Mitteilungen der RAK - Westfälische Notarkammer

March 30, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Hamm

d e r R e c h t s a n wa l t s k a m m e r u n d d e r N o t a r k a m m e r f ü r d e n O b e r l a n d e s g e r i c h t s b e z i r k H a m m ( We s t f. ) – zugleich amtliche Mitteilungen –

K 43036 55. Jahrgang Hamm, den 12. Dezember 2002

Rechtsanwaltskammer Zum Jahreswechsel 3 Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm 5

Nr. 5 Notarkammer Notarkammer aktuell 31 Berufsrecht aktuell 34 Handels- und Gesellschaftsrecht 35 Steuerrecht 36 Kostenrecht 38 Elektronische Kommunikation 38 Internationales 39 Auszeichnungen und Ehrungen 39 Literatur 40 Aus-, Fort- und Weiterbildung 41

RAin Kristina Schmitz, Dortmund:

Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen RA 6 Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine 9 Meinungsaustausch mit den Vertretern der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe 10 Berufstracht vor Gericht 11 Auszeichnungen und Ehrungen 12 Namen und Nachrichten 13 Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung 14 Rechtsprechung 17 Gesetzgebung 22 Literatur 23 Veranstaltungen 25 Hinweise 27 Stellenmarkt 30

KammerReport

Inhalt Inhalt Rechtsanwaltskammer Zum Jahreswechsel Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm

3

Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine

9

Meinungsaustausch mit den Vertretern der Steuerberaterkammer 10 Westfalen-Lippe

12 13

13 14

Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Abschlussprüfung Sommer 2003 Beendigung von Ausbildungsverhältnissen Notarausbildung Führung des Berichtsheftes Abschlussfeier Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in Literaturhinweis

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Rechtsprechung

17

15 15 15 16 16

Gesetzgebung Änderung des § 87 BRAGO Änderungen in der BORA und FAO zum 1. Januar 2003

22 22

Literatur

23

Veranstaltungen 25 26 26

Hinweise Nachweis der Zulassung bei einem OLG Akteneinsicht bei Asylstreitverfahren Mandanteninformationen „Anwaltsgebühren“, „Mietrecht“, „Arbeitsrecht“ und „Verkehrsrecht“ Ausstellungsdokumentation „Zeit ohne Recht – Justiz in Bochum nach 1933“

2

27 27

27

27

Grunderwerbsteuer – Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung Grunderwerbsteuer – Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

37

38

Kostenrecht Makler als Kostenschuldner 38 Kein Gebührenanspruch eines Anwaltsnotars nach BRAGO im Verfahren nach § 15 BNotO 38

Fortbildungsveranstaltungen der RAK Hamm 2003 Anmeldung Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in

Elektronische Kommunikation Geplante Einrichtung eines Registers für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen Notarnet Elektronischer Nachrichtendienst der Notarkammer Hamm

Notarkammer Notarkammer aktuell

Namen und Nachrichten

Kammerversammlung 2003 Praktikerseminare für junge Anwälte 2003 Veranstaltungen des DAI

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Auszeichnungen und Ehrungen

Wolfgang Gerhards zum neuen NRW-Justizminister berufen Neuer Staatssekretär im Justizministerium NRW

Stellenmarkt Beilagen 6

Anwaltsjubiläen Ehrung von Büroangestellten

28

28

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RAin Kristina Schmitz, Dortmund: Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen RA

Berufstracht vor Gericht

Elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister Auszüge aus den Empfehlungen zum Verhalten bei einer EDV-gestützten Betriebsprüfung

Eigenheimzulage Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Notare Durchführung förmlicher Zustellungen und Annahme nicht oder unzureichend freigemachter Postsendungen Bestellung eines Notarvertreters Beurkundung von Vorsorgevollmachten Umstellung des Lebenshaltungskostenindex auf die Basis 2000

31

32 32 32

Internationales Vertragsverletzungsverfahren wegen Staatsangehörigkeitsvorbehalt für das Notariat 39 Auslandsimmobilien in der notariellen Praxis 39

Auszeichnungen und Ehrungen 33

Ehrung von Büroangestellten

39

Literatur

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Krauß, Grundstückskaufverträge nach der Schuldrechtsreform v. Schlieffen/Wegmann (Hrsg.), Mediation in der notariellen Praxis, 2002 Zimmer/Kersten/Krause, Handbuch für Notarfachangestellte

35 35

Aus-, Fort- und Weiterbildung

34 35

Fachinstitut für Notare im Deutschen Anwaltsinstitut

40 40 41

00

35 36

36

Steuerrecht Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen 36 Vorlage des BFH an das BVerfG betreffend Erbschaft- und Schenkungsteuer 37 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen 37

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31

Berufsrecht aktuell Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Genossenschaftsbanken Vereinbarkeit des Notaramtes mit dem Amt eines kommunalen Wahlbeamten Führung der Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ Anzeigepflicht bei Berufsverbindungen, § 27 BNotO Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ Vorbereitung einer Vertretungsbescheinigung durch Notare durch Einsicht in das EDV-Handelsregister Firmen-, Marken- und DomainnamenRecherchen Rechtsformzusatz bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften ab dem 1.4.2003

38 38

Personalien Sterbefälle Neuzulassungen und Umzulassungen Anderweitige Zulassungen Wechsel in andere Kammerbezirke Löschungen als Rechtsanwalt Ernennungen zum Fachanwalt Löschungen als Fachanwalt Notarernennungen Löschungen als Notar Amtssitzverlegung

42 42 44 45 45 45 46 46 46 46

Zum Jahreswechsel Zum Jahreswechsel Der Gesetzgeber hat es, wie wir alle täglich leidvoll erfahren, in der zurückliegenden Legislaturperiode nicht geschafft, den von einer eigens eingesetzten Kommission vorgelegten Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Gesetz werden zu lassen. Völlig zu Recht ist die Anwaltschaft hierüber empört. Ich habe meinen Briefwechsel mit der vormaligen Bundesministerin der Justiz, veröffentlicht im KammerReport Nr. 4 vom 10. September 2002, sämtlichen Rechtspolitikern des Bundestags und Landtags NRW unseres Kammerbezirks sowie dem Justizminister NRW übersandt. Die Entscheidungsträger müssen nämlich allmählich verinnerlichen, dass die Anwaltschaft die angespannte Haushaltslage und den allseits geforderten Verzicht bereits seit Jahren erdulden muss und nicht bereit ist, weiterhin mit Nullrunden zu leben. Es reicht! Und dies müssen alle wissen! Die Anwaltschaft muss deshalb geschlossen dem Gesetzgeber deutlich machen, dass auch die Erhöhung der Anwaltsgebühren in die Agenda des Koalitionsvertrages gehört. Dort findet sich nämlich bezeichnenderweise nichts hierüber. Von den 603 Abgeordneten des Bundestages sind 74 Rechtsanwälte. Dies entspricht einem Anteil von rund 12 %. Und hierzu gehören neben dem Bundeskanzler auch der Bundesinnenminister, der Bundesverteidigungsminister und der neue SPD-Generalsekretär. Sollte man da nicht erwarten können, dass unserem berechtigten Anliegen endlich Rechnung getragen wird?

Die 2. Satzungsversammlung ist am 7. November 2002 zu ihrer 5. Sitzung in Berlin zusammengetreten. Viele hatten geglaubt, es würde die letzte Sitzung dieser Legislaturperiode sein. Diese Hoffnung oder Befürchtung – je nach Standpunkt – hat sich nicht bewahrheitet. Nach erneuter eingehender Diskussion entschied sich die Satzungsversammlung mit 56 zu 32 Stimmen bei 6 Enthaltungen für die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht. Es hat sich also noch keine satzungsändernde Mehrheit (§ 191 d Abs. 3 BRAO) hierfür ausgesprochen, es ist aber davon auszugehen, dass die Satzungsversammlung in ihrer nächsten, noch in dieser Legislaturperiode Anfang 2003 stattfindenden 6. Sitzung mit satzungsändernder Mehrheit die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht beschließen wird. Deshalb wurde der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung beauftragt, bis zur nächsten Sitzung die inhaltliche Ausgestaltung dieser neuen Fachanwaltschaft auszuarbeiten. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass Ausschuss und Satzungsversammlung den Spagat schaffen zwischen den gesteigerten Anforderungen an den Erwerb einer Fachanwaltschaft einerseits und der flächenübergreifend realisierbaren Möglichkeit des Erwerbs dieser Fachanwaltschaft andererseits. Es wird manchem Kollegen schwer fallen, 120 Fälle innerhalb von 3 Jahren aufzuweisen, erst recht dann, wenn diese auch noch das Recht der Versicherungsaufsicht (VAG), Transport-, Verkehrshaftungsund Speditionsversicherung sowie beispielsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder Haftpflichtversicherung der freien Berufe betreffen müssen. Hier ist Augenmaß angesagt, damit die 50 Mio. Schadenfälle und mehr als 1 Mio. Prozesse bei Schadenszahlungen von über 130 Mrd. Euro pro Jahr nicht unter denjenigen aufgeteilt wer-

den, die das „Recht des ersten Zugriffs“ haben. Immerhin geht es, so gleichfalls nachzulesen bei van Bühren in: Spektrum für Versicherungsrecht 2002, S. 5, um jährlich etwa 2,5 Mrd. Euro Anwaltshonorare. Hoffentlich müssen nicht diejenigen, die nicht in den Ballungszentren residieren, „draußen vor der Tür“ bleiben.

Die Satzungsversammlung hat sich aber nicht nur auf die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht verständigt. Mit satzungsändernder Mehrheit wurde darüber hinaus beschlossen, der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zu gestatten, Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte zu führen. Daneben kann jedes einzelne Kanzleimitglied zusätzlich – soweit die Voraussetzungen vorliegen – eine entsprechende personenbezogene Benennung vornehmen. Sofern das Bundesministerium der Justiz die beschlossene Regelung genehmigt, wird die Berufsausübungsgemeinschaft künftig Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte führen dürfen,

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Zum Jahreswechsel „wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nach den Absätzen 1 und 2 des § 7 BORA berechtigt sind“. Die Satzungsversammlung hat damit der Berufsausübungsgemeinschaft die Chance gegeben, nach außen kundzugeben, welche Schwerpunkte sie in ihren Reihen beherbergt. Es wird klargestellt, dass Rechtsgebietsbezeichnungen auf dem anwaltlichen Briefkopf gleichzeitig mit den Schwerpunktbezeichnungen des § 7 BORA versehen werden müssen und die zahlenmäßige Begrenzung des § 7 auch bei einer Benennung für die Berufsausübungsgemeinschaft nicht überschritten werden darf. Sprachlicher Wildwuchs und abenteuerliche Bezeichnungen („Kompetenzfelder“ u. ä.) werden damit ebenso vermieden wie unterschiedliches Richterrecht zur Anwendung des § 7 BORA.

Darüber hinaus hat die Satzungsversammlung einen gleichfalls vom Bundesjustizministerium noch zu genehmigenden Zusatz zu § 9 Abs. 2 BORA beschlossen. Hiernach sollen künftig Zusätze zur Kurzbezeichnung nur erlaubt sein, „soweit dadurch keine Sach- oder Phantasiebezeichnung entsteht“. Die Satzungsversammlung hat sich damit an die CMS-Entscheidung des BGH vom 17.12.2001 (AnwZ B12/01) angelehnt. Hiernach soll jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen können, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb müssen, so stellt der BGH in der vorzitierten Entscheidung fest, „bei der Wahl einer Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwälte den Aussagekern der Firma darstellen“.

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Die Regelung soll also klarstellen, dass Phantasiebezeichnungen, wie etwa „curata“, „Advoteam“, „Juralex“ oder „Artax“ nicht zulässig sind und der personale Bezug in der Kurzbezeichnung sichergestellt ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 59 k BRAO, wonach die Firma der Anwalts-GmbH den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten muss.

Gebrauchsmuster – und MarkenG sowie UWG bis hin zu BauGB, StPO, OWiG, GVG, BGB, GerichtskostG, KostO, SGB und HeimG, um nur einige zu nennen, dann wundert nicht mehr, dass nun auch noch die Neuregelung des § 139 ZPO wieder abgeschafft werden soll.

Wir haben uns bereits seit langem abgewöhnt, gesetzgeberische Großtaten zu erwarten. Dass die Zivilprozessreform in Teilen tatsächlich keine Reform geworden ist, dürfte mittlerweile feststehen. Man mag dem rechtsuchenden Bürger einmal erklären, wo denn die Waffengleichheit bleibt angesichts der Tatsache, dass dem Berufungsführer im Zivilprozess (nach Fristverlängerung) 3 Monate zur Fertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung stehen, während sich der Berufungsgegner für eine unselbstständige Anschlussberufung mit einem Monat (ohne Verlängerungsmöglichkeit) beschränken muss. Und es dürfte kaum eine arbeitsmäßige Erleichterung für die Richter sein, eine Berufung im Beschlussverfahren zurückzuweisen, von dem Frust des rechtsuchenden Bürgers hierüber ganz abgesehen.

Depeschen, so will es Meyers Großes Konversations-Lexikon (6. Aufl. 1908) wissen, waren ursprünglich amtliche Schreiben, die zwischen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und den ihm unterstellten diplomatischen Agenten gewechselt wurden. Den Namen haben die Depeschen, so heißt es dort weiter, von der Notwendigkeit ihrer schleunigen Besorgung. Man versteht hierunter die „Zufertigungen von Wichtigkeit, die durch Kuriere oder sonst auf schleunigem Weg befördert werden“.

Und nun hört man, dass die richterliche Hinweis- und Dokumentationspflicht gem. § 139 ZPO sowie die obligatorische Güteverhandlung im Zivilprozess aufgrund einer Bundesratsinitiative wieder abgeschafft werden sollen. Damit entfiele letztlich das Korrelat zu den Einschränkungen in der Berufungsinstanz. Im Klartext bedeutet dies: Der rechtsuchende Bürger wird doppelt bestraft. Aber wenn man bedenkt, dass sich hinter dem am 1. August 2002 in Kraft getretenen „OLG Vertretungsänderungsgesetz“ die Änderung einer Fülle anderer Gesetze findet, beginnend mit dem PatentG über

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Wie lautet doch noch die Überschrift des Koalitionsvertrages der neuen und alten rot-grünen Bundesregierung: „Erneuerung“?

Der deutsche Anwaltverein hat diese Form der Mitteilung wiederentdeckt. Soeben flattert die erste „DAV-Depesche“ vom 27. November 2002 auf den Tisch. Sie wurde weder mit einem reitenden Boten, noch mit einer Postkutsche und schon gar nicht von einem verkappten Marathonläufer überbracht. Wir sind nämlich, wie man weiß, im 21. Jahrhundert und da bietet es sich an, die neue Form der Kommunikation zu wählen, nämlich die jeweilige anwaltliche E-mailAdresse.

Zum Jahreswechsel So also flattert uns nun in schöner Regelmäßigkeit zusätzlich zu der ohnehin vorhandenen Zeitschriftenflut die DAV-Depesche ins Haus. Es bleibt zu wünschen, dass dieses neue Informationsmedium seinem selbst gesetzten Anspruch gerecht wird, der Kollegenschaft „einen regelmäßigen kurzen Überblick über interessante Informationen rund um das Thema – Recht und Rechtsanwalt – zu liefern“. Hoffen wir, dass die Weihnachtsausgabe nur Frohe Botschaften enthält.

Zum Schluss noch einen Hinweis in eigener Sache: Die nächste Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, 2. April 2003, 16.30 Uhr, im Mercure Hotel in Hamm. Ich lade Sie alle, verehrte Kolleginnen und Kollegen, bereits heute zu dieser Kammerversammlung ein. Herr Micha Guttmann, Redakteur des Westdeutschen Rundfunks, wird uns nahebringen, warum gutes Deutsch auch für Rechtsanwälte nicht standeswidrig ist. Ich könnte mir vorstellen, dass sein Vortrag für uns amüsant und lehrreich zugleich sein wird. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrtum unserer Zunft, anzunehmen, nur derjenige sei intelligent, der sich nicht klar ausdrückt. Nach wie vor gilt: Wer etwas Wichtiges zu sagen hat, macht kurze Sätze.

Ich wünsche Ihnen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, frohe und gesegnete Weihnachtsfeiertage, Erholung vom Stress des Alltags, eine geruhsame Zeit „zwischen den Jahren“ und einen guten und erfolgreichen Start in ein hoffentlich friedvolles 2003!

Ihr

Dr. Dieter Finzel Präsident

Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm Nach Ablauf der Wahlperiode am 31. Oktober 2002 wurde das Präsidium der Rechtsanwaltskammer in der Vorstandssitzung vom 13. November 2002 wie folgt gewählt:  Präsident: RA Dr. Dieter Finzel, Hamm  Vizepräsident: RA Dietrich Meißner, Bielefeld  Vizepräsident: RA Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

Dr. Dieter Finzel

Dietrich Meißner

 Schriftführerin: RAin Kornelia Urban, Dortmund  Schatzmeister: RA Dr. Ulrich Wessels, Münster

Elsbernd, Münster, ist mit Ablauf seiner Wahlzeit zum 31. Oktober 2002 aus dem Kammervorstand ausgeschieden.

Die Kollegen Dr. Dieter Finzel, Dietrich Meißner und Dr. Ulrich Wessels wurden damit in ihren bisherigen Ämtern bestätigt. Der bisherige Schriftführer, Herr Kollege Dr. Wilhelm Krekeler, wurde zum Vizepräsidenten und Frau Kollegin Kornelia Urban zur Schriftführerin gewählt. Der bisherige Vizepräsident Dr. Leo

Frau Kollegin Urban ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist Fachanwältin für Familienrecht. Seit dem 1. April 1995 ist sie Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm.

Dr. Wilhelm Krekeler

Kornelia Urban

Dr. Ulrich Wessels

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Die Abtretung der anwaltlichen HonorarDie Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen Rechtsanwalt forderung an einen Rechtsanwalt Rechtsanwältin Kristina Schmitz, Dortmund

II. Abtretung einer Honorarforderung an einen Rechtsanwalt?

I. Vorbemerkung

Es ist zunächst festzustellen, dass die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung zwangsläufig mit einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verbunden ist, da schon der Umstand, dass jemand einen Rechtsanwalt beauftragt hat, von der Verschwiegenheitspflicht erfasst wird.5 Davon abgesehen ist der Zedent jedoch nach § 402 BGB zur umfassenden Weitergabe aller erlangten Kenntnisse und Unterlagen an den Zessionar verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts. Sie wird zum Teil als eine der „tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin“ bezeichnet, da sie die Grundlage bildet für einen absolut offenen und rückhaltlosen Informationsaustausch des Mandanten mit seinem Rechtsanwalt.1 Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Rechtsanwalt, der seinen ihm streitig gemachten Honoraranspruch gerichtlich geltend macht, von der Verschwiegenheitspflicht befreit ist.2 Dem berechtigten Honoraranspruch des Rechtsanwalts gebührt insoweit der Vorzug vor der Pflicht zur Verschwiegenheit, da der Mandant durch seine Zahlungsverweigerung den Interessenkonflikt selbst verursacht.3 Sowohl der Rechtsanwalt als auch die Rechtsordnung insgesamt haben ein berechtigtes Interesse daran, dass auch Ansprüche beruflich zum Schweigen Verpflichteter gegen ihre Mandanten durchsetzbar bleiben.4 Zwar ist auch die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines anwaltlichen Honoraranspruchs allgemein anerkannt. Uneinigkeit herrscht aber insbesondere bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt zulässig ist. Im Folgenden soll untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenabtretung an einen anderen Rechtsanwalt berufsrechtlich zulässig ist, was der Zessionar in der mündlichen Verhandlung vortragen darf und schließlich, ob der Zedent in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zur Verfügung steht.

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Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 war daher nach der Rechtsprechung des BGH6 die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB nichtig. Der BGH hat seine Rechtsprechung dabei auch auf solche Fälle erstreckt, in denen Abtretungsempfänger ein Rechtsanwalt ist.7 Mit der Berufsrechtsnovelle 1994 hat der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 4 BRAO die Abtretung von Honoraransprüchen gesetzlich geregelt: Der Rechtsanwalt, der eine fremde anwaltliche Gebührenforderung erwirbt, wird gem. § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Satz 2 ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Überlassung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten unzulässig, es sei denn die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch ist fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt.

