Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG und der

February 20, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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GEMEINSAMER BERICHT

des Vorstands der Demag Cranes AG und der Geschäftsführung der Terex Germany GmbH & Co. KG

über den

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Demag Cranes AG und der Terex Germany GmbH & Co. KG

gemäß § 293a AktG

30. Januar 2012

Inhaltsverzeichnis

A.

Einleitung ....................................................................................................... 7

B.

Darstellung der Vertragsparteien und ihrer Funktion in der Terex Gruppe ............................................................................................................ 8 I.

Demag Cranes und die Demag Cranes Gruppe ...........................................8 1.

Überblick ............................................................................................8

2.

Geschichte und Geschäftsentwicklung ..............................................8

3.

Gesellschaftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand....11

4.

Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel ..................................11 a)

Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel ............................11

b)

Genehmigtes Kapital ..............................................................13

c)

Bedingtes Kapital ...................................................................13

5.

Gesellschaftsorgane und Vertretung der Demag Cranes ...............14

6.

Struktur der Demag Cranes Gruppe...............................................16

7.

8.

a)

Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen ................16

b)

Führungsstruktur ....................................................................16

Geschäftstätigkeit der Demag Cranes Gruppe ...............................18 a)

Industriekrane ........................................................................18

b)

Hafentechnologie ...................................................................18

c)

Services..................................................................................19

Geschäftsentwicklung und Ertragslage der Demag Cranes Gruppe; Wesentliche Finanzdaten ..................................................19 a)

Wesentliche Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2008/2009; 2009/2010; 2010/2011 .........................................19

b)

Geschäftsentwicklung und Ertragslage im Geschäftsjahr 2010/2011 ..............................................................................21

c)

Ausblick.................................................................................24

2

9. II.

Terex und die Terex Gruppe.......................................................................28 1.

Überblick ..........................................................................................29

2.

Unternehmensgeschichte..................................................................29

3.

Geschäftssitz und Geschäftsjahr......................................................31

4.

Kapital, Aktien, Aktionäre und Börsenhandel................................31

5.

Organe und Vertretung ...................................................................32

6.

Struktur der Terex Gruppe .............................................................33

7.

8.

9. III.

Mitarbeiter und Mitbestimmung.....................................................28

a)

Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen ................33

b)

Managementstruktur...............................................................34

Geschäftstätigkeit .............................................................................34 a)

Hubarbeitsbühnen ..................................................................35

b)

Baumaschinen ........................................................................35

c)

Krane .....................................................................................36

d)

Maschinen für Materialverarbeitung .......................................36

e)

Fördertechnik & Hafenlösungen.............................................37

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation der Terex Gruppe; Eckdaten ............................................................................37 a)

Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009 2010 sowie zum 30. September 2011................................................................37

b)

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr 2010.................................................................40

c)

Geschäftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011 und Ausblick.................................................................................41

Niederlassungen, Kunden und Mitarbeiter.....................................44

Terex Germany............................................................................................44 1.

Überblick ..........................................................................................44

2.

Geschäftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand .........45

3.

Kommanditeinlage und Komplementäre ........................................45

3

C.

Organe und Vertretung ...................................................................46

5.

Geschäftstätigkeit und wesentliche Beteiligungen ..........................47

6.

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation von Terex Germany; Eckdaten .........................................................................48 a)

Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010 sowie zum 30. September 2011................................................................48

b)

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr 2011.................................................................49

c)

Finanzstärke der Terex Germany ............................................50

Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ........................................................................... 52 I.

II.

III.

D.

4.

Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gründe ..................................52 1.

Wirtschaftliche und rechtliche Gründe...........................................52

2.

Steuerliche Gründe ..........................................................................56

Alternativen .................................................................................................56 1.

Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags oder eines isolierten Gewinnabführungsvertrags .............................................57

2.

Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Terex Industrial .........................................................................57

3.

Eingliederung und Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) ....................................................................................58

4.

Verschmelzung .................................................................................58

5.

Formwechsel.....................................................................................60

Kosten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ...................60

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ................................. 61 I.

Erläuterungen des Vertrags ........................................................................61 1.

Leitung (§ 1 des Vertrags)................................................................61

2.

Gewinnabführung (§ 2 des Vertrags) ..............................................62

4

3.

Verlustübernahme (§ 3 des Vertrags) .............................................64

4.

Ausgleich (§ 4 des Vertrags) ............................................................64

5.

Art der Ausgleichsregelung ....................................................65

b)

Bestimmung des Ausgleichs als Bruttozahlung.......................67

c)

Sonstige Erläuterungen zu § 4 des Vertrags ............................68

Abfindung (§ 5 des Vertrags )..........................................................70 a)

Art der Abfindungsleistung ....................................................71

b)

Sonstige Erläuterungen zu § 5 des Vertrags ............................73

6.

Wirksamwerden und Dauer (§ 6 des Vertrags ) .............................74

7.

Patronatserklärung ( § 7 des Vertrags ) ..........................................76

8.

Salvatorische Klausel (§ 8 des Vertrags ) ........................................77

II.

Zahlung des Ausgleichs und der Barabfindung (banktechnische Abwicklung).................................................................................................77

III.

Rechtliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes / Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung.......................78

IV.

Steuerliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes..............................................................................................79 1.

Allgemeines.......................................................................................79

2.

Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei den Aktionären ...........80

3.

V.

E.

a)

a)

Aktien im Privatvermögen......................................................80

b)

Aktien im Betriebsvermögen ..................................................81

Besteuerung von Abfindungsleistungen bei den Aktionären..........82 a)

Aktien im Privatvermögen......................................................83

b)

Aktien im Betriebsvermögen ..................................................85

Auswirkungen des Vertrags auf Demag Cranes ........................................86 1.

Rechtliche Auswirkungen ................................................................86

2.

Steuerliche Auswirkungen ...............................................................87

Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach §§ 304, 305 AktG 87

5

F.

I.

Vorbemerkung.............................................................................................87

II.

Ermittlung und Festlegung der Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG....90

III.

Ermittlung und Festlegung der Höhe des Abfindungsbetrages nach § 305 AktG ...................................................................................................90

Vertragsprüfung ........................................................................................... 92

6

Der Vorstand der Demag Cranes AG (der "Vorstand") und die Geschäftsführung der Terex Germany GmbH & Co. KG (die "Geschäftsführung") erstatten gemäß § 293a Aktiengesetz ("AktG") gemeinsam den folgenden Bericht (der "Bericht") über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Demag Cranes AG ("Demag Cranes", gemeinsam mit von Demag Cranes im Sinne von § 17 AktG abhängigen Unternehmen die "Demag Cranes Gruppe") und der Terex Germany GmbH & Co. KG ("Terex Germany").

A. Einleitung Die Terex Industrial Holding AG ("Terex Industrial"), eine indirekte Tochtergesellschaft der Terex Corporation, Westport, Connecticut (USA) ("Terex", und Terex gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, aber ohne die Demag Cranes Gruppe, die "Terex Gruppe") hat am 19. Mai 2011 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ("Übernahmeangebot") an alle Aktionäre der Demag Cranes zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Demag Cranes abgegeben (einzeln die "Demag Cranes Aktie" und zusammen die "Demag Cranes Aktien"). Am 16. Juni 2011 haben Terex Industrial, Terex und Demag Cranes eine Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (business combination agreement – "BCA") abgeschlossen. In dem BCA verpflichtete sich Terex, den Angebotspreis von EUR 41,75 auf EUR 45,50 pro Aktie zu erhöhen; daneben wurden Aspekte der Beziehung zwischen Terex und Demag Cranes nach der Übernahme von Demag Cranes durch Terex adressiert. Terex machte zudem bestimmte Zusagen im Hinblick auf Standorte und Beschäftigung. Das BCA ist diesem Bericht vollständig als Anlage 1 beigefügt. Am 16. August 2011 wurde das geänderte Übernahmeangebot erfolgreich vollzogen. Zum heutigen Tage hält Terex Industrial 81,92% des Grundkapitals der Demag Cranes. Am 5. September 2011 haben der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany, einer indirekten Tochtergesellschaft von Terex und einzige Gesellschafterin von Terex Industrial, entschieden, in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen Terex Germany als herrschendem Unternehmen und Demag Cranes als beherrschtem Unternehmen einzutreten (nachfolgend der "Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag" oder der "Vertrag"). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 30. Januar 2012 abgeschlossen. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung der Hauptversammlung der Demag Cranes. Gemäß § 294 Abs. 2 AktG wird der Vertrag mit Eintragung in das Handelsregister am Gesellschaftssitz der Demag Cranes wirksam.

7

B. Darstellung der Vertragsparteien und ihrer Funktion in der Terex Gruppe

I.

Demag Cranes und die Demag Cranes Gruppe

1.

Überblick Die Demag Cranes Gruppe ist einer der weltweit führenden Anbieter von Industriekranen und Krankomponenten, Hafenkranen und Technologien zur Hafenautomatisierung. Services, insbesondere Instandhaltung und Modernisierung, sind ein weiteres Kernelement des Leistungsspektrums. Der Konzern ist in die Geschäftssegmente Industriekrane, Hafentechnologie und Services gegliedert und verfügt mit Demag und Gottwald über starke und etablierte Marken. Die Demag Cranes Gruppe sieht ihre Kernkompetenz in der Entwicklung und Konstruktion technisch anspruchsvoller Krane und Hebezeuge sowie von automatisierten Transport- und Logistiksystemen in Häfen, der Erbringung von Serviceleistungen für diese Produkte und der Fertigung hochwertiger Komponenten. Als globaler Anbieter produziert die Demag Cranes Gruppe in 16 Ländern auf fünf Kontinenten und betreibt über Tochtergesellschaften wie die Demag Cranes & Components GmbH und die Gottwald Port Technology GmbH, sowie über Vertretungen und ein Joint Venture ein weltweites Vertriebs- und Servicenetz mit Präsenz in mehr als 60 Ländern. Im Geschäftsjahr 2010/2011 erwirtschafteten 6.115 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Umsatz von EUR 1.062,3 Mio. Seit Ende Juni 2006 ist Demag Cranes (WKN: DCAG01) im Amtlichen Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (siehe hierzu auch Abschnitt B.I.4.). Seit August 2011 gehört Demag Cranes mehrheitlich zur Terex Gruppe.

2.

Geschichte und Geschäftsentwicklung Demag Cranes wurde am 8. August 2002 unter der Firma DCC HoldCo 3 (drei) GmbH in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Geschäftssitz in Düsseldorf, Deutschland, und mit einem Stammkapital von EUR 25.000 gegründet und am 26. August 2002 unter HRB 42958 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 10. Januar 2003 wurde der Sitz der DCC HoldCo 3 (drei) GmbH von Düsseldorf nach Wetter (Ruhr) verlegt und die Gesellschaft am 19. April 2003 unter HRB 1015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Wetter (Ruhr) eingetragen. Am 12. Dezember 2003 wurde aufgrund der Fortführung des Handelsregisterblattes auf EDV und gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit

8

die DCC HoldCo 3 (drei) GmbH unter HRB 5548 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Am 28. April 2006 beschloss die Gesellschaftsversammlung die formwechselnde Umwandlung der DCC HoldCo 3 (drei) GmbH in Demag Cranes. Der Formwechsel wurde am 11. Mai 2006 in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 hat Demag Cranes den Gesellschaftssitz von Wetter (Ruhr) nach Düsseldorf verlegt. Seit dem 11. August 2006 ist Demag Cranes im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 54517 eingetragen. Zwischen 2003 und 2006 wurde das Grundkapital der Demag Cranes in mehreren Schritten von EUR 25.000 auf das aktuelle Grundkapital von EUR 21.172.993 erhöht. Die Demag Cranes Gruppe entstand durch die Zusammenführung der Demag Cranes & Components GmbH (in den Segmenten Industriekrane und Services) und der Gottwald Port Technology GmbH (Segment Hafentechnologie). Die Ursprünge dieser Segmente reichen jedoch bis in die Jahre 1819 und 1906 zurück. Die historischen Wurzeln der heutigen Geschäftssegmente Industriekrane und Services liegen in den Mechanischen Werkstätten Harkort & Co. Deren Nachfolgegesellschaft wurde Teil der Deutschen Maschinenfabrik AG (Demag), die seit 1974 Teil des Mannesmann-Konzerns war. Die Wurzeln des heutigen Segments Hafentechnologie gehen auf die Ernst Halbach AG, Düsseldorf, zurück. Diese Gesellschaft wurde 1928 in Leo Gottwald KG umbenannt und produzierte Krane und Hebezeuge für viele Anwendungen. Im Jahr 1988 übernahm die Mannesmann Demag AG die Leo Gottwald KG und integrierte sie in ihren Konzern. Aufgrund einer im Jahre 1992 erfolgten Umstrukturierung wurde die Mannesmann Fördertechnik AG gegründet, der im Jahre 1996 das Geschäftssegment Hafenmobilkrane von der Mannesmann Demag AG, Duisburg übertragen wurde. Die Mannesmann Demag Fördertechnik AG wurde 1997 in die Mannesmann Dematic AG umfirmiert und im Jahr 2000 ein integrierter Bestandteil des Atecs Mannesmann Konzern. Demag Cranes Components GmbH (Wetter) wurde im selben Jahr gegründet, als Vodafone Mannesmann übernahm. Schließlich wurde Atecs Mannesmann AG von der Siemens AG und der Robert Bosch GmbH übernommen, die die Gesellschaft in verschiedene Geschäftssegmente unterteilten. Die Maschinenbausparte der Atecs Mannesmann AG, zu der auch die heutigen Geschäftssegmente der Demag Cranes gehörten, verblieben beim Siemens-Konzern. Im Jahr 2002 wurden Demag Cranes & Components GmbH und Gottwald Port Technology von der Demag Holding S.à r.l. (Luxemburg) erworben; von Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratene Private Equity Investmentfonds hielten 81% der Anteile an der Demag Holding S.à r.l. und die Siemens AG hielt den weiteren Anteil von 19%. Die Zusammenführung der Demag Cranes & Components GmbH und

9

Gottwald Port Technology GmbH unter dem Dach der Demag Cranes wurde im Jahr 2006 mit dem Börsengang am 23. Juni 2006 abgeschlossen. Die wesentlichen Meilensteine der Entwicklung der Demag Cranes sind im folgenden Überblick zusammengefasst: Jahr

Meilenstein

1819

Gründung der heutigen Demag Cranes & Components unter dem Namen Mechanische Werkstätten Harkort & Co. in Wetter an der Ruhr.

1906

Gründung der heutigen Gottwald Port Technology GmbH unter dem Namen Maschinenfabrik Ernst Halbach AG in Düsseldorf.

1910

Nachfolgegesellschaften der Mechanischen Werkstätten Harkort & Co. gehen in der Deutschen Maschinenfabrik AG (Demag) auf.

1956

Die Leo Gottwald KG baut den ersten Hafenmobilkran.

1988

Übernahme der Leo Gottwald KG durch Mannesmann und Eingliederung in die Mannesmann Demag AG.

1992

Neugliederung des Mannesmann Demag Konzerns und Ausgründung der Mannesmann Demag Fördertechnik AG, Wetter.

1996

Die Mannesmann Demag Fördertechnik AG übernimmt das Geschäftssegment Mobilkrane von der Mannesmann Demag AG, Duisburg.

1997

Die Mannesmann Demag Fördertechnik AG wird in Mannesmann Dematic AG umfirmiert.

2000

Mannesmann Dematic wird Bestandteil der Unternehmensgruppe Atecs Mannesmann AG; Ausgründung der Demag Cranes & Components GmbH (Wetter); Übernahme von Mannesmann durch Vodafone; Erwerb der Atecs Mannesmann AG durch die Siemens AG und Robert Bosch GmbH; die Maschinenbausparte der Atecs Mannesmann AG, zu der auch die heutigen Geschäftssegmente von Demag Cranes gehörten, verbleibt beim Siemens-Konzern.

2002

Übernahme der Demag Cranes & Components GmbH und Gottwald Port Technology GmbH durch Demag Holding S.à r.l (Luxemburg), an der die Siemens AG mit 19% und von Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratene Private Equity-Investmentfonds mit 81% beteiligt sind.

2006

Zusammenführung der Demag Cranes & Components GmbH und der Gottwald Port Technology GmbH unter dem Dach der Demag Cranes und Börsengang am 23. Juni 2006. Ausstieg der Demag Holding S.à. r.l.

10

3.

Jahr

Meilenstein

2011

Mehrheitsübernahme durch Terex infolge öffentlichem Übernahmeangebot an die Aktionäre der Demag Cranes

Gesellschaftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Demag Cranes ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 54517. Die Geschäftsanschrift lautet Forststraße 16, 40597 Düsseldorf, Deutschland. Die Website von Demag Cranes ist unter www.demagcranes-ag.de abrufbar. Das Geschäftsjahr der Demag Cranes beginnt am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. Demag Cranes ist die Muttergesellschaft der Demag Cranes Gruppe. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand von Demag Cranes ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere im Bereich der Entwicklung, der Planung, der Herstellung, des Vertriebs und der Vermarktung von Maschinen, Anlagen, sonstigen Handelsgütern und der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet von Transportverfahren und Hafentechnologie, einschließlich Krane, automatische Hafensystemen und ähnliche Produkte sowie deren Komponenten und zugehörigen Softwarelösungen, tätig sind. Die Leitung umfasst auch die Erbringung von Dienstleistungen an Gesellschaften der Gruppe. Demag Cranes kann auf den vorgenannten Gebieten auch selbst tätig werden und ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Demag Cranes kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Unternehmen, an denen Demag Cranes mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Demag Cranes kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

4.

Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel a)

Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel Das Grundkapital der Demag Cranes beträgt EUR 21.172.993, eingeteilt in 21.172.993 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00. Demag Cranes hält keine eigenen Aktien.

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Bei Unterzeichnung dieses Berichts hielt Terex Industrial 81,92% der Demag Cranes Aktien. Die alleinige Gesellschafterin der Terex Industrial ist Terex Germany. Der aktuelle Stand der übrigen wesentlichen Aktionäre der Demag Cranes ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Aktionär

Stimmrechtsanteil in %

Elliott gesamt Paul E. Singer, USA

10,08

Braxton Associates, Inc. New York, USA Elliott Asset Management LLC, New York, USA Elliott Capital Advisors, L.P., New York, USA Elliott International Capital Advisors Inc., New York, USA Hambledon Inc., George Town, Grand Cayman, Cayman Islands Elliott International, L.P. George Town, Grand Cayman, Cayman Islands Elliott International Limited, George Town, Grand Cayman, Cayman Islands Maidenhead LLC New York, USA Elliott Special GP, LLC, New York, USA Elliott Associates L.P., New York, USA

Die übrigen Aktien der Demag Cranes befinden sich im Streubesitz. Die Demag Cranes Aktie (ISIN DE000DCAG010, WKN DCAG01) ist seit Ende Juni 2006 im Prime Standard der Deutschen Börse an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und war im MDAX®-Aktienindex der Deutsche Börse gelistet. Am 5. September 2011 gab die Deutsche Börse AG bekannt, dass Demag Cranes aus dem MDAX® und insgesamt aus den Auswahlindizes der Deutschen Börse ausscheidet. Diese Anpassung wurde zum 19. September 2011 wirksam. Grund für die Anpassung war, dass im Zuge der Übernahme durch Terex der Streubesitz unter 10% des Grundkapitals der Demag Cranes gefallen war. Denn neben Terex hält die Elliott-Gruppe eine Beteiligung in Höhe von 10,08% an der Demag Cranes, die ebenfalls nicht als Streubesitz qualifiziert wird. Nach dem Regelwerk der Deutschen Börse muss ein Unternehmen mehrere Bedingungen erfüllen, um in einem Auswahlindex (DAX, MDAX, SDAX, TecDAX) gelistet zu sein. Unter

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anderem ist erforderlich, dass sich mindestens 10% der Aktien im Streubesitz befinden, um ein Mindestmaß an Handel zu gewährleisten. Die Demag Cranes Aktien werden ferner im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in München, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart gehandelt. b)

Genehmigtes Kapital Der Vorstand der Demag Cranes ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 1. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Demag Cranes ("Aufsichtsrat") durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 10.586.496 zu erhöhen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Satzung bestimmten Fällen auszuschließen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat sich der Vorstand verpflichtet, von diesen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit der Ermächtigungen insoweit keinen Gebrauch zu machen, als dies zur Ausgabe von Aktien der Demag Cranes führen würde, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über das genehmigte Kapital oder, wenn dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung bestehenden Grundkapitals übersteigt.

c)

Bedingtes Kapital Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.200.000 durch Ausgabe von bis zu 4.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (a) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die gemäß den von Demag Cranes oder von unter der Leitung der Demag Cranes stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. März 2010

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bis zum 1. März 2015 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen bzw. diesen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder (b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von Demag Cranes oder von unter der Leitung der Demag Cranes stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. März 2010 bis zum 1. März 2015 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, in den Fällen (a) und (b) jeweils soweit das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand hat bisher von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. März 2010 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen keinen Gebrauch gemacht. 5.

Gesellschaftsorgane und Vertretung der Demag Cranes Nach der Satzung der Demag Cranes besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern. Derzeit gehören dem Vorstand an: -

Aloysius Rauen Axel Arendt

Das frühere Vorstandsmitglied Rainer Beaujean hat von seinem Sonderkündigungsrecht aufgrund des am 16. August 2011 vollzogenen Übernahmeangebots der Terex Industrial und des damit eingetretenen Kontrollwechsels mit Wirkung zum 30. November 2011 Gebrauch gemacht. Auch das frühere Vorstandsmitglied Thomas H. Hagen hat von seinem Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum 30. November 2011 Gebrauch gemacht. Er hat sein Vorstandsamt anschließend im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bereits zum Ablauf des 30. September 2011 niedergelegt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 hat der Aufsichtsrat das Aufsichtsratsmitglied Axel Arendt für einen Zeitraum von längstens bis zum 30. November 2012 in den Vorstand bestellt.

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Der Vorstandsvertrag mit Herrn Aloysius Rauen hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2017. Mit Herrn Arendt wurde für die Dauer seiner Bestellung in den Vorstand ein Dienstvertrag geschlossen. Demag Cranes wird gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat besteht in Übereinstimmung mit der Satzung und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder die Anteilseigener repräsentieren und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt werden. Die Anteilseignervertreter sind: -

Dr. Michael W. Ernestus (Vorsitzender) Axel Arendt (Aufsichtsratsmandat ruht) Kevin A. Barr Brian J. Henry Dr. Michael Leue Fred Schumacher Oren G. Shaffer

Bis auf Fred Schumacher wurden sämtliche vorgenannten Anteilseignervertreter am 14. September 2011 durch das Amtsgericht Düsseldorf zu Aufsichtsratmitgliedern bestellt und zwar für den Zeitraum ab 24. September 2011 bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung. Infolge der Entsendung von Herrn Axel Arendt in den Vorstand hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 Herrn Fred Schumacher bis zur Bestellung eines zweiten ordentlichen Vorstandsmitglieds, längstens bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats der Demag Cranes bestellt. Die Arbeitnehmervertreter sind: -

Josef Berger (stellvertretender Vorsitzender) Gerd-Uwe Boguslawski Harry Hansen Reinhard Möller Hubert Rosenthal Horst Thelen

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6.

Struktur der Demag Cranes Gruppe a)

Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen Demag Cranes nimmt als Muttergesellschaft der Demag Cranes Gruppe die Leitung der drei Segmente und alle typischen Verwaltungsaufgaben wahr. Demag Cranes ist, zum Teil unmittelbar, zum Teil mittelbar, an Unternehmen in der gesamten Welt beteiligt. Die wesentlichen operativen Tochtergesellschaften (Stand: Ende des Geschäftsjahres 2010/2011) sind in der folgenden Übersicht dargestellt: Gesellschaft

Gesellschaftssitz

Demag Cranes & Components GmbH Gottwald Port Technology GmbH Demag Cranes & Components Corp.

Wetter Düsseldorf Solon, Ohio, USA

Crane America Services Corporation Demag Cranes & Components Ltda. Demag Cranes & Components Pty. Ltd. Demag Cranes & Components (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components (India) Private Ltd. Demag Cranes & Components (Middle East) FZE

Dayton, Ohio, USA Sao Paulo, Brasilien Smithfield, Australien Shanghai, China

Anteil in % 100 100 100 100 99,99 100 100

Pune, Indien

100

Dubai

100

Im übrigen wird auf die im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2010/2011 enthaltene Aufstellung des Anteilsbesitzes der Demag Cranes zum 30. September 2011 (S. 190 ff.) verwiesen: b)

Führungsstruktur Die globale Führungsstruktur des Vorstands ist als Matrixorganisation angelegt. Der Vorstand als Leitungsorgan trägt die Verantwortung für die Segmente und wird unterstützt durch sechs weitere Führungskräfte, die für die folgenden operativen Kernfunktionen weltweit verantwortlich sind: Industriekrane, Hafentechnologie, Services, Forschung & Entwicklung / Konstruktion, Produktion und Personal. Gemeinsam mit dem Vorstand bilden diese sechs Führungskräfte das Executive Committee.

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Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Geschäftsverteilung im Vorstand:

Die Vorstandsressorts und die Ressorts der weiteren Mitglieder des Executive Committee ergeben sich aus der nachfolgenden Abbildung:

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7.

Geschäftstätigkeit der Demag Cranes Gruppe Wie in Abschnitt B.I.1. dargestellt, sind die geschäftlichen Aktivitäten der Demag Cranes Gruppe in drei Segmente unterteilt: Industriekrane, Hafentechnologie und Services: a)

Industriekrane Im Segment Industriekrane entwickelt und fertigt die Demag Cranes Gruppe hochwertige Komponenten wie Seil- und Kettenzüge, Fahrwerke und Antriebe sowie komplette Krane. Hierbei wird zwischen Standard- und Prozesskranen unterschieden: Standardkrane werden aus standardisierten Modulen für industrielle Infrastrukturanwendungen hergestellt. Prozesskrane bestehen zwar ebenfalls aus weitgehend standardisierten Modulen, sind jedoch individuell in den spezifischen Wertschöpfungsprozess des Kunden eingebunden. Das hochflexible Kranbaukastensystem (KBK) wird vor allem in Industrien mit wechselnden Anforderungen an den Produktionsprozess wie z.B. in der Automobilindustrie eingesetzt – im Bereich dieser Kransysteme ist die Demag Cranes Gruppe Weltmarktführer. Im Geschäftsjahr 2010/2011 hat die Demag Cranes Gruppe wichtige Schritte im Rahmen ihrer Mid-Segment-Strategie mit Fokus auf die Emerging Markets vollzogen (im Einzelnen Abschnitt B II.8. b).

b)

Hafentechnologie Im Segment Hafentechnologie sind die Produkte und Dienstleistungen für den Hafen- und Terminalbereich zusammengefasst und werden unter der Marke Gottwald vertrieben. Das Produktportfolio reicht von konventionellen Güterumschlaggeräten wie z.B. Hafenmobilkranen bis hin zu Automatisierungslösungen für den Containertransport und die Containerlagerung. Darüber hinaus bietet die Demag Cranes Gruppe in diesem Segment Planungs- und Beratungsleistungen für Hafenbetreiber, Softwarelösungen sowie Montage- und Instandhaltungsdienstleistungen an. Im Vordergrund stehen hierbei Lösungen, mit denen die Kunden ihre Prozesse in den Bereichen Materialfluss und Logistik optimieren können. Nach eigenen Marktrecherchen ist die Demag Cranes Gruppe im Bereich der Hafenmobilkrane mit einer installierten Basis von ca. 1400 Hafenkranen an führender Position. Auch in dem zukunftsträchtigen Teilbereich Hafenautomatisierung gehört die Demag Cranes Gruppe zu den Pionieren und international führenden Anbietern. Als einer der wenigen Anbieter in diesem Bereich ist die Demag Cranes Gruppe in der Lage, integrierte Gesamtlösungen inklusive der damit verbundenen Softwarelösung zu entwickeln und anzubieten. Mit der Übernahme des britischen

18

Unternehmens DB Controls im Geschäftsjahr 2010/2011 hat die Demag Cranes Gruppe erfolgreich ihre Strategie untermauert, die Schüttgut-Kompetenz im Segment Hafentechnologie weiter auszubauen. Durch das komplementäre Leistungsspektrum von DB Controls weitet die Demag Cranes Gruppe ihr bislang auf Containerterminals in Hafen und Hinterland zugeschnittenes Software- und Beratungsangebot auf den Schüttgut-Bereich aus. Dadurch erhalten Kunden weltweit ein Komplettangebot aus einer Hand. c)

Services Im Segment Services bietet die Demag Cranes Gruppe umfassende Dienstleistungen für die optimale Nutzung, Instandhaltung und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen an. Neben Standardleistungen wie Ersatzteilservice, Störungsdienst sowie Wartung und Reparatur werden zunehmend mehr Beratungsleistungen und Trainings zur optimalen Nutzung der Krananlagen durchgeführt. Modernisierungen und Umrüstungen werden sowohl mit Standardprodukten als auch mit komplexen individuellen Lösungen realisiert. Das Angebot von Serviceverträgen reicht von einfachen, wiederkehrenden Prüfungen über vorbeugende Wartung bis hin zur vollständigen Übernahme der Anlageninstandhaltung. Hierbei bezieht die Demag Cranes Gruppe neben eigenen Industriekranprodukten auch Drittprodukte und verwandte Anlagen ein. Mit modernsten technischen Hilfsmitteln, wie z.B. Fernwartungslösungen, kann die Demag Cranes Gruppe den Kunden zustandsorientierte und individuell auf den Kunden zugeschnittene Dienstleistungen anbieten.

