben der beiden Mannschaften nur schwer zu unterscheiden sind, wird aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe zu wählen. Im Endspiel dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung 27

tragen. Besteht jedoch Verwechslungsgefahr, muss die als „Auswärtsmannschaft“ geltende Mannschaft andere Farben wählen. Besteht weiterhin Verwechslungsgefahr und können sich die Mannschaftsoffiziellen nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration über die Farben. Spielernamen 18.04 Ab der Gruppenphase müssen die Namen der Spieler auf der Rückseite der Hemden angebracht werden (vgl. Artikel 11 des UEFAAusrüstungsreglements). Wahl des Sponsors 18.05 Der Verein darf nur dann für einen Sponsor Werbung betreiben, wenn dieser zuvor vom Landesverband genehmigt wurde und wenn für diesen Sponsor auch in einem nationalen Wettbewerb auf dem Hemd Werbung betrieben wird. Ab dem ersten Spiel der Gruppenphase gilt diese Bestimmung auch für die offizielle Trainingseinheit am Tag vor dem Spiel und für sämtliche Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der UEFA Champions League. Wechsel des Hemdsponsors 18.06 Gemäss Artikel 33 des UEFA-Ausrüstungsreglements dürfen die Vereine ihren Hemdsponsor während der Spielzeit wie folgt wechseln: a) Vereine, die Qualifikationsspiele bestreiten, dürfen den Hemdsponsor innerhalb einer UEFA-Spielzeit höchstens zwei Mal und ab Beginn der Gruppenphase höchstens einmal wechseln; b) Vereine, die direkt für die Gruppenphase qualifiziert sind, dürfen während derselben UEFA-Spielzeit ihren Hemdsponsor höchstens einmal wechseln. Die Verpflichtung eines Sponsors, nachdem der Wettbewerb ohne Sponsor begonnen wurde, gilt nicht als Sponsorwechsel. Eine Änderung des Inhaltes der Sponsorwerbung gilt als Sponsorwechsel, selbst wenn der Sponsor der gleiche bleibt. Fälle gemäss Absatz 18.08 sind von dieser Regel ausgenommen. Frist für den Hemdsponsor 18.07 Vereine, die ihren Hemdsponsor gemäss Absatz 18.06 wechseln wollen, müssen der UEFA-Administration innerhalb der folgenden Fristen ein schriftliches Gesuch einreichen: a) 1. September 2008 (12.00 Uhr MEZ): für Vereine, die Qualifikationsspiele bestreiten; b) 1. Februar 2009 (12.00 Uhr MEZ): für Vereine, die die Gruppenphase und die K.-o.-Runden bestreiten. Nach Ablauf der oben genannten Hemdsponsors mehr möglich.

28

Fristen

ist

kein

Wechsel

des

Mannschaften mit gleichem Hemdsponsor 18.08 Treffen zwei Vereine im Wettbewerb aufeinander, die denselben Hemdsponsor haben, darf der Heimverein mit seinem regulären Sponsor antreten. Der Gastverein darf nur für ein Produkt dieses Sponsors werben. Die Hemden der beiden Mannschaften dürfen keine identischen Werbeelemente aufweisen. Der Gastverein unterbreitet der UEFAAdministration ein Muster des neuen Hemdes zur Genehmigung. Wettbewerbslogo 18.09 Ab dem ersten Spiel der Gruppenphase ist das Logo-Abzeichen der UEFA Champions League auf dem rechten Ärmel des Hemdes zwischen dem Schulteranfang und dem Ellbogen anzubringen. Die UEFA stellt den teilnehmenden Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Das UEFA-Champions-League-Logo darf nicht für andere Wettbewerbe verwendet werden. Titelhalter-Logo 18.10 Dem Titelhalter ist es erlaubt, das Titelhalter-Logo-Abzeichen der UEFA Champions League zu tragen. Dies untersteht jedoch der vorherigen Genehmigung der UEFA, die eine entsprechende Lizenz erteilt. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so viele Abzeichen zur Verfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie von der UEFA festgelegt). Das UEFA-Champions-League-Titelhalter-Logo darf nicht für andere Wettbewerbe verwendet werden. Mehrfachsiegern der UEFA Champions League (drei aufeinander folgende Siege oder mindestens fünf Siege insgesamt) kann erlaubt werden, ein „Ehrenwappen“ zu tragen. Dies untersteht jedoch einer vorherigen Genehmigung der UEFA, die eine entsprechende Lizenz erteilt. Die UEFA stellt den betroffenen Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Nicht zur Spielkleidung gehörige Artikel 18.11 Ab dem ersten Spiel der Gruppenphase müssen sämtliche von Spielern und Vereinsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Hemd, Hosen und Stutzen) gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofern sie Kapiteln VIII, IX und X des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Diese Bestimmung gilt: a) für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; b) für alle Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der UEFA Champions League (insbesondere für Interviews und Pressekonferenzen) vor dem Spiel;

29

c) am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions einschliesslich Interviews und Pressekonferenzen während des Aufenthalts im Stadion. Spezielles im Stadion verwendetes Material 18.12 Ab dem ersten Spiel der Gruppenphase muss sämtliches im Stadion verwendetes spezielles Material wie Taschen für die Ausrüstung, medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. frei von Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein. Diese Bestimmung gilt: a) für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; b) für alle Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der UEFA Champions League (insbesondere für Interviews und Pressekonferenzen) vor dem Spiel; c) am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions einschliesslich Interviews und Pressekonferenzen während des Aufenthalts im Stadion. Bälle und offizieller Ball 18.13 Bei allen Spielen der Qualifikationsphase müssen die Bälle den Spielregeln sowie den Ausrüstungsreglementen der FIFA und der UEFA entsprechen: 2 Ein Ball kann eine Herstelleridentifikation von maximal 50 cm oder zwei 2 Herstelleridentifikationen von maximal 25 cm aufweisen. 18.14 Der offizielle UEFA-Champions-League-Spielball („offizieller Ball“) ist bei sämtlichen Spielen der UEFA-Champions-League-Saison 2008/09 vom ersten Spiel der Gruppenphase an sowie bei den offiziellen Trainingseinheiten im Vorfeld der Spiele zu verwenden. Ablehnung der Verantwortung 18.15 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des UEFAAusrüstungsreglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein und seinen Sponsoren und/oder zwischen einem Verein und einem Hersteller betreffend den offiziellen Ball, die Sponsorwerbung und/oder die Herstelleridentifikation, lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab. XI

Schiedsrichter Artikel 19

19.01 Für die Schiedsrichterteams, die für diesen Wettbewerb bezeichnet werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter. Bezeichnung 19.02 Die Schiedsrichterkommission bezeichnet in Zusammenarbeit mit der UEFAAdministration für jedes Spiel einen Schiedsrichter, zwei Schiedsrichter30

assistenten und einen vierten Offiziellen. Es können nur Schiedsrichter bezeichnet werden, deren Namen auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Der vierte Offizielle und die Schiedsrichterassistenten werden grundsätzlich vom Landesverband des Schiedsrichters in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichter-kommission festgelegten Kriterien vorgeschlagen. Ankunft 19.03 Die Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten haben sich einen Tag vor dem Spiel am Spielort einzufinden. Verspätetes Eintreffen der Schiedsrichter 19.04 Wenn der Schiedsrichter und/oder die Schiedsrichterassistenten am Vorabend des Spiels noch nicht am Spielort eingetroffen sind, müssen die UEFA-Administration und beide Vereine umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration entsprechende Massnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, den Schiedsrichter und/oder die Schiedsrichterassistenten und/oder den vierten Offiziellen zu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit des Schiedsrichters und/oder der Schiedsrichterassistenten und/oder des vierten Offiziellen sind ausgeschlossen. Krankheit, Verletzung 19.05 Wenn ein Schiedsrichter oder ein Schiedsrichterassistent vor oder während eines Spieles wegen Krankheit, Verletzung o.Ä. in der Ausübung seines Amtes verhindert wird, tritt der vierte Offizielle an dessen Stelle (vgl. Absatz 19.02). Schiedsrichterbericht 19.06 Unmittelbar nach Spielende hat der Schiedsrichter einen offiziellen Bericht zu erstellen, zu unterzeichnen und unter Beifügung der beiden Spielblätter per Fax an die UEFA-Administration zu senden (+41 848 03 27 27). Zusätzlich sind die Originale innerhalb von 24 Stunden nach Spielende per Post einzusenden. Der Schiedsrichter muss stets eine Kopie seines Berichts und der beiden Spielblätter behalten. 19.07 Der Bericht enthält eine möglichst eingehende Vorkommnisse vor, während oder nach dem Spiel, wie:

Schilderung

aller

a) Fehlverhalten von Spielern, das zu Verwarnung oder Feldverweis führte; b) unsportliches Verhalten von Offiziellen, Mitgliedern, Anhängern sowie aller Personen, die im Auftrag eines Landesverbandes oder Vereines beim Spiel eine Funktion ausüben; c) Zwischenfälle jeglicher Art.

31

Schiedsrichter-Begleitperson 19.08 In Übereinstimmung mit den UEFA-Richtlinien werden die Schiedsrichter während ihres Aufenthalts am Spielort von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Landesverbandes des Heimvereins handeln muss. XII

Disziplinarrecht und -verfahren – Doping Artikel 20 UEFA-Rechtspflegeordnung

20.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbandes oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. 20.02 Die teilnehmenden Spieler erklären sich einverstanden, sich an folgende verbindlichen Grundlagen zu halten: Spielregeln, UEFA-Statuten, UEFARechtspflegeordnung, UEFA-Dopingreglement, UEFA-Ausrüstungsreglement sowie das vorliegende Reglement. Sie müssen insbesondere: a) den Fairplay-Geist und das gewaltlose Handeln respektieren und sich dementsprechend verhalten; b) verhindern, dass sie die Integrität von UEFA-Wettbewerben gefährden oder den Fussball in Verruf bringen; c) verhindern, dass sie eine im Antidoping-Vorschrift verletzen.

UEFA-Dopingreglement

enthaltene

Artikel 21 Gelbe und rote Karten 21.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste UEFAWettbewerbsspiel derselben Kategorie gesperrt. Die Kontroll- und Disziplinarkammer kann die Strafe verschärfen. Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann die Strafe auf sämtliche Wettbewerbskategorien der UEFA ausgedehnt werden. 21.02 Bei wiederholten Verwarnungen Wettbewerbsspiel gesperrt:

wird

ein

Spieler

für

das

nächste

a) nach zwei Verwarnungen in zwei verschiedenen Qualifikationsspielen sowie nach der vierten Verwarnung während der Qualifikationsphase; b) ab dem ersten Spiel der Gruppenphase, nach drei Verwarnungen in drei verschiedenen Spielen sowie nach jeder weiteren Verwarnung ungerader Zahl (fünfte, siebte, neunte usw.).

32

21.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüsste Sperren werden stets übernommen, entweder in die nächste Wettbewerbsphase oder in einen anderen Klubwettbewerb der laufenden Spielzeit. 21.04 Ausnahmsweise verfallen einzelne Verwarnungen aus der Qualifikationsphase, die nicht zu einer Sperre geführt haben, nach der jeweiligen Qualifikationsphase. 21.05 Verwarnungen und unverbüsste Gelbsperren aus Klubwettbewerbsspielen verfallen mit dem Ende der Spielzeit. Artikel 22 Protesterklärung 22.01 Protestberechtigt sind Mitgliedsverbände und ihre Vereine. Protestgegner und der Disziplinarinspektor haben Parteistellung.

Der

22.02 Proteste sind bei der Kontroll- und Disziplinarkammer innerhalb von 24 Stunden nach dem Spiel unter Angabe der Protestgründe schriftlich einzureichen. 22.03 Die Protestfrist ist nicht erstreckbar. 22.04 Die Protestgebühr von EUR 1 000 ist gleichzeitig einzuzahlen. Artikel 23 Protestgründe 23.01 Der Protest richtet sich gegen die Wertung eines Spielergebnisses. Er stützt sich auf die Spielberechtigung eines Spielers, auf einen entscheidenden Regelverstoss des Schiedsrichters oder auf andere das Spiel beeinflussende Vorfälle. 23.02 Der Protest wegen Irregularität des Spielfeldes ist vor Spielbeginn durch den verantwortlichen Offiziellen beim Schiedsrichter schriftlich einzureichen. Tritt die Irregularität während des Spiels auf, so informiert der Mannschaftsführer den Schiedsrichter ohne Verzug mündlich und in Gegenwart des Mannschaftsführers der gegnerischen Mannschaft. 23.03 Gegen Tatsachenentscheide des Schiedsrichters kann nicht protestiert werden. 23.04 Gegen den Feldverweis nach zwei Verwarnungen oder gegen eine Verwarnung ist der Protest nur zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person des Spielers geirrt haben soll. Artikel 24 Berufungen 24.01 Der Berufungssenat beurteilt angefochtene Entscheidungen der Kontroll- und Disziplinarkammer. Massgebend ist die UEFA-Rechtspflegeordnung.

33

Artikel 25 Doping 25.01 Als Doping gilt der Verstoss gegen eine oder mehrere AntidopingVorschriften gemäss UEFA-Dopingreglement. 25.02 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstössen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren gemäss UEFA-Rechtspflegeordnung ein. Dies kann die Anordnung provisorischer Massnahmen beinhalten. 25.03 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. 25.04 Kontrollen und andere Dopingangelegenheiten, die nicht in der UEFARechtspflegeordnung geregelt sind, unterliegen dem UEFADopingreglement. XIII

Finanzielle Bestimmungen Artikel 26 Schiedsrichterkosten

26.01 Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Landesverband des Heimvereins im Namen der UEFA für die Auslagen für Kost und Logis des Schiedsrichterquartetts sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen der Schiedsrichter. Qualifikationsphase 26.02 Jeder Verein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Kosten. Der Gastverein übernimmt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden beteiligten Vereine nichts anderes vereinbaren. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen aus Absatz 10.06 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen. 26.03 Die Meister der höchsten nationalen Spielklasse, die sich nicht für die Gruppenphase der UEFA Champions League qualifizieren, erhalten eine Sonderprämie (vgl. Absatz 26.06). UEFA Champions League 26.04 Jeder Verein behält seine Einnahmen aus dem Kartenverkauf für sich und trägt alle Kosten. Der Gastverein übernimmt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden beteiligten Vereine nichts anderes vereinbaren. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 10.06 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen 34

dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFAAdministration, zu wessen Lasten diese gehen. Erträge aus Verträgen für die UEFA Champions League 26.05 Das Exekutivkomitee legt vor Wettbewerbsbeginn die exakten Beträge fest, die die UEFA gemäss den Bestimmungen von Absatz 26.06 an die Verbände und Vereine zahlt. 26.06 Das Exekutivkomitee beschliesst vor Beginn der Spielzeit, wie die Einnahmen aus den von der UEFA abgeschlossenen Verträgen für die 96 Gruppenspiele, 16 Achtelfinalspiele, acht Viertelfinalspiele, vier Halbfinalspiele und das Endspiel der UEFA Champions League aufgeteilt werden. In der Regel gilt folgender Verteilschlüssel: a) 75% der Einnahmen der UEFA aus den Fernseh- und Sponsorenverträgen (insbesondere Lizenzierungs- und MerchandisingVerträge) und 50% der Einnahmen der UEFA aus den Neue-MedienVerträgen gehen an die 32 Vereine, die an den Gruppenspielen der UEFA Champions League teilnehmen. Darin enthalten ist ein 5%-Anteil für die Ligen, die mit einem oder mehreren Vereinen in der Gruppenphase der UEFA Champions League vertreten sind. b) 25% der Einnahmen der UEFA aus den Fernseh- und Sponsorenverträgen (insbesondere Lizenzierungs- und MerchandisingVerträge) und 50% der Einnahmen der UEFA aus Neue-MedienVerträgen bleiben bei der UEFA, die damit ihre Organisations- und Verwaltungskosten deckt sowie Solidaritätszahlungen an ihre Mitgliedsverbände leistet. Aus diesem Anteil wird zudem ein Beitrag zu Gunsten jener Ligen ausgeschüttet, die sich nicht für die Gruppenphase der UEFA Champions League qualifizieren, und zu Gunsten jener Vereine, die in den Qualifikationsrunden der UEFA Champions League und bis und mit der ersten Runde des UEFA-Pokals ausscheiden. Ferner wird aus diesem Anteil ein Sonderbonus an die Meister der höchsten nationalen Spielklasse ausgezahlt, die sich nicht für die Gruppenphase der UEFA Champions League qualifizieren. c) Für den EUR 530 Millionen überschreitenden Teil der Einnahmen (mit Ausnahme von Neue-Medien-Verträgen, für die immer eine 50-50Aufteilung gilt) gilt der folgende Verteilschlüssel: 82% gehen an die 32 Vereine, die an der Gruppenphase der UEFA Champions League teilnehmen, und 18% verbleiben bei der UEFA (für die unter a) und b) genannten Zwecke). 26.07 Auf der Grundlage von Absatz 26.06 und unter Berücksichtigung der laufenden kommerziellen Verträge versendet die UEFA zu Beginn der Spielzeit ein Rundschreiben, in dem die zur Verteilung an alle beteiligten Parteien anstehenden Beträge genannt werden.