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§ 49 b Abs. 4 BRAO knüpft an die Abtretung der Honorarforderung an einen Rechtsanwalt keine besonderen Voraussetzungen. Daher stellt sich nun die Frage, wie sich diese Bestimmung zur früheren Rechtsprechung verhält, wonach auch die Zession an einen Rechtsanwalt die Einwilligung des Mandanten voraussetzte. Bleibt es auch weiterhin bei diesem Zustimmungserfordernis oder sind Abtretungen von Honorarforderungen an Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich unbeschränkt zulässig? Der BGH hat zur Problematik dieser erst seit dem Jahre 1994 in Kraft befindlichen Vorschrift bislang noch nicht Stellung nehmen müssen. 1. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass es nicht das Ziel des § 49 b Abs. 4 BRAO sei, den Schutz der Mandantengeheimnisse abzusenken, weshalb es folglich dabei verbleibe, dass eine Mitteilung von Geheimnissen auch im Rahmen eines Abtretungsvorgangs an einen Rechtsanwalt nur mit der Einwilligung des Mandanten zulässig sei.8 Es dürfe insoweit nicht übersehen werden, dass auch die Weitergabe von vertraulichen Tatsachen an einen seinerseits schweigepflichtigen Rechtanwalt die Geheim-

Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung haltungsinteressen des Mandanten berühren könne.9 So werde bei einer Abtretung das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten aufgrund der umfassenden Informationspflicht des § 402 BGB weitaus schwerwiegender beeinträchtigt, als wenn der Rechtsanwalt seine Honorarforderung als Prozessbevollmächtigter selbst im Klagewege geltend machte, da es dort keinesfalls feststehe, dass im gerichtlichen Verfahren alle Einzelheiten zur Sprache kommen.10 Dagegen sei der Rechtsanwalt bei einer Nichtzulassung der Abtretung aufgrund der eigenen Klagemöglichkeit keinesfalls rechtlos gestellt, sodass für eine Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt auch keine Notwendigkeit bestehe.11 2. Nach anderer Auffassung erlaubt § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO die Zession an einen Rechtsanwalt dagegen ohne Einschränkungen, insbesondere auch ohne Zustimmung des Mandanten.12 Die damit verbundene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht habe der Gesetzgeber zugelassen, da auch der Abtretungsempfänger der Verschwiegenheitspflicht unterliege.13 Damit sei ein Ausgleich gefunden worden zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis der Mandanten und dem Interesse des Rechtsanwalts an einer Realisierung der Honorarforderungen, beispielsweise bei einem Verkauf der Praxis.14 Für die freie Übertragbarkeit spricht, dass dadurch der Rechtsverkehr unter Rechtsanwälten, insbesondere bei der Veräußerung einer Kanzlei, erheblich erleichtert würde. Für denjenigen, der sich erstmalig mit der Problematik der Honorarabtretung an einen Rechtsanwalt beschäftigt, liegt es nahe, diese Vorschrift im Wege eines Umkehrschlusses aus § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO so zu verstehen, dass die in dem vorausgehenden Satz angesprochene Abtretung an Rechtsanwälte, für die keine derartig engen Zulässigkeitsvoraussetzungen angeführt werden, grundsätzlich zulässig ist, und auch der Gesetzgeber diese Regelung so verstanden wissen

wollte. Hätte der Gesetzgeber, der ja gerade mit der Einführung des § 49 b Abs. 4 BRAO die Honorarabtretung an einen anderen Rechtsanwalt erleichtern wollte, diese Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen an die Zustimmung des Mandanten knüpfen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln können und sich nicht darauf verlassen, dass die Voraussetzungen für diese Abtretung an einen Rechtsanwalt durch die Rechtsprechung geregelt werden. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll es für die Wirksamkeit der Abtretung einer Honorarforderung ausreichen, den Zessionar ebenfalls der Schweigepflicht zu unterwerfen. So beruht die Fassung des § 49 b Abs. 4 BRAO auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 24.05.199415, in dessen Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH vom 25.03.199316 und 13.05.199317 festgestellt wird, dass eine Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen im Hinblick auf § 134 BGB nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis einholt oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen sind. Dieser Forderung des BGH wurde nach der Begründung des Rechtsausschusses mit der veränderten Fassung des § 49 b Abs. 4 BRAO klarstellend Rechnung getragen.18 Da somit mit der Einführung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO Zedent und Zessionar denselben Schweigepflichten unterworfen sind, liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsübertragung ohne Einwilligung des Mandanten vor.

III. Was kann der Zessionar in der mündlichen Verhandlung vortragen?

verpflichtet, sämtliche erlangten Kenntnisse und Unterlagen an den Zessionar weiterzugeben. Fraglich ist jedoch, was der nun umfassend informierte Zessionar bei der gerichtlichen Geltendmachung des Honoraranspruchs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen darf, ohne gegen die ihm gemäß § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO obliegende Schweigepflicht zu verstoßen. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsanwalt im Honorarprozess gegen seinen Mandanten Tatsachen offenbaren darf, soweit er die für den Mandanten erbrachte Tätigkeit zur Schlüssigkeit seiner Honorarklage darlegen muss.19 Auch insoweit entfällt jedoch das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nicht. Es tritt vielmehr lediglich hinter dem Vermögensinteresse des Rechtsanwaltes zurück, dem gerade aus der Sphäre des Mandanten Gefahr droht.20 Daher gilt im Hinblick auf das noch bestehende Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als selbstverständliche Einschränkung, dass von dem Rechtsanwalt im Prozess nur soviel vorgetragen werden darf, wie zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast notwendig ist.21 Diese Grundsätze sind auch auf den Zessionar anzuwenden, der nun mit der Einführung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO derselben Verschwiegenheitsverpflichtung unterworfen ist wie der abtretende Rechtsanwalt. Auch der Zessionar muss im Prozess alles zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Notwendige vortragen dürfen, da für ihn anderenfalls die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Forderung nicht möglich ist, und die Abtretung, deren generelle Zulässigkeit allgemein anerkannt ist, sonst wirtschaftlich sinnlos wäre. Dem immer noch bestehenden Geheimhaltungsbedürfnis des Man-

Den Zedenten treffen bei der Abtretung die umfassenden Informationspflichten aus § 402 BGB, d. h. er ist

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Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung danten wird dadurch Rechnung getragen, dass auch der Zessionar die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit nicht überschreiten darf und folglich besorgt sein muss, im Prozess nicht mehr vorzutragen, als zur Begründung der Klage erforderlich ist.

IV. Darf der abtretende Rechtsanwalt als Zeuge aussagen? Fraglich ist schließlich noch, ob der abtretende Rechtsanwalt in dem Honorarprozess des Zessionars als Zeuge aussagen darf. Die Frage der Auswirkungen der Abtretung auf die Verschwiegenheitspflicht des abtretenden Rechtsanwalts ist in § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht geregelt. Die anwaltliche Schweigepflicht besteht nach § 2 Abs. 2 BerufsO auch nach Beendigung des Mandats fort, sodass auch nach einer Abtretung unverändert von einer Verschwiegenheitspflicht des Zedenten auszugehen ist. Auch hier könnte jedoch eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht zu machen sein. Allerdings sind Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, wie soeben dargelegt, mit Rücksicht auf das noch bestehende Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in engen Grenzen zulässig. Der abtretende Rechtsanwalt ist nach der erfolgten Abtretung rechtlich nicht mehr Inhaber der Forderung, sodass das Argument, dem Vermögensinteresse des Rechtsanwaltes gebühre im Hinblick auf seinen Honoraranspruch der Vorzug vor der Verschwiegenheitspflicht, nicht mehr greift. Man könnte jedoch einwenden, allein der Gesichtspunkt, dass nach einer Forderungsabtretung der frühere Gläubiger bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung als Zeuge zur Verfügung steht, sei vielfach Hauptmotiv derartiger Abtretungen.

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Zunächst sind jedoch derartige prozesstaktische Gründe nicht als entscheidendes Hauptmotiv einer Honorarabtretung anzusehen, da insbesondere auch der bereits erwähnten Erleichterung des Rechtsverkehrs, etwa bei dem Verkauf einer Anwaltskanzlei, erhebliche Bedeutung zukommt. Des Weiteren verbessert eine Zeugenaussage des abtretenden Rechtsanwalts die rechtliche Position des Zessionars auch nicht entscheidend, da ein bloßer Rollentausch bei richtig verstandener Beweiswürdigung keine rechtlichen Vorteile gewährt. Auch einer Parteierklärung kann, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme der Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen gegeben werden, sodass die formale Stellung des früheren Forderungsinhabers als Zeuge bei der Beweiswürdigung von untergeordneter Bedeutung ist.22 Da der Zessionar aufgrund der Informationspflicht des § 402 BGB von dem abtretenden Rechtsanwalt über sämtliche Einzelheiten umfassend informiert wird und in der mündlichen Verhandlung alles Erforderliche vortragen darf, ist somit für die gerichtliche Geltendmachung der Honorarforderung eine Zeugenaussage des abtretenden Rechtsanwalts weder erforderlich noch stellt sie ihn im Rahmen der Beweiswürdigung besser. Nach alledem besteht keine Notwendigkeit, erneut eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht zuzulassen und dem abtretenden Rechtsanwalt zu gestatten, als Zeuge im Honorarprozess des Zessionars auszusagen.

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V. Zusammenfassung Nach der Einführung des § 49 b Abs. 4 BRAO ist die Zession an einen Rechtsanwalt nun ohne Einschränkungen, insbesondere auch ohne Zustimmung des Mandanten, zulässig. Der Zessionar darf, ebenso wie der Rechtsanwalt, der seinen eigenen Honoraranspruch gerichtlich geltend macht, alles vortragen, was die ihm obliegende Darlegungspflicht im Prozess erfordert, darf aber andererseits auch nicht mehr offenbaren, als zur Klagebegründung notwendig ist. Eine Ausnahme von der anwaltlichen Schweigepflicht, die es dem abtretenden Rechtsanwalt gestattet, in dem Honorarprozess des Zessionars als Zeuge auszusagen, ist nicht zuzulassen.

1) Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, § 43 a Rn.12 2) BGH NJW 1993, 1640; Henssler/PrüttingEylmann, BRAO, § 43 a Rn. 64 3) Hartung/Holl-Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, § 2 BerufsO Rn. 32 4) LG Hamburg NJW 1992, 843 5) Hartung/Holl-Hartung, § 2 BerufsO Rn. 29 6) BGH NJW 1993, 1638 7) BGH NJW 1993, 1912; BGH NJW 1993, 2795f 8) Berger, NJW 1995, 1407 9) Berger, NJW 1995, 1407 10) Prechtel, NJW 1997, 1815, 1816 11) Prechtel, NJW 1997, 1815 12) Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2000, § 49 b Rn. 7; Henssler/Prütting-Eylmann, § 43 a Rn. 62 13) Hartung/Holl-Hartung, § 2 BerufsO Rn. 29 14) Jessnitzer/Blumberg, § 49 b Rn. 7 15) BT-Dr 12/7656, S. 49 16) BGH NJW 1993, 1638 17) BGH NJW 1993, 1912 18) BT-Dr 12/7656, S. 49 19) Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht 2002, § 16 Rn. 6 20) BGH NJW 1993, 1640 21) Henssler/Prütting-Eylmann, § 43 a Rn. 64 22) BGH NJW-RR 1990, 1061; BGH NJW 1993, 1640

Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine Das traditionelle Herbsttreffen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer mit den Vorsitzenden und Vertretern der Anwaltvereine fand in diesem Jahr am 11. September in Hamm statt. Präsident Dr. Finzel konnte insgesamt 29 Teilnehmer begrüßen. Ganz oben auf der Tagesordnung stand die Diskussion zur Reform des anwaltlichen Gebührenrechts. Es bestand Einigkeit unter den Teilnehmern, dass die Anwaltschaft das Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht hinnehmen kann. Nachdrücklich wurde die Meinung vertreten, dass das RVG in der von der Kommission vorgelegten Form in der neuen Legislaturperiode möglichst zügig verabschiedet werden muss. In diesem Zusammenhang schloss sich der Teilnehmerkreis dem im KammerReport Nr. 4/2002 vom 10. September 2002 veröffentlichten Antwortschreiben des Präsidenten an die Bundesjustizministerin vom 5. Juli 2002 an. Die Teilnehmer lehnten auch die Neuregelung des § 174 ZPO ab, wonach Frankierkosten zur Rücksendung des EB’s künftig vom Rechtsanwalt zu verauslagen sind. Es bestand jedoch Einigkeit, dass diese Kosten an die Mandantschaft weitergegeben werden können und sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob diese Kosten möglicherweise von den Gerichtskosten gedeckt sind.

Dr. Finzel berichtete sodann über eine Anweisung des Bezirksrevisors beim LAG Hamm, wonach die per Telefax bei Gericht eingehenden Schriftsätze mit Kosten zu belegen seien. Die Kammer Hamm habe daraufhin ein Kurzgutachten der Bundesrechtsanwaltskammer eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein einschlägiger Kostentatbestand im GKG nicht existiere. Das Problem habe sich zwischenzeitlich erledigt, da der Justizminister NRW die Anordnung des Bezirksrevisors aufgehoben und mitgeteilt habe, auch in Zukunft seien keinerlei Aktivitäten in diese Richtung geplant. Weiter wurde der neu eingeführte § 14 Abs. 1 a UStG diskutiert, wonach die nach dem 30.07.2002 ausgestellten Anwaltsrechnungen die vom Finanzamt erteilte Steuernummer enthalten müssen. Hierzu wird auf den Beitrag im KammerReport Nr. 4/2002, S. 31 verwiesen.

Breiten Raum nahm auch die Diskussion zum Stand der Juristenausbildungsreform in Anspruch. Es bestand Einigkeit, dass die Anwaltschaft eingebunden werden muss und hierzu auch bereit ist. Dies gilt sowohl für eine qualitativ hochwertige Anwaltsausbildung als auch die Mitwirkung bei der Bestimmung der Prüfungsinhalte. Insoweit bedürfe es eines klaren und eindeutigen Konzepts zu Kosten und Inhalt der anwaltsorientierten Ausbildung. Unter dem Tagesordnungspunkt „anwaltliche Werbung“ wurde ein wettbewerbsrechtliches Verfahren des Anwaltvereins Münster diskutiert. Es geht um die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung auf dem Deckblatt eines Telefonbuchs. Nach Auffassung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist eine solche Werbung unzulässig. Dr. Finzel berichtete sodann über die Beschlüsse der 4. Sitzung und die vorgesehene Beschlussfassung der 5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dieser 5. Sitzung über die Einführung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht beschlossen werde.

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Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine tausch zwischen den Anwaltvereinen einerseits und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer andererseits nützlich und zweckmäßig ist und deshalb auch in Zukunft fortgesetzt werden sollte.

Abschließend wurden noch Fragen des Ausbildungswesens, der Berufshaftpflichtversicherung, der Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO diskutiert sowie die praktischen Aus-

wirkungen der Änderung der unterhaltsrechtlichen Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB. Das Treffen schloss mit einem gemeinsamen Abendessen. Es bestand Einigkeit, dass der Gedankenaus-

Meinungsaustausch mit den Vertretern Meinungsaustausch mit den Vertretern der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Am 3. September 2002 fand in Münster das traditionelle Treffen der Präsidien und Geschäftsführungen der Steuerberaterkammer WestfalenLippe und der Rechtsanwaltskammer Hamm statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung standen u. a. ein Erfahrungsaustausch zur Übernahme des Zulassungsgeschäfts, die Harmonisierung der Berufsrechte, das Rechtsberatungsgesetz und die Angabe der Steuernummer auf Gebührenrechnungen. Ebenso wie die Rechtsanwaltskammern haben nunmehr auch die Steuerberaterkammern das Zulassungsgeschäft (dort: „Bestellungs- und Anerkennungsverfahren“) übernommen. Die Kammer Hamm konnte hier aus mehrjähriger Erfahrung nützliche Hinweise für das Verfahren geben. Im Jahre 2001 sind von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe bereits 185 Bestellungen vorgenommen worden – mit steigender Tendenz.

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Die Harmonisierung der Berufsrechte geht auf eine gemeinsame Initiative mehrerer Kammern zurück. Es wurde ein Arbeitskreis gegründet, dem Vertreter der BRAK, der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Patentanwaltskammer angehören. Die Überlegungen gehen dahin, die Berufsrechte der einzelnen Berufsgruppen in einem für alle verbindlichen „Allgemeinen Teil“ zusammenzuführen und die auf den einzelnen Berufsstand zugeschnittenen Regelungen einem für den jeweiligen Berufsstand geltenden „Besonderen Teil“ zu überlassen. Lebhaft diskutiert wurde das Rechtsberatungsgesetz. Hier ging es insbesondere um die Grenzen der Rechtsberatungsbefugnis und eine mögliche Öffnung zugunsten der Angehörigen anderer, hier insbesondere der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe. In diesem Zusammenhang wurde auch die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch einen Steuerberater erörtert. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm liegt hierin ein Verstoß gegen das

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Rechtsberatungsgesetz. Seitens der Vertreter der RAK Hamm wurde die Ansicht vertreten, dem Bedürfnis des rechtsuchenden Publikums nach einer „Rundumberatung“ könne durch interdisziplinäre Zusammenschlüsse am besten entsprochen werden. Unzulässig wäre es allerdings, Steuerberater über die Anstellung eines Rechtsanwalts umfassend rechtsberatende Leistungen erbringen zu lassen. Ein angestellter Rechtsanwalt erweitere die Rechtsberatungsbefugnis eines Steuerberaters nicht. Zur Angabe der Steuernummer auf Gebührenrechnungen wurde der teilweise streitige Meinungsstand diskutiert. Dies nur auszugsweise. Einhellig bestand die Auffassung, dass das intensiv und in harmonischer Atmosphäre geführte Gespräch auch in Zukunft fortgesetzt werden soll.

Berufstracht vor Gericht Berufstracht vor Gericht – Robe, weißes Hemd und weißer Binder? – Nach Aufhebung der Singularzulassung treten nun auch bislang erstinstanzlich tätige Kollegen beim hiesigen Oberlandesgericht auf. Dies ist offenbar Anlass für die wiederholt an die Kammer gerichtete Anfrage von Richterseite, ob das Berufsrecht eine bestimmte „Berufstracht“ vorschreibt, bejahendenfalls in welcher Form. Dabei wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht wenige Kollegen zwar die Robe tragen, darunter aber „bunt gewandet“ sind. Wir sind der Frage nachgegangen und zu folgendem Ergebnis gelangt: § 20 BORA lautet: „Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“ Ermächtigungsgrundlage des § 20 BORA ist § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO, wonach durch Satzung das Tragen der Berufstracht näher geregelt werden kann. § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) eingefügt. Nach ganz h. M. wurde die Pflicht zum Tragen einer Berufstracht damit aus dem Regelungskomplex „GVG und gerichtliches Verfahren“, dem es bislang zugeordnet wurde (vgl. BVerfG NJW 1970, 851, 852), herausgelöst und dem Regelungskomplex „Recht der Anwaltschaft“ zugeordnet (Feuerich /

Braun, § 20 BO Rdnr. 2; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Albers in Baumbach / Lauterbach, § 176 GVG Rdnr. 4). Der Bundesgesetzgeber habe, so die Argumentation, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren“) Gebrauch gemacht, deshalb sei für evtl. existierende landesrechtliche Ausführungsbestimmungen des GVG, die die Berufstracht betreffen, kein Raum mehr (Koch in Henssler / Prütting, § 1 Rdnr. 79; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2). Hieraus folgt: Beim Amtsgericht in Zivilsachen besteht gem. § 20 S. 2 BORA keine Berufspflicht zum Erscheinen in Berufstracht; anderslautende ältere Rechtsprechung (z. B. OLG Braunschweig, AnwBl. 1995, 371 „Braunschweiger Robenstreit“) oder Verwaltungsvorschriften sind überholt. Hieraus folgt des Weiteren: Im Übrigen, etwa beim LG und der im Instanzenzug höheren Gerichte, kommt es ausschließlich darauf an, ob das Tragen einer Berufstracht üblich ist. Kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Üblichkeit soll dabei sein, ob das Gericht in Amtstracht erscheint (Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 40). Entscheidend ist demnach, ob eine „Üblichkeit“ des Tragens einer Berufstracht festgestellt werden kann. Hierzu kann wohl auch auf „altes Recht“ (alte AV zum GVG etc.) zurückgegriffen werden, denn obwohl es verdrängt wurde, kann aus ihm eine dauernde und ständige Übung des Tragens einer Berufstracht abgelesen werden.

auf § 89 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878. Die Bestimmung lautete: „Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.“ Für Nordrhein-Westfalen bestimmte die Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten (AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152-I A.5) - JMBl. NRW S. 49 - ) Folgendes: „I. Personenkreis 1. Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet: ... c) Rechtsanwälte ... II. Beschreibung der Amtstracht 1. Die Amtstracht besteht aus einer Robe und einem Barett von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. 2. An der Robe und am Barett wird ein Besatz getragen; er besteht ... d) bei Rechtsanwälten aus Seide. ...

Früher beruhte, so BVerfG, NJW 1970, 851, die Pflicht zum Auftreten in Amtstracht auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht, zurückgehend

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Berufstracht vor Gericht III. Tragen der Amtstracht 1. Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. ... Rechtsanwälten ist das Tragen des Baretts freigestellt. ... 2. Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 3. Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter. ...

Demnach existieren Vorgaben, die lange Zeit als verbindliche Verpflichtung zum Tragen einer Berufstracht anerkannt worden sind. Dies ist Beleg dafür, dass eine längere tatsächliche Übung besteht, es also „üblich“ i. S. v. § 20 S. 1 BORA ist, eine Berufstracht zu tragen.

ken. Die Wahl von Hemd und Krawatte wäre dann dem modischen Empfinden des Rechtsanwalts selbst überlassen. Andererseits könnte § 20 S. 1 BORA lückenhaft sein, sodass für Hemd und Krawatte vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht / alte AV zum GVG etc. eingreifen könnten.