8.

Geschäftsentwicklung und Ertragslage der Demag Cranes Gruppe; Wesentliche Finanzdaten a)

Wesentliche Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2008/2009; 2009/2010; 2010/2011 Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die wesentlichen Finanzkennzahlen der letzten drei Geschäftsjahre der Demag Cranes Gruppe. Die Konzernabschlüsse der Demag Cranes wurden nach den jeweils am Abschlussstichtag gültigen und von der Europäischen Union (EU) anerkannten International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und den Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) erstellt. Ergänzend sind die nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften beachtet worden.

19

Angaben

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr

in Mio. EUR

2010/2011

2009/2010

2008/2009

Ertragslage Auftragseingang

1.121,2

910,6

841,9

361,7

306,6

313,1

1.062,3

931,3

1.047,6

308,1

244,9

249,7

in % vom Umsatz

29,0

26,3

23,8

Operatives EBITDA¹

96,6

74,3

89,5

Operatives EBIT¹

75,7

54,2

67,6

7,1

5,8

6,5

EBIT

43,9

50,2

13,2

Operatives Ergebnis nach

46,8

30,5

42,8

2,21

1,44

2,01

6,5

27,8

1,2

0,31

1,31

0,04

14,1

23,2

61,8

-27,3

-16,2

-18,3

-13,2

7,0

43,4

Bilanzsumme

894,9

838,0

818,8

Nettoumlaufvermögen

251,9

225,3

210,5

21,8

-7,2

6,3

250,0

251,6

227,7

27,9

30,0

27,8

8,7

-2,8

2,7

6.115

5.711

5.934

21,2

21,2

21,2

1.235,2

595,8

519,6

Auftragsbestand zum Periodenende Umsatz Bruttoergebnis vom Umsatz

in % vom Umsatz

Steuern² Operatives Ergebnis je Aktie (in EUR)² Ergebnis nach Steuern Ergebnis je Aktie (in EUR) Kapitalfluss Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit Cashflow aus Investitionstätigkeit Freier Cashflow vor Finanzierung Bilanz

Nettofinanzverbindlich-keiten Eigenkapital Eigenkapitalquote in % Gearing in % Mitarbeiter Mitarbeiter³ Aktie Anzahl Aktien (in Mio.) Marktkapitalisierung zum

20

Angaben

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr

in Mio. EUR

2010/2011

2009/2010

2008/2009

Periodenende (in Mio. EUR) ¹ Bereinigt um operative Anpassungen. ² Bereinigt um operative Anpassungen sowie Steuereffekte. ³ Mitarbeiter zum Periodenende ohne Leiharbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten.

b)

Geschäftsentwicklung und Ertragslage im Geschäftsjahr 2010/2011 Die Geschäftsentwicklung der Demag Cranes Gruppe war im Geschäftsjahr 2010/2011 wieder deutlich aufwärts gerichtet. Beim operativen Geschäft konnte die Demag Cranes Gruppe von der allgemeinen positiven wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Dank der konjunkturellen Erholung hat sich die Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen der Demag Cranes Gruppe spürbar verbessert. Der Konzernauftragseingang stieg im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009/2010 um 23,1% auf EUR 1.121,2 Mio. – hierzu haben alle Segmente einen positiven Beitrag geleistet. Auch auf der Umsatzseite konnte gegenüber dem Vorjahr zugelegt werden: Mit EUR 1.062,3 Mio. (Prognose: rund EUR 1.060 Mio.) lag der Konzernumsatz um 14,1% über dem Wert des Vorjahres (Geschäftsjahr 2009/2010: EUR 931,3 Mio.). Das operative Konzern-EBIT betrug EUR 75,7 Mio. und war damit 39,7% höher als der Vorjahreswert. Die operative EBIT-Marge betrug 7,1%, die Prognose hatte bei rund 6,4% gelegen. Damit konnte sich die Demag Cranes Gruppe bei den wichtigen Kennzahlen im Vergleich zum Vorjahr wieder deutlich verbessern und hat die zuletzt im dritten Geschäftsquartal aktualisierte Prognose in jeder Hinsicht erfüllt bzw. beim operativen EBIT sogar übertroffen. Das Segment Industriekrane erzielte bei einem Umsatz von EUR 489,8 Mio. (im Vorjahr EUR 440,8 Mio.) ein operatives EBIT von EUR 10,8 Mio. (im Vorjahr EUR 4,8 Mio.). Durch das erfolgreiche Restrukturierungsprogramm im Jahre 2009/2010 wurde die Basis für weitere Profitabilitätsverbesserungen geschaffen. Insbesondere in den aufstrebenden Märkten baute die Demag Cranes Gruppe im Geschäftsjahr 2010/2011 ihre Geschäftsaktivitäten weiter aus und festigte ihre Marktposition in diesen Regionen. Der im Januar 2011 gemeldete Großauftrag aus Brasilien von Caterpillar über die Lieferung von 102 Standardkranen unterstreicht die hervorragende Position der Demag Cranes Gruppe in Lateinamerika und insbesondere in Brasilien. Die Region verfügt über großes Potenzial und ist seit Jahren wesentlicher Bestandteil der Wachstumsstrategie in den aufstrebenden

21

Märkten. Auch in China stieg – im Zuge des starken industriellen Wachstums – der Bedarf nach Industriekranen und Krankomponenten stetig. Die Produkte der Demag Cranes Gruppe haben sich zum Beispiel in der Aluminiumindustrie bereits seit vielen Jahren bewährt. Das steigert die Wettbewerbsfähigkeit im strategisch wichtigen chinesischen Markt und stärkt das Komponentengeschäft. Zuletzt hatte die Demag Cranes Gruppe im März 2011 einen Auftrag über 56 Seilzüge für die chinesische Aluminiumindustrie erhalten. Auch die Stellung bei Prozesskranen für die chinesische Müllverbrennung wurde im Geschäftsjahr 2010/2011 weiter ausgebaut. Dies zeigen insbesondere vier Aufträge über die Lieferung von insgesamt zwölf semi- und vollautomatisierten Prozesskranen für den Einsatz in Müllverbrennungsanlagen im Mai 2011. Damit ist die Demag Cranes Gruppe in der Lage, ihre Position als Technologieführer für semi- und vollautomatisierte Krananlagen auch in den wichtigen aufstrebenden Ländern auszubauen und von deren dynamischer Entwicklung zu profitieren. Im Juli 2011 hat die Demag Cranes Gruppe mit der Einführung des Kettenzuges DC-Bas in China und Indien einen wichtigen Schritt im Rahmen ihrer MidSegment-Strategie mit Fokus auf die aufstrebenden Märkte vollzogen. Basierend auf europäischen Standards, ist der DC-Bas exakt auf die Bedürfnisse der Kunden in diesen Ländern zugeschnitten. Seit Dezember 2011 weitet die Demag Cranes Gruppe mit der Einführung des Seilzugs DR-Bas ihr spezifisches Angebot für den chinesischen und indischen Markt weiter aus. Gleichzeitig bringt die Demag Cranes Gruppe auch Crane-Sets der Bas-Produktfamilie auf den Markt, die neben dem Seilzug DR-Bas auch Antriebstechnologie und die vollständige elektrische Ausrüstung für Krananlagen umfassen. Die Strategie zielt darauf ab, Kunden in allen Branchen und Segmenten maßgeschneiderte Lösungen in der Kran- und Hebetechnik zu bieten. Bereits heute ist die Demag Cranes Gruppe aufgrund von Premium-Produkten wie dem Seilzug DR-Pro oder auch dank des DR-Com weltweit als Technologieführer anerkannt. Mit der Demag Bas Produktfamilie will die Gruppe überproportional im attraktiven mittleren PreisLeistungssegment wachsen. Ziel ist es, Kunden vor Ort ein ganzheitliches Leistungsangebot zu liefern. Auch im Segment Hafentechnologie konnte durch die erfolgreiche Umsetzung des Restrukturierungsprogramms die Kostenbasis deutlich verringert werden. Im Geschäftsjahr 2010/2011 wurde bei einem Umsatz von EUR 239,0 Mio. (Vorjahr: EUR 189,9 Mio.) ein operatives EBIT von EUR 9,2 Mio. (Vorjahr: EUR 0,6 Mio.) erzielt.

22

Der Auftragseingang legte im Verlauf des Geschäftsjahres 2010/2011 kontinuierlich zu. Insbesondere die Nachfrage nach flexibel einsetzbaren Hafenmobilkranen blieb ungebrochen. Hafenmobilkrane bieten hohe Umschlagleistungen, eine lange Lebensdauer und niedrige spezifische Investitionskosten. Hinzu kommt Flexibilität im täglichen Umschlaggeschäft, da die Geräte nicht nur Schüttgüter, sondern je nach Bedarf auch jede andere Cargoart umschlagen können. Mit diesen Produktmerkmalen konnten im Geschäftsjahr 2010/2011 sowohl Neu- als auch Bestandskunden überzeugt werden. Infolge der gestiegenen Kapazitäten in den Häfen stieg auch der Bedarf an Servicedienstleistungen. Im Geschäftsjahr 2010/2011 erhielt die Demag Cranes Gruppe auch wieder einen Auftrag für ihre automatisierten Containerfahrzeuge (Automated Guided Vehicles, "AGVs"). Der langjährige Kunde Europe Container Terminals (ECT) in Rotterdam bestellte im Juni 2011 22 AGVs vom Typ CT 60. Sie werden die Containerfahrzeuge der ersten Generation ablösen, die seit Anfang der 1990er Jahre innerhalb des Flottenverbunds rund um die Uhr im Einsatz sind. Die neuen AGVs sind mit kraftstoffsparenden diesel-elektrischen Antrieben ausgestattet und erfüllen die seit 2011 gültige europäische Abgasnorm EuroMot IIIB. Ferner wurden mit einigen Hafen- und Terminalbetreibern weitere Gespräche zu den automatisierten Hafengroßprojekten aufgenommen. Die Demag Cranes Gruppe achtet bei der Selektion der Projekte insbesondere auf die Ausgeglichenheit von Chancen und Risiken in Kombination mit der Profitabilität. Die aktuelle Situation an den Finanzmärkten hat die Komplexität von Vertragsabschlüssen für Kunden und Lieferanten insgesamt deutlich erhöht. Im Segment Services hat sich insbesondere das Ersatzteilgeschäft weiterhin positiv entwickelt – ein Resultat des erhöhten Nutzungsgrades der Krananlagen bei den Kunden der Demag Cranes Gruppe. Ferner wurden im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2010/2011 wieder verstärkt Modernisierungsleistungen an Kunden verkauft. Als Folge wurde ein Umsatz in Höhe von EUR 333,5 Mio. erzielt (Vorjahr: 300,6 Mio. EUR). Das operative EBIT lag bei EUR 66,2 Mio. (Vorjahr: EUR 58,3 Mio.). Der freie Cashflow vor Finanzierung und Restrukturierungszahlungen des Konzerns belief sich auf -9,2 Mio. EUR. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009/2010 sank der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 um EUR 9,1 Mio. auf EUR 14,1 Mio. Dies resultiert im Wesentlichen aus der Erhöhung des Nettoumlaufvermögens und hierbei insbesondere der Vorräte. Weiterhin erhöhte sich der Saldo aus erhaltenen Zinsen und

23

Zinszahlungen um EUR 7,4 Mio. Grund hierfür sind hauptsächlich die gezahlten Upfront-Fees in Höhe von EUR 3,15 Mio. im Rahmen der im November 2010 abgeschlossenen Kreditfazilität sowie die höheren Zinsen. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit veränderte sich im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009/2010 von EUR -16,2 Mio. auf EUR -27,3 Mio. Dies ist hauptsächlich auf die Erhöhung der Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen zurückzuführen. Hiervon entfällt eine Steigerung von EUR 3,9 Mio. auf aktivierte Entwicklungskosten für das Mittelpreissegment. Die Nettofinanzverbindlichkeiten lagen bei EUR 21,8 Mio. c)

Ausblick Die Demag Cranes Gruppe verfolgt eine klare und erfolgreiche Strategie, die auf ein nachhaltiges und profitables Wachstum gerichtet ist. Die Umsetzung dieser Strategie wird maßgeblich von der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Nachfrage nach Produkten der Demag Cranes Gruppe beeinflusst. Die Entwicklung der Weltwirtschaft ist in jüngster Zeit mit zunehmenden Risiken behaftet. Die mit der Schuldenkrise in mehreren europäischen Staaten, insbesondere Griechenland, Italien, Irland, Portugal und Spanien, verbundenen Unsicherheiten sorgten dafür, dass sich im Verlauf der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 2011 die Weltwirtschaft eintrübte und sich das Wachstum des weltweiten Bruttoinlandprodukts von Quartal zu Quartal abschwächte. Führende Wirtschaftsexperten haben daher ihre Wachstumsprognosen für das laufende Jahr und die Folgejahre nach unten korrigiert. Das künftige Weltwirtschaftswachstum wird zwar nach wie vor insbesondere von den aufstrebenden Märkten (Emerging Markets) getrieben, die aber offenbar im Jahr 2011 ebenfalls etwas von ihrer wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit verloren haben. Es ist inzwischen zu erkennen, dass sich auch in diesen Märkten die zunächst solide Konjunktur im Verlauf des Kalenderjahres 2011 abgeschwächt hat. Daher gehen die Experten von Oxford Economics1 nun auch für die Folgejahre von gedämpften Wachstumsaussichten aus. Für die etablierten Märkte prognostizieren die Experten für 2012 und die Folgejahre ebenfalls nur ein moderates Wachstum des Bruttoinlandsproduktes. Für das laufende Geschäftsjahr geht der Vorstand trotz der beschriebenen Unsicherheiten derzeit noch von weiterem Umsatzwachstum aus. Es ist geplant, im Geschäftsjahr 2011/2012 einen Konzernumsatz von rund EUR 1,1 Mrd. zu

1

Oxford Economics Januar 2012.

24

erzielen. Für das Geschäftsjahr 2011/2012 rechnet der Vorstand bei Erreichen der Umsatzziele mit einer operativen EBIT-Marge von rund 9,5%, auch wenn dies vor dem Hintergrund der unsicheren Rahmenbedingungen ambitioniert ist. Die vorgenannten beschriebenen Unsicherheiten machen eine belastbare längerfristige Prognose im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung und die damit verbundene Nachfrage nach Produkten der Demag Cranes Gruppe jedoch zunehmend schwieriger. Durch die fortlaufende Konzernintegration, ihre eigenständige Marktposition und die kontinuierliche Überprüfung der strategischen Ziele sieht sich die Demag Cranes Gruppe dennoch für die Chancen und Herausforderungen der Zukunft nach wie vor gut aufgestellt, auch wenn sich derzeit abzeichnet, dass es – unter anderem auch in Folge der konjunkturellen Unsicherheiten und dem sich verschärfenden Wettbewerb – mittel- bis langfristig Herausforderungen bei der Umsetzung einzelner strategischer Bausteine geben kann, die sich entsprechend auf die Umsatz- und Ertragsentwicklung auswirken. Der weitere Ausbau des Geschäfts in den aufstrebenden Märkten (insbesondere in den BRIC-Staaten, Lateinamerika sowie in der Region Asien/Pazifik) gehört zu den Kernelementen der Strategie der Demag Cranes Gruppe. Zur Umsetzung dieses Ziels stärkt die Demag Cranes Gruppe ihre Wettbewerbsposition in den aufstrebenden Märkten durch individuelle, an die Kundenbedürfnisse und landesspezifischen Anforderungen angepasste Lösungen insbesondere im mittleren Preis-/ Leistungssegment. Bisher war die Demag Cranes Gruppe mit ihren Premiumprodukten in diesen Märkten nur teilweise vertreten. Durch die Einführung der Produkte aus dem mittleren Preis-/Leistungssegment sollen insbesondere Neukunden gewonnen werden. Die Produktion dieser Produkte erfolgt zunächst in China und Indien. Hierzu sind Produktionskapazitäten und Lieferketten aufgebaut worden, die weiter entwickelt werden sollen. Die Erstauslieferung der neuen Ketten- bzw. Seilzüge erfolgte im Juli und Dezember 2011. Im Segment Hafentechnologie konzipiert die Demag Cranes Gruppe zum Beispiel sowohl im Bereich Hafenmobilkrane eine neue kleine Kranfamilie, die sich durch eine modulare Plattformstrategie auszeichnet, sowie eine Variante für das mittlere Preissegment. Mit dem weiteren Ausbau dieser Produktpalette kann von der Wachstumsdynamik in diesen Regionen profitiert werden.

25

Die Demag Cranes Gruppe hat sich zum Ziel gesetzt, mit den vorstehend beschriebenen neuen Produkten in den aufstrebenden Märkten mittelfristig einen größeren Umsatzanteil zu erreichen und insbesondere im strategisch wichtigen Markt China ihren Marktanteil zu erhöhen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im mittleren Marktsegment mit intensivem Wettbewerb zu rechnen ist und Profitabilität insoweit eine Herausforderung darstellt. Die Demag Cranes Gruppe plant, ihre mittelfristigen Wachstumsziele vorwiegend durch organisches Wachstum zu erreichen. Die bisherige Entwicklung der Markteinführung der Produkte für das mittlere Marktsegment im Industriekranbereich gestaltet sich schwierig. Auch der Aufbau einer lokalen Lieferkette in Ländern wie China und Indien ist komplex. Aus diesen Gründen zeichnen sich gegenwärtig Herausforderungen bei der Markteinführung weiterer Produkte für das mittlere Marktsegment ab. Mit der globalen Servicepräsenz und der weltweit größten installierten Basis von über 660.000 elektrischen Kranen und Hebezeugen verfügt die Demag Cranes Gruppe über ein bedeutendes Geschäftspotenzial im profitablen Dienstleistungsbereich. Angestrebt wird wie bisher eine Steigerung der Durchdringung der breiten installierten Basis. Mit ihrer Service-Strategie verfolgt die Demag Cranes Gruppe einen Produkt-Lebenszyklus-Ansatz. Durch die Entwicklung entsprechender Service-Lösungen soll eine optimale Anlagennutzung im gesamten Lebenszyklus des Produktspektrums der Demag Cranes Gruppe ermöglicht und so für die Kunden ein Mehrwert geschaffen werden. Im Bereich der Service-Dienstleistungen werden vor allem aus den aufstrebenden Märkten Wachstumsbeiträge erwartet. Eine weitere Säule der Servicestrategie ist der Ausbau und die Verbesserung der Profitabilität des Ersatzteilgeschäfts. Es wird erwartet, dass die kosteneffiziente Produktion von Ersatzteilen in Brasilien für ältere Industriekranprodukte dazu beiträgt. Weitere wichtige strategische Ziele des Segment Services liegen im Ausbau des Servicegeschäfts im Hinblick auf Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sowie des Service an Kranen anderer Hersteller. Auch im Hinblick auf den mittel- bis langfristig vorgesehenen Ausbau des Servicegeschäfts kann es aufgrund der hohen Wettbewerbsintensität zu negativen Auswirkungen auf das Geschäft der Demag Cranes Gruppe kommen. Unter

26

Berücksichtigung der zunehmenden konjunkturellen Unsicherheiten ist es möglich, dass das abschöpfbare Marktvolumen aufgrund einer geringeren Auslastung der Produktionskapazitäten der Kunden sich verringert und zu geringerem Wachstum als ursprünglich angenommen führt. Hiervon könnte besonders das profitable Ersatzeilgeschäft betroffen sein, was die Profitabilität des Servicegeschäfts insgesamt schwächen würde. Als Technologieführer fühlt sich die Demag Cranes Gruppe dazu verpflichtet, zukunftsweisende Lösungsansätze zu entwickeln und die bewährten Produktreihen zu optimieren. Mittels kritischer Prüfung der Herstellungs- und Prozesskosten sowie eines stringenten Komplexitätsmanagements soll ebenfalls eine produktübergreifende Modularisierung aller verwendeten Bauteile und Baugruppen erreicht werden. International vernetzte Entwicklerteams mit breit gestreuter Fach- und lokaler Marktexpertise arbeiten heute eng bei der Entwicklung von global einsetzbaren Produkten zusammen. Das Ziel ist es, weiterhin rund 2% des Umsatzes in die Produktentwicklung zu investieren, um die Technologieführerschaft der Demag Cranes Gruppe nachhaltig zu behaupten. Das Investitionsvolumen der Demag Cranes Gruppe wird mittelfristig insgesamt weiterhin rund 2% vom Umsatz betragen. Die Demag Cranes Gruppe wird insbesondere in den aufstrebenden Märkten investieren. Es wird erwartet, dass sich der Wettbewerb im gesamten Marktumfeld sämtlicher drei Segmente in der Zukunft verschärfen wird. Im Segment Industriekrane ist zu beobachten, dass insbesondere in Europa einzelne europäische Wettbewerber begonnen haben, preisaggressiver aufzutreten. Es zeichnet sich ab, dass sich diese Entwicklung mittelfristig weiter fortsetzt oder sogar verstärkt. Ferner gibt es im Segment Industriekrane Endkunden, die in zyklischen Branchen tätig sind, die stark auf Veränderungen der wirtschaftlichen Lage sowie auf globale und regionale Trends reagieren. Das Investitionsverhalten dieser Kundengruppen wird daher durch die Entwicklungen der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen maßgeblich beeinflusst. Im Segment Hafentechnologie ist angesichts der konjunkturellen Unsicherheiten schwieriger vorherzusagen, ob sich die erfreuliche Erholung bei den Auftragseingängen für Hafenmobilkrane nach der Wirtschaftskrise 2009 mittelfristig fortsetzen wird. Darüber hinaus ist das Projektgeschäft mit Automatisierungslösungen im Hafenbereich mittelfristig mit zunehmender

27

Unsicherheit belastet, da verschiedene Terminalbetreiber infolge des konjunkturellen Umfelds möglicherweise zurückhaltend agieren. Es ist daher auch möglich, dass Projekte verschoben werden. Insgesamt achtet die Demag Cranes Gruppe bei der Auswahl der zu verfolgenden Projekte auf ein angemessenes Chance-Risiko-Verhältnis mit dem Ziel, die vom Konzern vorgegebenen Profitabilitätskriterien zu erfüllen. Im Segment Services zeichnet sich ebenfalls eine spürbare Verschärfung des Marktumfelds ab. In den etablierten Märkten findet ein zunehmender Preiswettbewerb statt; und die weitere Expansion in den aufstrebenden Märkten hängt maßgeblich von den oben beschriebenen Faktoren ab. Erst nach Abschluss und Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages könnten durch den Zusammenschluss mit der Terex Gruppe nennenswerte neue Wachstumspotenziale und Synergien (sog. nachvertragliche Synergien) erschlossen werden. 9.

Mitarbeiter und Mitbestimmung Zum 30. September 2011 beschäftigte die Demag Cranes Gruppe 6.115 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hiervon 2.820 in Deutschland. In dem Bereich Industriekrane waren 3.358, im Bereich Hafentechnik 684 und im Bereich Services 1.813 Mitarbeiterinnen und Mit¬arbeiter beschäftigt. Bei Demag Cranes waren 260 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon 195 in der Konzernzentrale. Verglichen mit dem 30. September 2010 bedeutet dies ein Zuwachs von insgesamt 404 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Aufsichtsrat der Demag Cranes besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs dieser Mitglieder werden von der Hauptversammlung bestellt und sechs Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt.

II.

Terex und die Terex Gruppe Terex Germany, die andere Vertragspartei des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, ist eine indirekte 100%-ige Tochtergesellschaft von Terex, der Muttergesellschaft der Terex Gruppe. In diesem Abschnitt B.II. werden Terex und die Terex Gruppe vorgestellt. Terex Germany wird im Abschnitt B.III. dargestellt.

28

1.

Überblick Terex ist ein weltweiter Hersteller für ein umfangreiches Maschinenprogramm und hat mehr als 160 Tochterunternehmen (ohne die Demag Cranes Gruppe) bzw. etwa 200 Tochterunternehmen (einschließlich der Demag Cranes Gruppe). In dem am 31. Dezember 2010 abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte Terex einen konsolidierten Umsatz in Höhe von ca. USD 4,4 Mrd. (2009: ca. USD 3,9 Mrd.) und ein konsolidiertes Ergebnis (Nettogewinn) in Höhe von USD 0,36 Mrd. (2009: USD minus 0,40 Mrd. (Nettoverlust)). In den neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 erzielte Terex einen konsolidierten Umsatz von ca. USD 4,3 Mrd. ohne die Demag Cranes Gruppe (USD 4,5 Mrd. einschließlich der Demag Cranes Gruppe) und ein konsolidiertes Ergebnis von ca. 0,05 Mrd. (Nettogewinn) sowohl mit als auch ohne die Demag Cranes Gruppe. Die Terex Gruppe ist auf die Zurverfügungstellung verlässlicher, kundenorientierter Lösungen fokussiert. Sie bedient Kunden im Hinblick auf eine Vielzahl von Anwendungen. Die Terex Gruppe bietet ein umfangreiches Maschinenprogramm für Bau- und Infrastrukturbetriebe, für die Gesteinsindustrie, für Abfallentsorgung und Recycling, Bergbau, Transport und Verkehr, für Raffinerien, Versorgerunternehmen und Instandhaltung. Durch Terex Financial Services bietet Terex Finanzprodukte und -dienstleistungen zur Unterstützung des Kaufs von Terex-Produkten an.

2.

Unternehmensgeschichte Terex, die Muttergesellschaft der Terex Gruppe, ist eine nach dem Recht von Delaware, USA, gegründete Aktiengesellschaft. Sie wurde am 30. Oktober 1986 in Delaware, USA errichtet. Die Terex Gruppe ist im Laufe der Zeit gewachsen; ihre Wurzeln reichen zurück bis in die 1920er Jahre und der Gründung einer Gesellschaft mit dem Namen Northwest Engineering Company. Der Name Terex hat seinen Ursprung in einer Sparte von General Motors. General Motors bildete den Namen "Terex" im Jahr 1968 aus dem lateinischen Wort "terra" (Erde) und "rex" (König) für ihre Baumaschinen und Trucks. General Motors verkaufte im Jahr 1981 die Terex Sparte an die deutsche IBH Holding AG. Nachdem die IBH Holding AG im Jahr 1983 Konkurs angemeldet hatte, fiel Terex wieder an General Motors zurück und wurde in Terex Equipment Limited und Terex USA gegliedert. Im Jahr 1986 erwarb Northwest Engineering die Terex USA von General Motors. Nach einer in 1988 durchgeführten Verschmelzung wurde Terex zur Muttergesellschaft der Gruppe. Die Terex Gruppe hat sich seitdem durch Akquisitionen, Veräußerungen und organisches Wachstum signifikant geändert.

29

Die wesentlichen Meilensteine in der Unternehmensgeschichte von Terex sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr

Meilenstein

1920er Jahre

Gründung der Northwest Engineering Company.

1968

General Motors entwickelt den Markennamen Terex.

1981

General Motors veräußert die Terex Sparte an die IBH Holding AG.

1983

IBH Gruppe meldet Konkurs an, Terex fällt an General Motors zurück.

1986

Erwerb von Terex durch Northwest Engineering Company.

1987

Northwest Engineering erwirbt Terex Equipment Limited, einen Hersteller von geländegängigen Lastkraftwagen sowie die Koehring Cranes & Excavator Gruppe, einen Hersteller von Baggern und Kranen.