35

Endspiel 26.08 Beim Endspiel verfügt die UEFA über sämtliche Rechte im Zusammenhang mit den Eintrittskarten und entscheidet über die Anzahl der Karten für die Finalisten (wobei nicht unbedingt beide die gleiche Anzahl erhalten müssen) und die Anzahl der Karten für den Ausrichterverband. Ausserdem legt die UEFA-Administration zusammen mit dem Ausrichterverband die Kartenpreise fest. Die UEFA kann Allgemeine Bedingungen für den Kartenverkauf sowie besondere Weisungen (einschliesslich des UEFASicherheitsreglements), Richtlinien und/oder Weisungen für den Verkauf und/oder die Verteilung von Eintrittskarten herausgeben. Solche Entscheide und/oder Anforderungen der UEFA sind endgültig. Ausserdem müssen der Ausrichterverband und die Finalisten so gut wie möglich mit der UEFA zusammenarbeiten, um solche Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf durchzusetzen. 26.09 Vor dem Endspiel entscheidet das Exekutivkomitee über den finanziellen Verteilschlüssel zu Gunsten: a) der beiden Finalisten; b) des Ausrichterverbandes (gemäss Ausrichtervereinbarung); c) der UEFA. 26.10 Jeder Finalist kommt für seine eigenen Kosten auf. 26.11 Die Endspielabrechnung ist der UEFA-Administration innerhalb Monatsfrist nach Austragung des Endspiels zu unterbreiten. Zahlungen der UEFA an die Vereine 26.12 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in EUR auf das Bankkonto des betreffenden Landesverbandes. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom Bankkonto des Verbandes auf das Bankkonto des Vereins zuständig. 26.13 Der Verein darf den Gewinn aus seiner Teilnahme an der UEFA Champions League nicht ohne schriftliche Genehmigung der UEFA an eine Drittpartei übertragen. 26.14 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben, Spesen usw. (insbesondere Mehrwertsteuerabgaben) inbegriffen. XIV

Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 27 Kommerzielle Rechte

27.01 In diesem Reglement bedeutet „kommerzielle Rechte“ alle Vermarktungsund Medienrechte in und im Zusammenhang mit der UEFA Champions 36

League (und insbesondere allen Spielen der UEFA Champions League), insbesondere Medienrechte, interaktiven Rechte, Marketingrechte und Datenrechte, die wie folgt definiert werden: a) „Medienrechte“ bedeutet das Recht, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung aller Spiele der UEFA Champions League („Spielberichterstattung“) für einen Live-Empfang oder eine Aufzeichnung irgendwo auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren und auszustrahlen (insbesondere alle Formen der Distribution durch das Fernsehen, das Radio, das Internet und die Mobiltelefonie), sowie alle damit zusammenhängenden oder verwandten Rechte, einschliesslich interaktiver Rechte. b) „Marketingrechte“ bedeutet das Recht, für die UEFA Champions League Werbung und Promotion zu machen und den Wettbewerb zu vermarkten, diesbezügliche Public-Relations-Aktivitäten durchzuführen, sowie das Recht, alle Werbe-, Sponsoring-, Hospitality-, Lizenzierungs-, Merchandising-, Publikations- und Franchisingmöglichkeiten und alle anderen Rechte auf eine kommerzielle Verbindung im Zusammenhang mit der UEFA Champions League zu verwerten. c)

„Datenrechte“ bedeutet das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit der UEFA Champions League zusammenzustellen und zu verwerten.

27.02 Die UEFA ist ausschliessliche, rechtmässige und wirtschaftliche Inhaberin der kommerziellen Rechte. Vorbehaltlich Absatz 27.03 c) behält sich die UEFA ausdrücklich alle kommerziellen Rechte vor und hat das ausschliessliche Recht, alle Einnahmen aus der Vermarktung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen. Die UEFA kann Dritte ernennen, die betreffend die Verwertung einiger oder aller kommerziellen Rechte als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln. UEFA Champions League 27.03 Verwertung der kommerziellen Rechte an der UEFA Champions League (ausgenommen Qualifikationsphase): a) Medienrechte Alle Medienrechte in und an den Spielen der UEFA Champions League ausschliesslich der Spiele der Qualifikationsrunde werden durch die UEFA verwertet. Die Vereine können bestimmte Medienrechte in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine verwerten (vgl. Anhang VII). Verstösse der Vereine gegen die Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine werden an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen. 37

b) Alle anderen kommerziellen Rechte Die UEFA hat das ausschliessliche Recht, alle anderen kommerziellen Rechte zu verwerten und Partner (wie in Anhang VI definiert) für die UEFA Champions League zu bezeichnen. Die Vereine anerkennen und erklären sich damit einverstanden, dass diese von der UEFA ernannten Partner (und jeder andere von der UEFA bezeichnete Dritte) und ihre Produkte das exklusive Recht geniessen, bestimmte kommerzielle Rechte in und an den Spielen der UEFA Champions League zu verwerten. Gemäss Artikel 18 des vorliegenden Reglements und gemäss den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die Werbung auf der Spielkleidung von dieser Exklusivität ausgenommen. c) Rechte der Vereine, die an der UEFA Champions League teilnehmen Die Vereine haben die in Anhang VII festgelegten Rechte: Die UEFA stellt den Vereinen auf Wunsch verfügbare Marktforschungsdaten zur Verfügung. Ausserdem sind die Vereine unbeschadet der Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine berechtigt, die Spielberichterstattung ihrer eigenen Spiele, die die UEFA nach ihrem Ermessen zur Verfügung stellt, für ihre eigenen nichtkommerziellen Zwecke (vgl. Definition in Anhang VI) sowie als technisches Lehrmaterial für ihre internen Trainingszwecke zu verwenden. Die Vereine sind für zusätzliche erforderliche Rechte oder erforderliche Genehmigungen von Dritten im Zusammenhang mit diesen Nutzungen verantwortlich. Nichtkommerzielle Promotionzwecke 27.04 Jeder an der UEFA Champions League teilnehmende Verein gewährt der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschliesslich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie den Vereinsnamen, das Logo, das Emblem und die Mannschaftstrikots (einschliesslich Angaben zum Hemdsponsor und zu den Ausrüstungsherstellern) kostenlos weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (i) für nichtkommerzielle Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, sie zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen das ganze entsprechende Material sowie die nötigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die UEFA diese Rechte gemäss diesem Artikel nutzen und verwerten kann, kostenlos zur Verfügung. Qualifikationsphase 27.05 Verwertung der kommerziellen Rechte für die Spiele der Qualifikationsphase

38

a) Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an den Heimspielen der Qualifikationsphase, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen („die Qualifikationsrechte“), zu verwerten. Dabei sind die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und andere von Zeit zu Zeit von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien zu beachten. Die Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren, die eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase der UEFA Champions League bzw. mit der UEFA Champions League im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es durch die Verwendung im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise. b) Alle Verträge betreffend die Verwertung der Qualifikationsrechte sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Die Vorenthaltung wird an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen und kann Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen. c) Alle Verträge betreffend die Verwertung der Qualifikationsrechte müssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen als integrierenden Bestandteil beinhalten. Ausserdem haben diese Verträge eine Klausel zu enthalten, die bei Änderungen des vorliegenden Reglements oder der anderen von Zeit zu Zeit von der UEFA herausgegebenen geltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien sicherstellt, dass die Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen soweit erforderlich den relevanten geänderten Reglementen und Richtlinien angepasst werden. d) Für alle Qualifikationsspiele verpflichten sich die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen oder Vereine, der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Beginn jedes Spiels die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz 27.05 d) aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem betreffenden Heimverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichten sich die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen oder Vereine, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos und im Format Digibeta (oder wenn nicht verfügbar, in Betacam SP oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. Für die direkte oder indirekte Promotion der UEFA Champions League und insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, gewährt der Rechteinhaber der UEFA das Recht, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von jedem Spiel kostenlos 39

und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA eingetragene Markenzeichen der UEFA Champions League und andere grafische und künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit der UEFA Champions League entwickelt wurden, nicht in Programmen, Promotion, Publikationen, in der Werbung oder auf andere Weise verwenden und Dritten nicht erlauben, sie zu verwenden. Einhaltung der Bestimmungen und Reglemente 27.06 Die kommerziellen Rechte sind in Übereinstimmung mit den relevanten Gesetzen und Reglementen zu verwerten. 27.07 Alle kommerziellen Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher Rechte (insbesondere Medienrechte, Marketingrechte, interaktive Rechte, Datenrechte und andere Rechte auf eine kommerzielle Verbindung) im Zusammenhang mit der dritten Qualifikationsrunde der UEFA Champions League abschliesst, müssen spätestens am 30. Juni 2009 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechte abzutreten). XV

Schutz- und Urheberrechte Artikel 28

28.01 Die UEFA ist ausschliessliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an UEFA-Namen, -Logos, -Marken, -Musik, -Medaillen und -Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 28.02 Alle Rechte an Spielplan und Spielen des Wettbewerbs sind alleiniges und ausschliessliches Eigentum der UEFA. XVI

Schiedsgericht des Sports (TAS) Artikel 29

29.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). 40

XVII

Unvorhergesehene Fälle Artikel 30

30.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten, wie Fälle höherer Gewalt, entscheidet der Dringlichkeitsausschuss. Sollte dies aus Zeitgründen nicht möglich sein, entscheidet der UEFA-Präsident oder in dessen Abwesenheit der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. XVIII Schlussbestimmungen Artikel 31 31.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und erlässt in Form von Richtlinien die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen. 31.02 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. 31.03 Jeder Verstoss gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. 31.04 Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen, französischen und deutschen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung massgebend. 31.05 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 28. März 2008 genehmigt und tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident

David Taylor Generalsekretär

Nyon, 28. März 2008

41

ANHANG Ia: Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe 2008/09 UEFA Champions League Group

Q3

Q2

UEFA Cup

Q 1 Rank.

First Round

Association

TH

TH

CH

RU

N3

N4

CH

RU

N3

N4

CH

RU

N3

N4

CH

RU

N3

CH

RU

N3

CH

RU

N3

CH

RU

CH

RU

CH

RU CH

RU

CH

RU

CH

RU

CH

RU

CH

RU

CH

RU CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH Number of teams

16

TH CH RU N3 N4 N5 N6 CW UIC FP Q

18

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Spain England Italy France Germany Portugal Romania Netherlands Russia Scotland Ukraine Belgium Czech Republic Turkey Greece Bulgaria Switzerland Norway Israel Serbia Denmark Austria Poland Hungary Slovakia Croatia Cyprus Sweden Slovenia Bosnia-Herzegovina Latvia Lithuania Finland Moldova Republic of Ireland Georgia Liechtenstein F.Y.R. Macedonia Iceland Belarus Albania Estonia Armenia Azerbaijan Kazakhstan Northern Ireland Wales Faroe Islands Luxembourg Malta Montenegro Andorra San Marino

CW CW CW

30

211

N6

N5

N6

N5

N6

CW

N4

N5

CW

N4

N5

CW

N4

N5

CW N3

N4

N5

CW N3

N4

N5

Q2

Q1

UIC-11 teams

FP- 3 teams

CW

N3

CW

N3

CW

N3

CW

N3

CW

N3 CW

N3

CW

N3

CW RU

N3

CW RU

N3

CW RU

N3 CW RU

N3

CW RU

N3

CW RU

N3

CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW RU CW CW

Total 13

N5

Number of teams 32

26

76

= title-holder / tenant du titre / Titelhalter = domestic champion club / champion national / Landesmeister = dometic league runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister = domestic league 3rd-placed club / 3e du championnat national / 3. der nationalen Meisterschaft = domestic league 4th-placed club / 4e du championnat national / 4. der nationalen Meisterschaft = domestic league 5th-placed club / 5e du championnat national / 5. der nationalen Meisterschaft = domestic league 6th-placed club / 6e du championnat national / 6. der nationalen Meisterschaft = domestic cup-winner / vainqueur de coupe national / nationaler Pokalsieger = club qualified via UEFA Intertoto Cup / qualifié via UEFA Intertoto Cup / Vereine aus UEFA Intertoto Cup = club qualified via Fair Play rankings / qualifié via classement du fair-play / Vereine aus Fairplay-Wertung = qualifying rounds / tours de qualification / Qualifikationsrunden

Hinweis: Sofern die Eintrittsliste angepasst werden muss, nachdem alle Teilnehmer bekannt und zugelassen sind, erhalten die Landesmeister Priorität (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Eintritts in den Wettbewerb gemäss Eintrittsliste). Die angepasste Eintrittsliste wird per Rundschreiben bekanntgegeben.

42

ANHANG Ib: Wettbewerbsmodus der UEFA Champions League

43

44

2

2

2

1

1

1

July

August

September

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

1

1

January

February

March

April

May

June

z

3

2

1

December

...xy

3

2

1

November

4

5

5

4

4

4

4

4

4

4

5

UIC 2 UIC 2

Q1

Q1

Q1

UIC 3 UIC 3

Q1

Q1

UIC 3 UIC 3

Q2

Q2

Q1

Q3

Q3

Q2

Q3

Q3

Q2

MD1

1ST

MD2 MD3

MD1 MD5

MD3

MD5

MD5

1/16

1/8

1/8

1/16

1/8

1/8

1/8

1/8

1/4

1/4

1/2

1/2

1/2 F

UEFA CUP MATCHES SCUP (AUG 29)

U-21 FINAL

UIC = UEFA Intertoto Cup

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

F

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

1/4

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

1/8

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

1/16

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

MD6

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

MD5

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

MD3

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

MD1

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

DATES FOR FRIENDLY MATCHES OF NATIONAL TEAMS

FIFA CLUB WORLD CHAMPIONSHIP (FROM 12 TO 21 DEC)

UIC 1 UIC 1

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

UEFA CLUB COMPETITIONS QUALYFING MATCHES

9

9

UIC 1 UIC 1

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

UEFA CHAMPIONS LEAGUE MATCHES

8

8

9

1/4

9

9

9

9

MD6

9

9

9

9

9

9

INTERNATIONAL MATCHES OF NATIONAL TEAMS

MON

7

7

1/2

8

1/4

1/4

7

8

8

8

8

8

8

8

8

8

8

7

7

7

7

7

7

7

7

7

7

EURO 2008

6

6

1/2

1/2

5

6

6

6

6

6

6

MD2

5

5

5

5

5

5

6

6

6

Q2

Q2

5

6

5

START OF WEEK: SAT SUN

3

3

3

3

3

6

UIC 2 UIC 2

5

MD4 MD4

4

4

4

4

4

MD4 MD4

3

2

1

3

3

3

3

3

October

MD2 1ST

2

1

June

ANHANG Ic: UEFA-Spielkalender 2008/09

ANHANG II: Berechnung der Koeffizientenrangliste 1.