Zwischenergebnis: Da es üblich ist, besteht gem. § 20 BORA die Pflicht, eine Berufstracht zu tragen (außer beim Amtsgericht in Zivilsachen).

Die Kommentierung schweigt hierzu. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen: in dubio pro libertate – man könnte aber auch der Ansicht sein: in dubio pro dignitate. Und die Kontrollfrage könnte lauten: Welcher Richter trägt unter der Robe ein buntes Cowboyhemd?

Damit bleibt noch zu klären, welche Kleidungsstücke der Berufstracht unterfallen. § 20 BORA bestimmt: „... trägt als Berufstracht die Robe ...“, so dass die Norm zwei Auslegungsmöglichkeiten zulässt: Einerseits könnte § 20 BORA abschließend sein, also die Berufstracht auf das Tragen einer Robe beschrän-

Auszeichnungen und Ehrungen Auszeichnungen und Ehrungen Anwaltsjubiläen Ein besonderes Praxisjubiläum konnten feiern: 40 Jahre Rechtsanwalt 02. November Maria-Elisabeth Peters, Bad Salzuflen 02. November Hans Beckmann, Marl 20. November Klaus Petri, Lippstadt 04. Dezember Paul-Heinrich Gothe, Bochum 12. Dezember Herbert Söbke, Lennestadt

50 Jahre Rechtsanwalt 25. September Wolfgang Schröpfer, Hüllhorst 27. September Dr. Erhardt Weber, Bad Salzuflen 22. Oktober Dr. Hermann Hallermann, Münster 22. Oktober Dr. Heinz Dreismann, Münster 31. Oktober Christoph Knapp, Dortmund 03. Dezember Dr. Wilhelm Bergmann, Iserlohn

Der Präsident hat die herzlichsten Glückwünsche des Kammervorstands übermittelt. Auch von hier aus wünschen wir noch einmal alles Gute, persönliches Wohlergehen und – soweit der Anwaltsberuf noch ausgeübt wird – weiterhin Freude am Beruf.

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Auszeichnungen und Ehrungen

Ehrung von Büroangestellten Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm hat den nachstehend genannten Büromitarbeiterinnen und -mitarbeitern für ihre langjährige treue Mitarbeit im Dienste der deutschen Anwaltschaft durch Überreichung einer Ehrenurkunde den Dank des Kammervorstands übermittelt: Herrn Bürovorsteher Horst Schmidt 35-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Dr. Wessel pp., Paderborn

Frau Angela Richert 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Hüsemann pp., Schlangen

Frau Bürovorsteherin Karin Seidel 25-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Brückner pp., Essen

Frau Gertrud Spengler 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Wolfgang A. Jehn, Bochum

Frau Bürovorsteherin Sigrid Kuhoff-Kunde 25-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Cramer pp., Paderborn

Frau Daniela Kasparek 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Greine pp., Marl-Hüls

Herrn Andreas Mai 20-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Heiner Klausing, Altenberge

Frau Silva Tasci 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Rudolph pp., Siegen

Frau Cornelia Liese-Koch 20-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Leibenath pp., Blomberg

Frau Angelika Wehle 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Rudolph pp., Siegen

Frau Bürovorsteherin Monika Link 15-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Filbrand pp., Ennepetal-Voerde

Frau Sylvia Niklaus 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Rudolph pp., Siegen

Frau Birgit Wellmann 15-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Helmut P. Voß, Ladbergen

Frau Jeannine Schiecke 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Ulrich Hesse, Marl-Hüls

Frau Bürovorsteherin Kornelia Manz 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Schroeder pp., Lünen-Brambauer

Namen und Nachrichten Namen und Nachrichten Wolfgang Gerhards zum neuen NRW-Justizminister berufen Ministerpräsident Peer Steinbrück hat am 12. November 2002 Wolfgang Gerhards zum neuen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen berufen. Der aus Mülheim an der Ruhr stammende 52 Jahre alte gelernte Verwaltungsrechtler hatte zuletzt das Amt des Finanzministers des Landes Sachsen-Anhalt inne.

Als Verwaltungsrichter war Wolfgang Gerhards in Köln und Münster tätig, bevor er u. a. ständiger Vertreter des Ministers für Bundesangelegenheiten und Europa des Landes RheinlandPfalz und Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt wurde. Anschließend war er drei Jahre Stellvertretender Bundesgeschäftsführer der SPD in Bonn.

W. Gerhards

Wolfgang Gerhards folgt Jochen Dieckmann nach, der das Amt seit März 1999 inne hatte und nun an die Spitze des Finanzministeriums NRW wechselt.

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Namen und Nachrichten

Neuer Staatssekretär im Justizministerium NRW Neuer Staatssekretär im Justizministerium des Landes NRW ist Herr Dieter Schubmann-Wagner, dessen Vorgänger, Herr Dr. Christian Dästner, im Oktober dieses Jahres leider verstorben ist. Herr Dieter SchubmannWagner, geboren am 17. November 1950 in Herford, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er begann seine

juristische Laufbahn im Jahre 1979 als Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, war Richter am Amtsgericht Bielefeld und Direktor am Amtsgericht Herford, sodann Referatsleiter in der Vertretung des Landes NRW beim Bund und zuletzt als Staatssekretär im Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig.

D. Schubmann-Wagner

Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Abschlussprüfung Sommer 2003 Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung Sommer 2003 in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/-r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/-r findet am Dienstag, 20.05.2003 (1. Tag) und Mittwoch, 21.05.2003 (2. Tag) statt. Anmeldeschluss: 12. März 2003 (Ausschlussfrist). Eine Anmeldung kann nur mit den einheitlichen Anmeldeformularen erfolgen. Prüfungsbeginn ist jeweils 8.30 Uhr in den Klassenräumen der zuständigen Berufsschulen. Folgender Zeitplan ist vorgesehen:

1. Prüfungstag am 20. Mai 2003 8.30 Uhr - 10.00 Uhr Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht 90 Minuten 10.30 - 12.00 Uhr Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten 2. Prüfungstag am 21. Mai 2003 8.30 Uhr - 10.00 Uhr Zivilprozessrecht Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit 90 Minuten 10.30 - 11.30 Uhr Rechnungswesen (Rechnen und Buchführung) 60 Minuten Die schriftliche Prüfung im Fach „Fachbezogene Informationsverarbeitung“ findet in einem Zeitraum von einer Woche nach der schriftlichen Abschlussprüfung statt. Der Termin wird vom zuständigen Prü-

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fungsausschuss in Absprache mit den Berufskollegs festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, Gesetzestexte ohne Kommentierungen (z. B. „Schönfelder“, alle in den Praxen gebräuchlichen Tabellen ohne Kommentierungen, Taschenrechner, für ReNo-Prüflinge zusätzlich Text der Dienstordnung für Notare (DONot), JMBl NW 2001, S. 117 ff.) mitzubringen. Aufgefordert zur Prüfung sind alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am 30.09.2003 endet, sowie Wiederholer. Ferner werden auch diejenigen Auszubildenden zur Prüfung aufgerufen, die eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 40 Abs. 1 BBiG oder eine Zulassung als Externe gemäß § 40 Abs. 2 BBiG anstreben. Eine vorzeitige Zulassung kommt nur bei – nachgewiesenen – überdurchschnittlichen Leistungen (2.0) in der

Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Praxis und in der Berufsschule in Betracht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird von den Prüfungsausschüssen im Einzelnen geprüft. Prüfungsgebühr: € 100,00 je Prüfling, fällig mit der Anmeldung und zahlbar auf das Sonderkonto RAK Hamm, Sparkasse Hamm, Kto.: 124032, BLZ.: 410 500 95 (siehe Anmeldeformular und Überweisungsträger; bitte nur den beigefügten Überweisungsträger benutzen). Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung wird wie bisher von den örtlichen Prüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit festgelegt. Zur Freistellung für Prüfungen von Auszubildenden wird auf die gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere § 7 BBiG; § 10 JarbSchG hingewiesen. Die Anschriften der örtlichen Prüfungsausschüsse sind abgedruckt im KammerReport Nr. 3 vom 20.06.2002, Seite 18.

Beendigung von Ausbildungsverhältnissen Ausbildungsverhältnisse enden entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 1 und 2 BBiG). Die vorzeitige Beendigung von Ausbildungsverhältnissen durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung ist der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Beendigungsgründe und der Vertragsnummer des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Notarausbildung Auszubildende, die ihre Ausbildung zum/r ReNo-Gehilfen/in oder ReNoFachangestellten/e bei einem Rechtsanwalt (ohne Notarzulassung) absolvieren, müssen ein Jahr bei einem Notar ausgebildet werden. Die Notariatsausbildung muss spätestens zum 31.05. des 3. Ausbildungsjahres beendet sein.

Führung des Berichtsheftes Folgende Richtlinien sind für das Führen von Berichtsheften in der Form von Ausbildungsnachweisen zu beachten:  Der/die Auszubildende hat aufgrund des § 10 der Ausbildungsverordnung vom 23.11.1987 regelmäßig ein Berichtsheft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.  Durch die Führung des Berichtsheftes ist der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten – Auszubildenden, seinen gesetzlichen Vertretern, Ausbildenden – nachweisbar zu machen.  Für den Ausbildungsnachweis wird eine Lose-Blatt-Sammlung im Format DIN A 4 empfohlen.  Der/die Auszubildende hat den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit monatlich in möglichst einfacher Form (stichwortartig) zu führen.  Der Ausbildungsnachweis soll enthalten: a) Angabe des Ausbildungsstoffes, in dem eine theoretische Unterweisung erfolgte; b) Angaben der Tätigkeiten, die praktisch ausgeübt wurden; c) Angabe des Lehrstoffes, der im Berufsschulunterricht vermittelt wurde.  Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen.

 Der Ausbildungsnachweis ist den Anmeldungen zur Zwischenprüfung und zur Abschlussprüfung beizufügen. Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist gemäß § 39 Abs. 1 Ziffer 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Eine Bewertung des Ausbildungsnachweises in der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Abschlussfeier Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechtsfachwirt/-in In einer Feierstunde am 10.10.2002 in den Räumen des Mercure Hotels in Hamm überreichte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, Dr. Dieter Finzel, den glücklichen Teilnehmern/innen ihre Urkunden über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“. Damit fand der erste Fortbildungslehrgang zur Ausbildung zum/r „Geprüften Rechtsfachwirt/Geprüften Rechtsfachwirtin“ in einer Rechtsanwaltskanzlei seinen Abschluss. Der Präsident sprach allen Teilnehmern seine Glückwünsche aus und hob lobend den Einsatz und das Durchhaltevermögen hervor. Anerkennung und Dank zollte er der Dezernentin für Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung der Kammer, Frau Christel Seegraef, die den Fortbildungslehrgang organisatorisch leitete und pädagogisch betreute, so wie der Dozentin und den Dozenten für ihre erfolgreiche Lehrtätigkeit, die sich im Einzelnen wie folgt darstellt:

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Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Dozent/Dozentin

Fach/Fächer

Anzahl der Stunden

Rechtsanwältin und Notarin Maria Henning, Havixbeck

ZPO/Familien- und Erbrecht

38 Stunden

Steuerberater Karl-Heinz Kracht, Münster

Steuern und Versicherungen/ Grundzüge des Steuerrechts/ Grundzüge des Sozialrechts

42 Stunden

nicht bearbeitet werden. Für die Aufnahme in den Lehrgang ist der zeitliche Eingang der Anmeldungen bei der Rechtsanwaltskammer maßgebend.

Bürovorsteher Ulrich Kellermann, Bochum

Büroorganisation/Personalwesen/ EDV/Mahnverfahren Zwangsvollstreckungsrecht/ Insolvenzrecht

52 Stunden

Meldeschluss (Ausschlussfrist): 3. März 2003

Rechtsanwalt Jens Andernacht, Bielefeld

Grundzüge des BGB/ Grundzüge des Arbeitsrechts

45 Stunden

Rechtsanwalt Michael Richter, Essen

BRAGO

64 Stunden

Professor Dr. jur. Rolf-Dieter Theisen, Senden

Verwaltungsrecht/Strafrecht/ Owi-Recht

23 Stunden

Diejenigen, die bereits zum Lehrgang ihr Interesse bekundet haben, müssen sich bis zum zuvor genannten Termin unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen anmelden. Auch hier ist der zeitliche Eingang bei der Rechtsanwaltskammer maßgebend. Die Organisation und Abnahme der Prüfung der Fortbildungslehrgänge wird nach der im KammerReport Nr. 3/02 vom 20.06.2002 veröffentlichten Prüfungsordnung durchgeführt.

Literaturhinweis „Grundriss für Rechtsanwaltsfachangestellte“, Kollbach-Mathar, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag KG, ISBN 3-452-25098-9, € 26,00

Die erfolgreichen Teilnehmerinnen und die Dozenten/-in

Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in Auch im Jahre 2003 beginnt ein neuer Fortbildungslehrgang mit dem Abschluss zum Geprüften Rechtsund Notarfachwirt/zur Geprüften Rechts- und Notarfachwirtin. Einzelheiten über Teilnahmevoraussetzungen und Bewerbungsunterlagen finden Sie in der Beilage zu diesem KammerReport.

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Vorab an dieser Stelle: Der Lehrgang beginnt am 9. Juli 2003 und endet voraussichtlich im Dezember 2004. Die Prüfungen schließen sich dann Anfang 2005 an. Ort: In den Räumen der Rechtsanwaltskammer, Ostenallee 18, 59063 Hamm. Die Teilnehmeranzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Anmeldungen können ab sofort bei der Rechtsanwaltskammer, Ostenallee 18, 59063 Hamm (Fax: 02381/98 50 50) mit den erforderlichen Unterlagen abgegeben werden. Anmeldungen mit unvollständigen Unterlagen können leider

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Seit dem Erscheinen der Vorauflage hat sich sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht stürmisch weiter entwickelt. In der mehr als 100-jährigen Geschichte des BGB trat die bislang größte Reform des Schuldrechts zum 01.01.2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erfuhr auch die Zivilprozessordnung eine grundlegende Reformierung. Die vorliegende, völlig überarbeitete 5. Auflage erleichtert nicht nur Auszubildenden und Berufsanfängern, sondern allen Kanzleimitarbeitern den schnellen Einstieg in die neue Materie. Die Neubearbeitung beinhaltet eine Erweiterung im Bereich des Kostenrechts, insbesondere des Rechts der Prozesskostenund Beratungshilfe. Die Verfasserin hat sich dabei am täglichen Arbeitsaufkommen der Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei orientiert. Auch hier wurde Wert auf eine noch stärkere Einarbeitung praktischer Hinweise gelegt.

Rechtsprechung Rechtsprechung Zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BVerfG, B. v. 2. September 2002 – 1 BvR 1103/02 Das Bundesverfassungsgericht hat in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss – mit dem es im Ergebnis eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen hat – die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Die Parteifähigkeit hänge davon ab, ob die GbR als solche Trägerin eines Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG sein könne. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in früheren Urteilen die Parteifähigkeit der OHG und der KG bejaht. Gleiches lasse sich auf die GbR übertragen. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056), wonach diese rechtsfähig sei, da sie nach § 718 BGB Rechtspositionen – wie insbesondere das Eigentumsrecht – einnehmen könne. Demnach stehe der GbR ebenso wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Das Recht zu dessen Geltendmachung im Wege der Verfassungsbeschwerde sei die weitere Konsequenz. Gleiches gelte für die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. (Fundstelle: Schreiben der BRAK vom 12. November 2002)

Berufsrecht 1. Auch als „Organ der Rechtspflege“ haften die Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert sind. 2. Rechtskenntnis und -anwendung sind vornehmlich Aufgaben der Gerichte. Fehler der Richter sind – soweit möglich – im Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies

aus Gründen des Prozesses ausscheidet, greift grundsätzlich nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein. 3. Zwar gehört die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung gebührenrechtlich nicht zu dem für die Vorinstanz erteilten Mandat. Hat ein Anwalt jedoch eine durch Richterspruch verfestigte ungünstige Rechtsposition seines Mandanten mitverschuldet, so hat er nicht nur auf die Rechtsmittelmöglichkeit und die einzuhaltende Frist hinzuweisen, sondern auch auf die Erfolgsaussichten einer Korrektur des Fehlers im vorgesehenen Instanzenzug. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 12. August 2002 – 1 BvR 399/2002-11-19 (Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 655 ff.)

BGH lässt Anwaltshotline zu BGH, U. v. 26. September 2002 – I ZR 44/00 und I ZR 102/00 Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten wirbt. Rechtsfragen – so die Werbung – müssten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig

reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, dass der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190erNummer eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet. In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte – das Kammergericht in Berlin und das OLG München – ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße.

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Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, dass eine Beratung durch die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, dass das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum Abschluss eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber informiert sei, dass die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Rechtsberatung über die 0190erNummern zu einer systematischen Missachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, dass der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze. Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die Gefahr, dass dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestextes oder eines Kommentars zu

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kurz kommen. Diese Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei. (Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2002)

1. Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden. 2. Der Begriff „Notariat“ geht in unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs ausdrückt. Dies kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das personenbezogene Berufsbild eines Notars führen. 3. Darüber hinaus erweckt die Bezeichnung „Notariat“ auf einem gemeinsamen Praxisschild mit einem RA den irreführenden Eindruck, auch der Sozius sei zum Notar bestellt bzw. in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben. BGH, B. v. 8. Juli 2002 – NotZ 28/01 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 228)

1. Ein RA, der eine so genannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA. 2. Eine Vanity-Nummer mit einer Berufsbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines RA dar und ist daher berufsbezogen.

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3. Die Tatsache, dass eine bestimmte Form der anwaltlichen Werbung tatsächlich beschränkt ist, macht die Nutzung dieser Werbeform nicht unsachlich. 4. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme, wie sie bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Domain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den betreffenden Gattungsbezeichnungen nicht, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem Inhaber der Nr. nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt. BGH, U. v. 21. Februar 2002 – I ZR 281/99 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 231)

1. Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar. 2. Nicht sozietätsfähige Personen dürfen auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. § 8 BORA nicht geführt werden. AGH Hamm, U. v. 7. Juni 2002 – 2 ZU 2/02 AGH/NW Der AGH Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine „Diplom-Verwaltungswirtin“ aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist.

Rechtsprechung Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die Regeln der Berufsordnung seien auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Die in der Kommentierung vertretene Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO Rdnr. 20 und 29), wonach eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der Berufsordnung fehle, da in § 59 m Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst sei festzuhalten, dass die BORA jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte gelte. Diese seien zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, die gem. § 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Da gem. § 59 e Abs. 3 und § 59 f Abs. 1 BRAO Gesellschafter und Geschäftsführer der Anwalts-GmbH mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen, bestehe auch die tatsächliche Möglichkeit, diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem Grunde bedürfe es einer eigenen Berufsordnung für die GmbH nicht. Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des § 59 b BRAO anwendbar. Eine Begründung für das Aussparen der RA-GmbH im Rahmen der Berufsordnung sei nicht ersichtlich. Es handele sich um ein Versehen des Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu anderen Zusammenschlüssen fehle. Auch § 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit mit Personen, die nicht sozietätsfähig im Sinne des § 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei auf eine Anwalts-GmbH anwendbar. Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft

auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine Personengesellschaft nicht, sei nicht ersichtlich. Auch werde § 8 BORA nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die Einschränkung auf „sozietätsfähige Berufe“. Dies führe jedoch nicht dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht sozietätsfähige Angestellte in den Briefbogen aufgenommen werden dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit kundgeben darf, werde grundsätzlich in § 8 BORA geregelt. (Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.)

1. Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu. 2. Für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die Informationen, die der Werbung zugrunde liegen, selbst an die Tagezeitung weitergibt oder einem Dritten überlässt, sofern der Rechtanwalt damit rechnen muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet. 3. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden, Rechtsrat und diesen nicht im Rahmen eines ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts. 4. Veranstaltet eine behördliche Frauenbeauftragte für einen unbestimmten Kreis von Interes-

sierten Beratungsveranstaltungen in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten, so kann die Befugnis der Behörde und ihrer Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt dann nicht vor. 5. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten tätig werden will, muss in seinen als Werbung zu verstehenden Informationen nach Außen unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern der Behörde geht. KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02 (Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 2497 ff.)

1. Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 2. In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörigen freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. 3. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. 4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail-Werbung die Gefahr der „Ausuferung“ und des weiteren „Umsichgreifens“ verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.

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Rechtsprechung 5. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-MailWerbung. 6. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilungen aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die EMail-Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-MailAdresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann. LG Berlin, U. v. 16. Mai 2002 – 16 O 4/02 (Fundstelle: JurPC Web-Dok. 281/2002)

Wird die Mandatserteilung unter Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine gegen die guten Sitten verstoßene Wettbewerbshandlung OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.)