1988

Durch Verschmelzung wird Terex die Rechtsnachfolgerin der Northwest Engineering als Muttergesellschaft. Terex erwirbt Vermögenswerte von Unit Rig & Equipment Co., einem Hersteller von Muldenkippern.

1995

Terex erwirbt PPM Cranes.

1998

Terex weitet seine Bergbausparte durch den Erwerb der Payhauler und O&K Mining GmbH aus. Das Kranangebot vergrößert sich ebenfalls durch die Übernahme von The American Crane Company, Peiner und Gru Comedil.

1999

Terex expandiert in den Geschäftsbereich Materialverarbeitung durch die Akquisitionen von Powerscreen and Cedarapids. Terex erwirbt Franna Cranes, einen australischen Hersteller von All-Terrain Pick and Carry Kranen.

2000

Mit der Übernahme von Fermec, einem Hersteller von Baggerladern, erschließt sich Terex den Bereich kompakte Baumaschinen.

2001

Terex erwirbt CMI Corporation, einen Hersteller von Straßenbaumaschinen sowie die Jaques Unternehmungen, einen Hersteller von Zerkleinerungsmaschinen.

2002

Terex erwirbt Genie, einen Hersteller von Hubarbeitsbühnen und Demag Mobile Cranes, einen Hersteller von Teleskop- und Gittermastkranen. Terex übernimmt Schaeff, einen Hersteller von kompakten Baumaschinen und Fuchs, einen Hersteller von Lademaschinen. Terex erweitert ihr Versorgergeschäft durch die Akquisition von Pacific Utility und EPAC.

2004

Terex erwirbt Reedrill, einen Hersteller von Ausrüstungen für Oberflächen-

30

Jahr

Meilenstein bohrungen für das Bergbaugeschäft.

3.

2007

Terex erwirbt Superior Highwall Miners, einen Hersteller für Endböschungsbauausrüstung.

2008

Terex erwirbt A.S.V., Inc., einen Hersteller von kompakten Baumaschinen.

2009

Terex erwirbt das Hafenausrüstungsgeschäft von Fantuzzi und Noell Crane.

2010

Terex veräußert seinen Geschäftsbereich Bergbaumaschinen.

2011

Terex erwirbt Demag Cranes, einen der weltweit führenden Anbieter von Industriekranen und Krankomponenten, Hafenkranen und Technologien zur Hafenautomatisierung.

Geschäftssitz und Geschäftsjahr Terex ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, USA, gegründete Aktiengesellschaft. Der Geschäftssitz der Gesellschaft befindet sich in 200 Nyala Farm Road, Westport, CT 06880, USA. Das Geschäftsjahr von Terex entspricht dem Kalenderjahr. Die Internetseite von Terex ist unter www.terex.com abrufbar.

4.

Kapital, Aktien, Aktionäre und Börsenhandel In der Satzung von Terex ist vorgesehen, dass die Gesellschaft eine Gesamtzahl von 300.000.000 Stammaktien (Nennwert USD 0,01) und 50.000.000 Vorzugsaktien (Nennwert USD 0,01) ausgeben darf. Zum 31. Dezember 2011 waren 109.713.657 Aktien ausgegeben, sämtliche davon sind Stimmrechtsaktien. Mit einem Aktienkurs von etwa USD 10,26 pro Aktie zum 30. September 2011, USD 13,51 pro Aktie zum 31. Dezember 2011 und USD 20,89 pro Aktie zum 27. Januar 2012 bedeutet dies eine Marktkapitalisierung von ca. USD 1,1 Mrd., USD 1,5 Mrd. bzw. USD 2,3 Mrd. Zum 31. Dezember 2011 waren ca. 1.053 eingetragene Aktionäre vorhanden. Gemäß den bei der amerikanischen Börsenaufsicht SEC eingereichten Unterlagen vom 6. Januar 2012 ist die Black Rock Inc. wirtschaftliche Eigentümerin von ca. 11,4% der ausgegebenen Stammaktien von Terex. Die Stammaktien von Terex werden an der New Yorker Börse unter dem Symbol "TEX" gehandelt. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 hat Terex keine Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet.

31

5.

Organe und Vertretung Nach dem Gesellschaftsrecht des Staates Delaware, USA, ist der von den Aktionären gewählte Verwaltungsrat (Board of Directors) mit der Gesamtverantwortung für die Gesellschaft betraut. Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich nicht mit der Führung des Tagesgeschäfts der Gesellschaft befasst. Diese Aufgabe obliegt den geschäftsführenden Direktoren (Executive Officers) der Gesellschaft, die vom Verwaltungsrat ernannt werden. Im Folgenden werden die gegenwärtigen geschäftsführenden Direktoren (Executive Officers) und Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) von Terex aufgeführt: Geschäftsführende Direktoren (Executive Officers): -

Ronald M. DeFeo, Chairman und Chief Executive Officer Kevin A. Barr, Senior Vice President, Human Resources Kevin Bradley, President, Terex Cranes Eric I Cohen, Senior Vice President, Secretary und General Counsel George Ellis, President Terex Construction (Segment Baumaschinen) Tim Ford, President, Terex Aerial Work Platforms (Segment Hubarbeitsbühnen) Steve Filipov, President Developing Markets und Strategic Accounts Doug Friesen, Senior Vice President, Terex Business System Kieran Hegarty, President, Terex Materials Processing (Segment Maschinen für Materialverarbeitung) Brian J. Henry, Senior Vice President, Finance, Business Development Ken Lousberg, President, Terex China Aloysius Rauen, President Terex Material Handling & Port Solutions (Segment Fördertechnik und Hafenlösungen) Phillip C. Widman, Senior Vice President und Chief Financial Officer

Verwaltungsrat (Board of Directors): -

Ronald M. DeFeo, Chairman des Verwaltungsrats G. Chris Andersen, Lead Director und Partner, G.C. Andersen Partners, LLC Paula Cholmondeley, Private Consultant, Strategic Planning Don DeFosset, Chairman, President und Chief Executive Officer, Walter Industries, Inc. (im Ruhestand)

32

6.

Thomas J. Hansen, Vice Chairman der Illinois Tool Works, Inc. David A. Sachs, Managing Director, Ares Management, LLC Oren G. Shaffer, Vice Chairman und Chief Financial Officer, Qwest Communications International, Inc. David C. Wang, Vice President of International Relations of The Boeing Company Scott W. Wine, Chief Executive Officer der Polaris Industries, Inc.

Struktur der Terex Gruppe a)

Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen Der Terex Gruppe mit Terex als Muttergesellschaft gehörten zum 30. September 2011 weltweit mehr als 160 Gesellschaften (ohne die Demag Cranes Gruppe) bzw. ca. 200 Gesellschaften (einschließlich der Demag Cranes Gruppe) an. Diesem Bericht ist als Anlage 2 eine Liste der Tochtergesellschaften von Terex beigefügt. Die folgende Aufstellung enthält die Gesellschaften mit Sitz in den USA, die als Garantiegeber unter der Kreditfazilität der Terex fungieren, und die ausländischen Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Gesellschaftsanteile unter der Kreditfazilität zu verpfänden: Gesellschaft A.S.V., Inc. CMI Terex Corporation Genie Holdings, Inc. Genie Industries, Inc. Genie International, Inc. Genie International Holdings, Ltd. Genie UK Limited

Gründungsstaat Minnesota, USA Oklahoma, USA Washington, USA Washington, USA Washington, USA Großbritannien Großbritannien

Powerscreen North America Inc. Powerscreen Holdings USA Inc.

Delaware, USA Delaware, USA

Powerscreen USA LLC Terex Netherlands Holdings B.V.

Kentucky; USA Niederlande

Terex Singapore Pte. Ltd. Terex South Dakota, Inc.

Singapur Delaware, USA

Terex USA, LLC

Delaware, USA

33

Gesellschaft Terex Utilities, Inc. Terex Washington, Inc.

Gründungsstaat Oregon, USA Washington, USA

Terex Netherlands Holdings B.V. ist die Holding-Gesellschaft für eine Reihe von wesentlichen europäischen Geschäftsbereichen von Terex, einschließlich der Bereiche (i) Kompaktbaumaschinen in England und Deutschland, (ii) geländegängige LKW in England, (iii) Fördertechnik in Deutschland, (iv) Krane in Deutschland, Frankreich und Italien und (v) Materialverarbeitung in Nordirland. Genie Holdings, Inc. ist die Holding-Gesellschaft für wesentliche Teile des Geschäftsbereichs Hubarbeitsbühnen von Terex weltweit. Terex USA, LLC ist eine operative Gesellschaft, die für die USA den Geschäftsbereich Krane und Teile des Geschäftsbereichs Hubarbeitsbühnen leitet. b)

Managementstruktur Die geschäftsführenden Direktoren (Executive Officers) von Terex sind für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich. Eine Auflistung der geschäftsführenden Direktoren findet sich in Abschnitt B.II.5. Die folgende Darstellung gibt das derzeitige Executive Leadership Team von Terex wieder.

7.

Geschäftstätigkeit Die Terex Gruppe ist auf die Zurverfügungstellung verlässlicher, kundenorientierter Lösungen fokussiert. Sie bedient Kunden im Hinblick auf eine Vielzahl von Anwendungen. Die Terex Gruppe bietet ein umfangreiches Maschinenprogramm für

34

Bau- und Infrastrukturbetriebe, für die Gesteinsindustrie, für Abfallentsorgung und Recycling, Bergbau, Transport und Verkehr, für Raffinerien, Versorgerunternehmen und Instandhaltung. Durch Terex Financial Services bietet Terex Finanzprodukte und dienstleistungen zur Unterstützung des Kaufs von Terex-Produkten an. Terex ist derzeit in fünf Segmenten tätig: (i) Hubarbeitsbühnen, (ii) Baumaschinen, (iii) Krane, (iv) Maschinen für Materialverarbeitung und (v) Fördertechnik & Hafenlösungen. a)

Hubarbeitsbühnen Das Segment Hubarbeitsbühnen hat eine führende Marktposition in Nordamerika und Europa inne. In ihm werden Hubarbeitsbühnen, Teleskopstapler, Beleuchtungstürme und Versorgungstechnik entworfen, hergestellt, gewartet und vertrieben. Der Produktumfang umfasst beispielsweise transportable Materialaufzüge, transportable Hubarbeitsbühnen, Anhänger- und Auslegerbühnen, Teleskoparbeits- und Teleskopgelenkarbeitsbühnen mit Selbstantrieb, Scherenbühnen, Teleskopstapler, anhängermontierte Beleuchtungstürme, Brückeninspektionsanlagen und Versorgungsgerätschaften (einschließlich LKW mit Bohrturmaufbau, Bohrmaschinen, und Kabelleger) sowie entsprechende Komponenten und Ersatzteile. Terex vertreibt die Produkte des Segments Hubarbeitsbühnen hauptsächlich unter den Marken Terex® und Genie®. Im Segment Hubarbeitsbühnen wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von USD 1,31 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von ca. USD 1,07 Mrd. (Geschäftsjahr 2009: USD 0,84 Mrd.) erzielt; der bislang höchste Umsatz wurde im Geschäftsjahr 2007 mit USD 2,63 Mrd. erzielt. Das Segment Hubarbeitsbühnen hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa und China.

b)

Baumaschinen In dem Segment Baumaschinen werden vor allem drei Kategorien von Baumaschinen und deren Komponenten und Ersatzteile entworfen, hergestellt und vertrieben: (i)

Schwere Bauschmaschinen, darunter geländegängige LKW, Schürfzüge und Maschinen für Materialumschlag;

(ii)

Kompaktbaumaschinen, darunter Baggerlader, Bodenverdichtungsmaschinen, Mini- und Midi-Bagger, Minidumper, kompakte Raupenlader, Kompaktlader und Radlader; und

35

(iii)

Straßenbaumaschinen, darunter Asphalt- und Betonmaschinen (einschließlich Asphaltiermaschinen, Spritzeinrichtungen, Mischanlagen, Recyclern/Bodenstabilisierern, Betonverteilern und Kaltfräsen) und Müllverdichter.

Terex vertreibt die Baumaschinen grundsätzlich unter der Marke Terex® und dem Namen Terex® in Verbindung mit bestimmten historischen Markennamen. Im Segment Baumaschinen wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt USD 1,10 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von insgesamt USD 1,09 Mrd. (2009: USD 0,84 Mrd.) erzielt, wobei im Geschäftsjahr 2007 mit USD 1,85 Mrd. der bislang höchste Umsatz in diesem Segment erzielt wurde. Das Segment Baumaschinen hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa, Indien und Brasilien. c)

Krane In dem Segment Krane werden mobile Teleskopkrane, Turmdrehkrane, Gittermastraupenkrane, Gittermastautokrane, LKW-Aufbaukrane (Auslegerfahrzeuge) und spezialisierte Anlagen für den Hafen- und Bahnumschlag, darunter Portalstapler und Hubwagen, Portalkrane, mobile Hafenkrane, Containerbrücken, Greifstapler, Staplerfahrzeuge und Gabelstapler, sowie entsprechende Komponenten und Ersatzteile entworfen, hergestellt, gewartet und vertrieben. In dem Segment Krane wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt USD 1,41 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von insgesamt USD 1,78 Mrd. (2009: USD 1,89 Mrd.) erzielt. Der höchste bislang in diesem Segment erzielte Umsatz fiel mit USD 2,89 Mrd. in das Geschäftsjahr 2008. Das Segment Krane hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa und China. Kranprodukte werden überwiegend unter der Marke Terex® und dem Namen Terex® in Verbindung mit bestimmten historischen Markennamen vertrieben.

d)

Maschinen für Materialverarbeitung In dem Segment Materialverarbeitung werden Maschinen zur Materialverarbeitung, darunter Brecher, Waschsysteme, Sortieranlagen, Plattenbandförderbänder und entsprechende Komponenten und Ersatzteile entworfen, hergestellt und vertrieben. Terex vertreibt die Produkte des Segments Materialverarbeitung hauptsächlich unter den beiden Marken Terex® und Powerscreen® sowie unter

36

dem Namen Terex® in Verbindung mit bestimmten historischen Markennamen. In dem Segment Materialverarbeitung wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt USD 0,51 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von insgesamt USD 0,53 Mrd. (2009: USD 0,35 Mrd.) erzielt. Der höchste bislang in diesem Segment erzielte Umsatz fiel mit USD 0,99 Mrd. in das Geschäftsjahr 2008. Das Segment Materialverarbeitung hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa, Malaysia, Indien und China. e)

Fördertechnik & Hafenlösungen In dem Segment Fördertechnik & Hafenlösungen, das mit dem Erwerb der Mehrheit der Aktien der Demag Cranes am 16. August 2011 gebildet wurde und das Geschäft der Demag Cranes Gruppe abbildet, werden Industriekrane, Krankomponenten, Hafenkrane und Technologien zur Hafenautomatisierung entworfen, hergestellt, gewartet und vertrieben. Das Segment betreibt ein weitverzweigtes globales Vertriebs- und Service-Netzwerk. Die Produkte werden hauptsächlich unter den Markennamen Demag Cranes und Gottwald vertrieben. Die Demag Cranes Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2009/2010 Umsätze in Höhe von insgesamt EUR 931,3 Mio. und im Geschäftsjahr 2010/2011 von EUR 1.062,3 Mio. Der höchste bislang von der Demag Cranes Gruppe erzielte Umsatz fiel mit EUR 1.225,8 Mio. in das Geschäftsjahr 2007/2008. Dieses Segment verfügt über Produktionsstätten in 16 Ländern auf fünf Kontinenten und betreibt über Tochtergesellschaften, Vertretungen und ein Joint Venture ein weltweites Vertriebs- und Servicenetz mit Präsenz in mehr als 60 Ländern. Seit dem 16. August 2011 wird das Ergebnis der Demag Cranes Gruppe dem Segment Fördertechnik & Hafenlösungen von Terex zugeordnet.

8.

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation der Terex Gruppe; Eckdaten a)

Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009 2010 sowie zum 30. September 2011 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die finanziellen Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 der Terex Gruppe (jeweils ohne die Demag Cranes Gruppe) sowie für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2011. Die Zahlen basieren auf den entsprechend den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (Generally Accepted Accounting Principles) aufgestellten konsolidierten Abschlüssen von Terex. Der Konzernabschluss von Terex für das volle Geschäftsjahr 2011 wird voraussichtlich erst Mitte Februar

37

2012 veröffentlicht werden und kann daher in diesem Bericht nicht abgebildet werden. Mio. in USD (außer Mitarbeiter)

30. September 2011∗

Geschäftsjahr 2010

Geschäftsjahr 2009

Geschäftsjahr 2008

Zusammenfassung der Geschäftstätigkeit Nettoumsatz

4.548

4.418.2

3.858,4

7.958,9

Wertberichtigung auf Goodwill

---

---

---

(459,9)

(Verlust) Ertrag aus Geschäfts-

50,1

(73,8)

(401,7)

170,8

33,1

(211,5)

(406,4)

(74,7)

---

(15,3)

21,7

150,4

---

589,3

(12,6)

---

36,9

358,5

(398,4)

71,9

0,34

(1,98)

(3,97)

(0,80)

---

(0,14)

0,21

1,53

---

5,42

(0,12)

---

0,34

3,30

(3,88)

0,73

tätigkeit (Verlust) Ertrag aus laufender Geschäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – ohne Steuern Gewinn (Verlust) aus Veräußerung nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – ohne Steuern Stammaktionären zuzurechnender Nettoertrag (Verlust) Je Stamm- und stammnaher Aktie: Stammaktionären zuzurechnendes Ergebnis (Verlust) Ertrag aus laufender Geschäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – ohne Steuern Gewinn (Verlust) aus Veräußerung nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – ohne Steuern Stammaktionären zuzurechnender Nettoertrag (Verlust) Stammaktionären zuzurechnende



Einschließlich der konsolidierten Finanzzahlen der Demag Cranes vom 16. August 2011 bis 30. September 2011.

38

Mio. in USD (außer Mitarbeiter)

30. September 2011∗

Geschäftsjahr 2010

Geschäftsjahr 2009

Geschäftsjahr 2008

Verwässerung (Verlust) Ertrag aus laufender Ge-

0,33

(1,98)

(3,97)

(0,80)

---

(0,14)

0,21

1,53

---

5,42

(0,12)

---

0,34

3,30

(3,88)

0,73

Umlaufvermögen

4.171,8

3.968,9

3.914,6

4.040,9

laufende Verbindlichkeiten

2.023,4

1.674,2

1.554,7

1.824,6

Netto-Sachanlagevermögen

879,3

573,5

605,0

408,4

Investitionsaufwendungen

63,6

55,0

50,4

103,6

Nicht

78,6

70,2

62,9

5.516,4

5.713,8

5.445,4

2.316,6

1.686,3

1.966,4

1.435,5

1.991,7

2.083,2

1.650,2

1.721,7

---

---

---

---

109,6

108,1

107,3

94,0

Nicht verfüg-

16.300

15.000

16.500

schäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – nach Steuern Gewinn (Verlust) aus Veräußerung nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – nach Steuern Stammaktionären zuzurechnender Nettoertrag (Verlust) Umlaufvermögen und laufende Verbindlichkeiten

Sachanlagevermögen

Abschreibungen

verfügbar Gesamtvermögen Kapitalisierung Langfristige Verbindlichkeiten und Wechselverbindlichkeiten (inkl. "capital leases") Gesamteigenkapitalausstattung Terex Dividende je Stammaktie Ausgegebene Stammaktien am Periodenende (in Mio.) Mitarbeiter

bar **

**

Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belief sich zum 31. Dezember 2011 auf ca. 22.600.

39

b)

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr 2010 Die Ergebnisse von Terex für das Geschäftsjahr 2010 zeigten ein uneinheitliches Bild. Die Segmente Hubarbeitsbühnen, Baumaschinen und Maschinen für Materialverarbeitung wiesen im Vergleich zu dem im Jahr 2009 zu verzeichnenden Tiefstand deutliche Verbesserungen auf. Im Gegensatz dazu war das Segment Krane schwächer als erwartet. In den meisten Segmenten von Terex setzte sich die Erhöhung der Produktionsplanung fort, was zu einer höheren Fertigungsauslastung und verbesserten Absorption der Fixkosten führte. Diese Faktoren trugen im Wesentlichen zu der Verbesserung des operativen Ergebnisses von Terex im Vergleich zu den Vorjahreswerten bei. Darüber hinaus trugen die Auswirkungen der Restrukturierungsmaßnahmen zu einer Verbesserung des Finanzergebnisses bei. Terex geht davon aus, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird. Terex setzte seine Investitionen in den aufstrebenden Märkten fort. Im Geschäftsjahr 2010 gründete Terex in den Segmenten Krane und Maschinen für Materialverarbeitung Gemeinschaftsunternehmen in China. Zudem investierte Terex ca. USD 83 Mio. in Nettofinanzforderungen als Teil ihrer Initiativen, den Kunden Lösungen anzubieten und das Wachstum von Terex zu beschleunigen. Terex verfügte weiterhin über einen erheblichen Bestand an liquiden Mitteln, die sich zum 31. Dezember 2010 auf USD 1.397,6 Mio. beliefen. Im Oktober 2010 zahlte Terex den vollständigen Nennwert ihrer Laufzeitkredite in Höhe von USD 270,2 Mio. zurück. Im Januar 2011 zahlte Terex zudem den gesamten Nennwert in Höhe von USD 297,6 Mio. aus den 7-3/8% Senior Subordinated Notes (nachrangiges Darlehen) mit Fälligkeit 2014 zurück. Die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2010 lagen, mit Ausnahme der geringeren als der im Voraus kalkulierten Verkaufszahlen im Segment Krane, im Rahmen der Erwartungen. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Nettoumsätze um ca. 15%, wobei Terex im Geschäftsjahr 2010 ein operativer Verlust von ca. USD 74 Mio. entstanden ist. Im Geschäftsjahr 2009 betrug der operative Verlust noch ca. USD 402 Mio. Terex sah auch weiterhin ein sich verbessertes geschäftliches Umfeld mit einem im Vergleich zu 2009 wachsenden Auftragsbestand in drei von vier Marktsegmenten. Eine Ausnahme bildete lediglich das Segment Krane, wo die All-Terrain Krane und Raupenkrane weiterhin sich schwach zeigten.

40

Im Segment Hubarbeitsbühnen bewirkte eine stabile Nachfrage und eine zunehmende Alterung der Fuhrparks, dass, wie jüngste Aufträge bestätigen, Kunden aus den Bereichen Vermietung und Versorgung sich mit Ausstattungsbedarf befassten. Zusätzlich gelang es Terex, in einigen aufstrebenden Märkten zusätzliche Marktanteile zu gewinnen. Im Geschäftsjahr 2010 konnte Terex den operativen Verlust im Segment Baumaschinen im Vergleich zum Vorjahr signifikant verringern. Demgegenüber war für das Segment Krane 2010 ein schwieriges Geschäftsjahr. Die Nettoumsätze für All-Terrain Krane und Raupenkrane sanken deutlich, während sie sich für Rough-Terrain-Krane erholten. Das Segment Maschinen für Materialaufbereitung gewann mit erfolgreichen Produktneueinführungen weiter an Dynamik. Die Märkte in Nordamerika und Europa erholten sich im Rahmen der Erwartungen, und die Anwendung von Steinbrechanlagen im Bergbau, insbesondere im Kohlebergbau, sorgte für eine konstante Nachfrage in Australien. c)

Geschäftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011 und Ausblick In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 konnten der Nettoumsatz und die operativen Erträge gesteigert werden. Obwohl die Herstellungskosten gesenkt und die Engpässe bei der Belieferung mit Komponenten und Ineffizienzen bei der Fertigung verringert wurden, beeinträchtigten sie nach wie vor die operativen Margen. Allerdings zeigten sich die Ergebnisse von Terex im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verbessert. So stiegen die Verkaufszahlen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47,1%. Die Erträge aus der operativen Geschäftstätigkeit konnten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa USD 123,4 Mio. gesteigert werden. Terex hat bereits Restrukturierungsprogramme eingeleitet und strebt an, die Kosten im Geschäftsfeld Krane weiter deutlich zu senken. Die Resultate früherer Restrukturierungsprogrammen im Segment Krane und die verbesserten Produktionsabläufe, die es Terex ermöglichten, Aufträge zum Bau von größeren Mobilkranen und Hafenanlagen aus ihrem Auftragsbestand auszuliefern, sind in den Neun-Monats-Zahlen 2011 berücksichtigt. Insgesamt erwartet Terex aufgrund der im Segment Krane bereits ergriffenen und künftigen Maßnahmen positive Effekte in Höhe von jährlich ungefähr USD 70 Mio., die etwa zur Hälfte im Geschäftsjahr 2011 eintreten sollen. Terex sieht Anzeichen für positive Entwicklungen auf breiter Basis, obwohl die Erholung sich nicht gleichmäßig und konsistent über sämtliche Produkte und in

41

allen Ländern vollzieht. Terex erwartet weiterhin in den meisten entwickelten Märkten eine durch Ersatzbeschaffung ausgelöste Nachfrage sowie ein fortgesetztes Wachstum in der Mehrzahl der aufstrebenden Volkswirtschaften weltweit. Weiterhin verzeichnet Terex im Segment Hubarbeitsbühne eine Erholung der Nachfrage, die hauptsächlich dadurch getragen wird, dass große Mietkunden den überalterten Fuhrpark ersetzen. Terex ist hinsichtlich des Segments Hubarbeitsbühne für das Jahr 2012 optimistisch, da Terex früher als unter normalen Marktgegebenheiten Gespräche mit Kunden führt, die die Bereitschaft und den Bedarf signalisiert haben, in verstärktem Umfang Maschinen zu erwerben. Das Segment Baumaschinen profitierte von einer starken Nachfrage nach Lademaschinen in Mitteleuropa sowie kompakten Baumaschinen und Baggerladern in Russland, Afrika und Indien. Bei Kranen war ein steigender Bedarf an Rough-TerrainKranen, Portalhubwagen und Teleskopkranwagen zu beobachten, während der Bereich Autokrane in China einen deutlichen Nachfragerückgang verzeichnete. Das von Terex als Fördertechnik & Hafenlösung bezeichnete Segment, der das Geschäft der Demag Cranes Gruppe abbildet, verzeichnete einen erwarteten saisonalen Aufschwung, der von der großen Nachfrage nach Serviceleistungen und Ersatzteilen begünstigt wurde, da industrielle Kunden von Kranen ihre Maschinen verbreitet während der vorübergehenden Betriebsstilllegung im Sommer warten. Das Segment Maschinen für Materialverarbeitung konnte vor allem aufgrund der Wiederauffüllung von Vorräten durch Händler, deren Inventar weiterhin auf einem seit mehreren Jahren zu beobachtenden historisch niedrigem Stand liegt, sowie der zunehmenden Markt-Akzeptanz von mobilen Baumaschinen mit gesteigerten Fähigkeiten ein solides Quartal verzeichnen. Bei einigen Produkten der Zerkleinerungstechnik hat dieses Segment jedoch jüngst eine leichte Einbuße erfahren. Die positiven Markttrends auf der Nachfrageseite wurden in gewissem Maße durch gestiegene Herstellungskosten und die mangelnde Verfügbarkeit benötigter Komponenten relativiert. Die Herstellungskosten stellten vor allem im Segment Hubarbeitsbühne weiterhin eine Herausforderung dar. Für dieses Segment wurden kürzlich Preissteigerungen in Höhe von durchschnittlich 4,5% mit Wirkung zum Januar 2012 bekanntgegeben. Die daraus resultierenden Vorteile sollen in 2012 zusätzlich zu der im Juni 2011 erfolgten Preiserhöhung eintreten. Die Verfügbarkeit von Komponenten beeinträchtigt Terex, insbesondere einige ihrer Baumaschinen-Geschäfte nach wie vor, auch wenn die Thematik im dritten Quartal 2011 nicht mehr in gleichem Maße bedeutsam war.