2.

Für die UEFA Champions League und den UEFA-Pokal erfolgt die Zuteilung der Plätze pro Verband auf der Grundlage einer Leistungstabelle, die sich über fünf Spielzeiten der UEFA-Klubwettbewerbe, d.h. UEFA Champions League und UEFA-Pokal, erstreckt. Dieses Klassement (die UEFAVerbandskoeffizientenrangliste) wird jedes Jahr neu erstellt, wobei jeweils die älteste Spielzeit als Berechnungsgrundlage entfällt. Die Tabelle wird wie folgt erstellt: − − −

3.

4. 5. 6.

ein Sieg entspricht 2 Punkten (1 Punkt für Qualifikationsspiele) ein Unentschieden entspricht 1 Punkt (½ Punkt für Qualifikationsspiele) eine Niederlage entspricht 0 Punkten

Die Resultate der Qualifikationsspiele werden nur für die Berechnung des Verbandskoeffizienten berücksichtigt. Bis zur Spielzeit 2003/04 wurde den Vereinen für das Erreichen des Viertel-, des Halbfinales sowie des Endspiels der UEFA Champions League und für das Erreichen des Viertel-, des Halbfinales sowie des Endspiels des UEFAPokals ein zusätzlicher Punkt pro entsprechende Runde gutgeschrieben. In der UEFA Champions League erfolgte ausserdem die Gutschrift von einem Punkt für die Teilnahme an diesem Wettbewerb. Für das Erreichen des Achtel-, Viertel- und Halbfinales sowie des Endspiels der UEFA Champions League und für das Erreichen des Viertel- und Halbfinales sowie des Endspiels des UEFA-Pokals wird jeder Mannschaft ab der Spielzeit 2004/05 ein zusätzlicher Punkt pro entsprechende Runde gutgeschrieben. In der UEFA Champions League erfolgt ausserdem die Gutschrift von drei Punkten für die Teilnahme an diesem Wettbewerb. Die im UEFA Intertoto Cup erzielten Resultate gelten nicht für die Berechnung der Koeffizientenrangliste für die Zuteilung der Anzahl Plätze in der UEFA Champions League und im UEFA-Pokal. Die von den vertretenen Mannschaften jedes Verbandes pro Spielzeit erzielten Punkte werden zusammengezählt und durch die Anzahl der an den zwei UEFA-Klubwettbewerben teilnehmenden Vereine des gleichen Verbandes geteilt, um den Koeffizientenwert des betreffenden Landesverbandes zu ermitteln. Dabei sind die im UEFA Intertoto Cup erzielten Punkte gemäss Ziffer 2 oben ausgenommen. Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. Bei Koeffizientengleichheit entscheidet die UEFA-Administration endgültig unter Berücksichtigung der Resultate der letzten Spielzeit. Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar gemäss dem von der UEFA gewerteten Resultat. Schüsse von der Strafstossmarke zur Ermittlung der qualifizierten Mannschaft oder des 45

7.

8.

46

Siegers haben keinen Einfluss auf das für die Wertung massgebende Spielergebnis. Das Gesamtklassement wird den Landesverbänden jeweils nach Ablauf der einzelnen Spielzeiten für die UEFA-Klubwettbewerbe zur Kenntnis gebracht und bestimmt die Anzahl Teilnehmer pro Landesverband für die im darauffolgenden Jahr beginnenden Wettbewerbe, d.h. für die UEFA Champions League und den UEFA-Pokal. Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

ANHANG III: Medienangelegenheiten 1.

Allgemeines Die UEFA hat das Recht, den Zugang der Medien zum Stadion zu überwachen und kann unbefugten TV-, Radio- oder Internet-Reportern, unbefugten TV- oder Radiosendern sowie anderen unbefugten Medien den Zugang verweigern, auch wenn es sich bei diesen um Rechteinhaber handelt.

2.

Pflichten im Bereich Medien a) Pflichten vor Beginn der Spielzeit Jeder Verein hat der UEFA nach deren Ermessen vor Beginn jeder Spielzeit (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowie geschichtliche Informationen zum Stadion und ein Foto desselben zu liefern, sowie auf Anfrage weitere Daten für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann. b) Pressechef des Vereins Jeder Verein muss einen Pressechef bezeichnen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und den Medien gemäss den Richtlinien und Bestimmungen der UEFA sowie gemäss dem Club Manual der UEFA Champions League regelt und koordiniert. Der Pressechef des Vereins unterstützt die UEFA nach Möglichkeit beim Erstellen von redaktionellen Beiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeit und trägt so zur Promotion des Wettbewerbs bei. Der Pressechef des Vereins reist mit der Mannschaft zu den Auswärtsspielen, um am jeweiligen Spielort die Medienvorkehrungen einschliesslich Pressekonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel zu koordinieren und mit dem UEFAMedienverantwortlichen zusammenzuarbeiten. Der Pressechef der Gastmannschaft hat die vollständige Liste der Akkreditierungsanfragen bis spätestens Freitag vor dem Spiel per Fax oder E-Mail an den Pressechef des Heimvereins mit einer Kopie an den UEFA-Medienverantwortlichen sowie an die UEFA zu übermitteln. Der Pressechef ist auch dafür verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen von vertrauenswürdigen Fussballjournalisten stammen. c) Pressekonferenzen vor dem Spiel Beide Vereine müssen vor dem Spiel eine Pressekonferenz abhalten, die so angesetzt ist, dass der Redaktionsschluss in den beiden betroffenen Ländern eingehalten werden kann. Die beiden Pressekonferenzen sind 47

so anzusetzen, dass die Medienvertreter an beiden teilnehmen können. Im Idealfall finden die Pressekonferenzen innerhalb des Stadions statt. In jedem Falle müssen sie in oder in der Nähe der Stadt, in der das Spiel ausgetragen wird, durchgeführt werden. Bei jeder Pressekonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und ein Spieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Sofern die beiden Vereine vorher keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben, hat der Heimverein bei den Pressekonferenzen vor und nach dem Spiel einen ausgebildeten Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Wenn möglich sind Dolmetschanlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. UEFA-Richtlinien Empfohlene Medieneinrichtungen für Stadien vom 1. Januar 2008). d) Trainingseinheiten Beide Mannschaften müssen ihre letzte Trainingseinheit vor dem Spiel den Medien mindestens während 15 Minuten zugänglich machen. Grundsätzlich hält die Gastmannschaft ihre offizielle Trainingseinheit in dem Stadion ab, in dem das Spiel stattfindet. Jeder Verein kann selbst entscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit oder nur die ersten bzw. letzten 15 Minuten für die Medien zugänglich sind. Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sein sollen, so gilt dies für alle Medien, d.h. Broadcaster, Presse, Fotografen, die Vereinssender und die Vereinsfotografen. Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten der Trainingseinheit zugänglich sein sollen, und wenn seine eigene Fernsehcrew der gesamten Trainingseinheit beiwohnen möchte, so müssen ENG-Crews sowohl des Host Broadcasters als auch des Haupt-Broadcasters des Gastvereins dieselbe Möglichkeit erhalten. Dies gilt sowohl für Heim- als auch für Auswärtsspiele. Wenn der Verein seinem eigenen Fotografen erlaubt, der gesamten Trainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sind) beizuwohnen, so muss der Vereinsfotograf der UEFA – auf Anfrage – Bilder zur Verfügung stellen, die die UEFA anschliessend an die internationalen Medien weitergibt. e) Presseplätze Der schreibenden Presse sind in einem abgetrennten und sicheren Bereich gedeckte Arbeitsplätze (vgl. Club Manual) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit einem Pult ausgestattet sein, das genügend Platz für einen Laptop und einen Notizblock bietet. Jedes Pult muss mit einem Strom- und mit einem Telefon-/ Modemanschluss ausgestattet sein oder es müssen Wireless-Einrichtungen vorhanden sein. Reportern von Broadcastern und Radioanstalten ohne Rechte können bei genügend Platz „Beobachtersitze“ (ohne Pult) auf der Pressetribüne zugewiesen werden. Anfragen für solche Plätze müssen an den 48

Heimverein gerichtet werden. Bei der Ankunft im Stadion müssen Kameras und andere Aufnahme- und Sendegeräte an der vom UEFAMedienverantwortlichen angewiesenen Stelle hinterlegt werden. Die Ausrüstung darf erst nach dem Schlusspfiff wieder abgeholt werden. Die Vereine dürfen jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA, die jeweils von Spiel zu Spiel zu erteilen ist, ihre eigenen Spiele (Heim- und Auswärtsspiele) als technisches Anschauungsmaterial filmen bzw. aufnehmen. f) Interviews und TV-Ausstrahlung Auf Anfrage der UEFA müssen beide Vereine am Tag vor jedem Spiel den Cheftrainer und einen Spieler für ein Interview zur Verfügung stellen, das bis zu 5 Minuten dauern kann und von dem wichtigsten Rechte innehabenden Fernsehsender des Sendegebiets der betroffenen Mannschaft durchgeführt wird. Dies geschieht im Sinne eines weltweiten Nachrichtenaustauschs für alle Rechteinhaber der UEFA Champions League. Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings „Ankunfts-“, „Halbzeit-“, „Flash-“ und „Super-Flash-Interviews“ geführt werden: Ankunfts-Interviews mit Trainern und Spielern sind im Stadion an einer bezeichneten Stelle, an der eine fest installierte Kamera angebracht werden kann, erlaubt. Während der Halbzeitpause kann ein Interview (an den Flash- oder Super-Flash-Interview-Plätzen) nur in der bezeichneten Zone geführt werden (Halbzeitinterview). Die Vereine sind dazu verpflichtet, einen der auf der Liste aufgeführten offiziellen Mannschaftsvertreter dafür zur Verfügung zu stellen. Super-FlashInterviews können nach dem Spiel an einer bezeichneten Stelle am Spielfeldrand zwischen dem Spielfeld und dem Spielertunnel geführt werden. Flash-Interviews finden nach dem Spiel in einer Zone zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen statt. Für Interviews nach dem Spiel müssen beide Mannschaften zumindest für den Host Broadcaster und den wichtigsten Broadcaster des Gastvereins mindestens ihren Trainer und zwei Schlüsselspieler, d.h. Spieler, die einen entscheidenden Einfluss auf das Spielergebnis hatten, zur Verfügung stellen. Diese und andere Spieler müssen auch für Flash-Interviews mit anderen Rechte innehabenden Broadcastern zur Verfügung stehen. Alle InterviewStandorte müssen vom UEFA-Medienverantwortlichen und vom Heimverein bezeichnet werden. g) Pressekonferenzen nach dem Spiel und Gemischte Zone Die Pressekonferenz nach dem Spiel muss spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Der Heimverein ist für die nötige Infrastruktur zuständig (Dolmetschanlage und technische Einrichtungen). Beide

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Vereine sind verpflichtet, ihren Cheftrainer für diese Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen. Für die Medien muss eine „Gemischte Zone“ zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bezeichnet werden, die nur Trainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews nach dem Spiel bietet. Die Gemischte Zone ist in drei Bereiche aufzuteilen: einen für Broadcaster-Crews, einen für Radioreporter und einen für die Vertreter der schreibenden Presse. Der Heimverein hat sicherzustellen, dass die Spieler und Trainer die Gemischte Zone sicher passieren können. Die Spieler beider Mannschaften sind verpflichtet, die Gemischte Zone zu passieren. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Interviews zu geben, wenn sie dies nicht wollen. h) Umkleidekabinen Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Die einzige Ausnahme ist, dass eine Kamera des Host Broadcasters mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereins die Umkleidekabine betreten kann, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zusammen mit einem kurzen Kommentar des Chefreporters oder -moderators des Host Broadcasters zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler, idealerweise rund zwei Stunden vor Spielbeginn, abgeschlossen sein. i) Spielfeld und Technischer Bereich Den Medienvertretern (Broadcastern, Radio, ENG-Crews, Fotografen und Reportern) ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen sind die mit tragbarer Kamera operierende TV-Crew, die die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel filmt, und bis zu zwei Kameras des Host Broadcasters für die Bilder nach dem Schlusspfiff. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Flash-Interviews, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamera des Host Broadcasters, die die folgenden Ereignisse filmt: − − −

Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.

Als Medienvertreter darf nur eine beschränkte Anzahl von Pressefotografen, TV-Kameraleuten und das für die Fernsehproduktion erforderliche Personal des Rechte innehabenden Broadcasters, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions zwischen den

50

Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu Arbeitszwecken betreten (vgl. Anhänge IVa und IVb). 3.