Gebührenrecht 1. Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen. 2. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze. OLG Hamm, U. v. 18. Juni 2002 – 28 U 3/02

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Der Kläger und Berufungskläger begehrte die Rückzahlung vereinbarten Anwaltshonorars, da dessen Höhe unangemessen und somit gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO herabzusetzen sei. Zugrunde lagen zwei Honorarvereinbarungen, die eine über einen Betrag von 15.000,00 DM für die Vertretung des Klägers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die andere über 5.000,00 DM für seine Verteidigung in der Hauptverhandlung. Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung „aller Umstände“, und nicht nur von einem bestimmten festen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaube dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze. Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts, als auch dessen Gemein-

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kosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz von 500,00 DM erscheine nicht als unangemessen. Dieser könne auch für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt (z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn wer diese Zeit eines Anwalts in Anspruch nimmt, halte ihn davon ab, anderer gewinnbringender Tätigkeit nachzugehen. Auch der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die vereinbarte Vergütung nicht schon mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auch auf die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt.

1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde ab, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO. 2. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, sodass zunächst die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO und sodann des § 105 BRAGO ausgelöst werden. AG Rheinbach, U. v. 11. Juni 2002 – 3 C 403/01 Zu entscheiden war über die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten , nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des

Rechtsprechung Verdachts der Fahrerflucht gem. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt, die Sache zwecks Ahndung einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 43 OWiG an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen worden war. Nach Auffassung des Gerichts löst die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine volle Gebühr nach den §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus. Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Verfahrenseinstellung i. S. v. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, auch dann, wenn die Sache wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Die Regelung des § 84 BRAGO stehe im 6. Abschnitt der BRAGO und damit in dem Abschnitt über die Gebühren in Strafsachen, sodass schon nach systematischen Gesichtspunkten das in § 84 BRAGO erwähnte „Verfahren“, also das Strafverfahren bzw. das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, bezogen auf Straftaten, gemeint sei. Der Einwand, wegen der Abgabe der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde liege keine endgültige Einstellung vor, trage nicht. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handele es sich nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne könne nur ausgegangen werden, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche oder Vorwürfe der gleiche, einheitliche Rahmen eingehalten wird und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht. An einem gleichen, einheitlichen Rahmen fehle es im vorliegenden Falle, denn dieser würde durch die Verfahrensordnungen, die beteiligten Behör-den und die ver-

schieden zu qualifizierenden Unrechtsvorwürfe der in den Verfahren abzuhandelnden Tat vorgegeben. Strafverfahren und Bußgeldverfahren seien unterschiedliche Verfahrensarten vor zwei verschiedenen staatlichen Einrichtungen, denen auch unterschiedliche Verfahrensordnungen zugrunde liegen. Die BRAGO trage den getrennten Verfahrensordnungen dadurch Rechnung, dass sie die Gebühren für verschiedene Verfahren auch in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes regelt. Für das Strafverfahren bestimme § 87 BRAGO, dass durch die Gebühren nach den §§ 83 ff. BRAGO die gesamte Tätigkeit des RA als Verteidiger abgegolten wird, damit konkretisiere aber § 87 BRAGO den Begriff „dieselbe Angelegenheit“ des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO dahingehend, dass als solch eine Angelegenheit allein die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Strafverfahren zu sehen ist. Die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Bußgeldverfahren sei demgegenüber innerhalb der BRAGO in einem anderen, dem 7. Abschnitt geregelt und insoweit von § 87 BRAGO nicht umfasst, sodass diese Tätigkeit nicht mit der Gebühr im Strafverfahren abgegolten sein soll. Der fehlende einheitliche Rahmen werde auch nicht dadurch überwunden, dass der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten möglicherweise ein einheitlicher Auftakt zugrunde liegt. Dieses Kriterium sei nicht geeignet, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldverfahren und Strafverfahren zu trennen, zu übergehen. Liege bereits eine konkrete Wertung des Gesetzgebers im Rahmen eines Regelwerks vor, so sei diese auch und gerade bei der Auslegung einzelner Begriffe zugrunde zu legen. Dies zeige auch die anerkannte Handhabe der Abrechnung zivilrechtlicher Angelegenheiten, die sich aus einer Verkehrsstrafsache oder Ordnungswidrigkeit ergeben. Trotz in der Regel umfassender Bevollmächtigung seien die Gebühren für die Tätigkeit in solchen Angelegenheiten unstreitig von den in §§ 83 ff. BRAGO festgesetzten Gebühren nicht umfasst und unab-

hängig von diesen gesondert geltend zu machen. Auch das mögliche Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts reiche allein für die Annahme des Vorliegens „derselben Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht aus. Aus einer einheitlichen strafprozessualen Tat i. S. v. § 264 Abs. 1 StPO ergebe sich nicht zwingend „dieselbe Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Da die BRAGO erkennbar nach Verfahrensarten unterscheide, sei ein Begriff aus einer dieser Verfahrensarten gerade nicht geeignet, einen einheitlichen, unterschiedliche Verfahrensarten umfassenden Gebührentatbestand im Rahmen der BRAGO zu begründen. Es verbleibe vielmehr bei der vom Gesetzgeber getroffenen, insbesondere auch in § 87 BRAGO ausgedrückten Wertung als getrennt zu verfolgende und abzurechnende Angelegenheit. Da es sich also bei dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, stehe den Prozessbevollmächtigten für deren Tätigkeit in dem nachfolgenden Bußgeldverfahren eine Gebühr nach den §§ 105 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO zu, denn danach könne im Bußgeldverfahren bei Rücknahme des Einspruchs die volle Gebühr i. S. v. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO berechnet werden. § 84 Abs. 2 BRAGO gelte nach richtiger Ansicht schon ausweislich des Wortlauts von § 105 BRAGO auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. (Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 2002, S. 225 ff.) * *) Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig. – Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13 Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991, 68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro 92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471 – Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS 1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413.

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Rechtsprechung Eine RechtsanwaltsgesellschaftsmbH nach §§ 59 c ff. BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden. OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.)

Zur Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt. BGH, B. v. 17. Oktober 2002 – AnwZ (B) 37/00 Der Antragsteller obsiegte in einem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller,

der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller beantragte daraufhin – entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener Sache. Nachdem dieser Antrag vom AGH zurückgewiesen worden war, hat der BGH auch die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgewiesen, da die zugrunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen war. Sie könne daher auch nicht auf Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es jedoch hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattungen der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines RA zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem AGH und dem

Gesetzgebung Gesetzgebung Änderung des § 87 BRAGO Das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 ist am 27. August 2002 (BGBl. I S. 3344) verkündet worden und am Tag der Verkündung in Kraft getreten. Durch Artikel 6 des Gesetzes ist die BRAGO geändert worden. Dem § 87 BRAGO ist der folgende Satz angefügt worden: „Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275 a der StPO) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr gesondert.“

Bitte beachten: Änderungen in der BORA und FAO zum 1. Januar 2003! Bereits im KammerReport Nr. 3/2002 S. 3 – 5 haben wir ausführlich über die satzungsändernden Beschlüsse, die in der 4. Sitzung der Satzungsversammlung am 25. / 26. April 2002 gefasst wurden, berichtet. Die geänderten Bestimmungen der BORA und FAO wurden in den BRAK-Mitt. 5/2002, S. 220 veröffentlicht, nachdem die Satzungsbeschlüsse zuvor vom Bundesjustizministerium genehmigt worden waren. Die Änderungen treten gem. § 35 BORA somit am 1. Januar 2003 in Kraft. Demnach besteht zum Jahreswechsel insbesondere dann Handlungsbedarf, wenn die werbende Außendarstel-

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BGH selbst vertreten hat, seien ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden. Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der BRAO. Es bestehe kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den so genannten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hänge vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspräche.

lung den neuen Bestimmungen nicht mehr entspricht. So darf Interessenschwerpunkte gem. § 7 Abs. 2 BORA n. F. nur derjenige benennen, der besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Hier nochmals der neue Wortlaut des § 7 Abs. 2 BORA: „Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer

Gesetzgebung zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.“ In diesem Zusammenhang hat der Kammervorstand in seiner Sitzung am 13. November 2002 beschlossen, dass die Abkürzung „ISP“/„TSP“ den Anforderungen des § 7 BORA zur Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten nicht genügt. Ebenso ist es unzulässig, statt einer ausdrücklichen Benennung als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt Rechtsgebiete nur mit einem „Sternchenzusatz“ zu versehen, welcher an anderer – meist versteckter – Stelle erläutert wird.

Des Weiteren ist auch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BORA zu beachten, wonach in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden dürfen. Hierdurch wird klargestellt, dass auch in Praxisbroschüren etc. die Restriktionen des § 7 BORA (zahlenmäßige Begrenzung etc.) gelten.

Diese Veröffentlichung bietet eine systematische und aktuelle Bestandsaufnahme aller Verfahrensfragen des Arbeitsgerichtsprozesses. Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist die ZPO umfassend geändert worden. Die Reform hat unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsgerichtsverfahren durch die in Art. 30 des Gesetzes angeordneten Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes. Weitere Änderungen ergeben sich durch die Verweisungsnormen in §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5, 80 Abs. 2 und 87 Abs. 2 ArbGG. Die Verfasser haben in der Neuauflage das ZPORG eingearbeitet. Die unmittelbaren

Hier nochmals der neue Wortlaut des § 7 a BORA: „Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht“.

Hier nochmals der neue Wortlaut des § 6 Abs. 2 BORA: „(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 BORA erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden.“

Literatur Literatur „Der Arbeitsgerichtsprozess“, Ostrowicz / Künzl / Schäfer, 2. Auflage, Erich Schmidt Verlag, ISBN: 3 503 06655 1, € 86,00

Als Mediator darf sich gem. § 7 a BORA bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.

Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und die jeweiligen Übergangsvorschriften werden in den einzelnen Abschnitten erörtert; außerdem wurden die Verweisungen auf die ZPOVorschriften und deren Auswirkungen auf den neuesten Stand gebracht.

„Der Bauprozess“, Werner / Pastor, 10. Auflage, Werner Verlag GmbH & Co. KG, ISBN: 3-8041-4138-2, € 145,00 Mit der 10. Auflage wird das Standardwerk auf den neuesten Stand gebracht. Neben der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur der letzten drei Jahre sind alle neuen Gesetzesänderungen eingearbeitet worden: VOB 2002, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, Gesetz zur Reform des Zivilprozesses.

Als „Lotse von Praktikern für Praktiker“ führt das Werk durch das gesamte materielle und prozessuale private Baurecht und orientiert sich konsequent an Ansprüchen, Anspruchsgrundlagen, Klagearten und einschlägigen kasuistischen Fragestellungen, die in der Praxis immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen sind: Die Sicherung bauvertraglicher Ansprüche, Zulässigkeitsfragen im Bauprozess, die mündliche Verhandlung in Bausachen, die Hono-rarklage des Architekten, die Werklohnklage des Bauunternehmers, die Honorarklage des Sonderfachmannes, die Honorarklage des Projektsteuerers, die Klage auf Mängelbeseitigung (Nachbesserung), die Gewährleistungsklage des Bauherrn, besondere Fallgestaltungen außerhalb der Gewährleistung, besondere Klagearten, die Einwendungen der Baubeteiligten im Bauprozess, der Beweis, Kosten und Streitwerte, die Zwangsvollstreckung in Bausachen.

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Literatur „Anwaltkommentar Schuldrecht“, Erläuterungen der Neuregelungen zum Verjährungsrecht, Schuldrecht, Schadensersatzrecht und Mietrecht, B. Dauner-Lieb / Th. Heide / M. Lepa / G. Ring (Hg.), Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002, 1031 S., geb., € 76,00 Das gewohnte Ruhekissen der seit 100 Jahren bekannten Strukturen und Normen des Schuldrechts ist durch den Reformübereifer des Gesetzgebers in ungewöhnlich kurzer Zeit einer Fülle von Unsicherheiten und Anwendungsproblemen gewichen. Gefestigte Rechtsprechung zu den zentralen Normen des Zivilrechts steht mit deren Wegfall nicht mehr zur Verfügung. Der Deutsche Anwaltverein und die Herausgeber des Anwaltkommentars „Schuldrecht“ möchten dem Praktiker in einer Zeit der Rechtsunsicherheit eine verlässliche Arbeitshilfe zur Seite stellen. Die Herausgeber haben sich zudem ein ehrgeiziges Ziel gesetzt: Mit dem vorliegenden Band zum Schuldrecht wird der Auftakt zu einem fünfbändigen Großkommentar des gesamten bürgerlichen Rechts gemacht, welcher in den nächsten zwei bis drei Jahren komplettiert sein soll. Der Titel „Anwaltkommentar“ und das verlegerische Engagement des Deutschen Anwaltvereins zeigt, dass vor allem Benutzer aus der Anwaltschaft angesprochen werden sollen. Da es sich bei 15 der 16 Autoren um Professoren handelt, ist die Neugier des Praktikers geweckt. Der Aufbau des Anwaltkommentars Schuldrecht folgt der klassischen Gesetzeskommentierung. Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des BGB und einigen erneuerten Normen des Allgemeinen Teils, des Erbrechts und des EGBGB ist das Unterlassungsklagengesetz, die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 und die Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/24/EG vom 25. Mai 1999 kommentiert. Die Aufnahme der Richtlinien ist besonders zu begrüßen, da sie Ausgangspunkt der Neuregelungen sind und deutlich machen, welche

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gesetzlichen Mindestanforderungen nun grenzüberschreitend EU-einheitlich gelten. Die Kommentierung besteht in einer Darstellung der gesetzlichen Neuregelungen und insbesondere deren Systematik. In der Regel enthalten die Ausführungen zu Beginn eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2001. Die Ausführungen sind überwiegend von hervorragender Qualität, klar strukturiert, präzise, und damit auf die Bedürfnisse des Praktikers zugeschnitten. Der Anwaltkommentar Schuldrecht kann zwar die vorhandenen Arbeitsmittel des Praktikers nicht vollständig ersetzen. Um z. B. ein Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall mit Gerichtsentscheidungen zu „unterfüttern“ oder Einzelfallergebnisse zu überprüfen, muss auf Bewährtes zurück gegriffen werden. In der Vermittlung der neuen Strukturen des neuen Schuldrechts allerdings setzt der Kommentar Maßstäbe. Die Autoren gewährleisten ein hohes Niveau der Kommentierung aller Regelungsbereiche. Sie können für sich in Anspruch nehmen, der überwiegenden Zahl der Rechtsanwender in der Durchdringung der Neuregelungen weit voraus zu sein. Die Qualität der Kommentierung ist um so höher zu bewerten, als zwischen dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetzes und dem Erscheinungsdatum des Kommentars ein sehr kurzer Zeitraum lag. Dem Anspruch, ein gutes Werkzeug bei der Anwendung der Neuregelungen in der täglichen Praxis zu sein, wird der Kommentar gerecht. Nach diesem Eindruck darf man den angekündigten vier Bänden mit freudiger Erwartung entgegensehen. (RA Elmar Grewel, Dortmund)

„Streitwertlexikon“, Anders / Gehle / Kunze, 4. Auflage, Hermann Luchtermann Verlag, ISBN: 3-8041-1079-7, € 52,00 Auch in einer 4. Auflage präsentiert sich das Streitwertlexikon in seiner bewährten Aufteilung in eine allgemeine Einleitung und einen alphabe-

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tisch geordneten Stichwortkommentar, sodass der Leser einen schnellen Zugriff auf das für ihn relevante Sachgebiet hat, aber auch die Grundfragen des Streitwertsrechts in einer systematischen Abhandlung übersichtlich nachlesen kann. Durch die auf das Wesentliche konzentrierte Wiedergabe können alltäglich vorkommende Streitwertprobleme zeitsparend und treffsicher bewältigt werden. Zu allen Punkten finden sich umfangreiche Nachweise aus der Rechtsprechung. Die Neuauflage berücksichtigt eine Vielzahl von Gesetzesänderungen, allen voran die Zivilprozessreform, Neuregelungen des Kindschafts-, Unterhalts- und Eheschließungsrechts sowie im Bereich der Zwangsvollstreckung und nicht zuletzt die EURO-Einführung. Zusätzlich enthält der Kommentar eine erweiterte Darstellung von Streitwertfragen aus dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Auch wurden Streitwertprobleme des Verfassungsrechts sowie des Sozial- und Finanzrechts in die Kommentierung aufgenommen.

„Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen“, Serwe, Verlag C. H. Beck, ISBN: 3-406-49244-4, € 19,50 Im Oktober 2000 trat in NordrheinWestfalen das zunächst bis 2005 befristete Gütestellen- und Schlichtungsgesetz in Kraft. Dieses neue Handbuch bietet – auf der Grundlage der ersten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz – professionellen Rat für alle, die mit dem neuen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz arbeiten oder danach ihre Streitigkeiten schlichten wollen. Der Autor Andreas Serwe ist Richter am Oberlandesgericht Hamm. Er bringt seine langjährige Erfahrung als Schulungsleiter beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen mit Sitz in Bochum in dieses Werk ein.

Literatur „Kostenabwicklung in Zivil- und Familiensachen und bei PKH“, Hünnekens, 3. Auflage, zu beziehen über die Fachhochschule für Rechtspflege NRW, Bad Münstereifel, € 22,00. Das Lehrbuch vermittelt die grundlegenden Kenntnisse zur Abwicklung von Kosten in Zivil- und Familiensachen, auch unter Berücksichtigung der Bewilligung von PKH. Es bietet mit seiner praxisorientierten und verständlichen Darstellung eine gute Grundlage für die Ausbildung und eignet sich auch als Orientierungshilfe für den anwaltlichen Praktiker. Systematisch wird an die Probleme des Kostenrechts herangeführt und werden die Zusammenhänge von Kostenberechnung, Kosteneinziehung und Kostenfestsetzung anhand von praktischen Beispielen und Fällen erläutert.

Die Neuauflage berücksichtigt die bis November 2001 bekannten Gesetzesänderungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten oder ab dem 01.01.2002 in Kraft getreten waren, so z. B. die Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, des Zivilprozessreformgesetzes, des Gewaltschutzgesetzes und natürlich des KostREuroUG. Soweit bei der Kostenabwicklung landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind, finden die des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung.

„Kleine Stilkunde für Juristen“, Walter, Verlag C. H. Beck, ISBN: 3-406-49879-5, € 18,00 Juristische Texte genießen unter sprach- und stilempfindlichen Lesern einen verheerenden Ruf. Der Verfasser will den Leser für die typischen

Schwächen des Juristendeutsch sensibilisieren. Er vermittelt, wie man mit wenigen und einfachen Mitteln „lebendig, kurz und nützlich“ schreibt. Den Leser erwartet eine erfrischende Mischung aus grammatischen Grundlagen, Stilregeln und Stilsünden sowie kurze Exkurse in Sprachwissenschaft, Literatur und Geschichte. Er erfährt über die Vorzüge des Deutschen, er liest über den Humor in juristischen Texten und erhält anhand von zahlreichen Beispielen und kleinen Übungen Hinweise zu wichtigen Formalien. Das Buch motiviert, Texte lesbarer zu gestalten und so erfolgreicher zu sein: In Büchern, Aufsätzen und Vorträgen, Schriftsätzen, Briefen, Klausuren und Hausarbeiten.