42

Im Januar 2011 zahlte Terex den gesamten Nennbetrag in Höhe von USD 297,6 Mio. aus den 7-3/8% Senior Subordinated Notes (nachrangiges Darlehen) mit Fälligkeit 2014 zurück. Der Verkauf der Anteile an Bucyrus International, Inc. in 2011 trug mit USD 531,8 Mio. zu der vorhandenen Gesamtliquidität von Terex bei. Terex verfügt auch weiterhin über ausreichende Liquidität, die sich zum 30. September 2011 auf USD 1.204 Mio belief. Am 26. Oktober 2011 gab Terex bekannt, dass sie für das Geschäftsjahr 2011 Nettoumsätze unter Einschluss der Ergebnisse des Segments Fördertechnik & Hafenlösungen zwischen USD 6,3 Mrd. und USD 6,5 Mrd. prognostiziert. Terex erklärte, dass sie, ohne Berücksichtigung von Restrukturierungskosten, Abschreibungen auf die Aufwertung des Vorratsvermögens der Demag Cranes zum Marktwert und anderen Positionen, für das vierte Quartal 2011 einen Gewinn zwischen USD 0,20 und USD 0,25 erwartet. Infolgedessen gab Terex bekannt, dass sie, ohne Berücksichtigung von Restrukturierungskosten, dem Verkauf der Anteile an Bucyrus International, Inc., Akquisitionskosten, Abschreibungen auf die Aufwertung des Vorratsvermögens der Demag Cranes zum Marktwert und anderen Positionen, für das gesamte Jahr einen Gewinn pro Aktie zwischen USD 0,43 und USD 0,48 erwartet. Längerfristig sieht Terex ein fortgesetztes Wachstum in vielen ihrer wichtigsten Produktkategorien und Absatzmärkten. Auch unter Berücksichtung der anhaltenden ökonomischen Unsicherheiten ist Terex weiterhin der Ansicht, dass die allgemeinen Marktbedingungen ein Wachstum begünstigen, das insbesondere in Nordamerika von dem Segment Hubarbeitsbühne und weltweit vom Bereich Hafenanlagen getragen wird. Im Geschäftsjahr 2012 wird der Fokus von Terex weiterhin auf Margensteigerungen und anhaltende Cash-Generierung liegen. Aufgrund der geplanten Preisanhebungen und Kostensenkungsmaßnahmen in sämtlichen Segmenten erwartet Terex Rentabilitätssteigerungen, die das Wachstum der Nettoumsätze übertreffen. Eine vollständige Würdigung des vollen Geschäftsjahres 2011 kann erst nach der voraussichtlich Mitte Februar 2012 erfolgenden Veröffentlichung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 erfolgen und ist daher nicht im Bericht enthalten.

43

9.

Niederlassungen, Kunden und Mitarbeiter Die Terex Gruppe hat weltweit Produktionsstätten, Warenlager und Büroräume; die wesentlichen sind in einer Tabelle (Stand 31. Dezember 2011), die auch das Segment Fördertechnik und Hafenlösungen abbildet, als Anlage 3 beigefügt. Terex unterhält darüber hinaus weltweit zahlreiche in ihrem Eigentum befindliche oder angemietete Standorte für den Absatz von Neugeräten und Zubehörteilen, für den Vertrieb und für die Instandsetzung von Baumaschinen. Zudem unterhält das Vertriebsnetz der Terex Utilities Inc. im Süden und Westen der USA Verkaufsstellen. Zum 31. Dezember 2011 waren bei der Terex Gruppe insgesamt etwa 22.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Mit keinem der Kunden von Terex wurde im Geschäftsjahr 2011 mehr als 10% des konsolidierten Umsatzes erzielt. Terex ist nicht von einzelnen Kunden abhängig.

III.

Terex Germany

1.

Überblick Terex Germany ist die andere Partei des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Demag Cranes. Terex Germany ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex, der Muttergesellschaft der Terex Gruppe. Terex Germany ist eine weltweit tätige Zwischenholding der Terex Gruppe. Als reine Holdinggesellschaft wird sie selbst nicht operativ am Markt tätig, sondern hält stattdessen die Beteiligungen auch an den deutschen Tochtergesellschaften von Terex und übt die Konzernleitungsfunktionen aus. Terex Germany ist die alleinige Gesellschafterin der Terex Industrial, die gegenwärtig 81,92% des ausgegebenen Grundkapitals von Demag Cranes hält. Demnach ist mittelbar auch Terex Germany mehrheitlich an Demag Cranes beteiligt. Zwischen Terex Germany als herrschender und Terex Industrial als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Danach ist Terex Germany berechtigt, dem Vorstand der Terex Industrial hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen und Terex Industrial ist während der Laufzeit des Vertrags verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an Terex Germany abzuführen. Im Gegenzug ist Terex Germany als andere Vertragspartei verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.

44

2.

Geschäftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Terex Germany ist eine Kommanditgesellschaft und im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 21897 mit Sitz in Düsseldorf und mit Geschäftsanschrift Forststraße 16, 40597 Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr der Terex Germany ist das Kalenderjahr. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist der Unternehmensgegenstand von Terex Germany die Herstellung, der Vertrieb/Handel, die Reparatur und das Vermieten von Maschinen, insbesondere von Abbaugeräten und Fahrzeugen für den Tagebau und andere Gewinnungsbetriebe einschließlich der Vornahme einschlägiger Handelsgeschäfte. Gegenstand des Unternehmens ist ferner das Gründen, Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsgegenstand im In- und Ausland. Terex Germany kann Niederlassungen und Vertretungen im Inland errichten, sich an anderen Unternehmen des In- und Auslands beteiligen, derartige Unternehmen erwerben und gründen sowie alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Terex Germany kann den Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsgesellschaften verfolgen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundenen Unternehmen ausgliedern oder verbundene Unternehmen überlassen.

3.

Kommanditeinlage und Komplementäre Die Kommanditeinlage der Terex Germany beläuft sich auf EUR 10.000.000. Einzige Kommanditistin der Gesellschaft ist die Terex European B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Geschäftssitz in Amsterdam und einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 10.000.000. Persönliche haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Terex Germany ist die Terex Verwaltungs GmbH, derzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 15061. Der Sitz der Gesellschaft soll ebenfalls nach Düsseldorf verlegt werden. Terex Verwaltungs GmbH hat eine Kapitaleinlage in Höhe von EUR 100 geleistet. Terex Germany ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex, der Muttergesellschaft der Terex Gruppe. Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht die Stellung von Terex Germany innerhalb der Terex Gruppe und ihre mittelbare Beteiligung an Demag Cranes:

45

4.

Organe und Vertretung Die Geschäftsleitung der Terex Germany, einer Kommanditgesellschaft, wird von der Komplementärin, der Terex Verwaltungs GmbH, wahrgenommen. Terex Germany wird durch die Komplementärin vertreten, die zugleich die Geschäftsführung inne hat. Die Komplementärin selbst wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Derzeit sind bei der Terex Verwaltungs GmbH als der alleinigen Komplementärin der Terex Germany drei Geschäftsführer bestellt: -

Eric I Cohen Phillip C. Widman Lutz Henschen

Soweit mehr als ein Geschäftsführer bestellt wurde und keine Einzelvertretungsmacht eingeräumt wurde, wird Terex Verwaltungs GmbH gemeinsam durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der gegenwärtigen Geschäftsführer der Terex Verwaltungs GmbH ist jedoch einzelvertretungsberechtigt.

46

5.

Geschäftstätigkeit und wesentliche Beteiligungen Terex Germany ist eine Zwischenholding, die hinsichtlich der deutschen Tochtergesellschaften der Terex Gruppe die Konzernleitungsfunktion ausübt. Derzeit sind bei Terex Germany etwa zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Das operative Geschäft wird ausschließlich von den Tochtergesellschaften wahrgenommen. Terex Germany ist in erster Linie für die Koordination der Segmente der Terex Gruppe in Deutschland verantwortlich. In dieser Eigenschaft übt Terex Germany bestimmte Finanzierungs- und Verwaltungsfunktionen für die deutschen Tochtergesellschaften der Terex Gruppe aus. Mit jeder dieser unmittelbaren Tochtergesellschaften hat Terex Germany als herrschendes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Eine Liste der unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften der Terex Germany ist als Anlage 4 beigefügt. Die unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften von Terex Germany sind in den folgenden Segmenten von Terex tätig: Hubarbeitsbühnen, Baumaschinen, Krane sowie Fördertechnik & Hafenlösungen. Die Aktivitäten beinhalten die Entwicklung, Herstellung, den Verkauf und Vertrieb von Maschinen für den Materialumschlag, Mini-, Mobil- und Midibaggern, Gittermast-Raupenkrane und Gittermast-Mobilkrane sowie Portalstabler und Hubwagen. Terex Germany ist eine Holding-Gesellschaft, in der unmittelbar und mittelbar die Beteiligungen an einer Reihe von deutschen Unternehmen von Terex gebündelt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Bereiche, die von diesen deutschen Unternehmen (ohne die Unternehmen der Demag Cranes Gruppe) betrieben werden, und die jeweils maßgeblichen Gesellschaften aufgeführt: (i) Hafenausrüstung in Würzburg (Noell Cranes Systems GmbH und Noell Mobile Systems GmbH), (ii) Krane in Zweibrücken-Dinglerstraße und Zweibrücken Wallerscheid (Terex Demag GmbH), (iii) Kompaktbaumaschinen in Crailshaim, Langenburg und Gerabronn (Terex GmbH) und (iv) Materialumschlag in Bad Schoenborn (Terex Deutschland GmbH).

47

6.

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation von Terex Germany; Eckdaten a)

Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010 sowie zum 30. September 2011 Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Bilanzposten der Terex Germany für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und (ungeprüft) 2010 sowie – ebenfalls ungeprüft – zum 30. September 2011. Die Angaben zu den Geschäftsjahren 2008, 2009 und 2010 beruhen auf den nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erstellten Einzelabschlüssen von Terex Germany. Sie enthalten die Zahlen der Holdinggesellschaft, die vor allem ihre Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften zeigt. Die Angaben zum 30. September 2011 geben auf US-GAAP basierende Finanzzahlen wieder, die aus dem integrierten Finanzsystem von Terex entnommen und von Mitarbeitern des Finanzressorts von Terex erstellt wurden. Diese Angaben zeigen die Finanzzahlen der Holdinggesellschaft, konsolidiert mit den Finanzzahlen sämtlicher Tochtergesellschaften (mit Ausnahme der sogleich beschriebenen) im Gegensatz zu den reinen Beteiligungen an den Tochtergesellschaften. Die Angaben zu den Jahren 2008, 2009 und 2010 enthalten keinerlei Angaben zu Demag Cranes. In den konsolidierten Zahlen zum 30. September 2011 ist die Beteiligung an Demag Cranes enthalten. Beträge in EUR

30. September 2011

Geschäftsjahr 2010

Geschäftsjahr 2009

Geschäftsjahr 2008

Aktivseite A. Anlagevermögen 1. Technische An-

10.352.120,00

1.162,83

0,00

0,00

835.611.337,00

622.699.145,56

854.016.866,32

734.738.248,35

83.135.596,00

1.401,94

0,00

0,00

38.770.675,00

772.564.581,90

154.925.383,00

167.399.094,09

lagen und Maschinen 2. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

48

Beträge in EUR 3. Kassenbestand

30. September 2011

Geschäftsjahr 2010

Geschäftsjahr 2009

Geschäftsjahr 2008

31.746.941,00

72.539.470,21

15.023.439,35

128.605.820,01

1.521.787.370,00

1.469.279.474,49

1.025.440.190,11

1.030.743.162,45

10.000.000,00

10.000.000,00

10.000.000,00

10.000.000,00

- 17.121.031

76.971.113,86

4.637.776,21

14.692.815,78

322.906.807,00

646.408.021,07

569.436.907,21

564.799.131,00

47.224.634,58

43.595.979,26

5.173.416,00

6.426.703,36

54.413.953,11

111.291,53

122.999,00

780.242,03

83.226.846,70

6.713,36

0,00

143.601,76

894.812.770,74

779.072.686,74

427.924.349,84

458.498.599,46

134.019.848,64

84.782,53

22.782.518,06

94.884,84

und Guthaben bei Kreditinstituten 4. Gesamtaktiva Passivseite A. Eigenkapital 1. Gezeichnetes Kapital 2. Jahresüberschuss / -fehlbetrag 3. Gesamtes Eigenkapital B. Rückstellungen 1. Steuerrückstellungen 2. Sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2. Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen 3. Sonstige Verbindlichkeiten

b)

Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr 2011 Das Ergebnis der Terex Germany in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 zeigte sich im Hinblick auf Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum verbessert. Das Ergebnis der Terex Germany in 2011 wurde

49

getragen von einer verbesserten Geschäftsentwicklung im Segment Materialverarbeitung in Bad Schönborn, Deutschland, und dem Geschäft mit Portalstapler und Hubwagen, Würzburg, Deutschland. Die Verbesserungen wurden jedoch durch Verluste in anderen deutschen Betrieben und vor allem wegen der gesteigerten Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Demag Cranes durch Terex Industrial aufgehoben. Während das Ergebnis von Terex Germany die aus der Übernahme der Demag Cranes resultierenden Zinsausgaben beinhaltet, weist es keine von Demag Cranes erwirtschafteten Erträge aus. c)

Finanzstärke der Terex Germany Vor dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags haben der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany eingehend geprüft, ob Terex Germany in der Lage sein wird, ihre unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Auf Grundlage der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Terex Germany sind der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany der Auffassung, dass Terex Germany in der Lage sein wird, sämtliche ihr aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag obliegenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Zusätzlich hat Terex als Konzernobergesellschaft der Terex Gruppe am 30. Januar 2012 eine Patronatserklärung abgegeben, in der sich Terex unwiderruflich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu erfüllen. Terex steht den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes gegenüber unwiderruflich dafür ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Die Patronatserklärung ist diesem Bericht als Anlage 5 beigefügt und in Abschnitt D.I.7. näher beschrieben. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft Terex wird auf die Ausführungen in Abschnitt B.II.8. verwiesen. Zusätzlich zu der von Terex abgegebenen Patronatserklärung haben sich der Vorstand und die Geschäftsführung auf folgende Punkte gestützt: (1)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages halten außenstehende Aktionäre insgesamt weniger als

50

18,1 % des Grundkapitals von Demag Cranes; dies entspricht einer Gesamtzahl außenstehender Aktien von nicht mehr als 3.832.311 Stück. Nach dem Vertrag bietet Terex Germany den außenstehenden Aktionären den Erwerb der Aktien gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von EUR 45,52 je Aktie gemäß § 305 Abs. 1 AktG an (siehe dazu Abschnitt D.I.5.). Dementsprechend ergibt sich für Terex Germany ein maximaler Finanzierungsbedarf in Höhe von EUR 174.446.796,72 für Abfindungszahlungen. Außerdem leistet Terex Germany den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes während der Laufzeit des Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,33 je Aktie (siehe dazu Abschnitt D.I.4.). Dementsprechend ergibt sich für Terex Germany im Hinblick auf die Ausgleichszahlungen ein maximaler Finanzierungsbedarf in Höhe von jährlich EUR 12.761.595,63. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an diejenigen außenstehenden Aktionäre, die von ihrem Recht Gebrauch machen, gegen angemessene Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, keine Ausgleichszahlungen mehr zu leisten sein werden (siehe Abschnitt D.III.). (2)

Die finanzielle Leistungsfähigkeit von Terex Germany, den gesamten maximalen Finanzierungsbedarf aus oder im Zusammenhang mit den aus dem Vertrag sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, leitet sich unter anderen aus ihrem bilanziellen Eigenkapital in Höhe von EUR 322.906.807 ab, insbesondere aus dem Betrag der Gewinnrücklagen in Höhe von etwa EUR 147.218.508 und dem Betrag der Kapitalrücklage von etwa EUR 165.688.299. Außerdem hat Terex Germany zum 31. Dezember 2011 einen Kassenbestand von EUR 32.572.678,76. Darüber hinaus verfügt Terex Germany über eine konzerinterne Kreditlinie in Höhe von EUR 650 Mio., von der derzeit Mittel in Höhe von EUR 350 Mio. abrufbar sind. Außerdem bestehen zwischen Terex Germany und ihren wesentlichen Beteiligungen bereits heute Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Unter diesen Verträgen abzuführende Gewinne können dazu verwendet werden, die unter dem Vertrag bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

(3)

Außerdem steht für die künftigen Zahlungsverpflichtungen der Terex Germany der Gewinn der Demag Cranes gemäß dem zwischen beiden Unternehmen künftig bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur Verfügung, (siehe dazu Abschnitt D.I.2.), auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass Terex Germany verpflichtet sein wird, gemäß

51

§ 302 AktG einen etwaig während der Vertragslaufzeit entstehenden Jahresfehlbetrag der Demag Cranes auszugleichen.

C. Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

I.

Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gründe

1.

Wirtschaftliche und rechtliche Gründe Das Geschäft der Demag Cranes Gruppe ist zu den Tätigkeiten der Terex Gruppe sowohl im Hinblick auf die Produktpalette als auch im Hinblick auf die Standorte komplementär. Vor diesem Hintergrund beruht die künftige Zusammenarbeit zwischen Demag Cranes und Terex auf Wachstum und nicht auf Kosteneinsparungen. Insbesondere soll die zukünftige Kooperation zwischen dem Hafenausrüstungsgeschäft der Terex Gruppe und dem Segment Hafentechnologie der Demag Cranes Gruppe zu gemeinsamen Wachstumsmöglichkeiten führen, da sich die Produkte und Tätigkeiten der Terex Gruppe mit denen der Demag Cranes Gruppe ergänzen. Durch die nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beabsichtigte Zusammenführung des Hafenausrüstungsgeschäft der Terex Gruppe mit dem Segment Hafentechnologie der Demag Cranes Gruppe können sowohl die Terex Gruppe als auch die Demag Cranes Gruppe ein umfassenderes Produktportfolio anbieten und als Komplettanbieter von sich ergänzenden Produktpaketen erreichen. Dies wird es beiden Gruppen ermöglichen, Umsatzerlöse, Service und Kostenstrukturen zu optimieren. Hinsichtlich der Absatzkanäle besteht die Möglichkeit, in den entsprechenden Vertriebswegen der Demag Cranes Gruppe und der Terex Gruppe zusammenzuarbeiten und gemeinsame Maßnahmen gegenüber Hauptkunden (key accounts) und anderen Kunden abzustimmen. Auf diese Weise soll das Potenzial erschlossen werden, mehr Produkte durch ein gemeinsames Verkaufs-, Finanzierungs- und Service-Netzwerk vor allem in den aufstrebenden Märkten zu verkaufen, zu finanzieren, zu vertreiben und zu warten. Die Terex Gruppe und die Demag Cranes Gruppe sind der Auffassung, dass nach dem Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Umsatzerlöse beider Gruppen durch eine Unterstützung der jeweiligen Technologie und Ingenieursfähigkeiten beider Gruppen in den verschiedenen Produktgruppen gesteigert und dadurch die Marktführungsposition in gegenwärtigen Produktbereichen erweitert

52

sowie möglicherweise neue marktführende Produkte gemeinsam entwickelt werden können. Zusätzlich gibt es gemeinsame Marktchancen, bei denen beide Unternehmen Produkte für Hafenprojekte anbieten und darüber hinaus in einem gemeinsamen Ansatz die entsprechenden Servicedienstleistungen für diese Produkte durchführen können. Die Mutterunternehmen beider Gruppen beabsichtigen, einen gemeinsamen Ansatz für Service- und Unterstützungsleistungen zu entwickeln, die mit der vorhandenen Professionalität des Demag Cranes Segments Service geführt werden. Zusätzlich bietet die weltweite Warenbeschaffung (insbesondere in den Materialgruppen Stahl, Hydraulik und Elektronik) nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Möglichkeit für die Demag Cranes Gruppe und die Terex Gruppe, ihre Einkaufsvolumina zu bündeln. Den vorstehend genannten Kooperationsmaßnahmen stehen derzeit erhebliche rechtliche Schwierigkeiten entgegen: Derzeit besteht ein faktisches Konzernverhältnis zwischen Terex Industrial und Demag Cranes, da Terex Industrial eine Mehrheitsbeteiligung an Demag Cranes hält und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht besteht. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Terex Germany (als der alleinigen Aktionärin der Terex Industrial) und Demag Cranes. Des Weiteren besteht ein faktisches Konzerverhältnis zwischen Terex, Terex Netherlands Holdings B.V., Terex European Holdings B.V. (NL) einerseits und Demag Cranes andererseits. Terex, Terex Netherlands Holdings B.V., Terex European Holdings B.V. (NL) halten mittelbar jeweils einen kontrollierenden Mehrheitsanteil an Demag Cranes. Im Rahmen eines faktischen Konzernverhältnisses ist der Vorstand nach den Vorschriften des AktG berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Sämtliche durch Terex veranlassten Maßnahmen (einschließlich das Unterlassen von Maßnahmen) und Rechtsgeschäfte sind vom Vorstand der Demag Cranes in jedem Einzelfall im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Demag Cranes zu prüfen. Falls von Terex veranlasste Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen für Demag Cranes nachteilig sind, dürfen sie nur vorgenommen werden, wenn die daraus resultierenden Nachteile von Terex ausgeglichen werden. Der Nachteilsausgleich muss jeweils bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres – also in einem sehr engen zeitlichen Rahmen – entweder tatsächlich erfolgen oder durch Einräumung eines entsprechenden Rechtsanspruchs gewährt werden (vgl. § 311 AktG). Gleiches gilt – auch im Folgenden – für Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die von Terex Industrial, Terex Germany, Terex Netherlands Holdings B.V. oder Terex European Holdings B.V. (NL) veranlasst werden.

53

Diese Rechtslage hat zur Folge, dass sämtliche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte der Demag Cranes, die auf Veranlassung von Terex vorgenommen oder abgeschlossen werden, in jedem Einzelfall auf ihre Nachteiligkeit und Ausgleichspflichtigkeit untersucht werden müssen. Die Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind im Einzelnen zu dokumentieren. Diese für den faktischen Konzern geltenden Grundsätze bedeuten eine erhebliche Inanspruchnahme von Zeit und Ressourcen insbesondere auf Seiten des faktisch beherrschten Unternehmens, da bei jeder von Terex veranlassten Maßnahme und jedem Rechtsgeschäft mit Terex sowohl der Vorstand als auch andere Abteilungen einbezogen werden müssen (z.B. die Rechtsabteilung, Abteilung Finanz- und Rechnungswesen), um die Einhaltung der im faktischen Konzern geltenden Regeln sicherzustellen. Dies führt in der Regel zu größerem Zeitaufwand auf Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vereinnahmt Ressourcen auf Seiten des beherrschten Unternehmens. Die weitere Folge sind erheblichen Verzögerungen bei der Kooperation zwischen Terex und Demag Cranes, was wiederum die zügige und effiziente Umsetzung von Management-Entscheidungen, die im Interesse beider Gruppen liegen, erschwert. Die erwähnten Schwierigkeiten in einem faktischen Konzern werden durch einen wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vermieden, indem eine vertragliche Basis für die beabsichtigten Kooperationsmaßnahmen für Terex und Demag Cranes geschaffen wird. Diese vertragliche Basis ermöglicht es Demag Cranes, Maßnahmen zusammen mit oder auf Veranlassung von Terex zu ergreifen, ohne in jedem Einzelfall Rücksicht auf mögliche Nachteile und damit verbunden Ausgleichsansprüche nehmen zu müssen. Insbesondere kann das herrschende Unternehmen den Vorstand des abhängigen Unternehmens unmittelbar anweisen, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte im Interesse des herrschenden Unternehmens vorzunehmen, selbst wenn sie für das abhängige Unternehmen nachteilig sein sollten (vgl. § 308 AktG) und die Nachteile nicht innerhalb desselben Geschäftsjahr ausgeglichen werden können. Dies ermöglicht es beiden Seiten, ihre Ressourcen effizienter einzusetzen. Große Schwierigkeiten bereitet im faktischen Konzern außerdem die Frage der Quantifizierung und Ausgleichsfähigkeit etwaiger Nachteile. Solche Schwierigkeiten treten in der Regel im Rahmen von Rechtsgeschäften und Maßnahmen auf, die über den bloßen Austausch von Leistungen und Gegenleistung innerhalb eines einfachen Vertragsverhältnisses hinausgehen oder für die ein Markpreis nicht ermittelt werden kann. Solche Maßnahmen können beispielsweise bestehen im Transfer von Know-How und geschäftlichen Informationen, in der Optimierung des Vertriebs, des Services und der Kostenstrukturen oder in der Zusammenarbeit in gemeinsamen Services / zentralen Konzernfunktionen, etwa in der allgemeinen Verwaltung, bei den IT-Systemen oder im

54

Zusammenhang mit der Einbeziehung in Gruppenversicherungen. Die Quantifizierung von Nachteilen mit hinreichender Verlässlichkeit ist in diesen Fällen teilweise unmöglich, so dass solche Maßnahmen im faktischen Konzernverhältnis oftmals nicht durchgeführt werden können. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermöglicht solche Maßnahmen demgegenüber auch ohne eine genaue Quantifizierung möglicher Nachteile. In einem faktischen Konzernverhältnis sind die Maßnahmen und Rechtsgeschäfte ferner im Einzelnen zu dokumentieren. Über sie ist insbesondere in einem Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ("Abhängigkeitsbericht") zu berichten (§ 312 AktG). Etwaige nachteilige Auswirkungen sind zu quantifizieren. Der Abhängigkeitsbericht ist sowohl vom Aufsichtsrat als auch vom Abschlussprüfer zu überprüfen. All dies sind zusätzliche Verpflichtungen, die nicht zur positivem Wertschöpfung beitragen und zu einem ineffizienten Einsatz von Ressourcen der Gesellschaft führen. Das Erfordernis des Abhängigkeitsberichts über die Beziehung zum Mehrheitsanteilsinhaber entfällt, sobald der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist. Für Terex ermöglicht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag spiegelbildlich die Einführung effizienterer Managementstrukturen und erleichtert damit eine flexiblere Führung der gesamten Terex Gruppe. Diese betrifft auch den Informationsaustausch mit der Demag Cranes Gruppe. Nach den Regelungen im BCA vom 16. Juni 2011 soll Demag Cranes ähnlich wie die von Terex bisher geführten Segmente – Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen und Materialverarbeitung – geführt werden und der Vorstand von Demag Cranes weiterhin mindestens dieselben Verantwortungsbereiche für das Demag Cranes Geschäft haben wie gegenwärtig die Geschäftsleiter anderer Segmente von Terex. Insgesamt zeigt sich damit, dass die Begründung eines Vertragskonzerns durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Möglichkeit einer Kooperation festigt und beiden Seiten eine optimale Ressourcenverteilung innerhalb des Konzerns ermöglicht. Weitere Folgen sind Kostenersparnisse, mehr Flexibilität und schnellere und effizientere Entscheidungsprozesse. Gerade vor dem Hintergrund des hohen Wettbewerbsdrucks, dem sich die Terex Gruppe und Demag Cranes Gruppe in ihren jeweiligen Märkten ausgesetzt sehen, stellen die beschriebenen Gesichtspunkte einen Wettbewerbsvorteil für Terex und Demag Cranes dar, der es ihnen ermöglicht, sich gegenüber ihren Konkurrenten zu behaupten. Aufgrund der Kombination des Beherrschungsvertrags mit einem Gewinnabführungsvertrag erhält Terex Germany einen Anspruch gegen Demag Cranes auf Gewinnab-

55

führung. Demag Cranes erhält im Gegenzug durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen Anspruch auf Verlustausgleich für den Fall, dass während der Vertragslaufzeit ein Jahresfehlbetrag entstehen sollte. Demag Cranes muss den im faktischen Konzernverhältnis vorgesehenen Einzelausgleich von möglicherweise durch Einflussnahme erlittenen Einbußen zukünftig nicht mehr herbeiführen, sondern erhält mit Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kraft Gesetzes und unabhängig von der Frage der Einflussnahme Anspruch auf vollen Verlustausgleich durch Terex Germany (vgl. § 302 AktG). Für die außenstehenden Aktionäre von Demag Cranes schafft der Vertrag besondere Schutzmechanismen, die ihnen im faktischen Konzern nicht zur Verfügung stehen: Sie erhalten einen Anspruch auf jährlich wiederkehrende Ausgleichzahlungen und können, wenn sie ihre Demag Cranes Anteile veräußern wollen, den Anspruch auf eine angemessene Abfindung gegen Terex Germany geltend machen (vgl. die Erläuterungen in den Abschnitten D.I.4. und D.I.5.) 2.