Broadcaster Die an der UEFA Champions League teilnehmenden Vereine haben gegenüber dem Host Broadcaster sowie weiteren Rechte innehabenden Sendern in Bezug auf alle Spiele dieses Wettbewerbs bestimmte Pflichten. In diesem Reglement bezeichnet der Begriff „Rechte innehabender Sender“ einen von der UEFA für die Übertragung der UEFA-Champions-LeagueSpiele lizenzierten Sender. Die Vereine haben den Rechte innehabenden Broadcastern die notwendige technische Unterstützung und die notwendigen Einrichtungen zukommen zu lassen sowie Zugang für das technische Personal zu gewähren. Die Anforderungen der Broadcaster beinhalten insbesondere die unten definierten Einrichtungen. Die Vereine dürfen die allgemeinen, für die Installation ihrer Produktionseinrichtungen anfallenden Kosten nicht auf die Rechte innehabenden Broadcaster und/oder die ihnen angeschlossenen Radiostationen überwälzen. Die Vereine sind verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen, gegebenenfalls Sitze zu entfernen und Eintrittskarten aus dem Verkauf zu nehmen, um Kameraplattformen, Studios und Kommentatorenplätze zu erstellen. Jegliche Art von provisorischer Konstruktion, z.B. Gerüste, muss baupolizeilich geprüft und genehmigt werden. Produktionspläne, einschliesslich Kamera- und Kommentatorenpositionen, werden den Vereinen spätestens fünf Tage vor jedem Spieltag bestätigt. Die folgenden Einrichtungen müssen Vereinen zur Verfügung stehen: a) Kamerapositionen: Um einen gleich bleibend hohen Standard der Berichterstattung für alle Spiele zu garantieren, sollte der Host Broadcaster eine Mindestzahl Kamerapositionen einsetzen können; ausserdem sollten die Rechte innehabenden Broadcaster zusätzliche Kameras platzieren können, um die Übertragungsqualität zu verbessern. Die Vereine müssen garantieren, dass die nachstehend beschriebenen Kamerapositionen eingerichtet werden können. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Risiken für die Sicherheit im Stadion geltend gemacht werden können. Alle Kamerapositionen müssen die Mindestabstände von den Seitenlinien und Ersatzbänken einhalten (vgl. Anhang IVb). Weitere optionale Kamerapositionen sind im Club Manual und im Broadcaster Manual für die UEFA Champions League aufgeführt. Zudem können im Verlauf der Saison aufgrund technischer Fortschritte neue Produktionsmittel hinzukommen, für die neue Positionen in den Stadien benötigt werden. Die UEFA kann solche Kamerapositionen je nach verfügbarem Platz und unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten

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von Fall zu Fall und in Absprache mit den betreffenden Broadcastern und Vereinen genehmigen. i) Hauptkameras: Auf der Haupttribüne platziert und genau auf der Höhe der Mittellinie. Diese Kameras sollten mit der Sonne im Rücken stehen. Es sind Positionen für mindestens drei Hauptkameras aufzubauen. ii) Mittellinie-Kamera: Fest installierte Kamera am Spielfeldrand auf der Höhe der Mittellinie, nahe der Seitenlinie für Nahaufnahmen der Spieler. Falls vorgeschlagen wird, diese Kamera zwischen den Ersatzbänken zu platzieren, muss eine Lösung gefunden werden, die dem vierten UEFA-Offiziellen freie Sicht auf das Spielfeld und die Ersatzbänke sowie den Vereinsvertretern auf den Ersatzbänken freie Sicht auf das Spielfeld ermöglicht. iii) 16-Meter-Kameras: Zwei Kameras auf der Haupttribüne auf derselben Höhe oder oberhalb der Hauptkamera auf beide 16-Meter-Linien gerichtet. iv) Niedrige Kameras hinter den Toren: Zwei Kameras auf Spielfeldhöhe an fixen Positionen hinter den Torlinien, auf der Seite, die der Hauptkamera näher liegt. Wenn die Platzverhältnisse es zulassen, ist ausserdem eine Zone von zehn Metern Länge und zwei Metern Breite hinter jedem Tor für unilaterale Broadcaster und ENG-Crews zugänglich zu machen. v) Tragbare Kamera: Eine tragbare Kamera (fest installiert, wenn nicht anders vereinbart) darf für Nahaufnahmen der Spieler auf den Ersatzbänken eingesetzt werden. Eine tragbare Kamera (mit Kabel oder kabellos), die ausserhalb der Ersatzbänke eingesetzt wird, kann auch auf dem Spielfeld für Nahaufnahmen der Spieler während der Aufreihung der Mannschaften und beim Münzwurf sowie für Nahaufnahmen der Spieler nach dem Schlusspfiff verwendet werden. vi) Beauty-Shot-Kamera: Fest installierte Kamera in grosser Höhe im Stadion installiert, um eine Panoramaeinstellung des Stadions zu gewährleisten. vii) Höher positionierte Kameras hinter den Toren: Je eine Kamera auf den Tribünen hinter jedem Tor, auf einer Höhe, die gewährleistet, dass der Elfmeterpunkt ohne Beeinträchtigung durch die Torquerlatte gefilmt werden kann.

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viii) Reverse-Angle-Kameras: Eine Kamera in den Rängen und bis zu drei Kameras am Spielfeldrand auf der Gegentribüne der Hauptkamera für Gegeneinstellungen. ix) 20-Meter-Kameras: Zwei fest installierte Kameras am Spielfeldrand gegenüber der imaginären 20-Meter-Linie in jeder Spielfeldhälfte auf derselben Seite wie die Hauptkamera. Es muss sichergestellt werden, dass Spieler, Trainer und Schiedsrichter von dieser Kamera nicht gestört werden und eine direkte Sicht auf alle Ecken des Spielfeldes haben. Diese Kamera muss hinter einer imaginären Linie zwischen den Ersatzbänken und den Eckfahnen platziert sein. Das Spielfeld muss entsprechend gekennzeichnet werden, um diese Zonen sichtbar zu machen. x) Tunnel-Kameras: Eine durch den UEFA-Medienverantwortlichen genehmigte Kamera an einer fixen Position zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen bzw. dem Tunnelbereich kann nur eingesetzt werden, bevor die Mannschaften zu Beginn der ersten und der zweiten Halbzeit aus dem Tunnel kommen. xi) 6-Meter-Kameras: Zwei Kameras zwischen der Spielfeldhöhe und fünf Metern über dem Spielfeld auf derselben Seite wie die Hauptkamera und gegenüber der 6-Meter-Linie. Wenn die Platzverhältnisse es zulassen und solange diese Kameras die Sicht in keiner Weise behindern. xii) Steadicams: Je nach Platz bis zu zwei Steadicams entlang der Seitenlinie, eine für jede Spielfeldhälfte auf derselben Seite wie die Hauptkamera. Diese Kameras können sich nur zwischen der Torlinie und der 16-MeterLinie bewegen. xiii) Minikameras: Es kann eine Minikamera direkt hinter dem Tornetz platziert werden, unter der Voraussetzung, dass sie nicht das Netz berührt. Alternativ kann eine solche Minikamera auch an den Stangen, mit denen das Netz gespannt wird, oder an dem Seil, das das Netz mit anderen vertikalen Stützen zur Befestigung des Netzes direkt hinter dem Tor verbindet, angebracht werden. Die Kamera darf hingegen nicht an den Torpfosten oder der Querlatte befestigt werden. b) Kommentatorenplätze für Broadcaster, die für die UEFA Champions League Rechte innehaben: Sie müssen sich auf derselben Tribüne befinden wie die Hauptkameras. Für Gruppenspiele sind bis zu 30 Plätze

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c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

54

erforderlich und für die Achtel-, Viertel- und Halbfinale bis zu 40. Jeder Kommentatorenplatz sollte über drei Sitzplätze verfügen und ist mit den nötigen Strom-, Beleuchtungs- und Telefon-/Modemanschlüssen auszustatten. Der Zugang zu den Kommentatorenplätzen muss sicher und darf für die Zuschauer nicht zugänglich sein. Fernsehstudios: Die Vereine müssen getrennte abgeschlossene Räume für zwei Fernsehstudios von je 5 x 5 x 2,3 Metern zur Verfügung stellen. Die Studios müssen sich in der Nähe der Umkleidekabinen befinden, um leichten Zugang für Trainer- und Spieler-Interviews zu gewährleisten. Fernsehstudios mit Spielfeldsicht: Auf Anfrage der Rechte innehabenden Broadcaster stellen die Vereine ein Studio mit Sicht auf das Spielfeld, z.B. eine VIP-Box, oder einen Ort für den Aufbau eines solchen Studios zur Verfügung, sofern dies unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten möglich ist. Flash-Interview-Plätze: Die Vereine müssen Raum für mindestens vier Flash-Interview-Plätze zur Verfügung stellen. Diese müssen zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen liegen und je 3 x 4 Meter gross sein. Super-Flash-Interview-Plätze: Mindestens zwei Super-Flash-InterviewPlätze von je 3 x 3 Metern müssen zwischen dem Spielfeld und dem Spielertunnel zur Verfügung gestellt werden. Moderationen am Spielfeldrand: Bis zu zwei Zonen von insgesamt 15 x 3 Metern müssen für Moderationen vor und nach dem Spiel zur Verfügung stehen. Stromversorgung: Sämtliche Broadcaster-Bereiche müssen über Strom und über Reservestrom verfügen, insbesondere die Kamera-, Kommentatoren- und Interviewplätze, die Übertragungsstudios und der Bereich der Übertragungswagen. Parken der Übertragungswagen: Der Bereich der Parkplätze muss bei Gruppenspielen mindestens 1 000 m² umfassen. Bei Achtelfinal-, Viertelfinal- und Halbfinalspielen kann dieser Bereich bis zu 2 000 m² umfassen. Der Bereich der Parkplätze sollte sich auf derselben Seite befinden wie die Hauptkameras und muss vor den Zuschauern geschützt sein. Die Fläche und die Lage dieses Bereichs müssen für das Parken von Übertragungswagen geeignet sein. Sicherheit: Der Verein ist für alle zweckmässigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz und zur Kontrolle der BroadcasterBereiche, insbesondere Übertragungswagen, verantwortlich. Der Verein ist für die Sicherheit sämtlicher Broadcaster-Bereiche verantwortlich. Diese Bereiche dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und sind vom Beginn der Installation bis zur Abreise des gesamten Personals des Broadcasters und dem Abtransport von dessen Ausrüstung rund um die Uhr zu bewachen.

k) Kabel: Grundsätzlich müssen die Vereine die erforderlichen Kabelvorrichtungen (z.B. Kabelbrücken, Kabelkanäle) zur Verfügung stellen, damit die Rechte innehabenden Broadcaster alle von ihnen benötigten Kabel gefahrlos und sicher verlegen können. Ausserdem sollten die Rechte innehabenden Broadcaster bereits vorhandene Kabelsysteme in den Stadien auf Anfrage kostenlos nutzen dürfen. l) Die Vereine müssen Platz für die Installation eines Systems für die Erfassung von Daten für statistische Zwecke vorsehen. Dies schliesst insbesondere Platz für zwei Gestelle mit Kleinkameras (jedes Gestell 2,5 Meter lang) und Platz für ein Pult mit drei Sitzplätzen für Techniker entweder auf der Haupt- oder auf der Gegentribüne ein. 4.

Radio Die Bestimmungen betreffend die Verwertung der Radiorechte (einschliesslich Internet-Audio) sind in Anhang VII, Ziffer 4 festgehalten. Radioreporter dürfen weder das Spielfeld noch den Bereich des Spielertunnels, der Umkleidekabinen oder der Flash-Interviews betreten. Sie dürfen der Pressekonferenz nach dem Spiel beiwohnen und haben Zutritt zur Gemischten Zone. Die Akkreditierungsanfragen für Radioreporter sind unter Angabe des eventuellen Bedarfs an spezifischen technischen Installationen spätestens zehn Tage vor dem Spiel an den betreffenden Heimverein zu richten. Dem UEFA-Medienverantwortlichen ist eine Liste der Radiostationen, die eine Akkreditierung wünschen, zu unterbreiten.

5.

Internet Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Anhangs haben die Vereine Akkreditierungsanfragen von Websites unter der Bedingung anzunehmen, dass die betreffenden Reporter nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel berichten (diese Einschränkung schliesst Pressekonferenzen und die Gemischte Zone ein). Die Internet-Journalisten dürfen nur in Textform über das Spiel berichten (unter Vorbehalt von Anhang VII, Absatz 4). Sofern auf der Pressetribüne genügend Plätze zur Verfügung stehen, sind sie als Vertreter der schreibenden Presse zu akkreditieren; damit ist ihnen auch Zugang zur Pressekonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone zu gewähren. Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschliesslich für redaktionelle Publikationszwecke auf Websites im Internet verwendet werden, sofern es sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-Videos handelt. Werden die Fotos auf Websites im Internet publiziert, müssen sie zahlenmässig auf maximal zehn pro Halbzeit der regulären Spielzeit beschränkt sein. Im Falle einer Verlängerung sind pro Halbzeit fünf Fotos erlaubt. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos auf einer Website muss mindestens eine Minute vergehen.

55

6.

Fotografen Eine beschränkte Anzahl Fotografen darf in den Bereichen hinter den Werbebanden hinter den Toren arbeiten. In Ausnahmefällen kann der UEFAMedienverantwortliche den Fotografen erlauben, in anderen Bereichen zu arbeiten. Die Fotografen dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Zur Pressekonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. Jeder Fotograf hat vor dem Spiel den Erhalt des Bibs (Überziehhemd) der UEFA Champions League mit seiner Unterschrift zu bestätigen und es vor Verlassen des Stadions wieder zurückzugeben. Das Bib muss ständig getragen werden, und die Nummer auf der Rückseite muss jederzeit gut sichtbar sein. Der Heimverein ist für die Herstellung der Fotografen-Bibs sowie der Bibs für die Broadcaster- und ENG-Crews verantwortlich. Der Heimverein stellt ausreichend Personal bereit, um die Bibs vor dem Spiel zu verteilen und wieder einzusammeln, sobald die Fotografen das Stadion verlassen (während oder am Ende des Spiels). Der Pressechef des Gastvereins hat dem Heimverein bis spätestens Freitag vor dem Spiel eine vollständige Liste der von Fotografen gewünschten Akkreditierungen zu übermitteln.

7.

Grundsätze für die Medien a) Respekt für das Spielfeld: Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spieler oder Schiedsrichter darstellen. Grundsätzlich müssen Kameras vier Meter von der Seitenlinie entfernt sein. Das Spielfeld selbst muss immer von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. b) Respekt gegenüber den Offiziellen: Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter oder Spieler/Trainer weder verwirren noch deren Blickfeld oder Bewegungsfreiheit einschränken oder stören. c) Respekt gegenüber den Zuschauern: TV- und Fotokamera-Ausrüstung sowie TV-Personal und Fotografen sollten den Blick der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen. Es sollten keine TV- und Fotoaufnahmen von Zuschauern in einer Art und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte. d) Respekt gegenüber den Spielern/Trainern: Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren. Interviews dürfen nur ausserhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführt werden, die die UEFA festgelegt und bewilligt

56

hat. Reporter dürfen Spieler oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten. e) Respekt gegenüber anderen Medienvertretern: Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren. Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den Fernsehkameras hinter den Banden geschaffen werden (grundsätzlich hinter jedem Tor) und der Medienbereich darf während des Spiels nicht von Technikern der Broadcaster oder von Fotografen gestört werden. 8.

Club Manual Bitte beachten Sie auch die entsprechenden Bestimmungen im Club Manual.

57

ANHANG IVa: Medienanordnung bei UEFA-Spielen

58

ANHANG IVb: TV-Kamerapositionen

Hinweis: Bei den in der Skizze angegebenen Werten handelt es sich um Mindestabstände; Einzelheiten zu den Abmessungen rund um das Spielfeld sind dem Club Manual zu entnehmen.

59

ANHANG V: Respekt: Fairplay-Bewertung Einleitung 1.

Die Fairplay-Bewertung ist Bestandteil der Respekt-Kampagne. Das Fairplay-Verhalten ist wesentlich für die erfolgreiche Förderung und Entwicklung des Sports sowie die Teilnahme daran. Das Ziel der Tätigkeiten zu Gunsten des Fairplay ist es, den Sportsgeist, das faire Verhalten der Spieler, Mannschaftsoffiziellen und Anhänger zu fördern und dadurch die Freude der Zuschauer am Spiel zu erhöhen.

2.

Mit dem Ziel, das Fairplay zu fördern, erstellt die UEFA in jeder Spielzeit eine Verbands-Fairplay-Rangliste, in der alle vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 ausgetragenen UEFA-Wettbewerbsspiele (Nationalund Vereinsmannschaften) berücksichtigt werden. Es werden allerdings nur diejenigen Verbände bewertet, deren Mannschaften mindestens die erforderliche Anzahl Spiele bestritten haben (wobei die Mindestzahl dem Quotienten aus der Gesamtzahl berücksichtigter Spiele und der Anzahl Verbände entspricht). Der bezeichnete UEFA-Delegierte bewertet jeweils das Fairplay-Verhalten.

3.

Bis zu drei Landesverbände, die einen Durchschnitt von acht oder mehr Punkten erreichen, erhalten als Belohnung für ihr exemplarisches FairplayVerhalten einen zusätzlichen Startplatz im UEFA-Pokal der darauffolgenden Spielzeit zugesprochen. Haben mehrere Verbände dieselbe Punktezahl, bestimmt die UEFA-Administration per Losentscheid diejenigen Verbände, die einen zusätzlichen Platz erhalten. Nur die jeweiligen Sieger des FairplayWettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse können Anspruch auf einen zusätzlichen Startplatz erheben, vorausgesetzt, die nationale Wertung berücksichtigt mindestens die folgenden Kriterien: rote und gelbe Karten, positives Spiel, Respekt für den Gegner, Respekt für den Schiedsrichter, Verhalten der Mannschaftsoffiziellen sowie Verhalten des Publikums. Ist der Sieger des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse bereits für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifiziert, steht der UEFA-Pokal-FairplayPlatz der bestplatzierten nicht für einen UEFA-Wettbewerb qualifizierten Mannschaft des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse zu.