Veranstaltungen Veranstaltungen Kammerversammlung 2003 Bitte bereits vormerken: Die nächste Kammerversammlung wird am Mittwoch, 2. April 2003, 16:30 Uhr, im Mercure-Hotel in Hamm stattfinden. Als Gastreferenten des Vortrags, den wir traditionell im Anschluss an die Kammerversammlung anbieten, haben wir Herrn Micha Guttmann gewinnen können. Micha Guttmann, Jurist und Journalist beim WDR, hat sich spezialisiert auf Rechts- und Justizberichterstattung. Er ist seit langem im Bereich des Medientrainings tätig, speziell auch für Juristen, unter anderem für die Deutsche Anwaltsakademie und für das Deutsche Anwaltsinstitut. Sein Thema wird sein: Die lohnende Suche nach dem verlorenen Schatz Oder: Warum Juristen die deutsche Sprache wiederentdecken sollten

Als einen kleinen „Vorgeschmack“ auf seinen sicherlich ebenso amüsanten wie lehrreichen Vortrag hat uns Herr Guttmann folgendes Statement zukommen lassen: „Vielen von uns ist es im Laufe der Jahre verloren gegangen: Das klare und verständliche Wort. Ganze Berufsgruppen verwenden viel Anstrengung und Zeit darauf, ihre Gedanken so zu formulieren, dass keiner sie versteht. Die gesprochenen oder geschriebenen Sätze sind ineinander möglichst vielfältig verschachtelt. Je länger sie sind, um so bedeutsamer fühlt sich der Autor. Berufsspezifische Begriffe und Fremdwörter beweisen obendrein, dass der Referent wohl intelligent ist und Wichtiges zu sagen hat, auch wenn das Publikum ihm nicht folgen kann. Gerade Juristen gehören sehr oft zu den potenziellen Straftätern an der deutschen Sprache. So manches Referat, so manche Pressemitteilungen

M. Guttmann

deutscher Gerichte oder juristischer Fach-Verbände könnten Tatbestände unseres Strafrechts tangieren. Sie versetzen den Leser oder den Hörer in einen anhaltenden Zustand höchsten Unwohlseins (Körperverletzung). Außerdem stehlen sie ihm oft Geduld und viel Zeit (Diebstahl). Doch es gibt Hoffnung, den verlorenen Schatz in uns zurückzufinden. Eine erste Rückbesinnung auf den Zweck unserer Sprache ist bereits hilfreich. Kommunikation und Verständlichkeit sind der Ausgangspunkt. Die

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Veranstaltungen deutsche Sprache bietet hierfür eine Fülle von Möglichkeiten. Einfache Hauptsätze, Verben statt Substantivierungen und vor allem: Klare Gliederung im grammatikalischen Aufbau. Hierfür gibt es einfache handwerkliche Regeln, die aber dennoch reichlich Raum lassen für Kreativität und Leidenschaft beim Reden und Schreiben. Dieser Weg führt uns dann unweigerlich zurück zum verlorenen Sprachschatz und zur Wiederentdeckung der Lust an der deutschen Sprache. Vielleicht gehen wir den Weg gemeinsam?“

Praktikerseminare für junge Anwälte 2003 Auch im Jahr 2003 veranstaltet das Deutsche Anwaltsinstitut in Zusammenarbeit mit der BRAK und der Rechtsanwaltskammer Hamm ein Praktikerseminar zur Einführung in den Anwaltsberuf. Folgende Veranstaltungen werden angeboten:  1. Tag: „Steuerrecht im anwaltlichen Mandat“ (Darlehens-, Miet-, Arbeits- und Gesellschaftsverträge, Schenkungen, Schadensersatzzahlungen und Kostenersatz im Zivilprozess, Abfindungen aufgrund der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Eherecht, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Scheidung, Strafrecht) 18.01.2003, 9.00 bis 18.00 Uhr  2. Tag: „Anwaltliches Marketing und Berufsrecht“ (Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Werberecht, Strategisches und Operatives Marketing) 08.02.2003, 9.00 bis 17.00 Uhr  3. Tag: „Sozialrecht“ (Versicherungspflicht, Betriebsprüfung, Haftung für rückständige Beiträge, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Teilrente, Sperrzeittatbestände, Arbeitsunfall) 05.04.2003, 9.00 bis 17.00 Uhr

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 4. Tag: „Strafrecht“ (Rechtsstellung des Strafverteidigers, Ermittlungsverfahren, Haftrecht, Prozessuale Mittel gegen den Erlass und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, Hauptverhandlung, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittel) 12.04.2003, 9.00 bis 17.00 Uhr

 4. Fach-Lehrgang „Insolvenzrecht“ Teil 1: 3. bis 12. März 2003 Teil 2: 7. bis 12. April 2003 Teil 3: 12. bis 17. Mai 2003 Teil 4: 23. bis 28. Juni 2003 jeweils in Bochum, Ausbildungscenter des DAI

Fachinstitut für Sozialrecht Die Veranstaltungen können von Rechtsanwälten mit weniger als zwei Jahren Zulassung einzeln zum Preis von 95,00 € oder als Gesamtlehrgang zum Preis von 220,00 € gebucht werden. Veranstaltungsort ist das Ausbildungscenter des DAI in Bochum. Weitere Informationen unter: www.anwaltsinstitut.de. Anmeldungen an: Deutsches Anwaltsinstitut e. V., Universitätsstr. 140, 44799 Bochum, zur Tagungsnummer 9015, per Telefax: (0234) 70 35 07.

Veranstaltungen des DAI Fachinstitut für Arbeitsrecht  47. Soest-Bad Sassendorfer Arbeitsrecht-Lehrgang Teil 1: 20. – 25. Januar 2003 – Soest, Stadthalle Teil 2: 17. bis 22. März 2003 – Soest, Stadthalle Teil 3: 5. – 10. Mai 2003 – Soest, Stadthalle  Arbeitsrecht – aktuell – 1. März 2003, 7. Juni 2003, 30. August 2003 und 22. November 2003, jeweils in Bochum, Ausbildungscenter des DAI

Fachinstitut für Insolvenzrecht  17. Intensiv-Lehrgang „Sozialrecht“ Teil 3: 6. - 11. Januar 2003 in Bochum, Ausbildungscenter des DAI  Masseinsuffizienz im Regelund im Verbraucherinsolvenzverfahren 7. Februar 2003 – Bochum, Ausbildungscenter des DAI

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 Einführung in das Vertragsarztrecht 10. Januar 2003 in Bochum, Ausbildungscenter des DAI

Fachinstitut für Wirtschaftsrecht  Arzthaftung in Geburtshilfe und Perinatologie 25. Januar 2003 in Bochum, Ausbildungscenter des DAI  Schuldrechtsreform und IT 17. Januar 2003 in Bochum, Ausbildungscenter des DAI  3. Fachlehrgang Baurecht Teil 4: 9. - 11. Januar 2003 Teil 5: 23. - 25. Januar 2003 Teil 6: 27. Februar - 1. März 2003 jeweils in Bochum, Ausbildungscenter des DAI  Effizientes Kanzlei-Management durch Optimierung von Geschäftsprozessen und Business-Planung 29. März 2002 in Bochum, Ausbildungscenter des DAI

Sonstiges  Die anwaltliche Beratung im Verkehrsrecht 29. März 2002 in Bochum, Ausbildungscenter des DAI Weitere Informationen, der komplette Veranstaltungskalender und Anmeldungen beim: Deutschen Anwaltsinstitut e.V., Universitätsstr. 140, 44799 Bochum, Tel: (02 34) 970 64-0; Fax: (02 34) 70 35 07, e-mail: [email protected]; Homepage: www.anwaltsinstitut.de.

Hinweise Hinweise Nachweis der Zulassung bei einem Oberlandesgericht Von verschiedenen Oberlandesgerichten wurden wir gebeten, die Kollegenschaft darauf hinzuweisen, dass die Gerichte die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts von Amts wegen zu prüfen haben. Das Problem stellt sich nunmehr nach Aufhebung des Lokalisationszwangs bei den Oberlandesgerichten. Im Hinblick auf die uns gegebenen Hinweise empfiehlt die Kammer, die Vertretungsberechtigung entweder auf dem Briefkopf oder bei der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu vermerken. Sollte ein anderer Kollege der Sozietät den Termin wahrnehmen, dürfte es sich bei fehlendem Hinweis auf dem Briefkopf empfehlen, die Zulassungsurkunde oder eine Ablichtung hiervon mitzuführen.

Akteneinsicht bei Asylstreitverfahren Das Auswärtige Amt hat sich an die BRAK mit folgendem Anliegen gewandt: Das Auswärtige Amt nimmt im Rahmen der Amtshilfe in Asylstreitverfahren zu von den Gerichten aufgeworfenen Fragen Stellung. Diese Stellungnahmen setzen sich nicht selten sehr kritisch mit der Lage in den relevanten Asyl-Herkunftsländern auseinander; ihre Veröffentlichung kann daher zu einer erheblichen Belastung der außenpolitischen Beziehungen führen. Das auswärtige Amt hat Kenntnis davon erlangt, dass Kopien solcher Stellungnahmen von Rechtsanwälten, die an Asylstreitverfahren als Prozessbevollmächtigte beteiligt

sind oder waren, an verschiedene im Asylbereich tätige Nichtregierungsorganisationen weitergegeben und von diesen u. a. im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dem ging voraus, dass diesen Rechtsanwälten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts der Akteninhalt zugänglich und eine Ablichtung (von Teilen) der Gerichtsakten möglich gemacht wurde. Die BRAK weist deshalb darauf hin, dass schutzbedürftige Informationen, die im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind, gem. § 19 der Berufsordnung nicht an Personen weitergegeben werden dürfen, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

Diese Flyer informieren auf jeweils 8 Seiten über das jeweilige Rechtsgebiet, die Notwendigkeit anwaltlichen Rats, die entstehenden Kosten und die Suche nach dem „richtigen“ Anwalt. Auf der Rückseite des Mandantenflyers kann in einem eigens dafür vorgesehenen Feld die Anschrift bzw. die Kanzleiadresse eingestempelt werden. Von der BRAK haben wir die Flyer in einer Auflage von jeweils 1.000 Stück erworben. Sie können über die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Hamm bezogen werden. Die Abgabe erfolgt kostenfrei. Um möglichst viele Kolleginnen und Kollegen bedienen zu können, wird um Verständnis dafür gebeten, dass jeweils nur eine begrenzte Anzahl übersandt werden kann.

Mandanteninformationen „Anwaltsgebühren“, „Mietrecht“, „Arbeitsrecht“ Ausstellungsdokumentation und „Verkehrsrecht“ „Zeit ohne Recht – Justiz in Bochum nach 1933“ Rege Nachfrage hat bereits der in Form eines Informationsflyers für

Mandanten gestaltete Leitfaden zum anwaltlichen Gebührenrecht gefunden, auf den wir in unserem KammerReport Nr. 5/2001, S. 33, hingewiesen haben. Zwischenzeitlich sind seitens der Bundesrechtsanwaltskammer Mandanteninformationen auch zu den Tätigkeitsbereichen „Arbeitsrecht“, „Mietrecht“ und „Verkehrsrecht“ erarbeitet worden.

Von den 128 im Jahr 1933 am Amtsund Landgericht Bochum zugelassenen Rechtsanwälten waren 22 jüdischer Herkunft, einer galt in der Definition der Nationalsozialisten als „Mischling“. Zwölf von ihnen konnten ins Ausland fliehen, einer überlebte im Untergrund, sechs wurden in die Vernichtungslager deportiert und dort ermordet, das Schicksal von dreien ist unbekannt. Die Lebenswege dieser Bochumer Anwälte wurden thematisiert in einer ergänzten Ausstellung „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Rechtsanwälte in Deutschland nach 1933“, die vom 27. April bis 30. Mai 2001 im Bochumer Landgericht zu sehen war.

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Hinweise Zur Ausstellung hat der Bochumer Anwalt- und Notarverein eine Dokumentation in Buchform herausgegeben. Sie präsentiert den lokalen Bezug des Themas, dem eine Zusatzausstellung und Vorträge im Rahmenprogramm gewidmet waren. Als Ergänzung wurde ein Aufsatz aufgenommen, der das Schicksal der an den Bochumer Gerichten tätigen Richter jüdischer Herkunft behandelt. Das Buch soll nicht nur Erinnerung sein, sondern auch Mahnung, Acht zu geben auf ähnliche Gefahren in heutiger Zeit, wo diskriminiert wird aus vielerlei Gründen – aber eben „ohne Recht“. Das Buch kann über den Bochumer Anwalt- und Notarverein – ServiceCenter – im Land- und Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, bezogen werden. Der Verkaufspreis beträgt 10,15 €. Ein Bestellformular findet sich auch auf der Homepage des Anwaltvereins (www.bochumeranwaltverein.de). Anfragen bitte direkt an den Vereinsvorsitzenden, Herrn RA Jürgen Widder, Wattenscheider Hellweg 83, 44869 Bochum.

Elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister Die Justizverwaltung NRW bietet im Wege eines Pilotbetriebs die Möglichkeit zur kostenpflichtigen Einsichtnahme per Internet in das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister.

Das Handels- und Genossenschaftsregister wird gegenwärtig in NRW bei 12 Amtsgerichten in elektronischer Form geführt, nämlich bei den Gerichten Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Bonn, Düren, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Neuss und Siegburg. Zu diesen Gerichten sind teilweise Gerichte konzentriert worden, so Hattingen zu Essen, Wermelskirchen, Wipperfürth und Bergheim zu Köln, Gelsenkirchen-Buer zu Gelsenkirchen. Eine Ausweitung auf weitere Gerichte und weitere Konzentrationen soll in Kürze erfolgen. Über das Internet können die infolge der Einführung der elektronischen Registerführung neu angelegten bzw. umgeschriebenen Registerblätter eingesehen werden. Eine Einsichtnahme in die aus Anlass der Umschreibung geschlossenen sowie die bereits früher geschlossenen Registerblätter ist nicht möglich. Die elektronische Einsichtnahme in die Registerblätter ist nach dem Gesetz über elektronische Registerund Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.2001 (ERJuKoG) gebührenpflichtig. Dieses Gesetz soll aus Vereinfachungsgründen beim geplanten Pilotbetrieb noch nicht direkt, sondern nur entsprechend angewandt werden. Pro Abruf (Treffer) entsteht eine Gebühr von 4,00 €. Weitere Informationen und Anmeldung zur Teilnahme beim: Direktor des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, Tel.: (0 23 31) 98 57 07.

Auszüge aus den Empfehlungen zum Verhalten bei einer edv-gestützten Betriebsprüfung Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat Empfehlungen zum Verhalten von Steuerpflichtigen bei einer edv-gestützten Betriebsprüfung, veröffentlicht als Beihefter zu DStR 3/2002 v. 18. Januar 2002, erarbeitet,

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deren auszugsweiser Abdruck uns freundlicherweise über die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gestattet wurde. Anlass der Empfehlungen ist die Änderung der Abgabenordnung in den §§ 146, 147, 200 durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433; BStBl. I 2000, 1428 (1455)), die den Finanzbehörden das Recht einräumt, im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zuzugreifen und die mit Hilfe des DV-Systems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Durch die Regelung zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert. Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die nach § 147 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Die hinsichtlich des Datenzugriffs relativ weit gefassten Befugnisse der Finanzbehörden sind durch das BMFSchreiben vom 16.07.2001 (BStBl. I 2001, 415) zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen konkretisiert worden, um die Regelungen in der Praxis handhabbar zu machen. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch der Bundesdatenschutzbeauftragte bereits im Vorfeld der verabschiedeten Gesetzesregelung und des entsprechenden BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001 verfassungsrechtliche Einwendungen angemeldet haben. Die vorgetragenen Bedenken haben im Wesentlichen den folgenden Inhalt: Durch die Neuregelungen sind sowohl der Schutz betrieblicher Geheimnisse als auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Steuerpflichtigen, ihrer Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer

Hinweise gefährdet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Protokollierungspflicht der in den Datennetzen der Steuerpflichtigen vorgenommenen Auswertungen nicht vorgesehen ist. Hierdurch ist eine Nachverfolgung von unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen bzw. ihrer Arbeitnehmer nicht möglich. Außerdem weist die Bundessteuerberaterkammer darauf hin, dass es sich bei dem in dem BMF-Schreiben vom 16.07.2001 verwandten Begriff der „steuerlich relevanten Daten“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Inhalt und Umfang bisher nicht eindeutig definiert sind. A. Änderung in der Abgabenordnung Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss nun insbesondere sichergestellt werden, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Hinzu kommt, dass diese Daten während der Aufbewahrungsfrist auch unverzüglich maschinell auswertbar sein müssen. Für den Datenzugriff vorzuhalten sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 16.07.2001 die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung sowie die Daten anderer Bereiche, sofern sie steuerlich relevant sind. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer kann es sich bei dem in dem BMFSchreiben verwendeten Begriff der Buchhaltung nur um die Buchführung gem. § 145 AO handeln. Die Finanzbehörde hat im Rahmen der Außenprüfung das Recht,  das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen einschließlich der darin enthaltenen Auswertungsprogramme zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff) und / oder

 nach ihren Vorgaben eine maschinelle Auswertung der Daten durch den Steuerpflichtigen oder einen von ihm beauftragten Dritten mit Hilfe des DV-Systems des Steuerpflichtigen zu verlangen (mittelbarer Datenzugriff) und / oder  die Überlassung der steuerlich relevanten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. CD-ROM, DVD) zu verlangen. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Finanzbehörde unterstützen. Die Auswahl der Möglichkeiten steht im Ermessen der Behörde. I. Unmittelbarer Zugriff, so genannter Nur-Lesezugriff Beim unmittelbaren Zugriff hat die Finanzbehörde das Recht, in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und dabei das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen (Hard- und Software) zur Prüfung der Daten zu nutzen. Der Steuerpflichtige hat den Prüfer insbesondere hinsichtlich des Nur-Lesezugriffs in das DV-System einzuweisen. Der Nur-Lesezugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten gegebenenfalls unter Nutzung der vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen muss die Unveränderbarkeit des Datenbestands gewährleisten, um eine Veränderung durch die Finanzbehörde auszuschließen. Enthalten die Datenbestände steuerlich nicht relevante Daten (z. B. personenbezogene oder nach § 102 AO dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten), muss der Steuerpflichtige sicherstellen, dass der Prüfer nur auf die steuerlich relevanten Daten zugreifen kann. Die Finanzbehörde darf nur mit Hilfe der beim Steuerpflichtigen vorhandenen Hard- und Software auf die elektronisch gespeicherten Daten zugreifen; eine Auswertung im DV-System des Steuerpflichtigen mittels eigener Softwareprogramme kommt nicht in Betracht. Auch die Fernabfrage (Online-Zugriff) auf das Datenverar-

beitungssystem des Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen. II. Mittelbarer Zugriff Die Finanzbehörde kann beim mittelbaren Datenzugriff verlangen, dass die gespeicherten Daten nach ihren Vorgaben vom Steuerpflichtigen oder einem von ihm beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden. Die maschinelle Auswertung kann nur unter Verwendung der im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten erfolgen. Auswertungen, die bestimmte Sortier- oder Filterfunktionen voraussetzen, die das Softwareprogramm des Steuerpflichtigen nicht enthält und die deshalb extra programmiert werden müssten, sind ausgeschlossen. Der Umfang der zumutbaren Hilfe richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens. III. Überlassung von Daten auf Datenträgern Die Finanzbehörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden. Zu beachten ist, dass die Finanzbehörde verpflichtet ist, den zur Auswertung überlassenen Datenträger spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen. B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Finanzbehörde hat bei der Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In der Übergangsphase gilt insbesondere Folgendes:

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Hinweise  Bei vor dem 01.01.2002 archivierten Daten kann beim unmittelbaren Datenzugriff und beim mittelbaren Datenzugriff nicht verlangt werden, dass diese Daten für Zwecke ihrer maschinellen Auswertung nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist werden, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden ist (z. B. bei fehlender Speicherkapazität, Wechsel des Hard- oder Software-Systems). Müssen die Daten nicht reaktiviert werden, muss auch nicht die für die maschinelle Auswertung erforderliche Hard- und Software vorgehalten werden, wenn sie nicht mehr im Einsatz ist. Dies gilt auch, wenn die Aufbewahrungsfrist noch nicht

abgelaufen ist. Die Einschränkung bezieht sich nicht auf die Lesbarmachung der Daten, diese muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist sichergestellt sein.

Stellenmarkt Stellenmarkt

Seit April 2000 in Bielefeld niedergelassene türkischsprachige Rechtsanwältin sucht ab sofort Kollegen / Kolleginnen zur Gründung einer Bürogemeinschaft. Kanzleiräumlichkeiten vorhanden.

Stellenangebote / berufliche Zusammenarbeit Rechtsanwalt- und Steuerberaterkanzlei in Essen sucht jüngere(n) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin – vorzugsweise mit eigener Klientel – mit den Interessenschwerpunkten Wirtschafts-/ Gesellschafts- / Steuerrecht zum Zwecke der Zusammenarbeit. Räumlichkeiten und Büroorganisation sind vorhanden. Spätere Soziierung wird angestrebt. Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 001

 Bei Daten, die nach dem 31.12.2001 archiviert worden sind, ist beim unmittelbaren und beim mittelbaren Datenzugriff die maschinelle Auswertbarkeit in Form des NurLesezugriffs sicherzustellen. Hat ein System- oder Versionswechsel stattgefunden, so ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche Hardund Software vorzuhalten, wenn die maschinelle Auswertbarkeit auch für die nach dem 31.12.2001, aber vor dem System- bzw. Versionswechsel archivierten Daten durch das neue oder ein anderes System gewährleistet ist.

Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 002 Größeres Steuerberatungsbüro zwischen Ruhrgebiet und Münsterland bietet einem jungen Rechtsanwalt / einer jungen Rechtsanwältin Bürogemeinschaft an. Entsprechende Räumlichkeiten sind vorhanden.

Stellengesuche Rechtsanwalt, 29 Jahre, LL. M. im Wirtschafts- und Steuerrecht (Bochum), theoretische Kenntnisse für FA für Steuerrecht (Detmold), weitere Schwerpunkte: Gesellschafts-, Wettbewerbsund Kartellrecht, Berufserfahrung bei nicht börsennotierter Aktiengesellschaft, derzeit als freier Mitarbeiter in Anwaltskanzlei tätig, mit Liebe zum Anwaltsberuf sucht neuen Wirkungskreis mit Entwicklungsmöglichkeiten. Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 005

Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 003 Alteingesessene Essener Anwaltskanzlei, heute Einzelanwalt, bietet mehrere Kanzleiräume Nähe Landgericht und Sekretariatsservice für Bürogemeinschaft. Wegen Arbeitsüberlastung ist die Bearbeitung von Überhangmandaten und die gegenseitige Urlaubsvertretung erwünscht. Gerne auch jüngere/r Kollege/n mit noch ausbaufähigem Mandantenstamm. Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 004

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 Wählt die Finanzbehörde die Datenträgerüberlassung, so kann sie nicht verlangen, dass die Daten, die vor dem 01.01.2002 auf nicht maschinell auswertbaren Datenträgern (z. B. Mikrofilm) archiviert worden sind, auf maschinell auswertbare Datenträger aufgezeichnet werden.