Steuerliche Gründe Durch die Verbindung des Beherrschungsvertrags mit einem Gewinnabführungsvertrag soll zwischen Terex Germany und Demag Cranes ein körperschaft- und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis begründet werden, wodurch die Steuerlast für beide Parteien verringert werden soll. Für die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft bedarf es u.a. des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags zwischen Terex Germany und Demag Cranes, der die Verpflichtung von Demag Cranes vorsieht, seine gesamten Gewinne an Terex für mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) abzuführen. Die Besteuerung des steuerpflichtigen Einkommens der Demag Cranes erfolgt bei Bestehen einer Organschaft nicht mehr auf Ebene der Demag Cranes. Das steuerpflichtige Einkommen wird vielmehr Terex Germany zugerechnet und von dieser versteuert. Dies ermöglicht eine direkte Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der Demag Cranes mit den steuerlichen Ergebnissen der Terex Germany. Gleichwohl unterfallen 20/17 der Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre der Körperschaftsteuer auf der Ebene von Demag Cranes.

II.

Alternativen Alternativen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurden von den Organen der beteiligten Gesellschaften umfassend geprüft. Dabei sind sie zum Ergebnis ge-

56

kommen, dass zur Erreichung der vorstehend beschriebenen Zielsetzungen andere Gestaltungen nicht in Betracht kommen: 1.

Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags oder eines isolierten Gewinnabführungsvertrags Der Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags wäre rechtlich zwar zulässig. Mit einem isolierten Beherrschungsvertrag würde indessen keine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft begründet. Die steuerlichen Vorteile (siehe Abschnitt C.I.2.) wären mit einem isolierten Beherrschungsvertrag deshalb nicht zu erreichen. Auch der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags wäre rechtlich zwar zulässig. Der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags würde aber keine ausreichende rechtliche Grundlage für die angestrebte umfassende Kooperation zwischen Demag Cranes und der Terex Gruppe bieten. Wie dargelegt ist eine Zusammenarbeit auf rechtssichere Weise nur möglich, wenn das Konzernverhältnis durch einen Beherrschungsvertrag auf eine vertragliche Grundlage gestellt ist (siehe Abschnitt C.I.1.). Darüberhinaus würde Terex die finanzielle Verantwortung für Demag Cranes (Ausgleichszahlung und Verlustausgleich) übernehmen. Eine umfassende Finanzverantwortung kann Terex jedoch nur ausnahmsweise übernehmen, wenn Terex auch entsprechende Leitungsrechte hinsichtlich Demag Cranes zustehen. Dies erfordert jedoch rechtlich den Abschluss eines Beherrschungsvertrags.

2.

Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Terex Industrial Nach der herrschenden Literaturauffassung kann ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur mit einem herrschenden Unternehmen im Sinne der § 15 ff. AktG geschlossen werden. Das wird von der wohl herrschenden Meinung in der juristischen Literatur dahin verstanden, dass die wirtschaftlichen Interessen sich nicht darin erschöpfen dürfen, Anteile an einer anderen Gesellschaft zu halten. Terex Industrial hält jedoch ausschließlich die Beteiligung in Höhe von 81,92% an Demag Cranes; sie hat keine darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, insbesondere hält sie keine Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft oder Unternehmung. Es ist daher zweifelhaft, ob Terex Industrial ein Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist. Demgegenüber erfüllt Terex Germany eindeutig die Voraussetzungen der §§ 15 ff. AktG. Ihre wirtschaftlichen Interessen sind nicht auf das Halten von Anteilen an Terex Industrial beschränkt. Terex Germany hält unmittelbar weitere Beteiligungen an

57

mehreren anderen Gesellschaften. Aus diesem Grund ist Terex Germany als Vertragspartnerin des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgesehen. Auch der Umstand, dass Terex Germany nicht unmittelbar, sondern über die Terex Industrial an Demag Cranes beteiligt ist, steht der Zulässigkeit des Vertrages nicht entgegen. Es ist rechtlich nicht erforderlich, dass die (herrschende) Partei des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unmittelbar Aktionär der (beherrschten) Gesellschaft ist. 3.

Eingliederung und Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) Eine Konzernintegration im Wege einer Eingliederung (§§ 319 ff. AktG) scheidet aus, weil weder Terex Germany noch Terex Industrial oder eine andere Gesellschaft der Terex Gruppe derzeit in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals an der Demag Cranes beteiligt sind, wie dies für eine Eingliederung erforderlich wäre (§ 320 Abs. 1 AktG). Auch ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327 ff. AktG ("gesellschaftsrechtlicher Squeeze Out") oder nach §§ 39a ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") ("übernahmerechtlicher Squeeze-out") scheidet aus, weil keine Gesellschaft der Terex Gruppe derzeit unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% des Grundkapitals der Demag Cranes hält. Darüber hinaus würden, so lange Demag Cranes eine Aktiengesellschaft ist, auch nach einem erfolgreichen Squeeze-out, der zu einer Beteiligung von Terex Industrial oder eines einer anderen Unternehmens Gesellschaft der Terex Gruppe an Demag Cranes in Höhe von 100% führen würde, die beschriebenen rechtlichen Restriktionen, die mit einem faktischen Konzernverhältnis verbunden sind (siehe oben Abschnitt C.I.1), grundsätzlich bestehen bleiben. Schließlich scheidet auch ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz "UmwG" aus, weil keine Gesellschaft der Terex Gruppe derzeit unmittelbar oder mittelbar mindestens 90% des Grundkapitals der Demag Cranes hält.

4.

Verschmelzung Eine Verschmelzung der Terex Germany auf Demag Cranes (DownstreamVerschmelzung) scheidet als Gestaltungsalternative ebenso aus wie eine Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Germany (Upstream-Verschmelzung). Das Gleiche gilt für eine Downstream-Verschmelzung der Terex Industrial auf Demag Cranes und eine Upstream-Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Industrial.

58

Die Downstream-Verschmelzung der Terex Germany auf Demag Cranes ist als Alternative ungeeignet, weil Terex Germany als eigenständiger Rechtsträger untergehen würde. Zwar würde Demag Cranes Gesamtrechtsnachfolgerin unter Übernahme sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten von Terex Germany einschließlich der Beteiligung an Terex Industrial und deren Position als herrschende Gesellschaft aus dem derzeit zwischen Terex Industrial und Terex Germany bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag werden. Terex, die Muttergesellschaft der Terex Gruppe, würde aber weiterhin lediglich eine mittelbare Beteiligung an Demag Cranes halten und daher den Restriktionen eines lediglich faktischen Konzernverhältnisses unterworfen bleiben. Insbesondere würde der Vorstand der Demag Cranes weiterhin in Übereinstimmung mit den Vorschriften des AktG berechtigt und verpflichtet sein, die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (siehe § 76 Abs. 1 AktG). Die oben unter Abschnitt C.I.1. beschriebenen Schwierigkeiten für eine Kooperation zwischen der Terex Gruppe und der Demag Cranes Gruppe würden fortbestehen. Eine Verschmelzung von Terex Industrial auf Demag Cranes ist als Alternative ebenfalls ungeeignet, weil Terex Industrial als eigenständiger Rechtsträger untergehen würde und damit nach wohl herrschender Literaturauffassung auch der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Terex Germany und Terex Industrial beendet würde. Daher würde sich auch bei einer solchen Maßnahme die Notwendigkeit des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ergeben, um von den gegenüber einer bloß faktischen Konzernierung bestehenden Vorteilen eines Vertragkonzerns zu profitieren. In beiden vorgenannten Alternativen müsste zudem eine körperschaftsteuerund gewerbesteuerliche Organschaft zwischen Terex Germany einerseits und/oder anderen zur Organschaft der Terex Germany gehörenden Gesellschaften andererseits begründet werden. Auch die Upstream-Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Germany ist keine geeignete Alternative. In diesem Fall würden die Aktionäre der Demag Cranes an Terex Germany beteiligt. Sofern keine Umwandlung der Terex Germany in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Börsenzulassung erfolgen würde, hätte dies für die außenstehenden Aktionäre den Verlust handelbarer Aktien zur Folge. Dies würde die Interessen der außenstehenden Aktionäre wesentlich beeinträchtigen, da die Handelbarkeit derzeit eine wesentliche Eigenschaft der Aktien der Demag Cranes darstellt. Terex Germany müsste sämtlichen außenstehenden Aktionären zudem eine Barabfindung nach §§ 29 ff. UmwG anbieten. Darüber hinaus würde die Verschmelzung erhebliche Kosten infolge der Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitz der Demag Cranes Gruppe verursachen. Selbst wenn Terex Germany in eine börsennotierte Gesellschaft umgewandelt würde, hielte Terex zudem weiterhin nur eine

59

mittelbare Mehrheitsbeteiligung an Demag Cranes, die den beschriebenen Restriktionen einer lediglich faktischen Konzernierung unterworfen bliebe. Im Prinzip gelten vorstehende Ausführungen auch für die Alternative einer UpstreamVerschmelzung der Demag Cranes auf Terex Industrial. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes würden Minderheitsaktionäre der Terex Industrial werden, was nach Maßgabe von § 307 AktG eine automatische Beendigung des zwischen Terex Germany und Terex Industrial bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zur Folge hätte. Eine Upstream-Verschmelzung würde daher nichts an dem Erfordernis eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ändern, um von den gegenüber einer bloß faktischen Konzernierung bestehenden Vorteilen eines Vertragskonzerns zu profitieren und eine körperschaftssteuerliche- und gewerbesteuerliche Organschaft zu begründen. 5.

Formwechsel Eine formwechselnde Umwandlung der Demag Cranes in einer andere Kapitalgesellschaftsform oder eine Personengesellschaft kommt ebenfalls nicht als geeignete Alternative in Betracht. Ein Formwechsel in eine GmbH oder Personengesellschaft hätte darüber hinaus auch den Verlust der Börsenzulassung der Demag Cranes Aktie zur Folge, was die Handelbarkeit der Demag Cranes Aktie und damit die Interessen der außenstehenden Aktionäre wesentlich beeinträchtigen würde. Demag Cranes wäre gemäß §§ 207 ff. UmwG verpflichtet, sämtlichen außenstehenden Aktionären ein Angebot auf Barabfindung zu unterbreiten. Es bliebe aber auch nach einem Formwechsel dabei, dass Weisungen im Konzerninteresse daraufhin zu überprüfen wären, ob sie für Demag Cranes bei isolierter Betrachtung nachteilig sind. Obwohl die gesetzlichen Schranken des Einflusses gemäß §§ 311 ff. AktG keine Anwendung auf faktische Konzernverhältnisse finden, bei denen das beherrschte Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Personengesellschaft organisiert ist, bleibt es der beherrschenden Gesellschaft dennoch aufgrund der bestehenden mitgliedschaftlichen Treuepflichten verwehrt, nachteilige Weisungen an die beherrschte Gesellschaft zu erteilen. Mithin bietet nur der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine rechtssichere Grundlage für eine rasche Umsetzung von Weisungen im Konzerninteresse.

III.

Kosten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind Einmalkosten verbunden. Externe Kosten sind insbesondere angefallen für die Mandatierung

60

von Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstrasse 30, 70174 Stuttgart ("Ebner Stolz") als Bewertungsgutachter (siehe Abschnitt E.1.), für die Beratung des Vorstands der Demag Cranes in Bezug auf die Angemessenheit der Ausgleichszahlung und des Abfindungsbetrages durch die Warth Klein Grant Thornton Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenstrasse 47, 40479 Düsseldorf ("Warth & Klein"), für die Erstattung des Vertragsprüfungsberichts durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer I-ADVISE AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franz-Rennefeld-Weg 5, 40472 Düsseldorf ("I-ADVISE") (siehe Abschnitt F.), für die Rechtsberatung sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der Demag Cranes in dem Umfang, in dem die Kosten den Aufwand übersteigen, der unter normalen Umständen für die Vorbereitung und Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes entstehen würde. Die Kosten für die Vertragsprüfung und die Erstellung des Bewertungsgutachtens werden zwischen der Terex Germany und Demag Cranes hälftig geteilt. Die Kosten für die Beratung durch Warth& Klein sowie die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung werden von der Demag Cranes getragen. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei ihre Kosten, einschließlich der Kosten ihrer Rechtsberater, selbst. Es werden insgesamt von der Demag Cranes zu tragende externe Kosten in einer Größenordnung von ca. EUR 1,12 Mio. erwartet.

D.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

I.

Erläuterungen des Vertrags Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags erläutert:

1.

Leitung (§ 1 des Vertrags) § 1 Abs. 1 des Vertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, dass Demag Cranes als abhängiges Unternehmen die Leitung ihrer Gesellschaft Terex Germany als dem herrschenden Unternehmen unterstellt. Mithin ist Terex Germany berechtigt, dem Vorstand von Demag Cranes Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Dieses Weisungsrecht ändert aber nichts daran, dass Demag Cranes weiterhin ein rechtlich eigenständiges Unternehmen mit eigenen Organen ist. Dem Vorstand der Demag Cranes obliegen also auch weiterhin die Führung der Geschäfte sowie die Vertretung der Gesellschaft. Er kann und muss, soweit keine Weisungen vorliegen, die Gesellschaft weiterhin eigenverantwortlich leiten.

61

Der Vorstand der Demag Cranes ist verpflichtet, zulässige Weisungen zu befolgen. Nach § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für Demag Cranes nachteilig sind, wenn sie den Belangen von Terex Germany als dem herrschenden Unternehmen oder der mit ihm und der Demag Cranes konzernverbundenen Unternehmen dienen. Der Vorstand der Demag Cranes ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient (§ 308 Abs. 2 S. 2 AktG). Hingegen muss der Vorstand von Demag Cranes keine unzulässigen Weisungen befolgen, z.B. solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung von Demag Cranes verletzen würde. Ein Weisungsrecht von Terex Germany besteht nur gegenüber dem Vorstand, nicht jedoch gegenüber dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung der Demag Cranes. Sofern der Vorstand angewiesen wird, ein Geschäft vorzunehmen, das der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, und diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird, kann die Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe von § 308 Abs. 3 AktG durch eine Wiederholung der Weisung ersetzt werden. Die Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung der Demag Cranes bleiben von dem Vertrag hingegen unberührt. Eine Weisung, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen, kann in Übereinstimmung mit § 299 AktG nicht erteilt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags). 2.

Gewinnabführung (§ 2 des Vertrags) § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags enthält die für einen Gewinnabführungsvertrag konstitutive Bestimmung, dass sich Demag Cranes verpflichtet, während der Dauer des Vertrags ihren ganzen Gewinn an Terex Germany abzuführen. In Übereinstimmung mit der derzeit geltenden Fassung des § 301 AktG ist als Gewinn der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert (i) um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und (iii) den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen. Der als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich zudem gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags, wenn Demag Cranes mit Zustimmung von Terex Germany Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellt. Die Zuführung zu diesen Gewinnrücklagen wird aber

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steuerlich nur insoweit anerkannt, wie sie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz "KStG"). Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags trägt dem Rechnung. Terex Germany kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags verlangen, dass während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Rücklagen wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Dies Verlangen bedarf der Schriftform. In § 2 Abs. 2 Satz 3 regelt der Vertrag, dass sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen. Der Begriff "sonstige Rücklagen" umfasst alle Rücklagen gemäß § 272 HGB mit Ausnahme der anderen Gewinnrücklagen, die während der Vertragslaufzeit gebildet wurden. Daher sind die gesetzliche oder auf der Satzung beruhende Rücklage sowie die Kapitalrücklagen von einer Abführung ausgeschlossen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie gebildet wurden. Ebenfalls nicht abgeführt werden dürfen andere Gewinnrücklagen, die in der Zeit vor Beginn des Vertrags gebildet worden sind. Gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung von Demag Cranes sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. § 2 Abs. 3 des Vertrags bestimmt, dass die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres gilt, in dem der Vertrag nach seinem § 6 Abs. 2 Satz 1 wirksam wird. Wirksam wird der Vertrag mit seiner Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes. Erfolgt die Eintragung im Laufe des Geschäftsjahres 2011/12, d.h. spätestens am 30. September 2012, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung also erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres 2011/2012. Erfolgt die Eintragung erst nach dem 30. September 2012, dann gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung für den ganzen Gewinn des einschlägigen nachfolgenden Geschäftsjahres. Der Gewinnabführungsanspruch der Terex Germany entsteht zum Ende eines Geschäftsjahres der Demag Cranes. Er wird zum gleichen Zeitpunkt fällig und ist in Höhe von 5% p.a zu verzinsen. Dies entspricht § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags, der – durch Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorsieht, dass der Anspruch von Demag Cranes auf Ausgleich der Ver-

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luste am Ende des Geschäftsjahres sofort fällig wird und in Höhe von 5% p.a. zu verzinsen ist. 3.

Verlustübernahme (§ 3 des Vertrags) § 3 Abs. 1 des Vertrags bestimmt, dass Terex Germany gegenüber Demag Cranes gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Dies bedeutet gemäß § 302 Abs. 1 AktG in der derzeit geltenden Fassung, dass Terex Germany jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen hat, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Verlustausgleichsverpflichtung gewährleistet, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital der Demag Cranes während der Vertragsdauer nicht vermindert. Diese Verlustübernahmepflicht dient der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen der Demag Cranes, ihrer Aktionäre und ihrer Gläubiger während des Bestehens des Vertrags (siehe auch Abschnitt D.III. und D.V.1.). § 3 Abs. 2 des Vertrags stellt durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 klar, dass die Verpflichtung zur Verlustübernahme erstmals für das ganze Geschäftsjahr gilt, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes wirksam wird. Bei einer Eintragung des Vertrags im Geschäftsjahr 2011/12, d.h. spätestens am 30. September 2012, besteht die Verpflichtung bereits für einen etwaigen Verlust des Geschäftsjahres 20011/2012. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht der Anspruch der Demag Cranes auf Verlustausgleich am Ende des Geschäftsjahres und wird zum gleichen Zeitpunkt auch fällig. Er ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 352, 353 HGB) mit 5% p.a. zu verzinsen. Dies ergibt sich dem Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags auf § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags.

4.

Ausgleich (§ 4 des Vertrags) Sofern die Eintragung des Vertrags im Geschäftsjahr 2011/2012, also spätestens am 30. September 2012 erfolgt und die Verpflichtung zur Gewinnabführung damit für das gesamte Geschäftsjahr 2011/2012 wirksam wird, wird bezüglich des Geschäftsjahres 2011/2012 bei Demag Cranes grundsätzlich (d.h. sofern nicht aus Rücklagen oder einem

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Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags ein Bilanzgewinn gebildet wird) kein Bilanzgewinn mehr ausgewiesen. Das Gleiche gilt entsprechend für alle nachfolgenden Geschäftsjahre, wenn der Vertrag in diesem nachfolgenden Geschäftsjahr eingetragen wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt regelmäßig das Recht der Aktionäre der Demag Cranes, über die Verwendung eines entstehenden Bilanzgewinns zu entscheiden. Als Kompensation für den Verlust des Dividendenanspruchs enthält § 4 für Terex Germany die Verpflichtung, den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Zu dem angemessenen Ausgleich ist Folgendes zu erläutern: a)

Art der Ausgleichsregelung aa)

Rechtliche Grundlagen Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag muss für die außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft, also hier der Demag Cranes, einen angemessenen Ausgleich vorsehen. Der Ausgleich muss in einer auf jede Aktie der außenstehenden Aktionäre bezogenen wiederkehrenden Geldleistung bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Aktiengesetz unterscheidet zwei Arten der Ausgleichszahlung:

(1)

Feste Ausgleichszahlung Als Ausgleichszahlung kann in jedem Fall die jährliche wiederkehrende Zahlung eines festen Geldbetrages zugesichert werden. Wenn der Vertrag eine feste Ausgleichszahlung vorsieht, muss der Ausgleich dem Betrag entsprechen, der nach der bisherigen Ertragslage der abhängigen Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil, d.h. als handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Gewinn, auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.

(2)

Variable Ausgleichszahlung Wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, kann als Ausgleichszahlung alternativ auch eine variable, am Gewinn des anderen Vertragsteils orientierte Aus-

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gleichszahlung zugesichert werden. Der Ausgleich muss dann dem Betrag entsprechen, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien des herrschenden Unternehmens jeweils als Gewinnanteil entfällt. Selbst wenn eine variable Ausgleichszahlung im Grundsatz rechtlich möglich ist, muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht eine feste und alternativ dazu zusätzlich eine variable Ausgleichzahlung vorsehen. Die Vertragsparteien können sich in diesem Fall vielmehr für die eine oder die andere Art der Ausgleichsleistung entscheiden. bb)

Gründe für die Bestimmung eines festen Ausgleichs Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Terex Germany und Demag Cranes bestimmt eine feste jährliche Ausgleichszahlung. Dafür sind im Wesentlichen die nachfolgenden Gründe maßgebend:

(1)

Terex Germany ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ein variabler, am Gewinn der Terex Germany orientierter Ausgleich ist daher ohne eine vorherige Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien rechtlich nicht möglich.

(2)

Ein variabler, an der Gewinnausschüttung von Terex als indirekte Muttergesellschaft der Terex Germany orientierter Ausgleich ist gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen. Es ist unsicher, ob ein solcher variabler Ausgleich rechtlich zulässig wäre. Darüber hinaus wäre die Höhe der Ausgleichsleistung letztlich von der Gewinnverwendungsentscheidung der Aktionäre von Terex abhängig. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes haben keinerlei Einfluss auf diese Gewinnverwendungsentscheidung und damit auf den Betrag des Gewinns, den Terex an seine Aktionäre ausschüttet. Darüber hinaus würden Währungsrisiken aufgrund von Währungsschwankungen zwischen USD und EUR bestehen, da Terex eine US-amerikanische Gesellschaft ist.

(3)

Ferner hätte die Bestimmung eines variablen, am Gewinn von Terex orientierten Ausgleichs die Bewertung von Terex einschließlich sämtlicher mit ihr verbundener Unternehmen erforderlich gemacht. Dies hätte zu einem

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erheblichen Zusatzaufwand bei der Vorbereitung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geführt. b)

Bestimmung des Ausgleichs als Bruttozahlung Nach § 4 des Vertrags garantiert Terex Germany den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes für die Dauer des Vertrags eine Ausgleichszahlung, die brutto EUR 3,33 je Stückaktie beträgt. Die Höhe sowie die Ermittlung des angemessenen Ausgleichs sind in Abschnitt E.II. näher erläutert und begründet. Bei der Bestimmung des Ausgleichs haben die Vertragsparteien die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01 – "Ytong") berücksichtigt. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG den außenstehenden Aktionären im Ausgangspunkt der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie als feste Größe zu gewähren ist, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abzuziehen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes gegenüber dem im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages maßgeblichen Satz nicht zu einem ungerechtfertigen Vorteil des anderen Vertragsteils auf Kosten der außenstehenden Aktionäre führt. Umgekehrt soll dadurch auch vermieden werden, dass die Ausgleichsregelung im Falle einer Steuererhöhung zu einem ungerechtfertigten Vorteil der außenstehenden Aktionäre auf Kosten des anderen Vertragsteils führt. Diese Grundsätze sind auch für den als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden. Die Gewinne der Demag Cranes unterliegen nur zum Teil der deutschen Körperschaftsteuer. Daher wird der Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 1,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen der Demag Cranes berechnet. Der Anteil des Gewinns, der der deutschen Körperschaftsteuer unterliegt, wird auf Basis der Planung von Demag Cranes ermittelt. Nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und dieses Berichts entfallen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 1,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind insgesamt EUR 0,29 je Stückaktie zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 1,50 je Stückaktie aus nicht mit deutscher

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Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und dieses Berichts eine Ausgleichszahlung nach Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag von EUR 3,04 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr. Der Mechanismus der möglichen Anpassung des Ausgleichs bei zukünftigen Änderungen des Steuersatzes soll an folgendem Beispiel erläutert werden: Wird die Körperschaftsteuer beispielsweise um fünf Prozentpunkte (von 15% auf 10%) abgesenkt, so führt die in § 4 Abs. 2 des Vertrags verankerte Regelung dazu, dass sich der Abzugsposten für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag um einen Betrag von EUR 0,10 (5% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 5,275% des anteiligen Ausgleichs aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen) reduziert. Dadurch erhöht sich die Netto-Ausgleichszahlung, die der außenstehende Aktionär erhält, von EUR 3,04 um den Betrag von EUR 0,10 auf EUR 3,14. Umgekehrt führt eine Erhöhung der Körperschaftsteuer um fünf Prozentpunkte (von 15% auf 20%) zu einer Reduzierung der NettoAusgleichszahlung von EUR 0,10 (5% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 5,275% des anteiligen Ausgleichs aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen) auf EUR 2,94 pro Aktie. Auch nach einer Änderung des Körperschaftsteuersatzes sind für die Berechnung des Ausgleichs weiterhin die Verhältnisse der Demag Cranes zum Bewertungsstichtag maßgeblich. Daher wird auch ein geänderter Körperschaftsteuersatz unverändert auf den zum Bewertungsstichtag für die Ausgleichszahlung auf eine Aktie entfallenden Teil der Gewinne berechnet, der mit deutscher Körperschaftsteuer belastet ist. c)

Sonstige Erläuterungen zu § 4 des Vertrags Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das volle Geschäftsjahr der Demag Cranes gewährt, in dem der Vertrag wirksam wird (§ 4 Abs. 3 des Vertrags). Wenn der Vertrag im Geschäftsjahr 2011/2012, d.h. spätestens am 30. September 2012 wirksam wird, erfolgt die erstmalige Gewährung der Ausgleichszahlung somit für das Geschäftsjahr 2011/2012 im Geschäftsjahr 2012/2013, und zwar mit Fälligkeit zum ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Ab Wirksamwerden des Vertrags haben die außenstehenden Aktionäre keinen Anspruch auf eine Dividende, sofern nicht aus Rücklagen oder einem

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Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags ein Bilanzgewinn gebildet wird und die Hauptversammlung eine Ausschüttung desselben beschließt. Falls der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Laufe eines Geschäftsjahres der Demag Cranes endet oder eine Ausgleichszahlung für ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr zu leisten ist, vermindert sich der Ausgleich für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig (§ 4 Abs. 3 des Vertrags). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der festgesetzte Betrag der Ausgleichszahlung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, also ein volles Geschäftsjahr, bemessen ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags regelt die Fälligkeit der Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Diese von den Parteien gewählte Regelung ist üblich und sachgerecht. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Ausgleich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ersatz für die infolge der Gewinnabführung ausgefallene Dividende der abhängigen Gesellschaft ist. Folgerichtig wird die Ausgleichszahlung nach der von den Vertragsparteien gewählten Regelung zum gleichen Zeitpunkt fällig wie der bisherige Dividendenanspruch der Aktionäre der Demag Cranes. § 4 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags regelt die Anpassung der Ausgleichsleistung im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue Aktien ausgegeben werden, vermindert sich der Ausgleich je Aktie der Demag Cranes in dem Umfang, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unberührt bleibt. Die durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bedingte Änderung der Anzahl der Aktien, die ein außenstehender Aktionär hält, lässt also in diesem Fall den Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung, auf die dieser Aktionär einen Anspruch hat, unberührt. Dies ist geboten, da eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also die Umwandlung von Gewinn- oder bestimmten Kapitalrücklagen in Grundkapital, keinen Einfluss auf den Wert und die Ertragskraft des Unternehmens hat, und weil die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Gegenleistung an die Aktionäre ausgegeben werden. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung des § 216 Abs. 3 AktG, wonach der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt wird. Wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung

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aus Gesellschaftsmitteln keine neuen Aktien ausgegeben werden, ist eine Anpassung der Ausgleichszahlung nicht erforderlich. Wird das Grundkapital der Demag Cranes durch Bar- oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht, erstreckt sich der Ausgleichsanspruch der außenstehenden Aktionäre auch auf die im Zuge der Kapitalerhöhung neu entstehenden Aktien der Demag Cranes. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags ist sichergestellt, dass bei derartigen Erhöhungen des Grundkapitals der Demag Cranes nicht nur die Ausgleichsansprüche der bisherigen außenstehenden Aktionäre unberührt bleiben, sondern auch neu hinzutretende außenstehende Aktionäre gleich behandelt werden. § 4 Abs. 5 des Vertrags dient dem Schutz und der gleichmäßigen Behandlung aller außenstehenden Aktionäre. Macht ein Aktionär der Demag Cranes geltend, dass die angebotene Ausgleichszahlung zu gering bemessen sei, kann er bei Gericht in einem Spruchverfahren nach §§ 1 ff. Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") beantragen, dass das Gericht den angemessenen Ausgleich bestimmt. Nach § 13 Satz 2 SpruchG können alle außenstehenden Aktionäre, unabhängig davon, ob sie am Spruchverfahren beteiligt waren, eine höhere Ausgleichszahlung verlangen, wenn das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt. § 4 Abs. 5 des Vertrags sieht vor, dass dieser Anspruch auch für diejenigen Aktionäre besteht, die zwischenzeitlich das Abfindungsangebot gemäß § 5 des Vertrags angenommen haben. Gleiches gilt, wenn sich Terex Germany gegenüber einem Aktionär der Demag Cranes in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG zur Zahlung eines höheren Ausgleichs verpflichtet. 5.