UEFA-Fairplay-Rangliste

Kriterien für einen zusätzlichen Platz im UEFA-Pokal

Bewertungsmethoden 4.

60

Der Delegierte füllt nach dem Spiel, für das er aufgeboten wurde, ein Bewertungsformular betreffend das Fairplay aus. Die Bewertung wird nach Rücksprache mit dem Schiedsrichter und dem Schiedsrichterbeobachter (falls ein solcher für das betreffende Spiel ernannt worden ist) vorgenommen.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Schiedsrichter den Meinungsaustausch mit dem Delegierten zur Fairplay-Bewertung. 5.

Das Bewertungsformular ist für die Bewertung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften in sechs Kriterien unterteilt. Die Bewertung sollte sich eher auf die positiven als auf die negativen Aspekte stützen. In der Regel wird eine Höchstnote nur erteilt, wenn die betreffenden Mannschaften positives Verhalten gezeigt haben. Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars

6.

Rote und gelbe Karten Abzüge von einem Maximum von 10 Punkten: − −

gelbe Karte rote Karte

1 Punkt 3 Punkte

Wenn ein Spieler, der mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiteren Verstoss begeht, der normalerweise mit einer gelben Karte bestraft würde, jetzt aber als zweiter Verstoss einen Feldverweis nach sich zieht (gelb-rote Karte), wird nur die rote Karte berechnet, der Gesamtabzug beträgt also drei Punkte. Wenn jedoch ein Spieler, der bereits mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiteren Verstoss begeht, der mit Feldverweis bestraft wird, beträgt der Gesamtabzug 4 Punkte (1+3). „Rote und gelbe Karten“ ist das einzige Kriterium, bei dem es Negativpunkte geben kann. 7.

Positives Spiel − −

Maximum 10 Punkte Minimum 1 Punkt

Das Ziel des Kriteriums ist, das aktive Spiel zu belohnen, das für die Zuschauer attraktiv ist. In der Bewertung des positiven Spiels werden die folgenden Aspekte in Betracht gezogen: Positive Aspekte: − − − −

eher offensive als defensive Taktik Beschleunigung des Spiels Versuche, Zeit zu gewinnen, z.B. den Ball schnell wieder ins Spiel bringen, und dies selbst wenn man in Führung liegt anhaltendes Bemühen, ein Tor zu erzielen, selbst wenn das angestrebte Ziel (d.h. die Qualifikation oder ein Unentschieden bei einem Auswärtsspiel) schon erreicht ist

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Negative Aspekte: − − − −

Drosseln des Spieltempos Zeitverschwenden Taktik, die auf grobem Spiel beruht Simulieren usw.

Im Grossen und Ganzen steht das positive Spiel in Zusammenhang mit der Anzahl Torchancen und erzielter Tore. 8.

Respekt für den Gegner − −

9.

Maximum 5 Punkte Minimum 1 Punkt

Von den Spielern wird erwartet, dass sie die Spielregeln, das Wettbewerbsreglement, die Gegner usw. respektieren. Sie sollen sicherstellen, dass die Mitspieler und alle übrigen Mannschaftsmitglieder den Fairplay-Geist beachten. Bei der Bewertung des Verhaltens der Spieler gegenüber ihrem Gegner sollten Doppelzählungen mit dem Kriterium „rote und gelbe Karten“ vermieden werden. Der UEFA-Spieldelegierte kann aber die schwerwiegende Natur der durch Karten bestraften Verstösse wie auch solche, die dem Schiedsrichter entgangen sind, in Betracht ziehen. Die Bewertung soll eher auf einer positiven Haltung (z.B. einem verletzten Gegenspieler helfen) als auf Verstössen basieren. Ein tadelloses Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber dem Gegner, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden. Respekt für die Schiedsrichter − −

Maximum 5 Punkte Minimum 1 Punkt

Es wird von den Spielern erwartet, dass sie die Schiedsrichter (einschliesslich der Schiedsrichterassistenten und vierten Offiziellen) als Persönlichkeiten wie auch ihre Entscheidungen respektieren. Eine Doppelzählung mit „roten und gelben Karten“ sollte vermieden werden. Der UEFA-Spieldelegierte kann jedoch die schwerwiegende Natur der mit Karten bestraften Verstösse in Betracht ziehen. Eine positive Haltung den Schiedsrichtern gegenüber sollte belohnt werden, wie auch die Annahme zweifelhafter Beschlüsse ohne Protest. Ein normales Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber den Schiedsrichtern, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden.

62

10.

Verhalten der Mannschaftsoffiziellen − −

11.

Maximum 5 Punkte Minimum 1 Punkt

Von den Mannschaftsoffiziellen, Trainer inbegriffen, wird erwartet, dass sie nichts unterlassen, damit das sportliche, technische, taktische, moralische usw. Niveau ihrer Mannschaft angehoben wird, wobei sie zu allen erlaubten Mitteln greifen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die Spieler anweisen, sich auf eine Art zu verhalten, die mit den Fairplay-Grundsätzen übereinstimmt. Positive und negative Aspekte des Verhaltens der Mannschaftsoffiziellen sollen bewertet werden, z.B. ob sie aufgebrachte Spieler beruhigen oder aufhetzen, wie sie Schiedsrichterentscheidungen akzeptieren usw. Aufgeschlossenes Verhalten den Medien gegenüber ist auch ein Bestandteil der Bewertung. Ein tadelloses Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste, wird eher mit 4 als mit 5 benotet. Verhalten des Publikums − −

Maximum 5 Punkte Minimum 1 Punkt

Das Publikum wird als wesentlicher Bestandteil eines Fussballspiels betrachtet. Die Unterstützung durch die Anhänger kann zum Erfolg einer Mannschaft beitragen. Es wird nicht von den Fans verlangt, das Spiel stillschweigend anzuschauen. Wenn die Mannschaften durch Zurufe, Singen usw. angefeuert werden, kann dies die Stimmung im Geiste des Fairplay positiv beeinflussen. Es wird jedoch von den Zuschauern erwartet, den Gegner und den Schiedsrichter zu respektieren. Sie sollen die Leistung des Gegners schätzen, auch wenn er gewonnen hat. In keinem Fall dürfen sie den Gegner, den Schiedsrichter oder die gegnerischen Zuschauer einschüchtern oder ängstigen. Die Höchstnote (5 Punkte) darf einzig erteilt werden, wenn all diese Forderungen erfüllt sind, insbesondere was die Schaffung einer positiven Atmosphäre anbelangt. Das Kriterium ist nur anwendbar, wenn eine beträchtliche Anzahl Fans der betreffenden Mannschaft anwesend ist. Wenn die Anzahl Anhänger sehr gering ist, soll in diese Rubrik „n.a.“ oder „nicht anwendbar“ eingetragen werden.

63

Die Gesamtbewertung 12.

Die Gesamtbewertung einer Mannschaft erhält man, indem man die Punkte für die einzelnen Kriterien zusammenzählt, durch die Maximalpunktzahl dividiert und mit 10 multipliziert.

13.

Die Maximalpunktzahl pro Spiel beläuft sich im Allgemeinen auf 40. Wenn jedoch die Anzahl Fans einer bestimmten Mannschaft unwesentlich ist und daher das Kriterium „Verhalten des Publikums“ nicht benotet wird („n.a.“, siehe Ziffer 10), ist die erreichbare Maximalpunktzahl 35.

14.

64

Beispiel: Die einzelnen Kriterien für Mannschaft 1 werden mit 8+7+3+4+5+4 benotet, was zusammengezählt 31 ergibt. (31/40) x 10 = 7,75 Nehmen wir an, dass Mannschaft 2 nur eine geringe Anzahl Fans hat und dass die Bewertung für den Rest der Kriterien 7+8+2+5+2 lautet, was zusammengezählt 24 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgt berechnet: (24/35) x 10 = 6,857 Die Gesamtbewertung wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. Zusätzlich zur Fairplay-Bewertung sollte der UEFA-Spieldelegierte eine kurze schriftliche Einschätzung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften geben, um die seiner Bewertung zugrunde liegenden positiven und negativen Aspekte zu erklären. Die schriftliche Stellungnahme kann auch dazu dienen, aussergewöhnliche individuelle Fairplay-Gesten von Spielern, Offiziellen, Schiedsrichtern oder anderen Personen hervorzuheben.

ANHANG VI: Kommerzielle Angelegenheiten 1.

EINLEITUNG

1.1.

Absicht Mit der Vermarktung der kommerziellen Rechte an der UEFA Champions League (vgl. Definition unter Absatz 27.01) will die UEFA den kulturellen und sportlichen Auftrag, den sie mit der Wahrung und Förderung der Interessen des Fussballs wahrnimmt, in einem marktwirtschaftlichen Umfeld erfüllen und darin einen wertbeständigen Platz für den Fussball gewinnen. Die finanziellen Perspektiven einer sinnvollen Vermarktung sollen genutzt werden, um dem Fussball in Europa seine langfristige Existenz zu sichern und ihm gleichzeitig neue Freiräume zu schaffen, unter Beachtung der Spielregeln der Marktwirtschaft. Für die Durchführung der UEFA Champions League kann die UEFA Dritte einsetzen, die als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln. Ziele a) Gesundes Wachstum des Fussballs:

1.2.

− − −

im Stadion soll der Fussballfan die Faszination des Live-Fussballs unmittelbar erleben können; im Fernsehen soll der Fussball angemessen präsent sein; im Bereich der Vermarktung der kommerziellen Rechte an der UEFA Champions League soll das Interesse des Fussballsports gewahrt und gefördert werden.

b) Pflege des Images sowie Erhöhung des Stellenwertes und der sozialen Akzeptanz des Fussballs: −

− −

die bisherigen Anstrengungen der UEFA für einen Fussball auf qualitativ hohem Niveau sollen mit der Respekt-Kampagne weiter ausgebaut werden; Förderung und Integration des Junioren- und Juniorinnenfussballs; Förderung und Integration des Frauenfussballs.

c) Sport vor wirtschaftlichen Interessen: − −

zukunftsorientierte wirtschaftliche Stabilität der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände und der Vereine sowie Wahrung ihrer Unabhängigkeit; Förderung der Solidarität in der europäischen Fussballgemeinschaft, indem die finanzschwächeren Vereine und Verbände nachhaltig unterstützt werden.

65

2.

DEFINITIONEN

2.1. 2.2.

„Kommerzielle Rechte“ sind in Artikel 27 dieses Reglements definiert. „Exklusivbereich“ Standort eines Spiels der UEFA Champions League. Umfasst das Stadion (einschliesslich Anzeigetafeln, Bildschirme, Grossbildschirme, Umkleidekabinen, Spielertunnel, Technischer Bereich und alle Sitz-, Hospitality- und VIP-Bereiche), die Hospitality-Bereiche und alle Bereiche in der Nähe des Stadions, die dem Verein gehören, von ihm kontrolliert, verwaltet und betrieben werden, sowie die Umgebung des Stadions einschliesslich der Zäune, die es umgeben, oder der Strassen, die den Stadionbereich natürlich abgrenzen, den Luftraum direkt über dem Stadion (soweit das LOK über solche Rechte verfügt, sie kontrolliert oder nach Treu und Glauben in der Lage wäre, dies zu tun) sowie den Broadcaster- und Presse- und VIP-Bereich. „Partner“ Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte (oder eines Teils davon) für die UEFA Champions League unter Vertrag genommen wird und die somit an der direkten oder indirekten Finanzierung der UEFA Champions League beteiligt ist. „LOK“ (Lokales Organisationskomitee) Personenkreis, der im Auftrag eines an der UEFA Champions League teilnehmenden Vereins (oder im Auftrag eines durch die UEFA bezeichneten Landesverbandes) und in enger Zusammenarbeit mit der UEFA die jeweiligen Heimspiele organisiert. Mindestanforderung seitens der UEFA: Vertreter des Vereinsvorstandes oder Verbandsvertreter, Stadionverantwortlicher, Verantwortlicher für Sicherheitsfragen und Pressechef des Vereins. „Nichtkommerzielle Zwecke“ Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekte Verbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für Spiele der UEFA Champions League, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszwecke erforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte und jeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist.

2.3.

2.4.

2.5.

3.

MEDIEN

3.1.

Zuständigkeit Die Medienrechte (vgl. Definition Art. 27) für die UEFA Champions League werden von der UEFA und den Vereinen gemäss den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine verwertet.

66

3.2.

Wie auf dem offiziellen Anmeldeformular erwähnt, sind die Vereine vertraglich an die Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gebunden. Aufgaben der Vereine Die Vereine müssen ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Anhang III (Medienangelegenheiten) festgehaltenen Broadcaster- und Medienangelegenheiten einhalten.

4.

WERBUNG UND PROMOTION

4.1.

Zuständigkeit Die UEFA hat in Bezug auf die UEFA Champions League das alleinige Recht, Partner zu bezeichnen. Die durch die UEFA bezeichneten Partner und ihre Produkte geniessen grundsätzlich das exklusive Recht der kommerziellen Verwertung der Spiele der UEFA Champions League und der Durchführung kommerzieller Promotionaktionen mit Bezug zur UEFA Champions League. Sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Namen, Bezeichnungen, Symbole, Logos, Maskottchen oder andere künstlerische, grafische und musikalische Darstellungen mit Bezug zur UEFA Champions League dürfen nur durch die Partner im Zusammenhang mit ihren kommerziellen Rechten verwendet werden. Dies setzt in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA voraus. Die Anwendung der erwähnten Darstellungen durch die für die UEFA Champions League qualifizierten Vereine für eigene nichtkommerzielle Zwecke wird im Club Manual und im Brand Manual detailliert beschrieben. Aufgaben der Vereine Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schritten abzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten. Der Verein muss für die Spiele der UEFA Champions League die Weisungen der UEFA betreffend den Exklusivbereich befolgen. Insbesondere muss der Verein spätestens am Morgen zwei Tage vor dem Spiel ein „werbefreies Stadion“ zur Verfügung stellen, was bedeutet, dass sich im Exklusivbereich keine Werbung mit Ausnahme der offiziell von der UEFA genehmigten befinden darf. Die UEFA oder ein von der UEFA beauftragter Dritter stellt die Werbebanden zur Verfügung (vertikale Höhe 0,90 m) und ist für die Montage und Demontage innerhalb von zwei Tagen nach dem Spiel verantwortlich. Der Verein hat für eine unbeeinträchtigte Sicht auf die Werbebanden von der Hauptkamera aus zu sorgen. Jeder Verein unterstützt das von der UEFA errichtete „Partnerprogramm“ zur Verwertung der kommerziellen Rechte. Jeder Verein unterstützt die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitäten, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert der kommerziellen Rechte beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Vereine keine Personen in das Stadion lassen, von denen nach angemessenem

4.2.

67

4.3.

Dafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programm beeinträchtigen. Der Verein hat ferner die notwendigen Daten und/oder Informationen für die nichtkommerziellen Zwecke der UEFA und insbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen zu liefern (z.B. für das Statistics Handbook, das den ersten Band des Tournament Guide der UEFA Champions League darstellt). Kommerzielle Exklusivität Während des Inspektionsbesuches eines jeden Stadions (und gemäss Club Manual der UEFA Champions League) wird der Exklusivbereich gemäss Anhang VI, Ziffer 2.2 festgelegt. Sämtliche Namensrechte für das Stadion, die vom Verein vergeben wurden, unterliegen den üblichen Anforderungen für die UEFA Champions League betreffend den Exklusivbereich. Dies bedeutet, dass – abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen – kein Branding des Stadionsponsors (z.B. Name, Logo, Markenzeichen, graphische Elemente, Slogan oder Unternehmensfarben) im Exklusivbereich sichtbar sein darf. Abgesehen von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen darf auch kein solches Branding auf Drucksachen der UEFA Champions League sichtbar sein. Die nachstehend aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einen einzigen Stadionsponsor, der über langfristige Namensrechte für das Stadion verfügt: a) Über die Lautsprecheranlage des Stadions darf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen genannt werden. Dabei ist auf jegliche zusätzliche Erkennungsmerkmale (wie z.B. eine Werbemelodie) des Stadionsponsors zu verzichten. b) Auf Drucksachen der UEFA Champions League einschliesslich der Eintrittskarten darf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen und nur in einer nichtkommerziellen Schriftart ohne Logos angebracht werden. c) An der Aussenseite des Stadions darf der Name des Stadionsponsors als Bestandteil der fest installierten Schilder sichtbar sein. Beim Inspektionsbesuch des Stadions ist festzuhalten, was zu diesen fest installierten Schildern gehört, um sicherzustellen, dass keine zusätzlichen Schilder zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden. Die den Partnern im Exklusivbereich gewährte kommerzielle Exklusivität umfasst das Recht der UEFA, Promotionaktivitäten von Partnern zuzulassen, insbesondere Werbespots auf der Anzeigetafel des Stadions (die den Bestimmungen des Lizenzvertrages unterstehen), Promotion mit den Balljungen, den „Mittelkreisträgern“, den Fahnenträgern, den Spielerbegleitkindern, dem Spielballkind, den Schiedsrichterbegleitkindern

68

4.4.

4.5.

4.6.

und dem Mann des Spiels sowie Halbzeitpromotion, eine Stadion-Tour und ähnliche Aktivitäten, die von der UEFA vorgesehen sind und verlangt werden. Pressekonferenzen, Interviews Bei Pressekonferenzen und Flash-Interviews bei den Spielen der UEFA Champions League werden ausschliesslich die Logos von Partnern aufgestellt. Gemäss Artikel 18 dieses Reglements darf die Kleidung aller Spieler, Trainer und Betreuer, die an Pressekonferenzen teilnehmen und/oder Interviews geben, mit Ausnahme der Spielkleidung (Hemd, Hosen und Stutzen) keine Sponsorwerbung aufweisen und die Herstelleridentifikation muss dem UEFA-Ausrüstungsreglement entsprechen. Poster, Eintrittskarten, offizielle Drucksachen Im Rahmen der UEFA Champions League sind die Vereine für die Herstellung von Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen verantwortlich. Jegliche Herstellung muss jedoch von der UEFA genehmigt sein und ihrer Eintrittskartenpolitik entsprechen. Beim Entwurf von Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen, die sich auf ein Spiel der UEFA Champions League beziehen, sind in Bezug auf die Werbeaufdrucke ausschliesslich Partner zu berücksichtigen. Die Herstellung jeglicher Drucksachen hat gemäss den im Club Manual und im Brand Manual der UEFA Champions League festgehaltenen Richtlinien der UEFA zu erfolgen. Eintrittskarten für die UEFA und die Partner Die Vereine verpflichten sich, der UEFA zuhanden der Partner für jedes Spiel der UEFA Champions League 50 Freikarten für den VIP-Bereich mit Hospitality zur Verfügung zu stellen, wobei die Anzahl dieser Karten und Hospitality-Pässe 10% der Sitzplatzkapazität des VIP-Bereichs nicht übersteigen darf. Gegebenenfalls ist die Differenz mit Karten der besten Kategorie zu kompensieren. Von diesen 50 Freikarten (bzw. 10% der Sitzplatzkapazität des VIP-Bereichs) müssen auf Anfrage der UEFA bis zu fünf den Zutritt zur Ehrenloge (einschliesslich dazugehöriger Hospitality) gewähren. Ebenso erhält die UEFA für den Eigengebrauch sowie zuhanden ihrer Partner eine bestimmte Anzahl Freikarten der unten aufgeführten besten Kategorie für zusammenliegende Plätze in einem Bereich zwischen den beiden 16-Meter-Linien. Anzahl der Freikarten: a) Gruppenspiele: 280 b) Achtelfinale: 320 c) Viertelfinale: 350 d) Halbfinale: 400 Die Partner erhalten zudem die Möglichkeit, eine vereinbarte Anzahl Kaufkarten zum Nominalwert zu erwerben, wobei die Plätze der zweithöchsten Kategorie ebenfalls zusammenliegen und sich in einem zentralen Bereich (d.h. nicht hinter dem Tor) befinden sollten. 69











4.7.

4.8.

4.9.

70

Gruppenspiele: mindestens 290 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 270 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 180 Kaufkarten der drittbesten Kategorie; Achtelfinale: mindestens 355 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 340 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 300 Kaufkarten der drittbesten Kategorie; Viertelfinale: mindestens 485 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 470 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 480 Kaufkarten der drittbesten Kategorie; Halbfinale: mindestens 635 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 600 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 600 Kaufkarten der drittbesten Kategorie; Das Endspiel ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

Alle Eintrittskarten müssen offizielle UEFA-Champions-League-Eintrittskarten sein, die von der UEFA vor der Herstellung genehmigt wurden. Hospitality für Partner Es ist zwingend, dass alle Vereine der UEFA innerhalb des Stadions eine einzige exklusive und offene, nutzbare Fläche von mindestens 400 m2 (feste Installationen und Türen/Feuerwehrzufahrtswege nicht mitgerechnet) für die Hospitality kostenlos für jedes Spiel zur Verfügung stellen. Der Standard dieses Bereichs muss mindestens dem höchsten Standard innerhalb des Stadions entsprechen. Kann der Verein keinen derartigen Bereich innerhalb des Stadions bereitstellen, hat er auf eigene Kosten eine Alternativlösung ausserhalb des Stadions zu finden. Eine solche Alternativlösung muss vom Standard her mit einem Innenraum vergleichbar sein. Akkreditierungen Die UEFA stellt den Partnern in Zusammenarbeit mit dem Verein eine zu vereinbarende Anzahl Akkreditierungen zur Verfügung. Die Akkreditierung soll in jedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Dienstleistungen vor, während und nach den Spielen erbracht werden können. Detaillierte Angaben zum Akkreditierungssystem und zum Design der Akkreditierungskarten sind Club Manual und im Brand Manual der UEFA Champions League festgehalten. Parkplätze Grundsätzlich sind der UEFA zuhanden der Partner kostenlos 180 Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl und Kategorie werden zwischen der UEFA und dem Verein einvernehmlich festgelegt. Diese Parkplätze müssen sich in einer bevorzugten Lage befinden und wenn möglich leichten Zugang zum „Champions Club“ bieten (d.h. zum UEFAChampions-League-Hospitality-Bereich wie im Club Manual definiert).

4.10. Kooperation Die Vereine verpflichten sich, eng mit der UEFA zusammenzuarbeiten. Jeder Verein muss einen Verantwortlichen bezeichnen, der für Verwaltungsfragen und insbesondere für die gesamte Koordination zwischen dem Verein und der UEFA zuständig ist. Die Vereine stellen der UEFA kostenlos die in vorliegendem Anhang aufgeführten Dienstleistungen, Anlagen und Örtlichkeiten zur Verfügung, die für die Umsetzung der Aufgaben der UEFA gemäss vorliegendem Reglement notwendig sind. Die Vereine sind bemüht, der UEFA und der in ihrem Auftrag handelnden Agentur die erforderlichen Büro- und Lagerräumlichkeiten innerhalb des Stadions kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vereine verpflichten sich zur vollen Unterstützung beim Auf- und Abbau des Materials der UEFA oder ihrer Partner oder Agenturen. 5.

LIZENZIERUNG UND MERCHANDISING

5.1.

Aufgaben der Vereine Die Vereine haben die bestmögliche Unterstützung für die Umsetzung des Lizenzierungsprogrammes der UEFA Champions League sicherzustellen. Bewilligung durch die Vereine Der Einbezug eines Vereins in spezifische Lizenzierungsprojekte bedarf in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des betreffenden Vereins. Ein entsprechender Vertrag wird von der UEFA erstellt und dem Verein zur Begutachtung und Entscheidung vorgelegt. Für Lizenzierungsprojekte, die den gesamten Wettbewerb umfassen, müssen die teilnehmenden Vereine ihren jeweiligen Verhältnissen angepasste Anstrengungen unternehmen, um ihre Teilnahme an solchen Projekten sicherzustellen. Die Einzelheiten und Anforderungen des Lizenzierungsprogrammes der UEFA Champions League sind im Club Manual festgehalten. Lizenzierung für das Endspiel Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang VII dürfen die am Endspiel teilnehmenden Vereine ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keinerlei endspielbezogene Produkte entwickeln, herstellen oder vertreiben.

5.2.

5.3.

6.

VERSTÖSSE GEGEN BESTIMMUNGEN DES VORLIEGENDEN ANHANGES WERDEN AN DIE KONTROLL- UND DISZIPLINARKAMMER VERWIESEN.

71

ANHANG VII: Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine für die UEFA Champions League 1. 1.1.

1.2. 1.3.

1.4.

1.5.

1.6.

72

Einleitung Die zentrale Vermarktung ist wesentlich für die Solidarität und das Branding der UEFA Champions League. Entsprechend werden die HauptFernsehrechte (Live und Highlights) weiterhin zentral von der UEFA vermarktet. Die Nettoeinnahmen werden unter den Vereinen verteilt und für Solidaritätszahlungen verwendet. Es gibt auch Richtlinien, die es den Vereinen ermöglichen, für ihre Marken zu werben, insbesondere durch die Verwertung der Neue-Medien-Rechte. Nach Konsultationen zwischen der UEFA und dem Europäischen Klubforum hat die UEFA neue Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine herausgegeben, die die Bestimmungen für die Verwertung bestimmter Rechte an der UEFA Champions League durch die Vereine erläutern. Diese Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine sind mit der Spielzeit 2003/04 in Kraft getreten. Die Einhaltung dieser Grundsätze durch alle Parteien ist wichtig für den Gesamterfolg des Systems der kommerziellen Verwertung. Wenn ein Verein (oder einer seiner Partner) den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine nicht entspricht, ergreift das zuständige Organ der UEFA Disziplinarmassnahmen und/oder wirtschaftliche Sanktionen (einschliesslich Vorenthaltung von Spiel- und/oder Startprämien) gegen den Verein (zusätzlich zu anderen verfügbaren, ordentlichen Rechtsmitteln). Es gibt fünf Bereiche, in denen bestimmte Medienrechte durch die Vereine verwertet werden können: Fernsehen, Radio, Internet, Mobiltelefonie und magnetische Datenträger. Alle anderen Rechte werden ausschliesslich von der UEFA verwertet. Sponsoring-, Ausrüstungs- und Merchandisingrechte im Zusammenhang mit der UEFA Champions League werden ausschliesslich von der UEFA verwertet. Die Vereine können (vorbehaltlich der Verfügbarkeit, der Einhaltung der Meldefristen und der Zahlung aller zusätzlichen technischen Kosten) Kommentatorenplätze für die Live-Broadcaster, den Zugang zur Gemischten Zone und/oder den Zutritt zu den Pressekonferenzen benutzen und gewähren. Wenn die Verfügbarkeit oder der Zugang beschränkt ist, haben die Medienpartner der UEFA die erste Priorität, die Vereine die zweite Priorität und die Nicht-Rechteinhaber (nur für den Zugang zur Gemischten Zone und zu den Pressekonferenzen) die dritte Priorität. Entscheidungen vor Ort betreffend diese Punkte werden vom Spielortverantwortlichen der UEFA getroffen. Andere Produktionsrechte (z.B. Übertragungswagen, Kameras, Studios usw.) sind nicht verfügbar.

1.7.

1.8.

2. 2.1.

2.2.

2.3.

2.4.

Die UEFA wird eine „Videoarchiv-Bibliothek“ einrichten, aus der die Vereine das Filmmaterial für die Verwertung der Rechte erhalten können (vorbehaltlich der Zahlung der „technischen Kosten“). Zudem können die Vereine über die UEFA an einem bestimmten Ort Zugang zum Bildmaterial haben. Der Ort wird von der UEFA nach Gesprächen im guten Glauben zwischen der UEFA und den Vereinen festgelegt (der Ort muss für den betreffenden Host Broadcaster geeignet sein). Alle zusätzlichen technischen Kosten werden von den Vereinen getragen. Anträge für diesen Zugang zum Bildmaterial sind der UEFA gemäss den Meldefristen einzureichen. Technische Video- und Audiospezifikationen werden von der UEFA zu Beginn der Saison bereitgestellt. Die UEFA wird, wenn notwendig, die Vereine bei ihren Bemühungen um den Zugang zum Bildmaterial unterstützen. Allgemeine Bedingungen (gelten für alle Rechte, die von den Vereinen und der UEFA verwertet werden) Alle kommerziellen Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) mit Fernsehsendern, Internet-Service-Providern, Mobilfunknetz-Betreibern oder anderen Partnern, die die Verwertung der genannten Rechte an der UEFA Champions League vorsehen, abschliesst, müssen die Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine enthalten, die für die Vereine und ihre Partner verbindlich sind. Die Vereine sind für die Einhaltung der Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine durch ihre Partner verantwortlich und haftbar. Die maximale Laufzeit der oben genannten Verträge beträgt drei Spielzeiten der UEFA Champions League (2006/07, 2007/08 und 2008/09) und endet in jedem Fall spätestens am 30. Juni 2009. Die Vereine können die Archivrechte an der UEFA Champions League für ihre Spiele in früheren Spielzeiten der UEFA Champions League zeitlich unbegrenzt weiterverwerten, unabhängig davon, ob sie an der UEFA Champions League der laufenden Spielzeit teilnehmen. In diesem Fall füllt der betreffende Verein ein Formular aus, in dem er sich verpflichtet, den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine zu entsprechen. Den Vereinen ist es untersagt, ein „Konkurrenzprodukt“ zu dem von der UEFA zentral vermarkteten UEFA-Champions-League-Produkt zu schaffen. Aus diesem Grund dürfen die Vereine weder Rechte „bündeln“, noch ihren Agenturen, Broadcastern, Internet-Service-Providern, MobilfunknetzBetreibern oder anderen Partnern erlauben, Rechte zu „bündeln“. Die UEFA verwertet im Rahmen der Vereinbarung mit der Europäischen Kommission auch nicht die einem einzelnen Verein erteilten Rechte (um kein „Konkurrenzprodukt“ zum Vereinsprodukt zu schaffen).

73

2.5.

2.6.

2.7.

2.8.

2.9.