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Rechtsanwalt, 29 Jahre; erste Berufserfahrungen als Wiss. HK an Uni Münster (Institut) für Europ. und Deutsche Rechtsgeschichte Abt. I; Englisch, Spanisch, Französisch fließend; belastbar, teamfähig; Promotion im Völkerrecht sucht Halbtagstätigkeit im Raum NRW (Hamm, Münster, Dortmund, Soest). Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 006

Notarkammer

VermögensschadenHaftpflichtversicherung der Notare

Notarkammer aktuell Notarkammer aktuell Eigenheimzulage In Artikel 14 des im Entwurf vorliegenden Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG, www.bundesfinanzministerium.de) plant die Bundesregierung durch die Änderung des Eigenheimzulagengesetzes eine Reduzierung der Eigenheimzulagen mit Wirkung ab dem 1.1.2003. Anspruchsberechtigt sollen zukünftig nur noch Familien mit Kindern sein. Der Anspruch auf Eigenheimzulagen lebt rückwirkend auf, wenn spätestens im dritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr ein Kind in die Familie kommt. Die Einkommensgrenzen sollen auf 70.000,00 EUR für Ledige bzw. 140.000,00 EUR für Verheiratete zzgl. jeweils 20.000,00 EUR pro Kind gesenkt werden. Die Eigenheimzulage soll künftig den Familiengrundbetrag in Höhe von höchstens 1.000,00 EUR pro Jahr und die Kinderzulage von jährlich 800,00 EUR pro Kind betragen. Erhöhungen des Familiengrundbetrages kommen für ökologische Baumaßnahmen in Betracht. Nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de/ Anlage15304/Erlaeuterungen-zu-denim-Entwurf-des-Steuerverguenstigungsabbaugesetz-vorgesehenenMassnahmen.pdf) kommt noch in den Genuss der bisherigen Eigenheimzulage, wer bis zum 31.12.2002 beim Bestandserwerb einen notariellen Vertrag schließt oder wer beim Neubau bis zum Jahresende einen Bauantrag oder eine Bauanzeige abgibt. Die Notarkammer geht – unverbindlich – davon aus, dass beim Erwerb einer noch zu errichtenden Immobilie vom Bauträger der Abschluss des notariellen Vertrages ausreicht.

Die Notarkammer hat das Deutsche Notarinstitut um Auskunft zu der Frage gebeten, ob es für die Inanspruchnahme der bisherigen Eigenheimzulage erforderlich ist, dass der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag vor dem 31.12.2002 wirksam wird, insbesondere also keine Genehmigungen mehr erforderlich sind. Hierzu hat das Deutsche Notarinstitut – unverbindlich – mitgeteilt, dass die im Gesetzentwurf vom 20.11.2002 vorgesehene Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 6 Eigenheimzulagegesetz wortgleich der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 Eigenheimzulagegesetz beim Übergang von § 10 e EStG entspricht, sodass die zu dieser Vorschrift ergangene Literatur und Rechtsprechung herangezogen werden kann. Danach sei entscheidend, dass die Vertragsparteien gebunden sind und sich nicht mehr einseitig aus der Bindung lösen können. Bedingungen, Zeitbestimmungen und Genehmigungen – gleichgültig, ob sie ex nunc oder ex tunc wirken – beeinflussen die Bindung nicht (vgl. BFH, BStBl II 1982, 390). Damit ist im Sinne der Übergangsvorschrift rechtswirksam abgeschlossen auch ein Vertrag, der erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, nach Ablauf einer Frist, nach Erteilung der Genehmigung eines Dritten oder einer behördlichen Genehmigung wirksam werden soll. Bei einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gilt jedoch der obligatorische Vertrag erst im Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung durch den Vertretenen als rechtswirksam abgeschlossen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die vorstehenden Überlegungen unverbindlich sind.

In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sehen sich derzeit zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit Kündigungen ihrer Versicherungsverträge durch ein großes Versicherungsunternehmen konfrontiert. Dem vorausgegangen waren verschiedene Schreiben des Versicherers, mit denen versucht worden war, die Versicherungsnehmer zu einer freiwilligen Erhöhung der Versicherungsprämien zu bewegen. Die Durchsetzung dieser Prämienerhöhung erfolgt nunmehr durch die reguläre Kündigung der Vertragsverhältnisse. In Einzelfällen, in denen der Versicherungsverlauf Schäden aufweist, verlangt das Versicherungsunternehmen erhöhte Prämien, die als so genannte „Sanierungsprämien“ individuell errechnet werden und eine beträchtliche Höhe erreichen können. Eine Verlängerung des Versicherungsverhältnisses nach Kündigung durch Neuabschluss geht einher mit der Vereinbarung neuer Versicherungsbedingungen, die insbesondere einen festen Selbstbehalt von 5.000 EUR im Schadensfall vorsehen; bisher eingeräumte Rabatte sollen entfallen. Das Versicherungsunternehmen hat die Situation in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Notare aus seiner Sicht in einem Memorandum dargestellt, das die Notarkammer interessierten Kolleginnen und Kollegen auf Anfrage zur Verfügung stellt. Die Kammer kann keine Verhaltensempfehlungen abgeben. Im Einzelfall mag es sinnvoll sein, durch die Annahme des Angebotes zur freiwilligen Erhöhung der Versicherungsprämie der Kündigung des Versicherungsvertrages zuvor zu kommen, und/oder über eine individuelle Gestaltung der Prämien unter Berücksichtigung der Größe des Notariats und des Schadensverlaufes zu verhandeln. Auf Wunsch stellt die Notarkammer eine Liste der Versicherungsunternehmen zur Verfügung, die nach hiesiger Kenntnis das Risiko der

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Notarkammer aktuell Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte und Notare eindecken. Die Einrichtung einer obligatorischen oder fakultativen Gruppenversicherung im Bereich der Basis-Haftpflichtversicherung der Notare wird derzeit auf der Ebene der Bundesnotarkammer erörtert. Voraussetzung für den Abschluss eines solchen Gruppenvertrages ist, dass den Notarkammern eine entsprechende Kompetenz in § 67 BNotO durch Gesetzesänderung eingeräumt wird. Mit einer schnellen Lösung kann daher nicht gerechnet werden.

Durchführung förmlicher Zustellungen und Annahme nicht oder unzureichend freigemachter Postsendungen Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat um folgenden Hinweis gebeten: Rechtsanwälte und Notare haben sich darüber beschwert, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis dieses nicht mehr vorfrankieren bzw. keinen Freiumschlag mehr für die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses beifügen. Diese Handhabung beruht auf der RV des Justizministeriums vom 3. Mai 2002 (1420 - I B. 47). Danach sind die Kosten für die Freimachung des Empfangsbekenntnisses bzw. des Rückumschlages seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr von der Justiz zu tragen. Dies entspreche der Regelung in § 174 Abs. 1 ZPO. Der gesetzgeberische Wille sei eindeutig dahin gegangen, durch Einführung einer Pflicht zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in § 174 Abs. 1 ZPO zugleich auch zu regeln, dass der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Dies ergebe sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4554, S. 31).

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Diese Auffassung wird von den Justizverwaltungen des Bundes und der Länger einhellig vertreten, wie sich einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 14. August 2002 entnehmen lässt. Ein Abdruck der RV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002 sowie des Erlasses des Bundesministeriums der Justiz vom 14. August 2002 kann bei der Geschäftsstelle der Notarkammer Hamm angefordert werden.

Bestellung eines Notarvertreters Zum Notarvertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte anhand eines nicht amtlichen Antragsvordrucks für die Bestellung zum Notarvertreter, den der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm gemeinsam mit der Notarkammer entwickelt hat. Dieser Antragsvordruck steht auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Hamm unter der Adresse www.olg-hamm.nrw.de/formular/ notarvertreter.pdf sowie in Kürze auf der Internetseite der Notarkammer unter der Adresse www.notarkammerhamm.de zur Verfügung und kann dort heruntergeladen werden.

Beurkundung von Vorsorgevollmachten Die Bundesnotarkammer beabsichtigt, ein elektronisch geführtes Register für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen einzurichten. In diesem Register sollen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen vermerkt

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werden, um dadurch die Möglichkeit der Auffindung im Falle von Betreuungsbedürftigkeit oder Krankheit zu erhöhen. Die vorbereitende Planung ist weitgehend abgeschlossen. Die Übermittlung der Daten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung an das Register durch den Notar setzt voraus, dass er von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 18 BNotO entbunden wird. Es dürfte sich deshalb empfehlen, ab sofort in Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen eine Klausel aufzunehmen, wonach die Urkundsbeteiligten den Notar ermächtigen, dem demnächst bei der Bundesnotarkammer geführten Register über Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen die notwendigen Angaben zu übermitteln. Im Zusammenhang mit der Beurkundung von Vorsorgevollmachten hat der für Betreuungsangelegenheiten zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Hamm auf folgenden Missstand hingewiesen: Es würden häufig „Generalvollmachten“ als Vorsorgevollmachten beurkundet, in denen keine Regelungen zur Frage der Unterbringung, Fixierung und der Gesundheitsfürsorge (§§ 1904, 1906 BGB) enthalten sind. Dies habe zur Folge, dass gerade in den Fällen notwendiger Fixierungen der Pflegebedürftigen nur zur Regelung dieses Lebenssachverhaltes eine Betreuung eingerichtet werden muss, wodurch das gesamte Betreuungsverfahren in Gang gesetzt wird. Es dürfte sich deshalb empfehlen, diesen Punkt bei der zukünftigen Beurkundung von Vorsorgevollmachten mit den Beteiligten zu erörtern und gegebenenfalls eine Regelung unter weitgehender Übernahme des Textes der vorbezeichneten Vorschriften in die Vollmacht aufzunehmen. Ein Muster einer solchen Vorsorgevollmacht findet sich z. B. in der entsprechenden Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die unter der Internetadresse www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/ vorsorge.pdf abgerufen werden kann.

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Umstellung des Lebenshaltungskostenindex auf die Basis 2000 Auswirkungen auf die Vereinbarungen von Wertsicherungsklauseln Das statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass es im Berichtsmonat Januar 2003 den Preisindex für die Lebenshaltung auf das neue Basisjahr 2000 umstellen wird. Die neu berechneten Ergebnisse werden voraussichtlich am 26.02.2003 veröffentlicht. Wie bereits bei der letzten Umstellung der Preisindizes im Jahre 1999 (Umstellung auf das Basisjahr 1995) angekündigt, wurde zugleich bekannt gegeben, dass mit der Umstellung auf das neue Basisjahr nur noch zwei Verbraucherpreisindizes verfügbar sein werden: der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (künftig: Verbraucherpreisindex für Deutschland) und der „Harmonisierte Verbraucherpreisindex“ (HVPI) für die EU-Mitgliedstaaten. Eingestellt werden somit insbesondere die folgenden Indizes für das frühere Bundesgebiet und die neuen Länder und Berlin-Ost: Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen, Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, Preisindex für die Lebenshaltung von 2Personen-Rentnerhaushalten mit geringem Einkommen. Für sie stehen ab Jahresbeginn 2003 keine aktuellen Zahlen mehr zur Verfügung. Dies hat nicht zuletzt Auswirkung auf die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln, die auf die verschiedensten Preisindizes Bezug nehmen

können (vgl. dazu allgemein Kluge, MittRhNotK 2000, 409 ff.). In notariellen Verträgen sind sie etwa bei der Vereinbarung eines Erbauzinses, einer Leibrente oder bei Geldvermächtnissen gebräuchlich. Hierbei gilt es, drei Problemkreise zu unterscheiden: Die Neuvereinbarung (Ziff. 1.), die Anpassung einer Wertsicherungsklausel, der der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (künftig: Verbraucherpreisindex für Deutschland) zugrunde liegt, aufgrund der Umbasierung von 1995 auf das Jahr 2000 (Ziff. 2.) und schließlich die Anpassung einer Wertsicherungsklausel, die noch auf einen der genannten Teilindizes bzw. der Preisindizes nach verschiedenen Haushaltstypen Bezug nimmt (Ziff. 3.). 1. Bei Neuvereinbarungen ist darauf zu achten, dass in Wertsicherungsklauseln – soweit nicht schon bisher geschehen – künftig ausschließlich auf den Verbraucherbereichsindex für Deutschland Bezug genommen wird. Die Verwendung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) erscheint demgegenüber nur unter bestimmten Voraussetzungen und für eingeschränkte Zwecke sinnvoll, da er vornehmlich dem Vergleich zwischen den Europäischen Mitgliedstaaten dient und für den Verbrauch in Deutschland nicht repräsentativ ist (ausführlich dazu Elbel, NJW 1999, Beilage zu Heft 48, 2/3). Das Gleiche gilt für die bisherigen nach Haushaltstypen bzw. Teilen Deutschlands abgegrenzten Lebenshaltungskostenindizes, die mangels Fortführung keine Grundlage mehr für eine künftige Veränderung bilden können. Um künftige Umbasierungen, die grundsätzlich alle fünf Jahre erfolgen sollen (vgl. hierzu Kluge, MittRhNotK 2000, 409/416, Fn 119) einfacher handhaben zu können, ist die Prozent-Veränderung gegenüber der Punkte-Veränderung vorzuziehen. Dies lässt nicht nur die Bezugnahme auf ein bestimmtes Basisjahr entbehrlich werden, sondern ermöglicht auch eine einfache und unmittelbare Fortberechnung, losgelöst von künftig fol-

genden Umbasierungen (zu den Schwierigkeiten der Punkte-Veränderung bei der Umbasierung vgl. Rasch, DNotZ 1999, 467/472 ff sowie www.destatis.de/basis/d/preis/vpitsti11.htm). 2. Soweit bestehende Wertsicherungsklauseln bereits heute auf den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland verweisen, ist aufgrund der Umbasierung auf das Basisjahr 2000 bei Vereinbarung einer Punkte-Veränderung eine Umrechnung auf das neue Basisjahr vorzunehmen. Für diese Umrechnung wird auf die Ausführungen von Rasch in DNotZ 1996, 411 (416/417) bzw. 1999, 467/473 verwiesen. Für die Vereinbarung von Prozent-Veränderungen ist eine Umrechnung – wie bereits ausgeführt – entbehrlich. Zu beachten ist allerdings, dass mit der Umbasierung auf das Jahr 2000 die noch auf der Basis 1995 = 100 seit Januar 2000 veröffentlichten Zahlen nunmehr überholt sind. Für eine größtmögliche Berücksichtigung der tatsächlichen Preisentwicklung in den vergangenen Jahren muss die Umbasierung bzw. Neuberechnung deshalb ggf. rückwirkend aufgrund der aktuellen Zahlen erfolgen. Diese aktuellen Zahlen sowie neue Zahlen werden künftig unter der Bezeichnung „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ veröffentlicht werden. 3. Nehmen alte Wertsicherungsklauseln hingegen auf künftig wegfallende Preisindizes Bezug, können die Vertragsparteien die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen nur noch bis zum Ende des Jahres 2002 verwenden. Für spätere Zahlungsanpassungen ist im Wege der ergänzenden Auslegung auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland zurückzugreifen, da dieser den vereinbarten Teilindizes am nächsten

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Notarkammer aktuell kommt (so schon Elbel, a. a. O.). Gerechtfertigt wird dies nicht zuletzt damit, dass die Preisentwicklung bei den einzelnen Haushaltstypen bzw. in den verschiedenen Teilen Deutschlands insb. in den letzten Jahren sehr ähnlich verlaufen ist. Eine vertragliche Anpassung ist demgegenüber nicht erforderlich, da die Vertragsparteien mit der Wertsicherungsklausel gerade zum Ausdruck gebracht haben, keine bloße Verhandlungspflicht statuieren zu wollen, sondern eine automatische Anpassung zu erreichen. Diese Auffassung wurde nach telefonischer Auskunft, die die BNotK eingeholt hat, vom Statistischen Bundesamt bestätigt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für wertgesicherte Reallasten, wie sie vor allem in jüngeren Erbbaurechtsverträgen vorzufinden sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRVO i. V. m. § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch soweit in alten Erbbaurechtsverträgen die nur schuldrechtliche Pflicht zur Vertragsanpassung mit Hilfe einer Vormerkung gesichert wurde, bestehen hinsichtlich deren Sicherungswir-

kung in Bezug auf künftige, auf der geänderten Grundlage beruhenden Anpassungen keine Bedenken. Auch insoweit ist aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung von einem hinreichend bestimmten Anspruch auszugehen. Da die Vertragsanpassung damit weiterhin automatisch aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung erfolgt, ist auch eine Zustimmung nachrangiger Gläubiger sowohl im Falle der Reallast als auch der Vormerkung nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt es den Vertragsparteien bei entsprechendem Einvernehmen selbstverständlich unbenommen, ihre Wertsicherungsklausel etwa im Rahmen einer anstehenden Zahlungsanpassung zugleich vertraglich zugunsten des Verbraucherpreisindexes für Deutschland abzuändern. Dabei sollten jedoch die Überlegungen zur Prozent- bzw. Punkte-Veränderung unter Ziff. 1 in die Gestaltung mit einfließen.

Um den Übergang im Einzelnen zu erleichtern, hat das Statistische Bundesamt angekündigt, dass zum Umstellungstermin sowohl für Umrechnung aufgrund der Umbasierung (Ziff. 2) als auch aufgrund einer Umstellung auf den Verbraucherindex für Deutschland (Ziff. 3) ein interaktives Rechenprogramm im Internet unter www.destatis.de zur Verfügung stehen wird, das Anleitungen zur selbstständigen Berechnung von Leistungsanpassungen bei vorhandenen Wertsicherungsklauseln enthalten wird. Parallel wird diese Anleitung auch in schriftlicher Form angeboten werden. Darüber hinaus sind entsprechende Fortbildungsveranstaltungen für die rechtsberatenden Berufe, insb. auch für Notare, beabsichtigt. Weitere Auskünfte enthält ein Rundschreiben des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2002, das in Kürze auf der Internetseite der Notarkammer Hamm zur Verfügung stehen wird. Eine Kopie kann bei der Geschäftsstelle der Notarkammer Hamm angefordert werden.

Berufsrecht aktuell Berufsrecht aktuell Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Genossenschaftsbanken Am 23. September 2002 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ihren mit Spannung erwarteten Beschluss zur Frage der Genehmigungsfähigkeit der Tätigkeit von Notaren in Aufsichtsräten von Genossenschaftsbanken, die sich nach ihrer Satzung auch mit Immobiliengeschäften befassen, gefasst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlüsse des BGH, der die

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Verweigerung der Genehmigungen durch die Justizverwaltung für rechtens hielt, aufgehoben und die Sachen an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. In der Begründung seines Beschlusses hat das Bundesverfassungsgericht die Argumentation des BGH zurückgewiesen, die Genehmigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat sei schon deshalb zu versagen, weil anderenfalls immer der böse Schein eines Verstoßes gegen Amtspflichten entstehen könnte. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 BNotO es nicht zulasse, den möglichen bösen Schein nur darauf zu stützen, dass die Notare die ihnen auferlegten Pflichten durchweg mißachten könnten. Ginge man nämlich davon aus, dürfte man

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sie nicht länger als selbstständige Amtsträger walten lassen. Der Bundesgerichtshof hätte daher die Frage, ob ein böser Schein entstehen könnte, unter Hinzuziehung aller gesetzlichen Ge- und Verbote prüfen, ihre Einhaltung unterstellen und dennoch Gefahren sehen müssen; dies sei nicht geschehen. Zur Abwehr etwaiger Gefahren durch die Tätigkeit von Notaren in den genannten Aufsichtsräten kämen verschiedene Auflagen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 BNotO in Betracht. Zu denken sei insbesondere an das vollständige oder ein weitgehendes Verbot, in Angelegenheiten der Bank zu beurkunden

Berufsrecht aktuell oder sonst tätig zu werden. Eine abschließende Entscheidung hierüber hat das BVerfG dem BGH überlassen. Der Präsident des OLG Hamm erteilt derzeit die Genehmigungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO unter Auflagenvorbehalt.

Vereinbarkeit des Notaramtes mit dem Amt eines kommunalen Wahlbeamten Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 13.5.2002 mitgeteilt, daß Notaren eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 BNotO für die Übernahme des Amtes eines kommunalen Wahlbeamten nicht mehr in Aussicht gestellt werden könne. Dies gebiete die Gleichbehandlung mit Beamten und Richtern, denen entsprechende Ausnahmebewilligungen für die Übernahme eines kommunalen Wahlamtes nicht erteilt würden.

Führung der Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ Im Justizministerialblatt vom 1.4.2002, S. 69, ist die Neufassung der AV des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) veröffentlicht worden. Aus gegebenem Anlass weist die Notarkammer darauf hin, daß gem. § 1 Abs. 2 der AVNot n. F. Anwaltsnotarinnen und -notare in Ausübung ihres Amtes ausschließlich die Bezeichnung „Notarin“ oder „Notar“, in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ führen. Die bisherige Regelung, die es gestattete, im Rahmen der anwaltlichen Betätigung beide Berufsbezeichnungen gemeinsam zu führen, ist außer Kraft getreten.

Anzeigepflicht bei Berufsverbindungen, § 27 BNotO Aus gegebenem Anlass weist die Notarkammer erneut darauf hin, dass Notare verpflichtet sind, eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufsangehörigen. Der Präsident des OLG Hamm hat gemeinsam mit der Notarkammer ein entsprechendes Formblatt entwickelt, das bei der Geschäftsstelle der Notarkammer angefordert werden kann. Des Weiteren wird das Formblatt in Kürze auf der Internetseite der Notarkammer abrufbar sein.

Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ In seinem Beschluss vom 8.7.2000 – NotZ 28/01 –, NJW-RR 2002, 1493, hat der BGH festgestellt, dass eine Aufsichtsbehörde berechtigt sei, einem Anwaltsnotar, der seine Praxis gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten ausübt, die Verwendung der

Bezeichnung „Notariat“ auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie „Anwalts- und Notariatskanzlei“ auf Praxisschildern zu untersagen. Dies ergebe sich aus § 3 DONot in der jeweiligen landesrechtlichen Fassung. Die Personenbezogenheit der in § 3 DONot getroffenen Regelung über die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung der Notare zur Kennzeichnung ihrer Geschäftsstelle sei sachgerecht. Ein Notar der Bundesnotarordnung sei Träger eines persönlichen Amtes. Demgegenüber sei der Begriff „Notariat“ weiter als der dieses Notaramtes. Er umfasse auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat im Sinne der §§ 114 ff. BNotO. Überdies drücke er eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs aus. Sein Gebrauch als Bezeichnung für die Geschäftsstelle des Notars könne daher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen. Der BGH knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung an. Er betont allerdings, dass an dieser Rechtsprechung „jedenfalls für den vorliegenden Fall“ festzuhalten sei. Die Notarkammer sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, den Beschluss des BGH zu verallgemeinern.

Handels- und Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht GbR nicht grundbuchfähig Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach dem Beschluss des BayObLG vom 31.10.2002 – 2 Z BR 70/02 – nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Der Beschluss kann im Volltext unter der Fax-Abruf-Nr. 10235 beim DNotI in Würzburg angefordert werden.

Vorbereitung einer Vertretungsbescheinigung durch Notare durch Einsicht in das EDV-Handelsregister Die Notarkammer hat auf Anregung eines Kammermitglieds dem DNotI die Frage vorgelegt, ob zur Erstellung einer Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO die Einholung der Daten aus einem maschinell geführten Handelsregister durch Übermittlung mittels Abruf nach § 9 a Abs. 1 HGB

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Handels- und Gesellschaftsrecht genügt. In seiner Stellungnahme vom 7.11.2002 hat das DNotI – unverbindlich – folgende Erwägungen angestellt: Für die Einsichtnahme in das Handelsregister („EDV-Register“) sieht § 9 Abs. 1 HGB i. V. m. § 63 Abs. 1 HRV entweder die Einsichtnahme über ein Datensichtgerät vor oder die Gewährung der Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. Neben dieser klassischen Form der Einsicht sieht § 9 a HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation – ERJuKoG – vom 10.12.2001 die Möglichkeit einer Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf vor. Diese Einsichtnahmemöglichkeit ist nur unter sehr eingeschränkten technischen Voraussetzungen zulässig. Sofern diese gegeben sind, greift sodann der Nutzer im Rahmen des Abrufs unmittelbar auf den Datenbestand des Handelsregisters zurück. Nach allgemeiner Auffassung bietet § 9 a Abs. 1 HGB eine zusätzliche Einsichtmöglichkeit, in dem ein externer Abruf der Registerdaten im Online-Verfahren ermöglicht wird. Für die Frage, ob im Rahmen des § 21 Abs. 2 BNotO die Abrufung der Registerdaten nach § 9 a Abs. 1 HGB i. V. m. § 65 HRV ausreicht, ist nach Auffassung des Sachbearbeiters beim DNotI danach zu differenzieren, ob der Abruf der Daten (sei es durch den die Bescheinigung erstellenden Notar selbst oder durch dessen Hilfskräfte) über die eigens für diesen Notar eingerichtete Abrufeinrichtung erfolgt oder ob der Datenabruf durch eine andere Stelle, insbesondere auch durch die Abrufmöglichkeit bei einem anderen Notar erfolgt ist. Ruft der Notar selbst oder eine seiner Hilfskräfte die Daten aus dem Bestand des Handelsregisters ab, so verschafft er sich über seine eigene Abrufeinrichtung selbst den entsprechenden Datenbestand und nimmt auf diesem Wege „Einsicht in das Handelsregister“. Anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn eine eigene Einsichtnahme mittels Datenabrufs nicht möglich ist oder nur bei einem dritten Notar erfolgen kann. Denn in diesem Fall beruhe die Kenntnis der Register-

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daten weder auf einer eigenen Einsichtnahme noch auf einer Verschaffung der im Datenbestand des Handelsregisters vorhandenen Informationen mittels der eigens für das Notariat eingerichteten Abrufmöglichkeit. Im Ergebnis ist das BNotI folgender Auffassung: Der Notar hat sich zumindest in den Fällen „durch Einsichtnahme in das Register“ „Gewissheit“ i. S. d. § 21 Abs. 2 BNotO verschafft, in denen er selbst oder seine Hilfskräfte den Abruf der Daten über eine für ihn eingerichtete Abrufmöglichkeit vorgenommen haben. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Rechtsprechung und Literatur zu der aufgeworfenen Frage bislang nicht vorliegen.

Firmen-, Marken- und Domainnamen-Recherchen In Anschluss an die Hinweise im KammerReport 2/2000 vom 27.3.2000, S. 42, in dem die Notarkammer Adressen von Unternehmen genannt hat, die Recherchen im vorgenannten Sinne im Auftrag von Kunden durchführen, hat das Unternehmen ECOFIS Wirtschaftsinformationen Folgendes mitgeteilt: Im Januar 2002 hat die ECOFIS GmbH diese Dienstleistung auf das Tochterunternehmen ComnetMedia AG übertragen. Die Kommunikationsverbindung lautet: ComnetMedia AG, Emil-Figge-Straße 86, 44227 Dortmund, Telefon 0231-7545489, Telefax 0231-7554222.

Rechtsformzusatz bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften ab dem 1.4.2003 Durch das Handelsrechtsreformgesetz ist im Jahre 1998 eine umfassende Änderung des Firmenrechts erfolgt.

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Nach § 19 HGB muss die Firma bei Einzelkaufleuten, einer OHG oder einer KG einen Rechtsformzusatz enthalten (z. B. e. K., OHG, KG u. s. w.). Die Übergangsvorschrift des Artikel 38 EGHGB erlaubt, dass die vor dem 1. Juli 1998 im Handelsregister eingetragenen Firmen bis zum 31.3.2003 weitergeführt werden dürfen. Ältere Firmen von Einzelkaufleuten oder Personenhandelsgesellschaften können deshalb zur Zeit noch ohne Rechtsformzusatz geführt werden, müssen aber nach dem 1.4.2003 im vorstehenden Sinne geändert werden. Hierzu sieht Artikel 38 Abs. 2 EGHGB vor, dass eine Firmenänderung, die lediglich in der Aufnahme des nach § 19 Abs. 1 HBG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes besteht, nicht der Anmeldung zum Handelsregister bedarf. Gleichwohl dürfte es sinnvoll sein, dem Handelsregister die Änderung der Firma anzuzeigen, um die Übereinstimmung der tatsächlich geführten mit der im Handelsregister eingetragenen Firma sicherzustellen. Eine solche Mitteilung kann formlos erfolgen.

Steuerrecht Steuerrecht Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen – Steuervergünstigungsabbaugesetz – vom 20.11.2002 steht als pdf-Dokument auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de/ Anlage15065/Entwurf-des-Steuerverguenstigungsabbaugesetz.pdf) zur Einsicht und zum Ausdruck zur Verfügung. Dies gilt auch für die Erläuterungen des Ministeriums zu den im Entwurf des Gesetzes vorgesehenen

Steuerrecht Maßnahmen. Diejenigen Kammermitglieder, die dem elektronischen Nachrichtendienst der Notarkammer angeschlossen sind, haben die Erläuterungen bereits am 21.11.2002 als E-Mail übersandt bekommen.

Vorlage des BFH an das BVerfG betreffend Erbschaft- und Schenkungsteuer Im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 22.05.2002 (ZEV 2002, 372) weist die Notarkammer auf den gleichlautenden Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.12.2001 hin, der mit folgendem Wortlaut im Bundessteuerblatt 2001 Teil I S. 985 veröffentlicht worden ist: „ Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren II R 61/99 (BStBl II S. 834), in dem der Bundesfinanzhof auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgeworfen hat, sind ab sofort Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Die im BMF-Schreiben vom 10. April 1995 – IV A 4 – S 0338 – 13/95IV A 5 – S 0622 – 23/95 – (BStBl I S. 264) getroffenen Regelungen gelten entsprechend.“ Nachteile aus der Vorläufigkeit drohen prinzipiell nicht, weil insoweit der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 AO wirkt. Der Vertrauensschutz greift aber nur dann ein, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist. Hierauf hat anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung Notar Dr. Sebastian Spiegelberger, Rosenheim, hingewiesen und angeregt, in geeigneten Fällen einen Steuerbescheid mit einer geringen Steuerbelastung zu provozieren, weil ein „Nichtbescheid“ den Schutz des § 176 Abs. 1 AO nicht entstehen lässt. Die Notarkammer weist auf diese Anregung unverbindlich hin.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen Das BMF-Schreiben vom 26.08.2002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen ist im BStBl. I 2002 S. 893 veröffentlicht worden. Das BMF-Schreiben steht darüber hinaus auf der Internetseite des BMF unter der Adresse www.bundesfinanzministerium.de/ Anlage13993/BMF-Schreiben-vom26.-August-2002.pdf zur Verfügung.

Grunderwerbsteuer – Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung Mit Erlass vom 25.7.2002 hat sich das Finanzministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer zu der Frage geäußert, in welchem Umfang bei einem Grundstückskauf Erschließungsbeiträge als sonstige Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Besteuerung richte sich danach, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Das Finanzministerium hat wie folgt differenziert: „1. Das Grundstück ist im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs bereits erschlossen Sind sämtliche nach dem örtlichen Baurecht vorgeschriebenen öffentlichen Erschließungsanlagen, die ein Grundstück zu einem „erschlossenen Grundstück“ machen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvorganges bereits vorhanden, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das

„erschlossene“ Grundstück sein, selbst wenn nach den Vertragserklärungen das Grundstück als „unerschlossen“ erworben werden soll. Es liegt nicht in der Willensmacht der Beteiligten, ein Grundstück in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbvorgangs zu machen, den es nicht mehr hat und auch nicht mehr erhalten soll. Zu den Erschließungsanlagen gehören im Wesentlichen die Verkehrs- und Grünanlagen, sowie die Anlagen zur Ableitung von Abwässern und Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Nicht zu den Erschließungsanlagen gehören die auf den (Privat-)Grundstücken selbst notwendigen Anschlüsse, wie Zufahrtswege und Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (BFH-Urteil vom 15. März 2001, BStBl. 2002 II S. 93). Die Merkmale der entgültigen Erschließung sind von der Gemeinde durch Satzung geregelt (§ 132 Nr. 4 BauGB). Wird ein in diesem Sinn erschlossenes Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs, ist Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks grundsätzlich auch der auf die Erschließung entfallende Betrag, unabhängig davon, ob er im Kaufpreis enthalten ist oder neben dem Kaufpreis gesondert ausgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kommune eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag abgabenrechtlich geltend macht. 2. Das Grundstück ist im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs noch nicht erschlossen Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossenes Grundstück als solches zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht, ist die vom Käufer eingegangene Verpflichtung, die zukünftige Erschließung zu bezahlen, nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen, auch wenn sie zusammen mit der Übereignungsverpflichtung beurkundet wird. Die Einbeziehung der Erschließungskosten nach den Grundsätzen zum Erwerb eines Grundstücks im zukünftig

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Steuerrecht bebauten Zustand scheidet wegen des sich aus der öffentlich-rechtlichen Erschließungslast der Gemeinde ergebenden besonderen Charakters der Grundstückserschließung regelmäßig aus (BFH-Urteil vom 15. März 2001 a. a. O.). Gleiches gilt für die Erstattung der vom Verkäufer als Vorausleistung oder aufgrund einer Ablösungsvereinbarung bereits geleisteten Zahlung und für die Übernahme noch bestehender Verpflichtungen. Hat der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, das Grundstück im erschlossenen Zustand zu verschaffen, wird das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, mit der Folge, dass der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt. Hat sich dagegen der Verkäufer durch eine weitere, rechtlich selbstständige Vereinbarung (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) neben der Grundstücksübertragung auch selbst zur Durchführung der Erschließung verpflichtet, ist das Entgelt hierfür nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung zu behandeln, auch wenn beide Verpflichtungen zusammen beurkundet werden. Für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verpflichtungen sprechen folgende Indizien (BFH-Urteil vom 9. Mai 1979, BStBl. II S. 577): zwei selbstständige Geldforderungen, unterschiedliche Leistungspflichten des Veräußerers, selbstständige Fälligkeiten beider Forderungen, rechtliche Unabhängigkeit des Kaufvertrages von der Durchführung der Erschließung.“

Grunderwerbsteuer – Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Auf Anfrage eines Kammermitglieds hat das Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 5.8.2002 mitgeteilt, dass in Fällen eines Gesellschafterwechsels eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes auch dann erforderlich ist, wenn es sich bei den Gesellschaftern um miteinander in gerader Linie verwandte Personen oder um Ehegatten handelt. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen in diesen Fällen unterfalle nicht der Verfügung vom 16.6.1999, die in den dort geregelten Fällen den Verzicht auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung anordnet.

Kostenrecht Kostenrecht Makler als Kostenschuldner Das Landgericht Kleve hat in einem Beschluss vom 4.1.2001 (RNotZ 2002, 290 f.) festgestellt, dass ein Immobilienmakler gem. § 2 Nr. 1 KostO für die Entwurfsgebühr des Notars einzustehen hat, wenn er den Entwurf in Auftrag gegeben hat, ohne von den am Vertragsabschluss Interessierten hierzu bevollmächtigt zu sein. Eine Ablichtung des Beschlusses des Landgerichts Kleve kann bei der Geschäftsstelle der Notarkammer Hamm angefordert werden.

Kein Gebührenanspruch eines Anwaltsnotars nach BRAGO im Verfahren nach § 15 BNotO In einem Beschluss vom 16.8.2002 (5 W 135/02) hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass der Notar

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in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einnimmt, nicht aber die eines Beschwerdegegners und auch nicht die eines Verfahrensbeteiligten (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, DNotZ 1985, 56, 58 und DNotZ 1989, 648, 649). Mithin stehen dem Notar auch keine Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO zu, denn der Notar ist weder als Anwalt tätig geworden noch ist er Verfahrensbeteiligter des Beschwerdeverfahrens.

Elektronische Elektronische Kommunikation Kommunikation Geplante Einrichtung eines Registers für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zum Themenkreis „Vorsorgevollmachten“ oben S. 32 verwiesen.

Notarnet – Vereinfachte Beantragung der Signaturkarten der BNotK Im Juni 2002 wurde das Projekt „Notarnetz“ vom Pilot- in den Regelbetrieb überführt. Eine der zentralen Neuerungen im Zuge der Aufnahme des Regelbetriebs betrifft die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Ab sofort ist es möglich, Signaturkarten von der Bundesnotarkammer ohne Teilnahme am eigentlichen

Elektronische Kommunikation Intranet des Deutschen Notariats zu erwerben. Das dazu erforderliche Antragsverfahren ist wesentlich vereinfacht worden. Das zur Beantragung der Signaturkarte erforderliche Datenblatt kann nunmehr im Internet ausgefüllt werden. Der Online-Antrag findet sich über die Internetseite der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de in der linken Leiste unter der Rubrik „elektronische Signatur“. Über den Online-Antrag kann auch die für die Nutzung der Signaturkarte erforderliche Soft- und Hardware bezogen werden.

Elektronischer Nachrichtendienst der Notarkammer Hamm Wie bereits mehrfach mitgeteilt, besteht die Möglichkeit, sich für den elektronischen Nachrichtendienst der Notarkammer einschreiben zu lassen. Alle Teilnehmer erhalten in unregelmäßigen Abständen sowohl aktuelle Informationen als auch den KammerReport (zusätzlich) per E-Mail. Die E-Mail-Anschrift kann formlos per Fax oder per E-Mail der Notarkammer mitgeteilt werden. Außerdem wird in Kürze auf der Internetseite der Notarkammer (www.notarkammer-hamm.de) ein Anmeldeformular zur Verfügung stehen.

schreiben Nr. 30/2002 der BundesnoInternationales mit dem die Stellungnahme Internationales tarkammer, der Bundesregierung vom 31.10.2002 übersandt worden ist, kann bei der Geschäftsstelle der Notarkammer Hamm angefordert werden.

Vertragsverletzungsverfahren wegen Staatsangehörigkeitsvorbehalt für das Notariat

Auslandsimmobilien in der notariellen Praxis

Im KammerReport Nr. 4/2002 vom 10.9.2002, S. 45, hatte die Notarkammer auf das ergänzende Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland berichtet, das einen frontalen Angriff nicht nur gegen das Notariat, sondern auch gegen die freiwillige Gerichtsbarkeit enthält. Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 31.10.2002 zu dem erneuten Aufforderungsschreiben Stellung genommen. Sie hält in ihrem Schreiben unverändert an der Auffassung fest, dass die Tätigkeit der Notare in Deutschland unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Das Rund-

Im Anschluss an die Veröffentlichungen der Notarkammer im KammerReport Nr. 3/2001 vom 25.6.2001 sind folgende weitere Länderberichte zum Immobilienrecht erschienen: Frank, Bauträgerrecht in Europa, MittBayNot 2001, 113 Kopp, Immobilienerwerb und -vererbung in England, MittBayNot 2001, 287 Heinemann, Der Immobilienerwerb in Argentinien, MittBayNot 2001, 553 Kopien der Aufsätze können bei der Geschäftsstelle der Notarkammer Hamm angefordert werden.

Auszeichnungen und Ehrungen Auszeichnungen und Ehrungen Ehrung von Büroangestellten Der Präsident der Notarkammer hat in besonderer Urkunde folgenden verdienten Angestellten im Notariat Glückwünsche ausgesprochen:

Frau Notariatsfachangestellten Birgit Wellmann 15-jähriges Dienstjubiläum bei Notar Helmut P. Voß, Ladbergen Frau Notariatsfachangestellten Astrid Bockschatz bei Notar Dr. Wienke, Spenge

10-jähriges Dienstjubiläum

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Literatur Literatur Krauß, Grundstückskaufverträge nach der Schuldrechtsreform, 2002, ZAP-Verlag, Recklinghausen, 584 Seiten, 69,00 €, ISBN 3-89655-122-1 Um es gleich vorwegzunehmen: Anzuzeigen ist ein Werk, das praktische Lebenshilfe im Notariat bietet. Der Autor, hauptberuflich Notar in Hof/Saale, ist vielen Kammermitgliedern auch als Referent des Fachinstituts für Notare im Deutschen Anwaltsinstitut bekannt. Er referiert nicht nur in einzelnen Fortbildungsveranstaltungen, sondern in seinen Händen liegt auch das Thema „Grundstückskaufverträge“ im Grundkurs für angehende Anwaltsnotare. Diesen auch didaktisch geprägten Umgang mit der Materie merkt man dem Buch jederzeit an, denn es ist verständlich geschrieben ohne oberflächlich zu sein und es bietet den praktischen Nutzen, den der Leser in der täglichen Arbeit sucht. Die Untertitel des Buches lauten nicht von ungefähr: „Erläuterungen, Gestaltungshinweise, Muster“. Ergänzt wird das Buch durch eine hervorragende CD-Rom, auf der sich eine Vielzahl von Mustertexten und Bearbeitungsformularen finden, die sich für die eigene Textverarbeitung weiterverwenden lassen. Der erste Abschnitt des Buches gibt einen knappen Überblick über die Prinzipien der Schuldrechtsmodernisierung und ihre Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Dargestellt werden die Strukturänderungen im Leistungsstörungsrecht, im Schadensersatzrecht, im Rücktrittsrecht und – in einem eigenen Abschnitt – die Neuregelungen der Mängelrechte des Käufers. Sodann stellt Krauß die von Gesetzes wegen vorzunehmenden Differenzierungen zwischen Individualvertrag, Formularvertrag und Verbrauchervertrag dar und erläutert die jeweilige Reichweite der Inhaltskontrolle. In den nächsten Abschnitten wird sodann der Grundstückskaufvertrag über die Vertragsvorbereitung

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und die Vertragsgestaltung bis zur Vertragsabwicklung anhand von praktischen Beispielen und Formulierungsmustern dargestellt. Ab Seite 321 gibt Krauß unter der Überschrift „Querschnittsdarstellungen“ nicht nur kostenrechtliche Hinweise, sondern er erläutert auch steuerrechtliche Grundzüge mit Bezug auf die Veräußerung von Immobilien und das Sonderrecht der neuen Bundesländer. Daran schließen sich 28 Formulierungsmuster an, die auf der CDRom elektronisch zur Verfügung stehen. Krauß hat ein Arbeitsbuch im besten Sinne vorgelegt, das sich gewiß in kurzer Zeit seinen festen Platz in den Notariaten – und nicht nur auf den Schreibtischen der Notarinnen und Notare – erobern wird.