Abfindung (§ 5 des Vertrags ) Außer der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach § 304 AktG muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch die Verpflichtung von Terex Germany als dem herrschenden Unternehmen enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG). Den Aktionären von Demag Cranes, die aus der Gesellschaft anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ausscheiden wollen, bietet Terex Germany gemäß § 305 Abs. 1 AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie an.

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a)

Art der Abfindungsleistung aa)

Rechtliche Grundlagen Das Aktiengesetz unterscheidet in § 305 hinsichtlich der Abfindung drei Fälle:

(1)

Abfindung in Aktien des anderen Vertragsteils Wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, muss der Vertrag die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft als Abfindung vorsehen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG).

(2)

Wahl zwischen Barabfindung und Abfindung in Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit am anderen Vertragsteil beteiligten Gesellschaft Ist der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, muss der Vertrag entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung vorsehen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG).

(3)

Barabfindung In allen übrigen Fällen muss der Vertrag eine Barabfindung vorsehen (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG).

bb)

Gründe für die Gewährung einer Barabfindung Nach dem Vertrag ist Terex Germany verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Aktien gegen eine Barabfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Jeder außenstehende Aktionär von Demag Cranes, der von dem Abfindungsangebot

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Gebrauch machen will, enthält für je eine Demag Cranes Aktie einen Barabfindungsbetrag von EUR 45,52. Sowohl die Höhe als auch die Ermittlung der angemessenen Barabfindung werden in Abschnitt E.III. näher erläutert und begründet. Im Folgenden werden die maßgeblichen Gründe für die Gewährung einer Barabfindung erläutert: (1)

Terex Germany ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so dass § 305 Abs 2 Nr. 1 und § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG insoweit keine Anwendung finden.

(2)

Die Anwendbarkeit von § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG und damit eine Abfindung in Aktien entweder des herrschenden Unternehmens oder der Gesellschaft, die die Mehrheit der Anteile an der anderen Vertragspartei hält, in diesem Fall also die Netherlands Holdings B.V. als die Muttergesellschaft der europäischen Tochtergesellschaften der Terex Gruppe wäre nur dann denkbar, wenn sowohl Terex Germany als auch Terex Netherlands Holdings B.V. (NL.) jeweils ihre Rechtsform entweder in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umwandeln würden. In den Niederlanden wäre die Rechtsform, die der einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien am nächsten kommen würde, eine N.V. (naamloze vennootschap), wie sich aus Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, die eine Liste von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich der Niederlande enthält, entnehmen lässt. Allerdings wäre eine Umwandlung beider Gesellschaften mit zusätzlichen Kosten und Verzögerungen verbunden. Zudem besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umwandlung einer Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Um danach eine Abfindung in Aktien anzubieten, wäre schließlich bei der neuen Aktiengesellschaft (z.B. firmierend unter Terex Netherlands Holdings N.V.) eine Bewertung erforderlich gewesen, um den Unternehmenswert der Terex Netherlands Holdings zu ermitteln. Dies hätte zu erheblichen zusätzlichen Kosten und infolgedessen zu einer weiteren

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Verzögerung bei der Vorbereitung und dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geführt. Aus den vorgenannten Gründen haben sich die Geschäftsführung von Terex Germany und der Vorstand der Demag Cranes entschieden, den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Barabfindung anzubieten. b)

Sonstige Erläuterungen zu § 5 des Vertrags Die Verpflichtung von Terex Germany zum Erwerb der von den außenstehenden Aktionären gehaltenen Aktien der Demag Cranes gegen Abfindung ist gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrags befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Befristung des Abfindungsangebots ist durch das Aktiengesetz zugelassen und üblich. Die Regelung einer Zweimonatsfrist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags) entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 305 Abs. 4 Satz 2 AktG und ist üblich. Gemäß § 4 Abs. 1 SpruchG können außenstehende Aktionäre der Demag Cranes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die zu gewährende Abfindung stellen. § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bestimmt, dass die Frist zur Annahme der Abfindung im Fall eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag eines Aktionärs im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags stellt klar, dass diese gesetzliche Regelung uneingeschränkt gilt. Wenn ein Spruchverfahren eingeleitet wird, endet dementsprechend die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag eines Aktionärs nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes können sich entscheiden, nach Eintragung des Bestehens des Vertrags in das Handelsregister gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden und dafür die angebotene Abfindung zu erhalten oder stattdessen weiterhin Aktionär der Demag Cranes zu bleiben und die in § 4 Abs. 1 des Vertrags angebotene garantierte Ausgleichszahlung zu erhalten.

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Gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrags ist die Annahme des Abfindungsangebots für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes kostenfrei. Dadurch wird sichergestellt, dass die Aktionäre nicht mit Spesen, Provisionen oder sonstigen Bearbeitungsgebühren der Banken belastet werden und die Barabfindung ungeschmälert erhalten. Davon unberührt bleiben Steuern, die auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn bei einem Aktionär anfallen. Diese sind von dem jeweiligen Aktionär selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen für die Aktionäre der Demag Cranes wird auf den Abschnitt D.V.2. verwiesen. § 5 Abs. 5 des Vertrags dient wiederum dem Schutz und der Gleichbehandlung aller außenstehenden Aktionäre. Nach § 13 Satz 2 SpruchG sind alle außenstehenden Aktionäre, unabhängig davon, ob sie am Spruchverfahren beteiligt waren, berechtigt, im Falle eines Spruchverfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG eine zusätzliche Barabfindung zu verlangen, wenn das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt. § 5 Abs. 5 des Vertrags sieht vor, dass dieses Recht auch für diejenigen Aktionäre besteht, die zwischenzeitlich das Angebot einer Barabfindung in Höhe des ursprünglichen Betrages angenommen haben. Dies gilt auch, wenn Terex Germany die Barabfindung in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG erhöht. § 5 Abs. 3 des Vertrags berücksichtigt die bereits zu § 4 Abs. 4 dargestellten Grundsätze in Situationen, in denen das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln oder gegen Einlagen erhöht wird. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (siehe Abschnitt D.I.4.c.)). 6.

Wirksamwerden und Dauer (§ 6 des Vertrags ) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Demag Cranes und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Terex Germany. Die Gesellschafterversammlung der Terex Germany hat dem Vertrag bereits mit Beschluss vom 30. Januar 2012 zugestimmt. . In § 6 Abs. 2 des Vertrags wird klargestellt, dass der Vertrag im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 294 Abs. 2 AktG mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes wirksam wird. Davon unberührt bleibt § 2 Abs. 3 des Vertrags, wonach die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres besteht, in dem der Vertrag wirksam wird. Ebenso wenig wird die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 3 des Vertrags berührt, wonach die

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Verpflichtung zur Verlustübernahme erstmals für den gesamten Verlust des Geschäftsjahres gilt, in dem der Vertrag wirksam wird. Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der Demag Cranes gekündigt werden. Er kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns gemäß § 2 erstmals besteht, endet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) abgeschlossen werden, um eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu begründen. Während dieser Mindestlaufzeit darf der Vertrag nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags dürfen die Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn unter Abwägung aller Umstände dem kündigungswilligen Vertragsteil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solches Kündigungsrecht besteht kraft Gesetzes und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. So kann beispielsweise eine Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage der abhängigen Gesellschaft Demag Cranes das herrschende Unternehmen Terex Germany zur Kündigung berechtigen, wenn die Risiken für das herrschende Unternehmen nicht mehr tragbar sind und die Situation nicht von ihm zu vertreten ist. Umgekehrt kann Demag Cranes z.B. kündigen, wenn die aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestehenden Verpflichtungen der Terex Germany (Verlustübernahme, Ausgleich und Abfindung) auch unter Berücksichtigung der Patronatserklärung voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies ist angesichts der so genannten harten Patronatserklärung von Terex (siehe Abschnitt D.I.7) nur denkbar, wenn Terex ihrerseits wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Beide Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Terex Germany nicht mehr unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Demag Cranes zusteht (§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags). Die genannte Regelung muss vor dem Hintergrund des geltenden Steuerrechts gesehen werden: Die Kombination eines Beherrschungs- mit einem Gewinnabführungsvertrag erfolgt, um eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen Terex Germany und Demag Cranes zu begründen, also die Steuerlast für beide Unternehmen zu optimieren. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Organschaft sind unter anderem, dass das herrschende Unternehmen an der abhängigen Gesellschaft über eine Mindestdauer von

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fünf Zeitjahren (60 Monate) die Mehrheit der Stimmrechte hält und mit dieser durch einen Gewinnabführungsvertrag verbunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Jedoch ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG für eine vorzeitige Kündigung des Vertrags durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags übernimmt diese Grundsätze aus dem Steuerrecht und gewährleistet, dass Terex Germany im Falle einer steuerunschädlichen Kündigung aus wichtigem Grund auch aktienrechtlich berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags wäre z.B. in dem Fall anwendbar, dass Terex Industrial seine direkte Beteiligung an Demag Cranes an Dritte überträgt. Des Weiteren wäre die Regelung anwendbar, wenn Terex Germany seine Anteile an Terex Industrial an Dritte oder an ein anderes Unternehmen der Terex Gruppe mit der Folge übertragen würde, dass Terex Germany auch nicht mehr indirekt die Mehrheit der Stimmrechte an Demag Cranes zustehen. Mithin ist Terex Germany in der Lage, durch bestimmte konzerninterne Übertragungen ihrer Anteile einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags herbeizuführen, es sei denn, dies würde einen Rechtsmissbrauch darstellen. 7.

Patronatserklärung ( § 7 des Vertrags ) § 7 des Vertrags weist darauf hin, dass die Terex, ohne dem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, mit gesonderter Erklärung eine Patronatserklärung abgegeben hat. Die Patronatserklärung ist dem Bericht als Anlage 5 beigefügt. In der Patronatserklärung hat sich die Terex uneingeschränkt und unwiderruflich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in der Weise finanziell ausgestattet ist, dass sie jederzeit in der Lage ist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. Des Weiteren steht Terex den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes unwiderruflich dafür ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt; dies gilt auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich oder Abfindung aufgrund eines gegebenenfalls stattfindenden Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an Terex Germany zu. Dieser Anspruch und eine

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entsprechende Haftung von Terex gegenüber den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes sind auf den Fall beschränkt, dass Terex Germany ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex ihrer vorstehend beschriebenen Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes genießen so insgesamt einen zusätzlichen, über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehenden Schutz. In prozessualer Hinsicht ist die Durchsetzung der Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Patronatserklärung dadurch gewährleistet, dass Terex sich für Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf unterworfen hat. Zudem hat Terex die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem Zusammenhang anerkannt. Als Zustellungsbevollmächtigter von Terex in Deutschland wurde für die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung Terex Germany bestimmt. 8.

Salvatorische Klausel (§ 8 des Vertrags ) § 8 des Vertrags (Salvatorische Klausel) soll die Aufrechterhaltung des wesentlichen Gehalts des Vertrags sicherstellen, falls sich einzelne Vertragsbestimmungen wider Erwarten als ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen sollten.

II.

Zahlung des Ausgleichs und der Barabfindung (banktechnische Abwicklung) Terex Germany wird ein anerkanntes deutsches Kreditinstitut als Zentralabwicklungsstelle mit der wertpapiertechnischen Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung nach § 5 des Vertrags beauftragen. Die Aktionäre der Demag Cranes, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, müssen ihre Depotbank beauftragen, zwecks Entgegennahme der Barabfindung ihre Demag Cranes Aktien der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Barabfindung erfolgt dann Zug um Zug gegen ordnungsgemäße Übertragung der Demag Cranes Aktien. Die Abwicklung der Barabfindung ist für die Aktionäre der Demag Cranes provisions- und spesenfrei (vgl. dazu oben Abschnitt D I 5.b)). Die Barabfindung wird allen außenstehenden Aktionären der Demag Cranes angeboten. Die Ausgleichszahlung nach § 4 des Vertrags wird auf dem gleichen Weg abgewickelt wie die bisherige Dividendenzahlung der Demag Cranes.

77

III.

Rechtliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes / Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung Die Durchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes in ihrer durch das Aktieneigentum vermittelten herrschafts- und vermögensrechtlichen Stellung (siehe dazu Abschnitt D.I.). Unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann die Leitung der Demag Cranes ausschließlich an den Interessen der Terex Germany oder der Terex Gruppe ausgerichtet werden. Die Interessen der außenstehenden Aktionäre finden dagegen bei den Leitungsentscheidungen über Demag Cranes keine Berücksichtigung mehr. Die außenstehenden Aktionäre verlieren zudem ihren Anspruch auf Zahlung einer Dividende. Darüber hinaus kann Terex Germany die ihr eingeräumte Leitungsmacht dazu nutzen, nachteilige Maßnahmen zu Lasten der Demag Cranes vorzunehmen, etwa Vermögenswerte aus der Demag Cranes abzuziehen oder diese zu belasten. Für diese Beeinträchtigungen werden die außenstehenden Aktionäre über die Regelungen des Vertrags zu Abfindung und Ausgleich wirtschaftlich entschädigt. Die Abfindung kompensiert die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschafts- und Vermögensrechte; der Ausgleich dient als Ersatz für den Verlust des vermögensrechtlichen Anspruchs auf Dividende. Die außenstehenden Aktionäre haben die Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung (siehe zur Höhe auch Abschnitt E.). Diejenigen Aktionäre, die die Abfindung wählen, sind berechtigt, ihre Demag Cranes Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung an Terex Germany zu übertragen. Diejenigen Aktionäre, die den Ausgleich wählen, bleiben weiter Aktionäre der Demag Cranes und erhalten jährlich den Ausgleichsbetrag. Sie sind weiterhin zur Teilnahme an den Hauptversammlungen der Demag Cranes und zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt. Die Aktionäre der Demag Cranes, die bereits Ausgleichszahlungen angenommen haben, sind weiterhin berechtigt, gegen Übertragung ihrer Demag Cranes Aktien eine Abfindung zu verlangen. Möglicherweise erfolgt die Annahme des Abfindungsangebot erst, nachdem bereits Ausgleichszahlungen geleistet worden sind, insbesondere in dem Fall, dass die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots infolge einer Einleitung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zur Bestimmung der angemessenen Abfindung sich nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG verlängert. In dieser Situation werden die bereits empfangenen Ausgleichszahlungen mit dem Anspruch auf Verzinsung der Barabfindung aus § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG verrechnet. Eine Verrechnung bereits empfangener Ausgleichszahlungen mit der Abfindungszahlung selbst erfolgt jedoch nicht. Dies

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entspricht den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16. September 2002 – Az. II ZR 284/01). Die Zulassung der Aktien der Demag Cranes zum Börsenhandel wird durch das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht berührt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Großteil der außenstehenden Aktionäre das Abfindungsangebot annehmen und sich die Zahl der im Streubesitz gehaltenen Demag Cranes Aktien weiter verringern wird. Dies kann zur Folge haben, dass ein Börsenhandel in Demag Cranes Aktien in der bisherigen Form nicht mehr gewährleistet ist. Die daraus resultierende geringere Verfügbarkeit an Demag Cranes Aktien kann ferner zu größeren Kursschwankungen der Demag Cranes Aktie als in der Vergangenheit führen. Schließlich ist bei der Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung in Rechnung zu stellen, dass Terex Germany der Demag Cranes nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch nachteilige Weisungen erteilen kann, sofern sie den Belangen der Terex Gruppe dienen. Derartige nachteilige Weisungen können ungeachtet der Verlustausgleichspflicht der Terex Germany erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage der Demag Cranes haben, die auch nach einer etwaigen Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fortwirken. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Terex Germany durch bestimmte Übertragungen ihrer Beteiligung auf eine andere Konzerngesellschaft einen wichtigen Grund zur Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags herbeiführen kann, vorausgesetzt sie handelt dabei nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu oben Abschnitt D I.6.). IV.

Steuerliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes

1.

Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen enthalten eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger deutscher Besteuerungsgrundsätze, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige außenstehende Aktionäre von Demag Cranes relevant sein können. Steuerliche Auswirkungen für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aktionäre von Demag Cranes werden nachfolgend nicht erläutert. Sie hängen unter anderem von besonderen Vorschriften des deutschen Steuerrechts, dem Steuerrecht des Staates, in dem der

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jeweilige Aktionär ansässig ist, sowie von den Regelungen eines etwa bestehenden Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) ab. Die Darstellung bezieht sich grundsätzlich nur auf in Deutschland erhobene Körperschaft-, Einkommen-, Kapitalertrag- und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag und behandelt nur einige Aspekte dieser Steuerarten nach derzeit geltendem Recht. Nicht dargestellt werden beispielsweise Besonderheiten wie die Behandlung sogenannter einbringungsgeborener Anteile, die als Gegenleistung für eine steuerbegünstigte Einbringung nach dem Umwandlungssteuergesetz (in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung) erworben wurden, sowie Sonderregeln für bestimmte Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Darstellung übernommen. Den Aktionären wird zu den Einzelheiten oder bei Zweifelsfällen empfohlen, ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, auch die besonderen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen. 2.

Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei den Aktionären Die nach § 4 Abs. 1 des Vertrags garantierte Ausgleichszahlung unterliegt bei den betroffenen Aktionären von Demag Cranes den allgemeinen Regeln über die Dividendenbesteuerung. Auf die Ausgleichszahlung ist bei der Auszahlung grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% und der auf die Kapitalertragsteuer erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% einzubehalten (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). a)

Aktien im Privatvermögen Die Ausgleichszahlungen auf Aktien im Privatvermögen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuerschuld des Aktionärs wird grundsätzlich durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer abgegolten. In diesem Fall muss die Ausgleichszahlung in der Jahressteuererklärung des Aktionärs nicht mehr erklärt werden (Abgeltungsteuer). Auf Antrag des Aktionärs wird seine Ausgleichszahlung der individuellen tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies für ihn zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt (Günstigkeitsprüfung). In diesem Falle sind die Bruttoerträge abzüglich eines Sparer-Pauschbetrages in Höhe von € 801 (€ 1.602 bei zusammen veranlagten Ehegatten) für die Besteuerung des Aktionärs maßgeblich;

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ein Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die im Wege der Veranlagung erhobene Einkommensteuer angerechnet. b)

Aktien im Betriebsvermögen Bei Aktien im Betriebsvermögen richtet sich die Besteuerung danach, ob der Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist. Die Ausgleichszahlung unterliegt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich des auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). Die einbehaltene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer des jeweiligen Aktionärs angerechnet. Soweit die einbehaltene Kapitalerstragsteuer die persönliche Steuerschuld des Aktionärs übersteigt, wird sie dem Aktionär erstattet. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag. aa)

Aktionär ist körperschaftsteuerpflichtig Bei Körperschaften sind die Ausgleichszahlungen zu 95% von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Jedoch gelten 5% der Ausgleichszahlungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen daher der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Im Gegenzug dürfen im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Die Ausgleichszahlungen unterliegen jedoch in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Aktionär ist zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt. Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95% der Ausgleichszahlungen von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend.

bb)

Einzelunternehmer Werden die Aktien von einem Einzelunternehmer (natürlichen Person) als Betriebsvermögen gehalten, unterliegen 60% der Ausgleichszahlung der Einkommensteuer. Entsprechend sind nur 60% der Betriebsausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung stehen, steuerlich abzugsfähig (vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen).

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Sind die Aktien einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs des Aktionärs zuzurechnen, unterliegt die Ausgleichszahlung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, sofern der Aktionär zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums nicht zu mindestens 15% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt ist. Die Gewerbesteuer wird jedoch im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet. cc)

Aktionär ist eine Personengesellschaft Werden die Aktien von einer Personengesellschaft gehalten, fällt Einkommen- oder Körperschaftsteuer lediglich auf der Ebene der Gesellschafter an. Für die Gesellschafter, die der Körperschaftsteuer unterliegen, gelten die oben unter aa) dargestellten Besteuerungsgrundsätze. Sofern ein Gesellschafter der Einkommenssteuer unterliegt, wird die Ausgleichszahlung entsprechend den soeben unter bb) dargestellten Grundsätzen besteuert. Für die Gewerbesteuer gilt folgendes: Sind die Aktien der Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft in Deutschland zuzurechnen, unterliegt die Ausgleichszahlung der Gewerbesteuer, es sei denn, die Personengesellschaft ist zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt. In letzterem Fall unterliegt die Ausgleichszahlung nicht der Gewerbesteuer; jedoch wird die Ausgleichszahlung, die zum Gewinnanteil einer Kapitalgesellschaft gehört, zu 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt und unterliegt als solche der Gewerbesteuer. Die von der Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer kann, soweit sie dem Gewinnanteil einer natürlichen Person als Gesellschafter der Personengesellschaft zuzurechnen ist, im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer dieses Aktionärs angerechnet werden.

3.

Besteuerung von Abfindungsleistungen bei den Aktionären Nach § 5 des Vertrags bietet Terex Germany den außenstehenden Aktionären von Demag Cranes, die aus Anlass des Abschlusses und des Wirksamwerdens des Vertrags

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aus der Gesellschaft ausscheiden möchten, eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie der Demag Cranes an. Die Übertragung der Aktien auf Terex Germany gegen Vereinnahmung der Barabfindung stellt für die außenstehenden Aktionäre von Demag Cranes steuerlich eine Veräußerung dar. Ein Veräußerungsgewinn wird erzielt, wenn die Barabfindung abzüglich etwaiger Veräußerungskosten die steuerlichen Anschaffungskosten bzw. den steuerlichen Buchwert bei dem jeweiligen Aktionär übersteigt. Beträgt die Barabfindung abzüglich etwaiger Veräußerungskosten weniger als die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert der Aktien bei dem Aktionär, entsteht ein Veräußerungsverlust. Sofern die Aktien bei einem deutschen Kreditinstitut (einschließlich einer deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts), einem deutschen Finanzdienstleistungsinstitut (einschließlich einer deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts), einem deutschen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer deutschen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden oder eine solche Stelle die Veräußerung für Rechnung des Aktionärs ausführt und den Veräußerungserlös ausbezahlt oder verrechnet (einzeln jeweils eine "Zahlstelle"), wird auf einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich des darauf anfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% einbehalten (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). Die Zahlstelle wird jedoch vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn (i) der Aktionär eine in Deutschland steuerlich ansässige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, oder (ii) die Aktien zu einem inländischen Betriebsvermögen des Aktionärs gehören, der Aktionär dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt und jeweils bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt werden. a)

Aktien im Privatvermögen Die Besteuerung der Abfindungsleistungen hängt davon ab, ob die Aktien von den Aktionären vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind. aa)

Vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Aktien Sind die Aktien an der Demag Cranes dem Privatvermögen zuzurechnen, unterliegt ein aus der Abfindungsleistung resultierender Veräußerungsgewinn nur dann der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag

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sowie gegebenenfalls Kirchensteuer), wenn der Aktionär oder – für den Fall, dass der Aktionär die Demag Cranes Aktien unentgeltlich erworben hat – der Rechtsvorgänger des Aktionärs zu irgendeinem Zeitpunkt während der fünf Jahre vor dem Erwerb durch Terex Germany gemäß § 5 des Vertrags mit mindestens 1% direkt oder indirekt am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt war. In diesem Fall unterliegen 60% der Veräußerungsgewinne aus der Ausgleichsleistung der tariflichen Einkommensteuer des jeweiligen Aktionärs. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung sind entsprechend zu 60% steuerlich abzugsfähig (sogenanntes Teileinkünfteverfahren). War der Aktionär bzw. – in dem Fall, dass der Aktionär die Demag Cranes Aktien unentgeltlich erworben hat – der Rechtsvorgänger des Aktionärs nicht in oben beschriebenen Sinne mit mindestens 1% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt, bleibt der Veräußerungsgewinn aus der Ausgleichsleistung steuerfrei. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Steuerschuld des Aktionärs angerechnet oder insoweit erstattet, als sie die Steuerschuld übersteigt. bb)

Nach dem 31. Dezember 2008 angeschaffte Aktien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind, unterliegen im Allgemeinen einer Besteuerung in Höhe von 25% zuzüglich des darauf anfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). Die Einkommensteuerschuld des Aktionärs ist mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. War der Aktionär oder – für den Fall, dass der Aktionär die Demag Cranes Aktien unentgeltlich erworben hat – der Rechtsvorgänger des Aktionärs zu irgendeinem einem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt, ist ein Veräußerungsgewinn zu 60% steuerpflichtig. In diesem Fall wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld des Aktionärs angerechnet oder insoweit erstattet, als sie die Steuerschuld übersteigt. Veräußerungsverluste und wirtschaftlich mit der Veräußerung zusammenhängende Aufwendungen können grundsätzlich zu 60% steuerlich geltend gemacht werden.

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b)

Aktien im Betriebsvermögen Werden die Aktien im Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung danach, ob der Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Steuerschuld des Aktionärs angerechnet oder insoweit erstattet, als sie die Steuerschuld übersteigt. aa)

Körperschaft als Aktionär Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind bei Körperschaften grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Jedoch gelten 5% des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen daher der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer. Veräußerungsverluste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten Aktien stehen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

bb)

Einzelunternehmer als Aktionär Sofern die Aktien von einem Einzelunternehmer im Betriebsvermögen gehalten wird, unterliegen 60% des Veräußerungsgewinns der Besteuerung in Höhe des persönlichen Steuersatzes des Aktionärs zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer). Entsprechend können nur 60% der mit einem Anteilsverkauf zusammenhängenden Betriebsausgaben sowie nur 60% eines Veräußerungsverlustes steuerlich berücksichtigt werden. Nur 60% des Veräußerungsgewinns unterliegen der Gewerbesteuer. Entsprechend sind, vorbehaltlich allgemeiner Beschränkungen, nur 60% der mit einem Anteilsverkauf verbundenen Betriebsausgaben gewerbesteuerlich abzugsfähig. Die Gewerbesteuer kann jedoch im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet werden.

cc)

Personengesellschaft als Aktionär Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so hängt die Besteuerung davon ab, ob deren Gesellschafter der Einkommen- oder Körperschaft-

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steuer unterliegen. Bei Gesellschaftern, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätzlich zu 95% steuerbefreit (siehe oben aa)). Bei Gesellschaftern, die der Einkommensteuer unterliegen, sind 60% der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu versteuern (siehe oben bb)). Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Personengesellschaft festgesetzt und erhoben, sofern die Aktien einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft zuzurechnen sind. Grundsätzlich unterliegen Veräußerungsgewinne zu 60% der Gewerbesteuer, soweit sie auf den Gewinnanteil einer natürlichen Person entfallen und zu 5%, soweit sie auf den Gewinnanteil einer Kapitalgesellschaft entfallen. Veräußerungsverluste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Aktien stehen, bleiben für Gewerbesteuerzwecke insoweit unberücksichtigt, als sie auf den Gewinnanteil einer Körperschaft entfallen, und werden, vorbehaltlich allgemeiner Beschränkungen, nur zu 60% berücksichtigt, als sie auf den Gewinnanteil einer natürliche Person entfallen. Die von der Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer, kann soweit sie dem Gewinnanteil einer natürlichen Person als Gesellschafter der Personengesellschaft zuzuordnen ist, im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer dieses Aktionärs angerechnet werden. V.

Auswirkungen des Vertrags auf Demag Cranes

1.

Rechtliche Auswirkungen Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verändert die Rechtsstellung von Demag Cranes (siehe dazu die Erläuterungen des Vertrags in Abschnitt D.I.). Der Vorstand der Demag Cranes kann aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch Terex Germany auch zu für Demag Cranes nachteiligen Rechtsgeschäften und Maßnahmen angewiesen werden. Außerdem muss Demag Cranes ihren gesamten Gewinn an Terex Germany abführen. Im Gegenzug ist Terex Germany verpflichtet, einen bei Demag Cranes entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen. Durch die Verlustausgleichsverpflichtung wird gewährleistet, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gewinnabführungsvertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital von Demag Cranes während der Vertragsdauer nicht vermindert.