74

Alle von den Vereinen verwerteten Rechte müssen als solche identifizierbar sein. Alle von der UEFA verwerteten Rechte müssen als Rechte der UEFA oder der UEFA Champions League identifizierbar sein. Das Ziel ist, dass dem Publikum zwei unterschiedliche Produkte zur Verfügung stehen: ein spezifisches „Vereinsprodukt“ und ein spezifisches „UEFA / UEFA-Champions-League-Produkt“, zum Nutzen aller (Fans, Vereine, UEFA, Broadcaster usw.). Den Vereinen ist es untersagt, das Logo, den Namen, die Musik, die Typographie, den Pokal oder andere Designs und Graphiken der UEFA Champions League, einschliesslich Abbildungen des offiziellen Balls, zu verwenden. Ausnahmen: (i) On-Screen-Grafiken und On-Screen-Credits, die vom Host Broadcaster in das Signal integriert werden (ausgenommen Anfangs- und Schlusssequenzen); (ii) die Verwendung des Namens „UEFA Champions League“ in einer Standardtypographie (nicht die UEFAChampions-League-Typographie) in einem beschreibenden Kontext, um die Konsumenten über die Aufnahme der UEFA-Champions-League-Inhalte zu informieren; und (iii) die Verwendung des Pokalbildes auf einem Bild des Siegervereins. Ein Partner des Vereins (z.B. ein Broadcaster, Mobilfunknetz-Betreiber oder Internet-Service-Provider) darf sich nicht selbst als Partner der UEFA Champions League präsentieren oder sich auf andere Weise mit der UEFA Champions League in Verbindung bringen. Der Name, das Logo, der Pokal und das Branding der UEFA Champions League dürfen nicht von Partnern der Vereine verwendet werden (mit Ausnahme der Verwendung des Namens in einem rein redaktionellen/beschreibenden Kontext). Der wirtschaftliche Wert der aktuellen „Kernrechte“ (insbesondere der LiveTV-Rechte), der zentral vermarktet, unter den teilnehmenden Vereinen verteilt und für Solidaritätszwecke verwendet werden muss, darf nicht durch die individuelle Verwertung der Rechte an der UEFA Champions League durch die Vereine geschmälert werden. Der Gesamtverwertungsplan ist daher laufend gemäss diesem Grundsatz zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen. Wenn sich die Marktlage so ändert, dass die Auswirkungen auf die Einnahmen aus der zentralen Vermarktung erheblich sind, wird der Gesamtverwertungsplan überprüft, um einen ähnlichen „Einnahmenpool“ aus den zentral vermarkteten Rechten zum Nutzen aller Vereine und der Solidarität sicherzustellen (siehe auch Abschnitt „NeueMedien-Rechte“ unten). Alle Schutz- und Urheberrechte an den Bildern, am Filmmaterial und am Namen, am Logo, an der Musik, am Branding und an anderem Material der UEFA Champions League sind und bleiben ausschliessliches Eigentum der UEFA. Es darf keine Interferenzen mit dem Signal, das vom Host Broadcaster der UEFA für das Spiel produziert wird, beispielsweise durch das Hinzufügen,

Entfernen, Bearbeiten oder Ändern der Graphiken, der On-Screen-Credits, des Brandings, der Vermarktung usw. geben. 2.10. Die Partner der Vereine unterliegen den gleichen UEFA-BroadcastingBestimmungen und den gleichen Richtlinien wie die Partnersender der UEFA. 2.11. Um eine Gesamtübersicht der Verwertung der Rechte an der UEFA Champions League zu haben, müssen die Vereine, die Rechte verwerten oder verwerten wollen, der UEFA entsprechende Informationen zu dieser Verwertung zukommen lassen. Die Vereine erhalten von der UEFA entsprechende Angaben zur Verwertung durch die UEFA. 3.

3.1.

3.2.

3.3.

3.4. 3.5.

3.6.

Fernsehrechte A. Live-TV-Rechte Die Vereine können die Live-TV-Rechte ihrer Heimspiele (d.h. LiveAusstrahlung des ganzen Spiels) unter folgenden Bedingungen verwerten: Ab einer Woche nach der Auslosung für die Gruppenphase im August jedes Jahres und ab einer Woche nach jeder folgenden Auslosung einer Wettbewerbsphase. Nur in EU- und EWR-Ländern, in denen es der UEFA nicht gelungen ist, die Rechte zu verkaufen. Die Namen dieser Länder werden von der UEFA rechtzeitig mitgeteilt. Erst wenn die Partnersender der UEFA ihre Spiele 1 bis 4 gewählt haben (die immer auf exklusiver Basis durch die UEFA zentral vermarktet werden und grundsätzlich für jeden Markt alle Spiele der Vereine dieses Marktes umfassen). Die Live-Spiele, die potenziell für die Verwertung durch die Vereine verfügbar werden, sind also die Spiele 5 bis 16 (pro Markt und Spielwoche). Nur an Pay-TV-/PPV-Sender auf Gebietsbasis. Das „Bündeln“ von Rechten und Konkurrenzprodukte zu dem von der UEFA zentral vermarkteten UEFA-Champions-League-Produkt sind untersagt. Beispiel: Nicht erlaubt: Einzelne Spiele werden durch zwei oder mehrere Vereine oder in deren Auftrag gebündelt, um ein kombiniertes UEFA-Champions-LeagueAngebot zu schaffen, das an Fernsehsender vermarktet wird. Erlaubt: Ein Pay-TV-/PPV-Betreiber kauft zwei Spiele aus den Spielen 5 bis 16 einzeln von zwei Vereinen und strahlt sie gleichzeitig auf verschiedenen Kanälen live aus. Keine Verbindung von Dritten mit den einzelnen Programmpunkten der UEFA-Champions-League-Sendung und der Übertragung des Spiels (um die Exklusivität der offiziellen Partner der UEFA Champions League sicherzustellen). 75

3.7.

Vereine, die solche Rechte verwerten, haften für den Schutz des Signals/der Übertragung gegen Piraterie, Missbrauch des Signals, Overspill usw. 3.8. Satellitenübertragungen, Uplinks oder Downlinks müssen auf einer Conditional-Access-Basis verschlüsselt sein, und es darf keine Kabeldistribution ausserhalb des betreffenden Marktes geben. 3.9. Vereine können beschliessen, diese Rechte nicht zu verwerten, und informieren die UEFA vor Beginn der Spielzeit entsprechend. B. TV-Rechte für zeitversetzte Ausstrahlung und Archivrechte Die Vereine können bestimmte TV-Rechte für zeitversetzte Ausstrahlung (d.h. Filmmaterial und/oder ganzes Spiel) und Archivrechte (d.h. das Recht, magnetische Datenträger zu verwerten) ihrer Heim- und Auswärtsspiele (weltweit, nichtexklusiv) unter folgenden Bedingungen verwerten: 3.10. Ab Donnerstag, Mitternacht (MEZ) für die TV-Rechte für zeitversetzte Ausstrahlung. 3.11. Ab 48 Stunden nach dem Endspiel für die Archivrechte (magnetische Datenträger, d.h. VHS, DVD, CD-ROM). 3.12. Die Grundsätze für die TV-Rechte für zeitversetzte Ausstrahlung betreffend das „Bündeln“ und den maximalen UEFA-Champions-League-Inhalt unterscheiden sich je nach Art des Programms: a) UEFA-Champions-League-Programm auf dem Vereinssender − − − −

Vereinssender (als Sender des Vereins identifizierbar und dem Verein gewidmet); das Programm kann der UEFA Champions League gewidmet werden (100% UEFA-Champions-League-Inhalt); zum Beispiel die zeitversetzte Ausstrahlung eines Spiels in voller Länge plus Interviews, Analysen usw.; kein Sponsoring des Programms durch Dritte oder Verbindung von Dritten mit dem Programm (da dies automatisch eine Verbindung von Dritten mit der UEFA Champions League schaffen würde).

b) Vereinsprogramm − −



76

als Vereinsprogramm identifizierbares und diesem gewidmetes Programm (z.B. „The Arsenal Hour“); für einen Stadtsender/regionalen Sender kann das Programm gemeinsam mit einem anderen Verein der Stadt/Region mit dem Markennamen versehen werden (z.B. „The Arsenal and Chelsea Hour“ von einem regionalen Sender für den Raum London ausgestrahlt); das Programm darf nicht nur UEFA-Champions-League-Inhalt enthalten (auch Filmmaterial der nationalen Liga oder des nationalen

− −

Pokalwettbewerbs, Filmmaterial von Freundschaftsspielen, Trainings und/oder Interviews mit Spielern und Trainern); maximaler UEFA-Champions-League-Inhalt: 50% im Verlauf einer Spielzeit; das Programm kann durch Dritte gesponsert werden (aber nicht so, dass eine Verbindung mit der UEFA Champions League entsteht).

c) Allgemeines Fussball-/Sportprogramm −

− − − − −

der UEFA-Champions-League-Archiv-Inhalt wird in einem allgemeinen Fussball-/Sportprogramm verwendet, das nicht auf einen bestimmten Verein oder auf die UEFA Champions League fokussiert ist; weder Verwendung des Markennamens des Vereins noch der UEFA/UEFA Champions League; das Programm darf nicht nur UEFA-Champions-League-Inhalt enthalten; maximaler UEFA-Champions-League-Inhalt: 30% im Verlauf einer Spielzeit; Archiv-Inhalt: Material aus früheren Spielzeiten ab 48 Stunden nach dem Endspiel der UEFA Champions League; das Programm kann durch Dritte gesponsert werden (aber nicht so, dass eine Verbindung mit der UEFA Champions League entsteht).

3.13. Die Grundsätze für die Archivrechte (d.h. magnetische Datenträger) betreffend das „Bündeln“ und den maximalen UEFA-Champions-LeagueInhalt sind: − −





als Vereinsprogramm identifizierbares und diesem gewidmetes Programm (z.B. „Arsenal 2002/03“); VHS, DVD usw. dürfen nicht nur den UEFA-Champions-League-Inhalt enthalten (auch Filmmaterial der nationalen Liga oder des nationalen Pokalwettbewerbs, Filmmaterial von Freundschaftsspielen, Trainings und/oder Interviews mit Spielern und Trainern); Ausnahme: VHS, DVD usw. des Endspiels, vom Siegerverein herausgegeben; maximaler UEFA-Champions-League-Inhalt: 50% (z.B. 30 Minuten eines einstündigen Programms); Ausnahme: Endspiel-VHS, -DVD usw. wie oben angegeben (kann 100% UEFA-Champions-LeagueInhalt haben); die magnetischen Datenträger sind dafür bestimmt, Filmmaterial oder die gesamte Berichterstattung (sofern bewilligt) der UEFAChampions-League-Spiele zusammen mit anderen redaktionellen 77



Elementen (z.B. Video, Text usw.), aber unter Ausschluss jeglicher nichtredaktioneller Elemente (wie Videospiele) wiederzugeben; das Programm kann durch Dritte gesponsert werden (aber nicht so, dass eine Verbindung mit der UEFA Champions League entsteht, zum Beispiel Sponsoring des Programms rund um den Programmteil der UEFA Champions League); Ausnahme: Endspiel-VHS, -DVD usw. wie oben angegeben (darf kein Sponsoring enthalten).

3.14. Keine Verbindung von Dritten mit den einzelnen Programmpunkten der UEFA-Champions-League-Sendung und der Übertragung des Spiels (um die Exklusivität der offiziellen Sponsoren, Broadcaster usw. der UEFA Champions League sicherzustellen). Beispiel: Nicht erlaubt: „Manchester United in der UEFA Champions League wird von Carlsberg präsentiert“. Erlaubt: „Die Sendung Manchester United Weekly wird von Carlsberg präsentiert“. 3.15. Vereine, die diese Rechte verwerten, haften für den Schutz des Signals/der Übertragung/des Inhalts gegen Piraterie, Missbrauch des Signals, Overspill usw. 3.16. Die UEFA und die Vereine haben sich darauf verständigt, dass die oben beschriebenen TV-Rechte für zeitversetzte Ausstrahlung und Archivrechte auch gegenseitig verwertet werden können: a) von den Vereinen, für jedes Endspiel des Pokals der europäischen Meistervereine von 1956-1992, an dem sie teilgenommen haben (nichtexklusiv, aber unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen); b) von der UEFA für alle übrigen Spiele des Pokals der europäischen Meistervereine von 1956-1992 (nichtexklusiv). Wenn ein Verein die in diesem Abschnitt beschriebenen Rechte nicht innehat, so hat er die UEFA bei ihren Bemühungen, vom Rechteinhaber eine Lizenz zur Verwertung der Rechte zu erlangen, zu unterstützen. Die UEFA und die Vereine vereinbaren, sich gegenseitig bei der Erlangung des betreffenden Materials zu unterstützen. 4. 4.1.

78

Radiorechte (einschliesslich Internet-Audio) Die UEFA kann die Radiorechte für die UEFA Champions League (bezüglich aller Spiele) nichtexklusiv verwerten. Die UEFA hat sämtlichen Radiostationen, die Fernsehanstalten gehören, die für die UEFA Champions League Rechte innehaben, eine nichtexklusive Lizenz erteilt. Die Vereine erhalten zu Beginn der Spielzeit die Namen dieser Stationen. Sie dürfen diesen Radiostationen keine Gebühren auferlegen.

4.2.

5. 5.1. 5.2.

Die Vereine können die Radiorechte für ihre jeweiligen Heimspiele (mit Ausnahme des Endspiels) nichtexklusiv verwerten. Sublizenzierung ist untersagt. Die Vereine können saisonweise nichtexklusive Radiorechte für ihre jeweiligen Heimspiele an zwei einheimische Radiostationen (nachfolgend „einheimische Radiostationen“) vergeben. Die Vereine dürfen diesen Radiostationen technische Kosten in Höhe von maximal EUR 1000 pro Spiel berechnen. Andere Kosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich sollte eine dieser einheimischen Radiostationen national und die andere lokal senden. Auf Anfrage müssen die Heimvereine eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit den Gastvereinen treffen, um zwei von deren einheimischen Radiostationen für das betreffende Spiel dieselben Rechte und Bedingungen zu garantieren wie den oben genannten Radiostationen der Heimvereine. Allen diesen einheimischen Radiostationen müssen die notwendigen technischen Vorrichtungen und Kommentatorenplätze im Stadion zur Verfügung gestellt werden. Falls die Vereine anderen Radiostationen als den beiden oben genannten einheimischen Stationen eine Lizenz erteilen möchten, können sie von diesen eine Gebühr verlangen und auf Wunsch mit den Gastvereinen Gegenseitigkeitsvereinbarungen abschliessen. Grundsätzlich haben Vereine (und insbesondere der Gastverein) das Recht auf gebührenfreie Audio-Berichterstattung über UEFA-Champions-LeagueSpiele des Vereins im Rahmen von als Vereinsdienstleistungen identifizierbaren Dienstleistungen wie z.B. der Website des Vereins. Das „Bündeln“ von Rechten und Konkurrenzprodukte zur UEFA Champions League sind grundsätzlich nicht gestattet. Beispiel: In diesem Fall ist ein „Konkurrenzprodukt“ ein Programm oder ein Paket, das aus mehr als einem Spiel der UEFA Champions League besteht. Keine Verbindung von Dritten mit den einzelnen Programmpunkten der UEFA-Champions-League-Sendung und der Übertragung des Spiels (um die Exklusivität der offiziellen Sponsoren, Broadcaster usw. der UEFA Champions League sicherzustellen). Neue-Medien-Rechte (Internet und Mobiltelefonie) A. Allgemeines Die Vereine haben das Recht, den von der UEFA zur Verfügung gestellten und/oder produzierten Inhalt individuell anzupassen oder zu bearbeiten. Die UEFA hat das alleinige Recht, UEFA-Champions-League-spezifische Neue-Medien-Produkte (die als Produkte der UEFA oder der UEFA Champions League identifizierbar sind) zu vermarkten.

79

5.3.