Im ersten Abschnitt finden sich allgemeine Beiträge zur Mediation. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausführungen von Rieger/Mihm sowie von Jung, die die Vereinbarkeit mediativer Verfahren mit dem notariellen Berufsrecht untersuchen. Erstmals werden systematisch insbesondere die Kollisionsprobleme dargestellt, die sich aus den verschiedensten Mitwirkungs- und Tätigkeitsverboten des BeurkG und der BRAO ergeben können. Begreift man Mediation richtigerweise als Verhandlungstechnik, drängt sich die Frage auf, ob sich Notare, die aufgrund ihrer neutralen Stellung zwischen den Beteiligten ohnehin in die Rolle des Moderators schlüpfen müssen, einer bestimmten Verhandlungstechnik verschreiben sollten. Dieser Frage geht Walz nach, der die verschiedenen Verhandlungstechniken – ob bewußt oder unbewußt angewendet – darstellt und zu dem Ergebnis kommt, dass Notare täglich wie Mediatoren tätig werden und auf das Verhandlungsgeschehen einwirken. Gerade darum sollten sie nach Auffassung von Walz bezogen auf eine mehr „formalisierte“ Mediation Zurückhaltung üben.

Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

v. Schlieffen/Wegmann (Hrsg.), Mediation in der notariellen Praxis, 2002, Carl-Heymanns-Verlag, Köln, 336 Seiten, 56 €, ISBN 3-452-24584-5 Darstellungen und Handbücher zur Mediation gibt es mittlerweile viele, denn die Mediation liegt – auch in der Juristerei – im Trend. Juristische Fachliteratur zum Thema war aber bisher zentriert auf die anwaltliche Berufsausübung, in deren Umfeld sich die Mediation als Methode der Streitbeilegung fast zu verselbständigen beginnt. Das hier anzuzeigende Werk beleuchtet die Mediation erstmals aus der Sicht der notariellen Praxis. Dazu vereinigt das Werk eine Vielzahl verschiedener Beiträge, die ein facettenreiches Bild mediativer Verfahren im Rahmen notarieller Amtstätigkeit zeichnen.

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Im zweiten Teil des Buches werden einzelne Anwendungsfälle der Mediation im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit erörtert. Betrachtet werden Ehe- und Partnerschaftssachen, betriebliche Nachfolgeprobleme, die Erbrechtsplanung und die vorweggenommene Erbfolge, das Gesellschaftsrecht, das Baurecht und die Mediation mit Bezug zum öffentlichen Recht. Abgeschlossen wird das Buch von einer Dokumentation, die u. a. das Schreiben der bayerischen Landesnotarkasse zur kostenrechtlichen Behandlung einer Mediation enthält. Wer die Mediation in der notariellen Praxis nicht nur als Schlagwort im Munde führen will, sondern sich mit ihren Chancen und Risiken im Notariat vertieft auseinandersetzen will, der kommt an diesem Werk nicht vorbei. Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

Zimmer/Kersten/Krause, Handbuch für Notarfachangestellte, 2. Auflage 2002, Hermann-Luchterhand-Verlag, Neuwied, 560 Seiten, 42,00 €, ISBN 3-472-05152-3 Die 1. Auflage dieses Handbuches ist im KammerReport Nr. 5/2000 gelobt worden und dieses Lob gilt uneingeschränkt auch der zweiten Auflage. Das Handbuch, das als Ausbildungsund Nachschlagewerk für die praktische Tätigkeit im Notariat konzipiert ist, kann nicht nur den Mitarbeitern im Notariat ohne Einschränkung empfohlen werden, sondern es leistet auch jungen Notarinnen und Notaren hervorragende Dienste. Besonders die vielfältigen Formulierungsbeispiele und Checklisten sind für die tägliche Arbeit im Notariat sehr hilfreich. Getragen durch die klare Gliederung und durch das ausführliche Sachverzeichnis hilft das Handbuch bei der täglichen Arbeit im Notariat. Ergänzt wurde die 2. Auflage durch Fragenund Antwortkataloge, die es den Leserinnen und Lesern ermöglichen, ihr Wissen zu kontrollieren. Es macht Spaß, mit dem Handbuch von Zimmer/Kersten/Krause zu arbeiten. Fazit: Zur Anschaffung empfohlen. Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

Aus-, Fort- und Weiterbildung Aus-, Fort- und Weiterbildung Fachinstitut für Notare im Deutschen Anwaltsinstitut  Ausgewählte Probleme der notariellen Vertragsgestaltung – Aktuelle Fragestellungen im Immobilien- u. Erbrecht ein Jahr nach der Schuldrechtsmodernisierung 10.1.2003, Frankfurt 11.1.2003, Gelsenkirchen Referenten: Notar a. D. Christian Hertel, Geschäftsführer des DNotI, Würzburg Notar Dr. Hermann Amann, Berchtesgaden Tagungsleitung: Notar Dr. Norbert Franz, Mönchengladbach  Praktikertagung zum Bauträgervertrag 18.1.2003, Homburg/Saar Referent: Dr. Gregor Basty, München  Die GmbH in der notariellen Praxis 24.1.2003, Osnabrück 25.1.2003, Berlin Referent: Notar Dr. Bernhard Schaub, München  Aktuelles Steuerrecht für Notare 21.2.2003, Frankfurt 22.2.2003, München Referenten: Rechtsanwalt, Steuerberater Klaus Koch, Baden-Baden Notar Dr. Sebastian Spiegelberger, Rosenheim

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Personalien Wir gedenken der verstorbenen Kollegin und Kollegen: RAuN RAuN RA RA RAuN RA RAin RA

Wolf-Dieter Schulten, Dortmund 60 Jahre Hartwig Pfaff, Hagen 68 Jahre Dr. Gerhard Rock, Iserlohn 85 Jahre Andreas Kindermann 36 Jahre Franz-Josef Jungensbluth 74 Jahre Dr. Hans-Hermann Emmelius, Hagen 66 Jahre Christiane Melchior, Detmold 37 Jahre Dieter Latsch, Lennestadt 55 Jahre

Neuzulassungen und Umzulassungen (Zugänge aus anderen Bezirken) Landgericht Arnsberg AG Menden Kirsten Scherzant Klaus Hagemeyer Jürgen Känzler AG Meschede Jan Müller Karsten Drews-Kreilmann AG Warstein Peter Weiken

Landgericht Bielefeld AG Bielefeld Selda Kirmaz Ina Langerbein Falk Schade

Ralf Seemann Petra Wessels Marvin Milleschewski Oliver Meinert Henrik Godejohann Lisa Steinmeier-Held Rolf Formanski Kai Schulz Carsten Thiel André Ballay Xenia Gorzny Kirsten Zieren Maik Lange

Henning Fischer Ann-Kathrin Schrepfer Lutz Amelung Kathrin Peter Christian Krahl

AG Bad Oeynhausen Sabine Blöbaum

AG Recklinghausen Regina Rodriguez Kapitza Thomas Cyrol Dietmar Kühn Dr. Ralf Lenz

AG Gütersloh Stephanie Brunner Volker Küpperbusch Carsten Venherm Dirk Schott Jens Schott Britta Hollwitt Dr. Birgit Mester

AG Herne-Wanne Angeli Witte

AG Witten Malgorzata Eggner Christian Röpke

Landgericht Detmold AG Herford Carsten Tews Ralf Opitz Annegret Hofemeier

AG Detmold Grit Sonntag Prof. Dr. Ralf Holland

AG Lübbecke Jörg Siemers

AG Blomberg Ingo Gierschner

AG Minden Sven Ortlepp Christian Zimmermann

AG Lemgo Axel Meckelmann Jörg Pietschke

AG Rahden Christina Schramm

Landgericht Dortmund

AG Rheda-Wiedenbrück Dr. Ira Janzen Thomas Setzer Hauke Sieverts Viktoria Brommer Tillmann Wolff

Landgericht Bochum AG Bochum Hans-Joachim Jankuhn Dr. Markus Emmerich Heiko Hadjian

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AG Herne Florian Kirchhof Jörg Brinkmann Katrin Kleyboldt

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AG Dortmund Horst Fischer Severin-Michaela Sandfort Christine Baltzer Christian Busch

Personalien Doris Ginelli Martin Riekenbrauck Dr. Eckart Feifel Marcus Rohner Pascale-Christine Woeste Olaf Küker Dr. Martin Schimke Dr. Bernd Zimmermann Uwe Lungmuß Marc Schroeder Sandra Drews Oliver Knuth AG Castrop-Rauxel Britta Ostrowski Heike Rister AG Hamm Alexa Vedovelli Nando Mack Peter Krone AG Lünen Martin Aurich Dr. Rudolf Salmen

AG Dorsten Jürgen Pasterkamp AG Gelsenkirchen Olaf Lange Svenja Kremser Nicole Seier AG Gelsenkirchen-Buer Gregor Matuszczyk AG Gladbeck Christian Mack Dr. Harald Kloetsch AG Hattingen Julia Suhre Anja Dinter AG Marl Uta-Maria Kunold Bernd Püttmann Tom Bub

Landgericht Münster AG Münster Wilma Schulze Froning Udo Winne Ulrike Menning-Wilde Nicola Deneke Rainer Stockmann Thomas Waschki Marc Popp Dr. Thomas Endemann Dr. Hans-Joachim Bodenbenner Christian Liebmann (Mitglied der RAK nach § 3 EuRAG) Guido Bleckmann Miléa Giannakoulis Andreas Lüpkes Harmut Bechmann Sascha Lehmann Torsten Maag Sebastian Reifig Marc Schrameyer Frank Kortüm Ursula Meer Thomas Evenkamp

Landgericht Hagen AG Unna Dirk Orth

Landgericht Essen AG Essen Christian Schäfer Reinhard Struck Holger Theurich Kai Kern Tim Brune Anika Bischoff Lars Kolks Simone Rust Dirk Keller Ulrike Kullik Henrik Rinnert Frank Zehnpfennig Dr. Oliver Thiemann Frank Spieker Antje Selter AG Bottrop Reinhard Dücker Sandra Mittnacht

AG Hagen Bernd Hefelmann Tanja Nimser Hartwig Vöhrs Karin Krause AG Iserlohn Hans-Georg Berkel Sascha Conradi Matthias Schwenner AG Lüdenscheid Andreas Moriße AG Plettenberg Kai Herrmann AG Schwelm Dipl.-Jur. Michael Schoelling Martin Seier

AG Ahlen Michael Schulte Westenberg AG Beckum Axel Staubach AG Bocholt Frank Wildtraut AG Borken Eric Sander AG Coesfeld Daniel Janning Sven Nesbit AG Gronau Dr. Dietmar Breer Klaus-Peter Kollmann AG Ibbenbüren Daniel Brückner Marc Daniel Schulz AG Rheine Matthias Friedemann Michael Sippel

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Personalien AG Tecklenburg Sonja Caspary Thomas Vahrmann Dr. Martin Gellermann AG Warendorf Stephan Kastner

AG Halle Jörg Bühler (AG Bielefeld)

AG Gelsenkirchen Ralph Muck (AG Siegen)

AG Herford Holger Peterk (AG Detmold)

AG Gladbeck Rolf Sanders (AG Marl) Georg Weidener (AG Essen)

AG Rahden Claudia Holle (AG Gütersloh)

Landgericht Paderborn

AG Hattingen Annette Lipphaus (AG Bochum) Daniela Novakov (AG Bochum)

Landgericht Bochum AG Paderborn Dirk Appelt Gabriele Thombansen Martina Schlichting

AG Bochum Thomas Kuhn (AG Ahaus) AG Herne Thomas Gurk (AG Borken)

AG Brakel Carina Becker Tobias Seck

AG Siegen Christine Grebe Cornelia Freerk

Anderweitige Zulassungen Landgericht Bielefeld AG Bielefeld Ralf Rösler (AG Gütersloh) Nicole Busch (AG Halle) Achim Heining (AG Hamm) AG Bad Oeynhausen Bernd Hopf (AG Bochum) AG Bünde Dr. Jörn Pannkoke (AG Hamm) AG Gütersloh Klaus Mensing (AG Warendorf) Marc Puskaric (AG Essen) Andreas Guntermann (AG Herford)

AG Iserlohn Sven-Henning Neuhaus (AG Essen) Heyko Gülicher (AG Castrop-Rauxel)

Landgericht Detmold

AG Schwelm Dirk Rabenschlag (AG Herford)

AG Detmold Michael Tröster (AG Bielefeld) Joachim Diekmann (AG Lemgo)

AG Schwerte Björn-Erik Morgenroth (AG Dortmund)

AG Lemgo Silke Streit (AG Bielefeld)

Landgericht Münster

Landgericht Dortmund AG Dortmund Lars Koerner (AG Münster) Heike Ambrosy (AG Bochum) Mario Obst (AG Schwerte) Ingo Göhring (AG Dortmund) AG Castrop-Rauxel Christian Bülow (AG Bochum) AG Hamm Ulf Schürkamp (AG Soest) Antje Herz (AG Steinfurt) AG Unna Christiane Ricker (AG Bochum) Annette Lanfermann (AG Hamm)

Landgericht Essen AG Essen Birgit Landgraf (AG Bochum) Markus Wentz (AG Dortmund)

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AG Hagen Barbara Boesenberg (AG Iserlohn)

AG Recklinghausen Dr. Bernd Gall (AG Bochum)

AG Höxter Daniel Radix

Landgericht Siegen

Landgericht Hagen

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AG Münster Heike Holtmann (AG Hamm) Tim Stoll (AG Warendorf) Josef Rohde (AG Unna) Dr. Jörn Haverkämper (AG Hamm) Dr. Dino Sikora (AG Hamm) Phyllis Kauke (AG Marl) AG Ahaus Caren Donschen (AG Bochum) AG Ahlen Viktoria von Radatzki (AG RhedaWiedenbrück) AG Borken Jürgen Eskes (AG Ahaus) AG Gronau Ulrich Möllers (AG Borken)

AG Ibbenbüren Detlev Roode (AG Unna) AG Lüdinghausen Dr. Jürgen Austrup (AG Dortmund) Dirk von Olleschik-Elbheim (AG Rheine)

Kurt Vennemann gen. Nierfeld, Essen Christoph Meyer-Rahe, Bielefeld Nico Michalowski, Bielefeld Michael Herkenhoff, Hamm Jochen Wiethaus, Essen Jean-Pierre Fumagalli, Gütersloh

AG Warendorf Volker Kleine (AG Münster)

Löschungen als Rechtsanwalt

Landgericht Paderborn

Dieter Schroeren, Detmold Marianne Klingenberg, Dortmund Christian Vierrath, Bielefeld Heike Bußian, Münster Carola Hinke, Essen Wilhelm Knippschild, Herne Paul Meinersmann, Brakel Norbert Sladek, Witten Achim Kölsch, Siegen Wanja Valid, Ahaus Franz-Heinrich Fritz, Schwelm Nicol Maschke-Dassmann, Gütersloh Dr. Hubert Brandts, Bochum Klaus Siering, Bochum Hubert Harff, Siegen Marcus Erdmann, Münster Martin Werner Bohnenkämper, Brilon Konstantin Mehring, Bielefeld Andreas Marott, Bielefeld Falco Rustige, Bielefeld Ulrich Ottlinger, Bochum Karlheinz Domininghaus, Lüdenscheid Hans-Joachim Lange, Warendorf Dr. Rolf Zielke, Bielefeld (Rechtsbeistand) Frauke Rochel, Paderborn Dr. Wilhelm van Aalten, Bocholt Rainer Berninghaus, Iserlohn Birgit Seipel, Paderborn Dr. Michael Trockel, Essen Rosemarie Lichte, Lüdenscheid Albert Bönnighausen, Unna

AG Paderborn Gregor Mederski (AG Delbrück)

Landgericht Siegen AG Siegen Volker Niemeck (AG Plettenberg)

Wechsel in andere Kammerbezirke Angelika Lübke-Ridder, Bielefeld Denise Rosin, Essen Michael Wenig, Essen Dr. Winfried Richardt, Essen Dr. Sandra Kirchheim, Essen-Borbeck Thomas Dudzik LL.M., Essen Dr. Hans-Dirk Möller, Essen Dr. Jürgen Breuer, Essen Ulrike Burmann, Dortmund Stefan Möllenbeck, Warendorf Michael Helmers, Münster Christian Füllgraf, Münster Christoph Ertel, Bielefeld Harald Gätje, Münster Katja Potthast, Siegen Manuel Jansen, Münster Christoph Rümmele, Paderborn Reiner Frensemeyer, Bochum Gabriele Festing-Jodocy, Gelsenkirchen Jessica Wehmeier, Bielefeld Ines Egbers, Münster Klemens Werner, Essen Dr. Winfried Hammacher, Essen Dr. Danja Domeier, Minden Ralf Lensing, Bochum

Ernennungen zum Fachanwalt Arbeitsrecht Claudia Petersmeier, Bielefeld Klemens Wirth, Paderborn Felix Prinz, Lünen Peter Stelzer, Bochum Jan Tibor Lelley, Essen Guido Gerdes, Rheine Stefan Radmacher, Bielefeld Klaus-Ludwig Steverding, Bocholt Ralf Scholten, Gelsenkirchen Dr. Marco Krenzer, Essen Uwe Klinzmann, Unna Susanne Elsner, Bottrop Dr. Annette Grotkamp, Essen Susanne Schröder, Essen Familienrecht Margit Baumhöfner, Bielefeld Dr. Michael Sikora, Iserlohn Michael Hecker, Soest Dr. Alexander Sturm, Herne André Gebauer, Bochum Claudia Nöcker, Herford Margarete Elisabeth Bökenkamp, Herford Stefanie Gödde, Warstein Regine Thoden, Münster Ulrike Hinz-Proyer, Witten Miriam Meyer, Hagen Birge Meyerholz, Münster Frank Gromnitza, Recklinghausen Stefan Schröder, Bielefeld Carsten Engel, Essen-Steele Jennifer Külpmann, Witten Anna Maria Göbel, Hagen Klaudia Eckhardt, Bad Oeynhausen Andreas Otto, Bottrop Angelika Bockel, Hamm José Catalán-Bermudez, Werl Sabine Wyrwa, Unna Klaus-Benedikt Behler, Gladbeck Steffen Heine, Bielefeld Dr. Ralf Leiner, Gütersloh Anja Schruff, Essen Angelika Flechsig, Unna Serpil Sevis, Dortmund Ernst Johann to Settel, Ibbenbüren Burkhard Badtke, Iserlohn Ulrich Simmet, Bochum Ilona Schmidt, Gütersloh Martina Baars-Böttcher, Bochum Hans-Joachim Haake, Dortmund Dr. Ute Lohrentz, Ibbenbüren Detlef Kenkel, Gelsenkirchen Peter Hermann Reeken, Warendorf

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Sozialrecht Hans-Jörg Esmeier, Bochum Ulrich Rüsing, Lünen Jens-Oliver Siebold, Gelsenkirchen

Notarernennungen

Steuerrecht Dr. Volker Kaiser, Essen Carolyn Voßkuhl, Coesfeld

Löschungen als Notar

Strafrecht Heiko Kölz, Lüdenscheid Ingo Jürgens, Gronau Robert Ingenbleek, Medebach Jutta Meichsner, Ibbenbüren Birgit von der Heyde, Dortmund Thomas Otten, Ibbenbüren Gerhard Hauptvogel, Lüdenscheid Annegret Hofemeier, Herford Andreas Steffen, Ahlen Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund

Gerhard Schoon, Rödinghausen

Paul Meinersmann, Steinheim Wolf-Dieter Schulten, Dortmund Diethard Wolter, Höxter Karl-Werner Abel, Dortmund Karl-Heinz Domininghaus, Halver Konstantin Mehring, Bielefeld Hans-Jost Weber, Gelsenkirchen Hartwig Pfaff, Hagen Wilhelm aus dem Siepen, Essen Franz Schumacher, Essen Albert Bönnighausen, Unna Heinrich Hillebrandt, Iserlohn Franz-Josef Jungensbluth, Lippstadt Karl Reyerding, Bocholt

Amtssitzverlegung Löschungen als Fachanwalt

Notar Karl Wilp von Steinfurt nach Greven

Steuerrecht Joachim Dirks, Dortmund Peter Heimeshoff, Bochum

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Gebrüder Wilke GmbH

Postvertriebsstück

Postfach 27 67

Münster Detmold

Paderborn Hamm

Bochum

Dortmund

Essen Hagen

Arnsberg

Düsseldorf

Köln

Siegen

Herausgeber:

Rechtsanwaltskammer Hamm Telefon 0 23 81 / 98 50 00 Telefax 0 23 81 / 98 50 50 e-mail [email protected] Internet www.rak-hamm.de

Notarkammer Hamm Telefon 0 23 81 / 98 50 01 Telefax 0 23 81 / 98 50 51 e-mail [email protected] Internet www.notarkammer-hamm.de

Schriftleitung:

Rechtsanwalt Stefan Peitscher, Geschäftsführer

Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, Geschäftsführer

Geschäftsstelle der Rechtsanwalts- und Notarkammer: Ostenallee 18, 59063 Hamm Druckerei und Verlag Gebrüder Wilke GmbH, Caldenhofer Weg 118, 59063 Hamm, Tel.: 0 23 81 / 9 25 22-0

59017 Hamm

Entgelt bezahlt

Bielefeld

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