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Ungeachtet der Verlustausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens können nachteilige Weisungen negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage von Demag Cranes haben, die auch nach einer etwaigen Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fortwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Terex Germany durch bestimmte Übertragungen ihrer Beteiligung an Demag Cranes auf eine andere Konzerngesellschaft einen wichtigen Grund zur Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags herbeiführen kann, vorausgesetzt, sie handelt dabei nicht rechtsmissbräuchlich (siehe dazu Abschnitt D.I.6.). Die Börsennotierung der Aktien der Demag Cranes wird durch das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht berührt. Ein infolge des Abfindungsangebots möglicherweise verringerter Streubesitzanteil der Demag Cranes Aktien kann allerdings zur Folge haben, dass ein Börsenhandel in Demag Cranes Aktien in der bisherigen Form nicht mehr gewährleistet ist (siehe dazu Abschnitt D.III.). Die daraus resultierende geringere Liquidität an Demag Cranes Aktien kann ferner zu größeren Kursschwankungen der Demag Cranes Aktien als in der Vergangenheit führen. 2.

Steuerliche Auswirkungen Sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft vorliegen, führt der Vertrag dazu, dass das steuerliche Ergebnis von Demag Cranes – vor Gewinnabführung – bei Demag Cranes grundsätzlich nicht mehr der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt, sondern Terex Germany zugerechnet wird. Die Zurechnung erfolgt für steuerliche Zwecke allerdings unter Abzug der Ausgleichszahlungen. Diese unterfallen zu 20/17 der Körperschaftsteuer auf Ebene der Demag Cranes (§ 16 KStG). Aufgrund der Organschaft haftet Demag Cranes gemäß § 73 Abgabenordnung für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

E.

Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach §§ 304, 305 AktG

I.

Vorbemerkung Gemäß § 304 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am

87

Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) enthalten. Als Ausgleichszahlung ist gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelnen Aktie verteilt werden kann. Nach § 305 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (Az. BvR 1613/94) darf bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages nach § 305 AktG der Börsenkurs nicht außer Acht gelassen werden. Der Börsenpreis stellt vielmehr grundsätzlich die Untergrenze bei der Bestimmung des den außenstehenden Aktionären angebotenen Abfindungsbetrages darf. Darüber hinaus hat die angemessene Abfindung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für die Ausgleichszahlung. Terex Industrial ist insoweit nicht als außenstehender Aktionär zu qualifizieren, so dass Terex Industrial weder Anspruch auf einen Ausgleich nach § 304 AktG noch Anspruch auf eine Abfindung nach § 305 AktG hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Abfindung ist der Tag der Hauptversammlung der Demag Cranes, die über die Zustimmung zum Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag Beschluss fassen wird. Die entsprechende Hauptversammlung soll am 16. März 2012 stattfinden. Die Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist aus dem ermittelten Ertragswert zu Beginn des Geschäftsjahres abzuleiten, für den der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam wird bzw. wirksam werden soll. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung von Terex Germany haben zu ihrer Unterstützung bei der Festlegung von Ausgleichszahlung und Abfindung Ebner Stolz beauftragt, eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Demag Cranes sowie zur Höhe des angemessenen Ausgleichs im Sinne des § 304 AktG und der angemessenen Abfindung im Sinne des § 305 AktG zu erstatten. Ebner Stolz hat die für die Bewertung erforderlichen Arbeiten zwischen September 2011 und dem 30. Januar 2012 durchgeführt.

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Am 30. Januar 2012 hat Ebner Stolz ihre finale gutachtliche Stellungnahme zur Unternehmensbewertung der Demag Cranes vorgelegt. Ebner Stolz hat bei ihrer Unternehmensbewertung die im Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer niedergelegten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen i.d.F. 2008 ("IDW S 1") zugrunde gelegt. In der Funktion als neutraler Gutachter im Sinne des IDW S 1 kam Ebner Stolz zu dem Ergebnis, dass die angemessene Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 AktG EUR 3,33 brutto und gegenwärtig EUR 3,04 netto pro Stückaktie, und die Höhe der Barabfindung im Sinne des § 305 AktG EUR 45,52 je Stückaktie beträgt Die gutachtliche Stellungnahme von Ebner Stolz ist in vollständiger Fassung als Anlage 6 diesem Bericht beigefügt und damit integraler Bestandteil dieses Berichts. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany machen sich insoweit die Ausführungen der gutachtlichen Stellungnahme vollumfänglich zu eigen. Auf der Basis der gutachtlichen Stellungnahme und aufgrund nachfolgend dargestellter Gründe und Erwägungen haben der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany einvernehmlich den Ausgleich und die Abfindung festgelegt. Zusätzlich hat der Vorstand der Demag Cranes Warth & Klein als eigenen Finanzberater hinzugezogen. Warth & Klein wurde beauftragt, die Bewertung von Ebner Stolz über die Angemessenheit der Abfindungszahlung, der Ausgleichszahlung sowie die Bestimmung des Unternehmenswerts der Demag Cranes zu prüfen. Der Vorstand der Demag Cranes hat Warth & Klein beauftragt, um sich zusätzlich durch eine eigene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten zu lassen. Am 30. Januar 2012 nahm Warth & Klein Stellung gegenüber dem Vorstand zur Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der von Ebner Stolz durchgeführten Bestimmung der Ausgleichszahlung und der Abfindungsleistung sowie des Unternehmenswertes. In ihrer Stellungnahme kam Warth & Klein zu dem Ergebnis, dass die in der gutachtlichen Stellungnahme dargelegten Bewertungen und Ergebnisse von Ebner Stolz nachvollziehbar und sachgerecht sind und mit den in IDW S 1 niedergelegten Grundsätzen der Unternehmensbewertung übereinstimmen. Am 30. Januar 2012 haben der Vorstand der Demag Cranes, ergänzend beraten von Warth & Klein, und die Geschäftsführung von Terex Germany übereinstimmend die von Ebner Stolz festgestellten Beträge als angemessene Ausgleichszahlung bzw. als angemessene Abfindungsleistung beschlossen.

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Die Aktionäre der Demag Cranes können sowohl die Abfindung als auch die Ausgleichszahlung in einem Spruchverfahren überprüfen lassen. Jeder Aktionär der Demag Cranes hat die Wahl, ob er sich für die Abfindung entscheidet und damit nicht länger Aktionär der Demag Cranes bleibt, oder ob er die Ausgleichszahlung annimmt und damit weiter Aktionär der Demag Cranes bleibt. Die Entscheidung muss von jedem einzelnen Aktionär der Demag Cranes unter Berücksichtung aller Umstände, einschließlich seiner persönlichen, sowie seiner persönliche Einschätzung hinsichtlich des zukünftigen Wertes der Demag Cranes und des Börsenkurses von Demag Cranes, getroffen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Abschnitt D.I.5. verwiesen. II.

Ermittlung und Festlegung der Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG Nach § 4 des Vertrags garantiert Terex Germany den außenstehenden Aktionären von Demag Cranes für die Dauer des Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,33 und gegenwärtig netto EUR 3,04 je Stückaktie der Demag Cranes. Die Gründe, weshalb die Vertragsparteien einen festen Ausgleich vereinbart haben, wurde bereits in Abschnitt D.I.4.a) dargestellt. Die Vertragsparteien haben sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ytong-Entscheidung vom 21 Juli 2003, Az. II ZB 17/01) auf einen Brutto-Betrag geeinigt. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen in Abschnitt D.I.4.b) verwiesen. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung von Terex Germany haben im gegenseitigen Einvernehmen die Höhe der Ausgleichszahlung auf der Basis der Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz vom 30. Januar 2012 festgesetzt, in der Ebner Stolz zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemessene Ausgleich netto gegenwärtig EUR 3,04 (brutto EUR 3,33) je Stückaktie beträgt.

III.

Ermittlung und Festlegung der Höhe des Abfindungsbetrages nach § 305 AktG Nach § 5 des Vertrags ist Terex Germany verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Aktien gegen Barabfindung (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu erwerben. Jeder außenstehende Aktionär der Demag Cranes, der von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen will, erhält für je eine Demag Cranes Stückaktie einen Barabfindungsbetrag von EUR 45,52. Die für die Vereinbarung der Art der Abfindung als Barabfindung maßgeblichen Gründe sind in Abschnitt D.I.5. dargestellt.

90

Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany haben übereinstimmend den Betrag der Abfindungszahlung auf Grundlage der Ergebnisse in der gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz vom 30. Januar 2012 festgesetzt, in der Ebner Stolz einen Betrag von EUR 45,52 je Demag Cranes Stückaktie als angemessen bewertet haben. Bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages haben Ebner Stolz und die Vertragsparteien den Börsenkurs der Demag Cranes Aktien berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (Az. BvR 1613/94) stellt der Börsenpreis die Untergrenze bei der Bestimmung des den außenstehenden Aktionären anzubietenden Abfindungsbetrages dar. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12 März 2001, Az. II ZB 15/00) hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Relevanz des Börsenkurses für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs konkretisiert. Mit seinem Urteil vom 19. Juli 2010 (Stollwerck-Entscheidung, Az. ZB II 18/09) hat er zusätzliche Vorgaben in dieser Hinsicht aufgestellt und näher ausgeführt, dass der maßgebliche Börsenkurs auf Grund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln ist. Demag Cranes hat ihre Absicht, mit Terex Germany in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags zu treten, durch eine Pressemitteilung vom 5. September 2011 (nach Börsenschluss) bekannt gegeben. Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte volumen-gewichtete Börsenkurs der Demag Cranes Aktie gemäß § 5 Abs. 3 der WPüG-Angebotsverordnung für den dreiMonatszeitraum vor der Veröffentlichung der Pressemeldung durch Demag Cranes am 5. September 2011 beträgt EUR 45,52. Demgegenüber ermittelt sich anhand der Kursdaten des Finanzdienstleister Bloomberg für diese Zeitspanne ein umsatzgewichteter Börsenkurs von EUR 45,31. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany haben übereinstimmend den höheren, von der BaFin ermittelten Wert von EUR 45,52 zugrunde gelegt. Der von Ebner Stolz in ihrer gutachtlichen Stellungnahme nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 zum 16. März 2012 ermittelte Unternehmenswert der Demag Cranes beläuft sich auf EUR 915.293.000. Dies entspricht einem Wert von EUR 43,23 je Aktie. Dieser Wert liegt unter dem oben genannten volumengewichteten Drei-MonatsBörsenkurs der Demag Cranes Aktie in Höhe von EUR 45,52.

91

Dieser volumen-gewichtete Börsenkurs soll nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann angepasst und auf den Tag der Hauptversammlung hochgerechnet werden, wenn zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen der öffentlichen Bekanntgabe und der Hauptversammlung wird grundsätzlich als ein solch längerer Zeitraum angesehen. In einem solchen Fall wäre, wenn eine Anpassung des Börsenkurses geboten erscheint, der Börsenpreis nach der Stollwerck-Entscheidung entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung auf den Tag der Hauptversammlung hochzurechnen. Dabei ist nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az. 5 W 15/10) in erster Linie auf die Kursentwicklung von Vergleichsunternehmen abzustellen, die derselben Branche angehören, zumal sich die Entwicklung der Gesamtwirtschaft – soweit für das in Rede stehende Unternehmen von Relevanz – gleichzeitig in der Entwicklung dieser Branche niederschlägt. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall eine Anpassung des volumengewichteten Drei-Monats-Börsenkurses schon deshalb nicht erforderlich, weil zwischen der Bekanntgabe der Absicht, in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrag zu treten (5. September 2011) und dem Tag, an dem die über die Zustimmung zum Vertrag beschließende Hauptversammlung stattfindet (16. März 2012), eine Zeitspanne von lediglich etwas mehr als sechs Monaten liegt. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn eine Anpassung anhand der maßgeblichen Kursentwicklung anderer Unternehmen vorzunehmen wäre, hier keine Anpassung nach oben vorzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der als Anlage 6 beigefügten gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz verwiesen. Seit dem 5. September 2011 hat sich der Aktienkurs der Demag Cranes Aktien zwar zeitweise erheblich erhöht. Der Vergleich mit der Kursentwicklung der Vergleichsunternehmen, die in der gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz genannt sind, spricht aber dafür, dass diese Entwicklung nicht auf der üblichen Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes beruht, sondern eher auf Abfindungsspekulationen. Der Schlusskurs der Demag Cranes vom 27. Januar 2012 beträgt EUR 51,95 und liegt damit etwa 3,7% über dem Aktienkurs vom 5. September 2011.

F.

Vertragsprüfung

Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands der Demag Cranes und der Geschäftsführung der Terex Germany hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23. September 2011, neu gefasst

92

am 4. Oktober 2011, die I-ADVISE AG als gemeinsamen sachverständigen Prüfer bestellt (§§ 293b, 293c AktG). Der Vertragsprüfer erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung gesondert Bericht. Der Bericht des Vertragsprüfers wird – ebenso wie dieser gemeinsame Vertragsbericht – entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen ab dem Tag der Einberufung der über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beschließenden Hauptversammlung der Demag Cranes zur Verfügung gestellt. 30. Januar 2012

93

Anlagen Anlage 1:

Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement) zwischen Terex Industrial, Terex und Demag Cranes, vom 16. Juni 2011.

Anlage 2:

Tochtergesellschaften von Terex

Anlage 3

Büroräume, Warenlager und Fertigungsanlagen von Terex

Anlage 4:

Tochtergesellschaften von Terex Germany

Anlage 5:

Patronatserklärung von Terex vom 30. Januar 2012.

Anlage 6:

Gutachtliche Stellungnahme von Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, zur Bestimmung des Unternehmenswerts der Demag Cranes zum 16. März 2012 vom 30. Januar 2012.

Unverbindliche Übersetzung

Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement) zwischen

Demag Cranes AG Forststraße 16 40597 Düsseldorf Deutschland - "Demag Cranes AG" oder "Gesellschaft"-

und Terex Industrial Holding AG Lindemannstraße 81 44137 Dortmund Deutschland

- "Terex Industrial" oder "Bieterin" und

Terex Corporation 200 Nyala Farm Road Westport, CT 06880 USA - "Terex" - Demag Cranes, Terex Industrial und Terex werden einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet -

Unverbindliche Übersetzung 2

Inhaltsverzeichnis Definitionen.................................................................................................................................... 3 Präambel ........................................................................................................................................ 4 § 1 Unternehmensstrategie ........................................................................................................... 6 § 2 Sitz der Gesellschaft, Börsennotierung und Marken........................................................... 8 § 3 Tätigkeitsfelder und Standorte von Demag Cranes............................................................. 8 § 4 Belegschaft und Personal...................................................................................................... 11 § 5 Finanzierung, Dividendenpolitik ......................................................................................... 13 § 6 Corporate Governance ......................................................................................................... 15 § 7 Empfehlung des Angebots .................................................................................................... 16 § 7a Unterstützung und Sicherung der Transaktion ............................................................... 17 § 8 Andere Maßnahmen nach Vollzug des Angebots............................................................... 19 § 9 Übertragung an verbundene Unternehmen........................................................................ 19 § 10 Laufzeit und Kündigung..................................................................................................... 20 § 11 Öffentliche Bekanntmachungen.........................................................................................21 § 12 Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 22

Unverbindliche Übersetzung 3

Definitionen Definierter Begriff AktG Aktionäre der Gesellschaft Angebot Angebotspreis Angebotsunterlage Aufsichtsrat Beherrschungsvertrag Besseres Angebot Besseres Angebot der Bieterin BGB Bieterin Demag Cranes Demag Cranes AG Demag Cranes Gruppe Demag Cranes-Aktie Demag Cranes-Aktien Drittangebot Empfehlungserklärung Erhöhter Angebotspreis Geändertes Angebot Gesellschaft Mehrheitsaktionär Partei Parteien Squeeze-Out Syndizierter Kreditvertrag Terex Terex Erwerber Terex Gruppe Terex Industrial Tochterunternehmen Transaktion Verbundene Unternehmen von Demag Cranes Verbundene Unternehmen von Terex Vereinbarung Vorstand WpÜG

Absatz Präambel A Präambel C Präambel C Präambel C Präambel C Präambel D Präambel C § 7.3 § 7.4 § 10.4 Rubrum Präambel A Rubrum Präambel A Präambel C Präambel C § 7.3 § 7.1 (b) Präambel D § 7.2(b) Rubrum § 5.1 Rubrum Rubrum Präambel C § 5.1 Rubrum §9 Präambel B Rubrum § 3.5 Präambel C Präambel A Präambel B Präambel E Präambel D Präambel C

Unverbindliche Übersetzung 4

Präambel A.

Die Gesellschaft ist eine börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft mit satzungsgemäßem Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 54517. "Verbundene Unternehmen von Demag Cranes" sind mit der Gesellschaft jeweils im Sinne von § 15 Aktiengesetz ("AktG") verbundene Unternehmen. Die Gesellschaft und die Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes werden nachfolgend zusammen auch als "Demag Cranes" oder "Demag Cranes Gruppe" bezeichnet.

B.

Die Bieterin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 64410. Die Bieterin ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex. Terex ist eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete Aktiengesellschaft. "Verbundene Unternehmen von Terex" sind mit Terex jeweils gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen. Terex und die Verbundenen Unternehmen von Terex (ausgenommen jedoch die Gesellschaft und deren jeweilige Tochtergesellschaften) werden nachfolgend gemeinsam zusammen auch als "Terex Gruppe" bezeichnet.

C.

Am 19. Mai 2011 veröffentlichte die Bieterin gemäß §§ 34, 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") eine Angebotsunterlage im Sinne des § 11 WpÜG ("Angebotsunterlage"), die ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ("Angebot") an alle Aktionäre der Demag Cranes AG ("Aktionäre der Gesellschaft") zum Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Demag Cranes AG (einzeln jeweils "Demag Cranes Aktie" und gemeinsam "Demag Cranes Aktien"), die nicht bereits von der Bieterin gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,75 pro Demag Cranes Aktie ("Angebotspreis"), enthält. Die Annahmefrist für das Angebot endet am 30. Juni 2011 um 24:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, wenn sie nicht verlängert wurde. Das Angebot ist unter anderem von einer Mindestannahmequote von 51 % aller Demag Cranes Aktien abhängig (das Angebot und seine Durchführung gemäß der Angebotsunterlage in ihrer jeweiligen Fassung die "Transaktion"). In der Angebotsunterlage hat die Bieterin die folgenden möglichen Strukturmaßnahmen beschrieben: -

Sofern die Bieterin zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens 75 % der Demag Cranes Aktien hält und sofern dies der Bieterin dann wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint, beabsichtigt die Bieterin den Abschluss eines Beherrschungs-

Unverbindliche Übersetzung 5 und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG mit Demag Cranes als beherrschtem Unternehmen ("Beherrschungsvertrag"). -

Sofern die Bieterin zu einem bestimmten Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar so viele Demag Cranes Aktien hält, die erforderlich sind, um – ggf. unter weiteren Voraussetzungen – eine Übertragung der Demag Cranes-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung ("SqueezeOut") zu verlangen, strebt die Bieterin an, alle für einen solchen Squeeze-Out erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sofern dies der Bieterin dann wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint

D.

Terex und die Bieterin würden es begrüßen, wenn der Vorstand der Gesellschaft (der "Vorstand") und der Aufsichtsrat der Gesellschaft (der "Aufsichtsrat") das Angebot und die dahinter stehenden strategischen Beweggründe unterstützen und den Aktionären der Gesellschaft die Annahme des Angebots empfehlen würden. Mit Blick auf eine solche Empfehlung erwägt die Bieterin, den Angebotspreis auf EUR 45,50 ("Erhöhter Angebotspreis") zu erhöhen und ihre Zusagen an die Stakeholder von Demag Cranes in dieser Vereinbarung zu spezifizieren

E.

Diese Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement) ("Vereinbarung") beschreibt die Rahmenbedingungen und das gegenseitige Verständnis der Parteien hinsichtlich der Transaktion sowie bestimmter Absichten, Zusagen und Verpflichtungen der Bieterin und der Demag Cranes im Zusammenhang mit der Transaktion und der Geschäftstätigkeit von Demag Cranes vor und nach Vollzug der Transaktion. Insbesondere adressiert diese Vereinbarung Aspekte der Beziehung zwischen Terex und Demag Cranes im Hinblick auf den Umstand, dass die Demag Cranes AG nach Vollzug der Transaktion ein Mitglied der Terex Gruppe sein wird. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung verfolgen die Parteien unter anderem die folgenden Ziele zur Integration von Demag Cranes als fünftes operatives Segment in die Terex Gruppe: (a)

die Stellung von Demag Cranes in Bereichen zu stärken, in denen Demag Cranes derzeit Geschäfte betreibt, wobei Demag Cranes einer der weltweit führenden Hersteller von Premiumprodukten in den Bereichen Industriekrane, Krankomponenten, Hafenkrane und Terminalautomatisierungstechnik sowie einer breiten Palette von Dienstleistungen ist,

(b)

den langfristigen Wert von Demag Cranes zu steigern,

Unverbindliche Übersetzung 6 (c)

dass der Sitz der Demag Cranes AG mit den zentralen Funktionen wie in §§ 3.5 und 3.6 beschrieben weiterhin in Düsseldorf / Benrath sein soll,

(d)

dieselben Verantwortungsbereiche für das Geschäft der Demag Cranes als separaten und unabhängigen Geschäftsbereich einzurichten wie für die bestehenden Segmente Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen und Materialverarbeitung von Terex,

(e)

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Transaktion auf Wachstum und nicht auf Kosteneinsparungen beruht.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:

§1 Unternehmensstrategie 1.1

Unabhängigkeit des Vorstands: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vorstand die Geschäfte von Demag Cranes weiterhin unabhängig gemäß geltendem Recht und auf der Grundlage der derzeit bestehenden bzw. in Zukunft durch den Vorstand weiter entwickelten Unternehmensstrategie führen soll. Die Strategie und die Umsetzung der Strategie für das Geschäft von Demag Cranes verbleiben im Verantwortungsbereich des Vorstands. Dies gilt für alle Geschäftsfelder, in denen Demag Cranes derzeit tätig ist.

1.2

Strategie: Terex erkennt an, dass Demag Cranes eine klare und erfolgreiche Strategie verfolgt, wie sie unter anderem in der gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Angebot gemäß § 27 WpÜG vom 31. Mai 2011 beschrieben ist. Terex befürwortet diese Strategie vollumfänglich und wird die Gesellschaft bei der Umsetzung dieser Strategie unterstützen. Terex beabsichtigt weiterhin, die Stellung von Demag Cranes als führender Anbieter von Industriekranen, Kranbauteilen, Hafenkranen, Hafenautomatisierungstechnik und Services-Aktivitäten aufrecht zu erhalten und zu fördern. Terex beabsichtigt, Demag Cranes dabei zu unterstützen, von zukünftigen Marktchancen zu profitieren und die Marktstellung von Demag Cranes auszubauen. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen und unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden beabsichtigt Terex die strategischen Wachstumsprojekte der Demag Cranes zu unterstützen, darunter

Unverbindliche Übersetzung 7

1.3

1.4

-

die Erweiterung des mittleren Marktsegments mit in Ländern wie China oder Indien lokal produzierten Produkten, die unter anderem in andere aufstrebende Märkte exportiert werden sollen;

-

die Expansion in China, insbesondere durch die geplante strategische Allianz mit der Weihua Gruppe, sowie das Ziel von Demag Cranes, bis zum Jahr 2015 in China einen Marktanteil von mindestens 10 % zu erzielen;

-

die Expansion in Brasilien;

-

das Verfolgen von Großprojekten im Segment der Hafentechnologie;

-

die aktuellen und neuen Initiativen in der Hafentechnologie, wie etwa E-AGV, Green Range (einschließlich Hafenmobilkranen mit Hybridantrieb) und Produkten des mittleren Marktsegments; sowie

-

den weiteren globalen Ausbau der Services-Aktivitäten mit einer Steigerung der Systemdienstleistungen und besonderen Serviceangeboten für die Produkte Dritter.

Expertise, Marktzugang und Ressourcen: Ähnlich wie in anderen Terex-Segmenten und zu ähnlichen Bedingungen beabsichtigt Terex, (i) Demag Cranes die Expertise und den Marktzugang der Terex Gruppe zur Verfügung zu stellen, um die Weiterentwicklung und Expansion von Demag Cranes zu unterstützen und (ii) der Demag Cranes Zugang zu den internen Ressourcen von Terex zu gewähren, im Fall von (ii), sofern und soweit die Parteien diesen Zugang als vorteilhaft für die Geschäftsentwicklung von Demag Cranes ansehen, insbesondere in folgenden Bereichen: -

weltweite Warenbeschaffung (Stahl, Hydraulik, Elektronik etc.);

-

Schulungen zur Betriebsverbesserung und berufliche Unterstützung;

-

Terex Ingenieurzentrum in Indien sowie

-

administrative Unterstützung in Wachstumsmärkten.

IT-Systeme und ERP Strategie: Terex verpflichtet sich, die im Rahmen der Restrukturierung der Gruppe und entsprechend der Geschäftsstrategie von Demag Cranes eingeführte Neuausrichtung der Systemintegration nicht zu ändern, die detailliert in § 3.2 beschrieben wird. Die IT-Strategie für die besonderen Anforderungen der Segmente (Industriekrane, Services und Hafentechnologie) wird dabei weiterhin durch den opera-

Unverbindliche Übersetzung 8 tiven Segmentvorstand von Demag Cranes (Demag Cranes Operating Segment Board) verantwortet (wie in § 3.5 beschrieben), vorausgesetzt, dass nach dem Vollzug des Angebots eine angemessene Finanzberichterstattung auf der Grundlage der International Financial Reporting Standards (IFRS) innerhalb der Terex-Gruppe sichergestellt werden kann. Die Parteien arbeiten einvernehmlich zusammen, um so schnell wie möglich Lösungen zu finden, eine angemessene Finanzberichterstattung auf Grundlage der USGAAP zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für eine solche zusätzliche Berichterstattung auf Grundlage der US-GAAP werden von Terex getragen.

§2 Sitz der Gesellschaft, Börsennotierung und Marken 2.1

Sitz der Gesellschaft: Terex verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass Demag Cranes AG oder gegebenenfalls der operative Segmentvorstand von Demag Cranes (wie in § 3.5 beschrieben) seinen (Satzungs-)Sitz in Düsseldorf, Deutschland, und die Zentralfunktionen wie in § 3.5 und § 3.6 beschrieben, behält.

2.2

Börsennotierung: Bis zum Vollzug (Wirksamwerden) eines Squeeze-Out wird Terex die Demag Cranes AG nicht dazu veranlassen, die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden.

2.3

Marken "Demag" und "Gottwald": Terex unterstützt Demag Cranes dabei, die erfolgreichen Marken "Demag" und "Gottwald" profitabel zu nutzen und den Bekanntheitsgrad dieser Marken weiter zu fördern. Terex verpflichtet sich, "Demag" und "Gottwald" als unabhängige Marken zu erhalten, wobei "Demag" für Industriekrane und damit zusammenhängende Services-Aktivitäten und die Marke "Gottwald" (möglicherweise in Form einer kombinierten Marke "Terex‫׀‬Gottwald") für das Geschäft mit Hafentechnologien und damit zusammenhängende Services-Aktivitäten steht. Änderungen der aktuellen Markenstrategie dürfen nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vorstands durchgeführt werden.

§3 Tätigkeitsfelder und Standorte von Demag Cranes 3.1

Anlagen und Standorte: Terex verpflichtet sich, keine Änderung der Standorte der Demag Cranes AG oder der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes in Deutschland oder der Hauptaktivitäten an bedeutenden Produktionsstandorten zu veranlassen. Insbesondere und nur unter Berücksichtigung der in § 3.2 aufgeführten Zentralisierung der Funktionen soll -

Luisenthal weiterhin das führende Fertigungszentrum für Standardkrane bleiben;

Unverbindliche Übersetzung 9 -

Uslar weiterhin das führende Fertigungszentrum für Antriebe bleiben;

-

Wetter weiterhin das führende Fertigungszentrum für IC-Komponenten bleiben; und

-

Düsseldorf/Benrath weiterhin das führende Fertigungszentrum für mobile Hafenkrane und das Service-Zentrum bleiben.