Die Vereine haben das alleinige Recht, vereinsspezifische Neue-MedienProdukte (die als Vereinsprodukte identifizierbar sind) sowohl für Heim- als auch für Auswärtsspiele zu vermarkten. 5.4. Die Vereine dürfen weder direkt noch indirekt den Inhalt dazu verwenden, „konkurrierende“ UEFA-Champions-League-Produkte zu schaffen. Die Vereinsprodukte dürfen keine Spiele der UEFA Champions League zeigen, an denen der Verein nicht beteiligt ist. 5.5. Die Nettoeinnahmen aus dem Verkauf der Neue-Medien-Rechte durch die UEFA werden gemäss Artikel 26 unter den Vereinen verteilt und für Solidaritätszahlungen verwendet. 5.6. Die Verwertung der Neue-Medien-Produkte durch die Vereine, sei es durch die Verwendung des Inhaltes und/oder der durch die UEFA bereitgestellten Geräte oder die Verwendung des Bildmaterials, unterliegt dem Solidaritätsprinzip zum Nutzen des europäischen Fussballs und aller Vereine, die an der UEFA Champions League teilnehmen. Die präzise Anwendung dieses Grundsatzes unterliegt einer Vereinbarung zwischen den Vereinen und der UEFA, der auf einer gemeinsamen Bewertung der Marktentwicklung basiert, oder im Streitfall auf der Entscheidung einer Schlichtungsstelle. 5.7. Für die Spielzeiten 2003/04, 2004/05 und 2005/06 waren die Vereine von der Zahlung der „Solidaritätsgebühr“ befreit. Diese Befreiung hatte zum Ziel, den Vereinen zu helfen, eine neue Palette von Dienstleistungen aufzubauen, und eine faire Bewertung des Marktes zu ermöglichen. Vorbehaltlich Absatz 5.8 haben sich die UEFA und die Vereine geeinigt, diese Befreiung auf die Spielzeiten 2006/07, 2007/08 und 2008/09 auszudehnen. 5.8. Die UEFA und die Vereine vereinbaren, in jeder der Spielzeiten 2006/07, 2007/08 und 2008/09 zusammenzuarbeiten und die Entwicklung der Verwertung der Neue-Medien-Rechte zu analysieren, um sicherzustellen, dass das Solidaritätssystem der UEFA Champions League tatsächlich gewahrt wird. Ausgehend von dieser Analyse legen die UEFA und die Vereine dann fest, ob die oben genannte Befreiung auch noch für die darauffolgende Spielzeit gilt. 5.9. Die Verwertung der Neue-Medien-Rechte hat so zu erfolgen, dass die finanzielle Solidaritätsstruktur und die Markenidentität der UEFA Champions League wirksam gewahrt werden. B. Internetrechte (d.h. Video-Bilder der UEFA Champions League via Internet von den Heim- und Auswärtsspielen des Vereins in der UEFA Champions League) Die Vereine und die UEFA können die Internetrechte entweder auf ihrer eigenen Website oder durch den Verkauf der Rechte an einen InternetService-Provider unter folgenden Bedingungen verwerten: 5.10. Ab Mitternacht (MEZ) des Spieltages.

80

5.11. Das „Produkt“, das den UEFA-Champions-League-Inhalt enthält, muss ein Abonnementsdienst sein (d.h. nicht kostenlos). Ein kurzer Werbeclip von maximal 30 Sekunden kann nur zur Promotion des Abonnementsdienstes verwendet werden. 5.12. Das Produkt muss in einer sicheren Umgebung platziert werden (d.h. nur registrierten Benutzern zugänglich sein) und gegen Piraterie geschützt sein. Vereine (oder Internet-Service-Provider-Partner der Vereine), die den UEFAChampions-League-Inhalt nicht schützen, werden dazu aufgefordert, den Inhalt zu entfernen. 5.13. Betreffend die „Bestimmung des Nichtbündelns“ und das „als Vereinsprodukt identifizierbare“ oder „nichtkonkurrierende“ Produkt findet ein ähnlicher Ansatz wie für das Fernsehen Anwendung. a) Auf der Website des Vereins: Die Vereine können tun, was sie wollen (jedoch nur Produkte, die als Vereinsprodukte identifizierbar sind, d.h. keine anderen Vereine). Beispiel: Erlaubt: Abonnement für die Clips aller nationalen und europäischen Manchester-United-Spiele einer Spielzeit (plus Archiv) auf „manutd.com“. b) Wenn der Verein ein als Vereinsprogramm identifizierbares Programm an Internet-Service-Provider verkauft: Maximaler UEFA-Champions-LeagueInhalt: 50% im Verlauf einer Spielzeit. c) Wenn der Verein ein nicht als Vereinsprogramm identifizierbares Programm an Internet-Service-Provider verkauft: Maximaler UEFAChampions-League-Inhalt: 30% im Verlauf einer Spielzeit. 5.14. Keine Verbindung von Dritten mit den einzelnen Programmpunkten der UEFA-Champions-League-Sendung und der Übertragung des Spiels (um die Exklusivität der offiziellen Partner der UEFA Champions League sicherzustellen). Beispiel: Nicht erlaubt: Sponsoren oder Inserenten auf der Internetseite zu haben, auf der das UEFA-Champions-League-Produkt angeboten wird, oder Sponsoren/Inserenten-Fenster zu haben, die vor, während oder nach dem Abspielen des UEFA-Champions-League-Filmmaterials erscheinen. Beispiel: Erlaubt: Sponsoren und Inserenten auf dem Rest der Internetseite (nicht in unmittelbarer Nähe zum UEFA-Champions-League-Material oder Inhalt). 5.15. Keine Quasi-Videos durch die Verwendung von sequentiellen Standbildern bis Mitternacht nach dem Spiel. C. Rechte für die Mobiltelefonie (d.h. Video-Bilder und Standbilder (MMS) der Heim- und Auswärtsspiele in der UEFA Champions League auf Mobiltelefonen) 81

5.16. 5.17.

5.18.

5.19.

5.20.

5.21.

82

Die Vereine können die Rechte für die Mobiltelefonie durch den Verkauf der Rechte an einen Mobilfunknetz-Betreiber unter folgenden Bedingungen verwerten: Near-Live (d.h. ein Tor-Clip 30 Sekunden nach dem Tor) (das Gleiche gilt für die UEFA). Das Produkt muss als Vereinsprodukt identifizierbar und dem Verein gewidmet sein (z.B. nur Filmmaterial der Spiele, an denen der Verein beteiligt ist). Das Produkt darf nicht nur UEFA-Champions-League-Inhalt enthalten (sondern auch Inhalt der nationalen Liga oder des nationalen Pokalwettbewerbs, von Freundschaftsspielen usw.); maximaler UEFAChampions-League-Inhalt: 30% im Verlauf einer Spielzeit. Beispiel: Erlaubt: Die Clips aller nationalen und europäischen Manchester-UnitedSpiele einer Spielzeit per Abonnement aufs Mobiltelefon. Kein „Bündeln“ (durch die Vereine, Agenturen oder Mobilfunknetz-Betreiber). Beispiel: Nicht erlaubt: Ein Produkt, das Near-Live-Clips von mehr als einem Spiel der UEFA Champions League pro Spieltag anbietet oder das ein Abonnement für mehr als einen in der UEFA Champions League spielenden Verein anbietet. Kein „Konkurrenzprodukt“ zur UEFA-Champions-League: In diesem Fall ist ein „Konkurrenzprodukt“ ein Produkt, das eine Verbindung zwischen einem Mobilfunknetz-Betreiber (als Drittpartei) und der UEFA Champions League herstellt und dessen Gesamtfussballanteil zu über 30% aus UEFAChampions-League-Inhalt besteht. Beispiel: Nicht erlaubt: Ein Produkt, das während einer Spielzeit nur Near-Live-Clips von Vereinen in der UEFA Champions League (unter Ausschluss anderer Wettbewerbe) anbietet. Keine Verbindung von Dritten mit den einzelnen Programmpunkten der UEFA-Champions-League-Sendung und der Übertragung des Spiels (um die Exklusivität der offiziellen Partner der UEFA Champions League sicherzustellen). Beispiel: Nicht erlaubt: Sponsoring oder Werbung, das/die mit den Clips in Verbindung steht, z.B. „Vodafone präsentiert Ihnen die UEFA-Champions-League-Spiele von Manchester United“. Erlaubt: „Vodafone präsentiert Ihnen alle nationalen und europäischen Spiele von Manchester United dieser Spielzeit“.

5.22. Definition Mobiltelefonie-Produkte: −



Near-Live-Video-Clips: maximal 30 Sekunden Non-Live-Ausstrahlung eines Video-Clips (mindestens 30 Sekunden Verzögerung) pro 10 Minuten des Spiels. Die 10-minütige Verzögerung zwischen zwei VideoClips kann kürzer sein, wenn das Ereignis, über das berichtet wird, ein Tor ist. Standbilder und Dia-Shows auf Mobiltelefonen (MMS). Standbilder und Dia-Shows von einer Spielminute pro 10 Minuten des Spiels. Die 10minütige Verzögerung zwischen zwei Dia-Shows kann kürzer sein, wenn das Ereignis, über das berichtet wird, ein Tor ist.

83

ANHANG VIII: Lokal ausgebildete Spieler Kombinationsmöglichkeiten, durch die die Anforderungen für Liste A (wie in Artikel 17 beschrieben) erfüllt werden können:

Total Liste A

"Freie" Spieler

Vom Verein ausgebildet

Vom Verband ausgebildet

Total Liste A (effektiv)

(möglich) 1

25

17

8

0

25

2

25

17

7

1

25

3

25

17

7

0

24

4

25

17

6

2

25

5

25

17

6

1

24

6

25

17

6

0

23

7

25

17

5

3

25

8

25

17

5

2

24

9

25

17

5

1

23

10

25

17

5

0

22

11

25

17

4

4

25

12

25

17

4

3

24

13

25

17

4

2

23

14

25

17

4

1

22

15

25

17

4

0

21

16

25

17

3

4

24

17

25

17

3

3

23

84

Total Liste A

"Freie" Spieler

Vom Verein ausgebildet

Vom Verband ausgebildet

Total Liste A (effektiv)

(möglich) 18

25

17

3

2

22

19

25

17

3

1

21

20

25

17

3

0

20

21

25

17

2

4

23

22

25

17

2

3

22

23

25

17

2

2

21

24

25

17

2

1

20

25

25

17

2

0

19

26

25

17

1

4

22

27

25

17

1

3

21

28

25

17

1

2

20

29

25

17

1

1

19

30

25

17

1

0

18

31

25

17

0

4

21

32

25

17

0

3

20

33

25

17

0

2

19

34

25

17

0

1

18

35

25

17

0

0

17

85

INDEX Achtelfinale..................................... 10 Allgemeine Bestimmungen............. 23 Ankunft der Schiedsrichter ............. 31 Anstosszeiten ................................. 15 Anzahl Runden................................. 9 Anzahl Vereine pro UEFAMitgliedsverband........................... 1 Ausnahmen betreffend infrastrukturelle Kriterien ............. 16 Auswärtstore, Verlängerung ........... 11 Ausweichstadien ............................ 17 Automatische Umstellungen........... 15 Bedingungen für Liste A ................. 24 Bedingungen für Liste B ................. 25 Berufungen..................................... 33 Bewertungsmethoden..................... 60 Bezeichnung von Schiedsrichtern .. 30 Bildschirme..................................... 18 Disziplinarrecht und -verfahren....... 32 Doping ............................................ 34 Eintrittsliste für die UEFAKlubwettbewerbe 2008/09 .......... 42 Elfmeterschiessen .......................... 23 Endspiel.................................... 11, 16 Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt ..................................... 22 Erträge aus Verträgen für die UEFA Champions League..................... 35 Fairplay........................................... 60 Farben ............................................ 27 Finanzielle Bestimmungen ............. 34 Finanzielle Bestimmungen Endspiel ...................................... 36 Finanzielle Bestimmungen Qualifikationsphase..................... 34 Finanzielle Bestimmungen - UEFA Champions League..................... 34 Flutlicht ........................................... 18 Frist für den Hemdsponsor ............. 28 Gelbe Karten .................................. 32 Gelbe und rote Karten .................... 32 Genehmigungsverfahren ................ 27

Gruppenphase ..................................9 Halbfinale........................................11 Halbzeitpause .................................22 Höhere Gewalt................................14 Integrität des Wettbewerbs ...............3 Klassemente ...................................11 Koeffizientenrangliste (Berechnung) ..............................45 Kommerzielle Angelegenheiten ......65 Kommerzielle Rechte......................36 Kosten ............................................14 Krankheit, Verletzung der Schiedsrichter .............................31 Kunstrasenstandard........................17 Lokal ausgebildete Spieler..............84 Mannschaften mit gleichem Hemdsponsor..............................29 Medaillen ..........................................6 Medienangelegenheiten .................47 Medienanordnung bei UEFASpielen ........................................58 Nachmeldung..................................26 Namen ............................................28 Nicht zur Spielkleidung gehörige Artikel ..........................................29 Nichtkommerzielle Promotionszwecke ......................38 Pause vor Verlängerung .................22 Pflichten der Vereine ........................5 Pokal.................................................6 Protest ............................................33 Protesterklärung .............................33 Protestgründe .................................33 Qualifikationsphase ....................9, 15 Respekt...........................................60 Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine..................................72 Rote Karten.....................................32 Runden .............................................9 Schiedsgericht des Sports ..............40 Schiedsrichter .................................30 Schiedsrichterbegleitperson............32

Schiedsrichterbericht ...................... 31 Schiedsrichterkosten ...................... 34 Schlussbestimmungen ................... 41 Schüsse von der Strafstossmarke.. 23 Schutz- und Urheberrechte ............ 40 Setzen von Vereinen ...................... 11 Spezielles im Stadion verwendetes Material ....................................... 30 Spielabbruch .................................. 14 Spielabsage oder -abbruch aus Verschulden eines Vereins ......... 12 Spielberechtigung........................... 23 Spielblatt......................................... 21 Spieldaten ...................................... 14 Spielerauswechslungen.................. 21 Spielernamen ................................. 28 Spielernummern ............................. 27 Spielfelder ...................................... 13 Spielfeldzustand ............................. 17 Spielorganisation............................ 19 Spielpaarungen .............................. 12 Spielplan......................................... 14 Spielregeln ..................................... 21 Sponsor .......................................... 28 Stadion- und Sicherheitszertifikat ... 16 Stadiondächer ................................ 19 Stadioninspektion ........................... 17 Stadionkategorien .......................... 16

Stadionuhren ..................................18 Titelhalter ..........................................1 Titelhalter-Logo...............................29 TV-Kamerapositionen .....................59 UEFA-Ausrüstungsreglement .........27 UEFA-Rechtspflegeordnung ...........32 UEFA-Spielkalender 2008/09 .........44 Uhren ..............................................18 Unvorhergesehene Fälle.................41 Verantwortung ..................................7 Verantwortung der UEFA..................7 Verantwortung der Verbände und Vereine..........................................7 Verspätetes Eintreffen der Schiedsrichter .............................31 Viertelfinale .....................................11 Wahl des Sponsors.........................28 Wechsel des Hemdsponsors ..........28 Weigerung zu spielen .....................12 Wettbewerbslogo ............................29 Wettbewerbsmodus ..........................9 Wettbewerbsmodus der UEFA Champions League .....................43 Wetterbedingungen ........................13 Zahlungen an die Vereine...............36 Zulassungskriterien...........................2 Zulassungsverfahren ........................3

Mar 08/UEFA/05039/900 D

Reglement der UEFA Champions League

2008/09

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