3.2

Zentralisierung von gemeinsamen Dienstleistungsfunktionen und Segmentfunktionen: Als Teil des Demag Cranes Restrukturierungsprogramms hat Demag Cranes die organisatorische Umsetzung der gemeinsamen Dienstleistungsfunktionen mit einer gemeinschaftlichen Verantwortung innerhalb der Unternehmensgruppe zentralisiert. Dies bezog sich insbesondere auf die Funktionen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, Konzernrechnungswesen, IT, Strategischer Einkauf, Personal, Unternehmensstrategie, Unternehmenskommunikation, Unternehmensmarketing sowie der Sprachendienste. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen widerspricht Terex nicht der Zentralisierung dieser und eventuell weiterer gemeinsamer Funktionen und SegmentFunktionen durch Demag Cranes in Düsseldorf, die unabhängig von der Transaktion weiter umgesetzt werden sollen.

3.3

Forschung & Entwicklung und Investitionen: Terex erkennt an, dass das Geschäft der Demag Cranes durch eine sehr starke technologische Ausrichtung angetrieben wird, was sich in erheblichen Forschungs- und Entwicklungsausgaben zeigt. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen unterstützt Terex die Expansionsstrategie der Demag Cranes unter Berücksichtigung des Status der Gesellschaft als Mitglied der Terex Gruppe. Terex wird sämtliche Aktivitäten zur Verlagerung an den Standorten in Düsseldorf und jegliche Veränderungen dieser Anlagen und Standorte unterstützen, um die aktuelle Integration und Restrukturierung von Demag Cranes zu vollenden. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen wird Terex die deutsche Forschungs- und Entwicklungsplattform als Kompetenzzentrum sowie als wichtigstes und wachsendes Forschungs- und Entwicklungs-Drehkreuz für das zukünftige Geschäft mit Industriekranen und Hafentechnologie unterstützen.

3.4

Industrielle Führung: Die industrielle Führung des Geschäfts für Industriekrane, Hafentechnologie sowie des Services-Geschäfts soll beim operativen Segmentvorstand von Demag Cranes (wie in § 3.5 definiert) verbleiben und weiterhin ihren Hauptsitz in Düsseldorf/Benrath haben. Aufgrund des einzigartigen Fachwissens und der Expertise von Demag Cranes im Services-Geschäft beabsichtigen die Parteien, das Demag Cranes

Unverbindliche Übersetzung 10 Services-Geschäft um weitere ähnliche Funktionen zu ergänzen, die derzeit von anderen Terex-Segmenten gehalten werden. Im Anschluss an das Wirksamwerden eines Beherrschungsvertrags beabsichtigt Terex, seine Aktivitäten im Hafenausrüstungsgeschäft mit dem Hafentechnologiegeschäft der Demag Cranes zu kombinieren, dessen Führung beim operativen Segmentvorstand von Demag Cranes verbleiben soll. 3.5

Organisationsstruktur: Um die industrielle Führung, wie in § 3.4 dargelegt, abzubilden, beabsichtigen die Parteien, dass Demag Cranes als separates und unabhängiges operatives Segment ähnlich wie die von Terex bisher geführten Segmente – Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen und Materialverarbeitung – betrieben wird und der Vorstand weiterhin mindestens dieselben Verantwortungsbereiche für das Demag Cranes Geschäft haben wird wie gegenwärtig die Geschäftsleiter anderer Segmente von Terex. Diese Verantwortung soll bei einem entsprechend operativen Segmentvorstand der Demag Cranes liegen (wobei es sich beim operativen Segmentvorstand von Demag Cranes um den Vorstand handeln soll). Unter Berücksichtigung des Status der Demag Cranes als Mitglied der Terex Gruppe soll der operative Segmentvorstand der Demag Cranes die folgenden Verantwortungsbereiche haben: (a)

CEO (Chief Executive Officer) des operativen Segments mit der Verantwortung für das Geschäftssegment Services, Unternehmensentwicklung, Compliance, Recht, Unternehmenskommunikation & Marketing, Interne Revision, Beteiligungen, Führungskräfteentwicklung, Personal;

(b)

COO (Chief Operating Officer) des operativen Segments mit der Verantwortung für das Geschäftssegment Industriekrane und das Geschäftssegment Hafentechnologie; und

(c)

CFO (Chief Financial Officer) des operativen Segments mit der Verantwortung für Investor Relations, Rechnungswesen, Treasury & Versicherungen, IT, Planung, Reporting & Controlling, Steuern, Mergers & Acquisitions und Einkauf,

jeweils einschließlich aller Tochterunternehmen, Joint Ventures und Anteilsbesitze der Demag Cranes AG ("Tochterunternehmen"), allerdings unter der Voraussetzung, dass •

die Mitglieder des operativen Demag Cranes Segmentvorstands, soweit nach deutschem Recht zulässig, kooperieren um zu gewährleisten, dass Terex seinen Verpflichtungen als US-börsennotierte Gesellschaft nachkommt; und

Unverbindliche Übersetzung 11 •

die Verantwortungsbereiche mit Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages der Verantwortungsstruktur innerhalb der Terex Gruppe entsprechen.

Der CEO des operativen Demag Cranes Segments wird (i) den Titel "President of Demag Cranes" erhalten, (ii) direkt gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden von Terex berichten und (iii) ein Mitglied des Terex Executive Leadership Teams sein. 3.6

Mit der Börsennotierung verbundene Kosten: Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nur und ausschließlich die folgenden zentralen gemeinsamen Dienstfunktionen am Hauptsitz, welche Terex als allein mit einer Börsennotierung verbundene Kosten ansieht, beendet und eingestellt werden: -

Interne Revision Investor Relations Treasury Versicherungen

Den Mitarbeitern, die von einer solchen Beendigung betroffen sind, wird eine äquivalente Position in der Terex Gruppe angeboten, soweit eine solche Position verfügbar und der maßgebliche Mitarbeiter für diese Position geeignet ist. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter sich gegen die Annahme eines solchen Angebots entscheidet, hat dieser einen Anspruch gegen Demag Cranes auf (i) die Abfindung entsprechend des Demag Cranes Sozialplans aus dem Jahr 2009, welcher im Zusammenhang mit der Reorganisation von Demag Cranes geschlossen wurde oder (ii) zwei Jahresgehälter des Mitarbeiters, unter Annahme einer hundertprozentigen Zielerreichung, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

§4 Belegschaft und Personal 4.1

Belegschaft und Regelungen zur Belegschaft: Terex erkennt an, dass die engagierte Belegschaft der Demag Cranes AG und der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes das Fundament für den derzeitigen und künftigen Erfolg von Demag Cranes bildet. Terex sieht die Transaktion ausdrücklich als eine Wachstumschance für die Belegschaft und die anderen Stakeholder der Demag Cranes an und nicht als einen Erwerb, der auf eine Kostenreduzierung zum Nachteil der Belegschaft von Demag Cranes gerichtet ist. Umgekehrt gesagt, sieht Terex, dass der Erfolg der Transaktion – und insbesondere der anhaltende Geschäftserfolg von Demag Cranes – von der Kreativität der Belegschaft von Demag Cranes und ihrem Innovationspotenzial abhängt – zwei Faktoren, die sich in hohem Maße auf die Kompetenz und das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Demag Cranes stützen.

Unverbindliche Übersetzung 12 Terex beabsichtigt, einen konstruktiven Dialog mit sämtlichen Arbeitnehmergremien der Demag Cranes fortzuführen und den Vorstand dabei zu unterstützen, attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu erhalten und zu entwickeln, um die exzellente weltweite Mitarbeiterbasis zu erhalten. Insbesondere verpflichtet sich Terex, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, (a)

Demag Cranes nicht zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten, die auf die Änderung oder Kündigung bestehender Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder ähnlicher Verträge der Demag Cranes AG und/oder Verbundener Unternehmen von Demag Cranes abzielen;

(b)

die Rechte der Mitarbeiter, Betriebsräte und Gewerkschaften zu respektieren, die innerhalb oder bezüglich der Demag Cranes AG und der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes nach geltenden Gesetzen, Vorschriften, Abmachungen und Vereinbarungen bestehen;

(c)

Demag Cranes nicht zu veranlassen, Handlungen einzuleiten, die auf eine Änderung der Tarifzuständigkeit auf Arbeitgeberseite abzielen; und

(d)

Demag Cranes nicht zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Änderung des derzeitigen Grads an Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat führen würden.

4.2

Personalabbau: Terex erkennt an, dass Terex und Demag Cranes über komplementäre Geschäftsfelder verfügen, die sich praktisch nicht überschneiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich Terex, außer im Hinblick auf die in § 3.6 genannten Funktionen, Demag Cranes nicht zu einem Abbau der derzeitigen Belegschaft der Demag Cranes AG und/oder eines Verbundenen Unternehmens von Demag Cranes in direkter Folge der Transaktion zu veranlassen. Terex erwartet keine betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern der Demag Cranes oder eines Verbundenen Unternehmens von Demag Cranes in direkter Folge der Transaktion.

4.3

Bindung der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter / Anreizprogramme: Sofern Demag Cranes Aktien nicht länger an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert werden, ist jeder Teilnehmer des Matching Stock Programms der Demag Cranes AG, in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis ohne Übernahmeangebot, berechtigt, von der Demag Cranes AG für jede von ihm gehaltene Phantomaktie eine Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Basispreis und dem durchschnittlichen, nicht gewichteten Schlusskurs auf der XETRA-Handelsplattform während der letzten 60 Handelstage unmittelbar vor Wirksamwerden des Delistings (Ausübungskurs) zu erhalten.

Unverbindliche Übersetzung 13

§5 Finanzierung, Dividendenpolitik 5.1

Finanzierung: Bis zum Inkrafttreten eines Beherrschungsvertrags bleibt die Finanzierung von Demag Cranes unabhängig von Terex, und Terex beabsichtigt nicht, eine Änderung der derzeitigen unabhängigen Finanzierungsstrategie von Demag Cranes einzuleiten. Insbesondere beabsichtigt Terex nicht, sofern Terex nicht eine Finanzierung zu gleichen oder besseren Konditionen zur Verfügung stellen kann, nachteilig auf den bestehenden syndizierten Kreditvertrag über EUR 350.000.000 vom 18. November 2010, der voraussichtlich im Juni 2011 ergänzt werden soll ("Syndizierter Kreditvertrag"), einzuwirken, insbesondere auf die folgenden Verpflichtungen aus dem Syndizierten Kreditvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung in Bezug auf den Mehrheitsaktionär (wobei der Begriff "Mehrheitsaktionär" sämtliche Mitglieder der Terex Gruppe bezeichnet, solange Mitglieder der Terex Gruppe entweder einzeln oder mit anderen Personen gemeinsam handelnd mehr als 50 % des gezeichneten Grundkapitals der Demag Cranes AG halten (wobei zur Berechnung dieser Grenze stimmrechtslose Vorzugsaktien der Demag Cranes AG, sofern vorhanden, bei der Ermittlung des jeweiligen prozentualen Anteils unberücksichtigt bleiben)): -

Weder die Demag Cranes AG noch Verbundene Unternehmen von Demag Cranes dürfen Rechtsgeschäfte mit Aktionären der Demag Cranes AG oder mit Rechtsträgern, von denen diese Aktionäre kontrolliert werden oder die von diesen Aktionären kontrolliert werden, vornehmen, es sei denn, dies geschieht zu marktüblichen Bedingungen (arm's length) und im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs.

-

Weder die Demag Cranes AG noch Verbundene Unternehmen von Demag Cranes dürfen (i) einem Mehrheitsaktionär oder in Bezug auf die Verpflichtungen eines Mehrheitsaktionärs Garantien, Freistellungserklärungen oder andere Arten der Zusicherung gegen finanzielle Verluste oder Sicherungsrechte (wie in dem Syndizierten Kreditvertrag definiert) gewähren; (ii) einem Mehrheitsaktionär Darlehen oder Kredit gewähren, Cash-PoolingVereinbarungen mit einem Mehrheitsaktionär eingehen, die Zahlungsfähigkeit eines Mehrheitsaktionärs auf andere Weise aufrechterhalten oder diesem Betriebskapital zur Verfügung stellen;

Unverbindliche Übersetzung 14 (iii) in Aktien, Anteile, Wertpapiere oder andere Beteiligungen eines Mehrheitsaktionärs investieren oder diese erwerben (oder deren Erwerb vereinbaren); (iv) eine Verschmelzung, Aufspaltung, gesellschaftsrechtliche Restrukturierung oder vergleichbare Verträge, Vereinbarungen oder Rechtsgeschäfte mit einem Mehrheitsaktionär oder unter sonstiger Beteiligung eines Mehrheitsaktionärs eingehen; (v) Vermögenswerte (einschließlich Aktien der Demag Cranes AG oder einer sonstigen Person, bei der es sich nicht um einen Mehrheitsaktionär handelt) von einem Mehrheitsaktionär erwerben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Handelns zu marktüblichen Bedingungen; (vi) Vermögenswerte an einen Mehrheitsaktionär veräußern, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Handelns zu marktüblichen Bedingungen; (vii) Joint Ventures oder vergleichbare Vereinbarungen mit einem Mehrheitsaktionär eingehen; oder (viii) Verträge, Vereinbarungen oder Rechtsgeschäfte mit einem Mehrheitsaktionär oder zu Gunsten eines Mehrheitsaktionärs eingehen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs, zum vollen Marktwert und zu marktüblichen Bedingungen, wobei die Ziffern (v), (vi) und (viii) nicht dahingehend auszulegen sind, dass sie (x) die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Auflösung einer zwischen der Demag Cranes & Components GmbH (Salzburg) und der Demag Mobile Cranes GmbH & Co. KG (Zweibrücken) geschlossenen Vertriebskooperation für die Region Österreich oder (y) die Erfüllung eines zwischen der Demag Cranes & Components GmbH (Salzburg) und der Terex-Demag GmbH & Co. KG (Zweibrücken) geschlossenen Dienstleistungsvertrags (in seiner jeweils gültigen Fassung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs, zum vollen Marktwert und zu marktüblichen Bedingungen) für die Region Österreich einschränken. Soweit der syndizierte Kreditvertrag mit bestehenden Finanzverträgen von Terex im Konflikt steht, vereinbaren die Parteien, im guten Glauben zusammenzuarbeiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, die nicht nachteilig für die Demag Cranes AG ist.

Unverbindliche Übersetzung 15 5.2

Dividendenpolitik: Bis zum Wirksamwerden eines Beherrschungsvertrags verpflichtet sich Terex Demag Cranes nicht zu veranlassen, die bestehende Dividendenpraxis der Demag Cranes AG zu ändern, die vorsieht, dass die Zahlung von Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen auf das oder hinsichtlich des Aktienkapital(s) der Demag Cranes AG für ein Geschäftsjahr insgesamt 50 % des operativen Ergebnisses nach Steuern der Demag Cranes Gruppe (welches nach denselben Grundsätzen berechnet wird, die für die Berechnung des operativen Ergebnisses nach Steuern der Demag Cranes Gruppe für die Zwecke des ursprünglichen Jahresabschlusses (wie in dem Syndizierten Kreditvertrag definiert) gelten) für das entsprechende Geschäftsjahr nicht übersteigen.

§6 Corporate Governance 6.1

Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf (12) Mitgliedern. Terex verpflichtet sich, keine Veränderung der Größe des Aufsichtsrats einzuleiten.

6.2

Vorstand: (a)

Zusammensetzung Terex hat vollstes Vertrauen in die derzeitigen Vorstandsmitglieder und beabsichtigt nicht auf eine Änderung der Zusammensetzung des Vorstands hinzuwirken oder einzuleiten. Für die Dauer der laufenden Amtszeit der Vorstandsmitglieder beabsichtigt Terex, keine Handlungen einzuleiten oder auf sonstige Weise zu unterstützen, die auf die Abberufung derzeitiger Vorstandsmitglieder oder die Kündigung der entsprechenden Dienstverträge abzielen.

(b)

Unabhängigkeit des Vorstands Der Vorstand bleibt weiterhin unabhängig von Terex. Terex erkennt an, dass weder Terex noch Verbundene Unternehmen von Terex berechtigt sind, dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder Weisungen zu erteilen und dass – sofern kein Beherrschungsvertrag existiert – weder der Vorstand noch seine Mitglieder verpflichtet sind, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder zu unterlassen oder auf Veranlassung von Terex zu handeln, unabhängig davon, ob in Form einer Bitte, Aufforderung oder Anweisung.

Unverbindliche Übersetzung 16

§7 Empfehlung des Angebots 7.1

7.2

7.3

Empfehlung des Vorstands: Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung unterstützt der Vorstand die Transaktion auf Grundlage der in dieser Vereinbarung beschriebenen Erwägungen. Daher wird der Vorstand in seiner begründeten Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG bestätigen, die er nicht ändern oder zurückziehen wird solange die Empfehlungsvoraussetzungen erfüllt sind, dass er (a)

den Erhöhten Angebotspreis als angemessen erachtet und

(b)

unter Berücksichtigung, unter anderem, der in dieser Vereinbarung enthaltenen Zusagen und Verpflichtungserklärungen von Terex, den Aktionären der Gesellschaft empfiehlt, das Geänderte Angebot anzunehmen ("Empfehlungserklärung").

Empfehlungsvoraussetzungen: Die Verpflichtung zur Abgabe der Empfehlungserklärung unterliegt folgenden Voraussetzungen: (a)

der Erhöhte Angebotspreis beträgt nicht weniger als EUR 45,50;

(b)

die Bieterin hat das Angebot gemäß § 21 WpÜG unter Erhöhung des Angebotspreises und auf eine Weise geändert, die dieser Vereinbarung nicht widerspricht (das dementsprechend geänderte Angebot, das "Geänderte Angebot").

(c)

seitens eines Dritten wurde kein Besseres Angebot (wie nachstehend in § 7.3 definiert) abgegeben und die Bieterin hat ihr Angebot nicht gemäß § 7.3 (b) geändert; und

(d)

es liegen keine sonstigen Umstände vor, die nach vernünftiger Ansicht des Vorstands, der hierbei nach Treu und Glauben handelt, dazu führen würden, dass die Vorstandsmitglieder gegen ihre Pflichten nach geltendem Recht (einschließlich ihrer Treuepflichten nach deutschem Recht, insbesondere der Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gemäß § 93 AktG) verstoßen, indem sie die Empfehlungserklärung abgeben.

Drittangebot: Gibt ein Dritter ein Angebot für alle Demag Cranes Aktien ab oder veröffentlicht ein Dritter seine Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG ("Drittangebot"), ist der Vorstand berechtigt, seine Empfehlungserklärung zurückzunehmen und/oder den Aktionären der Gesellschaft das Drittangebot zu empfehlen, vorausgesetzt, dass

Unverbindliche Übersetzung 17

(a)

der Vorstand (der hierbei angemessen und nach Treu und Glauben handelt) feststellt, dass das Drittangebot besser für Demag Cranes, die Aktionäre der Gesellschaft und ihre Stakeholder ist als das Geänderte Angebot, wobei insbesondere alle Bedingungen des Drittangebots zu berücksichtigen sind, darunter seine Bedingtheit, die Wahrscheinlichkeit seines Vollzugs nach Maßgabe seiner Bedingungen und der voraussichtliche zeitliche Ablauf der Transaktion; und

(b)

Terex das Geänderte Angebot nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung des Vorstands der Demag Cranes AG, dass das Drittangebot nach Ansicht des Vorstands günstiger für die Gesellschaft, die Aktionäre der Gesellschaft und ihre Stakeholder ist, geändert hat.

(ein Drittangebot wie unter (a) und (b) dargelegt wird jeweils als "Besseres Angebot" bezeichnet.) 7.4

Besseres Angebot von Terex: Ändert Terex das Geänderte Angebot wie vorstehend in § 7.3 (b) erläutert und wandelt es somit zu einem "Besseren Angebot der Bieterin" um, beziehen sich alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere die Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf das Geänderte Angebot, ab dem Zeitpunkt dieser Umwandlung auf das Bessere Angebot der Bieterin anstelle des Geänderten Angebots.

7.5

Unterstützungsbedingungen: Sämtliche Verpflichtungen des Vorstands gemäß dieser Vereinbarung bestehen nur, sofern und soweit diese Verpflichtungen mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einklang stehen und nicht gegen diese verstoßen, insbesondere Verpflichtungen der Vorstandsmitglieder zur Einhaltung ihrer Sorgfaltsund Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, einschließlich ihrer Verpflichtungen nach §§ 14, 27 und 33 WpÜG sowie §§ 76 und 93 AktG.

§ 7a Unterstützung und Sicherung der Transaktion 7a.1

Die Gesellschaft verpflichtet sich hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ab dem Datum dieser Vereinbarung bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist davon abzusehen, jegliche Maßnahmen oder Schritte einzuleiten, die den Erfolg des Angebots gefährden könnten. Insbesondere verpflichtet sich die Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, davon abzusehen, soweit dies den Erfolg des Angebots gefährden könnte: (i)

ein konkurrierendes Drittangebot einzuwerben, d.h. aktiv zu erbitten, sowohl indirekt oder direkt;

Unverbindliche Übersetzung 18 (ii)

jegliche vertrauliche Dokumente in Bezug auf die Demag Cranes Gruppe oder deren Geschäft dritten Personen, die ein Drittangebot in Betracht ziehen, zur Verfügung zu stellen;

(iii)

das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen oder jegliche andere Kapitalmaßnahmen oder kapitalrelevante Maßnahmen in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft durchzuführen, die den aggregierten Angebotspreis erhöhen (mit Ausnahme des bestehenden Matching Stock Programms);

(iv)

sowohl unmittelbar als auch mittelbar wesentliche Vermögensgegenstände (einschließlich Beteiligungen in immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen oder Finanzanlagen) zu kaufen, verkaufen, erwerben, übertragen oder belasten, die einen Gesamtwert von über EUR 100 Mio. haben, im Wege der Verschmelzung oder einer anderen Form der Umwandlung, Übernahme, Erwerb, Übertragung, Veräußerung oder einer ähnlichen Transaktionen mit einer oder mehreren Dritten oder einen dieser Vermögensgegenstände auf andere Art und Weise zu veräußern;

(v)

Joint Ventures, Partnerschaften oder andere Formen der Kooperation mit Dritten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsablaufs einzugehen;

(vi)

und im Übrigen davon abzusehen, irgendeine Handlung außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs vorzunehmen.

7a.2

Bis zum Vollzug des Angebots verpflichtet sich die Gesellschaft und wird dafür Sorge tragen, dass keine Gesellschaft der Demag Cranes Gruppe unmittelbar oder mittelbar die Vergütung für irgendeinen Arbeitnehmer oder ein Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft der Demag Cranes Gruppe erhöht, soweit dies nicht in § 3.6 vorgesehen oder ansonsten im Einklang mit der bisherigen Übung steht, es sei denn die Erhöhung ist rechtlich erforderlich.

7a.3

Für den Fall, dass die Gesellschaft von Dritten kontaktiert wird, die erwägen ,ein Drittangebot abzugeben, verpflichtet sich die Gesellschaft hiermit, soweit gesetzlich zulässig, die Bieterin unverzüglich über den Namen dieses oder dieser Dritten, den Inhalt jedes dieser (in Erwägung gezogene) Drittangebote und jegliche weitere Entwicklungen in diesem Zusammenhang zu benachrichtigen.

7a.4

Die Gesellschaft verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Dokumente, die von den jeweiligen Fusionskontrollbehörden im Hinblick auf die fusionskontrollrechtlichen Anmeldungen und Verfahren verlangt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Vermei-

Unverbindliche Übersetzung 19 dung von Missverständnissen wird klargestellt, dass diese Verpflichtung keine Verpflichtung der Gesellschaft beinhaltet, Vermögensgegenstände zu veräußern. 7a.5

Die Gesellschaft bestätigt, und Terex und die Bieterin erkennen an, dass Aloysius Rauen beabsichtigt, das Geänderte Angebot hinsichtlich der von ihm gehaltenen Demag CranesAktien am Ende der Annahmefrist des Angebots anzunehmen.

§8 Andere Maßnahmen nach Vollzug des Angebots Maßnahmen nach Vollzug des Angebots: Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen der vorstehenden §§ 1 bis 6 gilt im Anschluss an den Vollzug des Geänderten Angebots folgendes: Terex verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Demag Cranes AG keine der nachstehend genannten Handlungen in Organen der Demag Cranes vorzunehmen: (a)

Liquidation oder Auflösung der Demag Cranes AG oder Verbundener Unternehmen von Demag Cranes;

(b)

Verkauf oder sonstige Veräußerung des gesamten Betriebs oder im Wesentlichen des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs der Demag Cranes AG oder eines Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes oder eine Beschränkung, Aufgabe oder Veräußerung derzeitiger Geschäftstätigkeiten, Tätigkeitsbereichen, Unternehmen oder Geschäftsbereichen der Demag Cranes AG und der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes oder wesentlicher Teile davon; und

(c)

Änderungen des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands der Demag Cranes AG oder eines Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes.

§9 Übertragung an verbundene Unternehmen Terex ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Demag Cranes AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft an eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex ("Terex Erwerber"), zu übertragen, vorausgesetzt, dass (a)

Terex die Demag Cranes AG vor dem Verkauf schriftlich über die beabsichtigte Übertragung informiert;

Unverbindliche Übersetzung 20 (b)

der Terex Erwerber in diese Vereinbarung eintritt und sämtliche Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Vereinbarung übernimmt; und

(c)

Terex die Aktienbeteiligung zurück erwirbt, bevor der Terex Erwerber nicht mehr ausschließlich Terex gehört, wobei der Terex Erwerber im Falle einer Änderung seiner Eigentümerstruktur Terex das unwiderrufliche Recht einräumen wird, diese Aktien auf erstes Anfordern zu erwerben.

§ 10 Laufzeit und Kündigung 10.1

10.2

Feste Laufzeit: (a)

Vorbehaltlich Abschnitts (b) dieses § 10.1 wird die Vereinbarung mit Unterzeichnung der Parteien wirksam und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ab dem Datum des Closing des Geänderten Angebots oder der Wirksamkeit eines Beherrschungsvertrags oder eines Squeeze-Out, je nach dem was früher eintritt.

(b)

Unbeschadet des vorhergehenden Abschnitts (a) und unabhängig von einem Beherrschungsvertrag oder einem Squeeze-Out, (i)

haben §§ 1.4, 2.1, 2.3, 3.2 bis 3.5 und 4 eine feste Laufzeit von drei Jahren ab dem Closing des Geänderten Angebots und laufen zu diesem Zeitpunkt aus, und

(i)

hat § 3.1 eine feste Laufzeit von fünf Jahren ab dem Closing des Geänderten Angebots und läuft zu diesem Zeitpunkt aus.

Kündigung: Diese Vereinbarung kann mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an die andere Partei wie folgt gekündigt werden: (a)

entweder von der Demag Cranes AG oder Terex und der Bieterin (gemeinsam handelnd), wenn eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht den Vollzug der Transaktion verboten hat und diese Entscheidung rechtskräftig und unanfechtbar geworden ist; und

(b)

von der Demag Cranes AG, falls (i)

die Bieterin das Geänderte Angebot (das dieser Vereinbarung und § 21 WpÜG entspricht) nicht am oder bis zum 16. Juni 2011 veröffentlicht hat; oder

Unverbindliche Übersetzung 21

(ii) (c)

Terex gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verstößt;

von Terex und der Bieterin (gemeinsam handelnd), falls (i)

der Vorstand und der Aufsichtsrat nicht spätestens am oder bis zum 27. Juni 2011 eine Ergänzung zur ihrer gemeinsamen Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlicht haben, in der sie den Aktionären der Gesellschaft empfehlen, das Geänderte Angebot für die von ihren gehaltenen Aktien der Demag Cranes AG anzunehmen; (wobei es dem Verständnis der Parteien entspricht, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre gemeinsame Stellungnahme nach besten Bemühungen spätestens am 22. Juni 2011 veröffentlichen werden).

(ii)

Demag Cranes AG eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt.

Die Kündigung hat schriftlich und innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen, nachdem die kündigende Partei von dem das Kündigungsrecht auslösenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Im Falle der Kündigung entfaltet diese Vereinbarung keine weitere Wirkung; dies gilt nicht für die Bestimmungen, bei denen die Parteien ausdrücklich das Fortbestehen unabhängig von einer Kündigung dieser Vereinbarung vereinbart haben, und die in diesem Fall in vollem Umfang wirksam bleiben. 10.3

Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – "BGB").

§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen 11.1

Öffentliche Bekanntmachungen nach Abschluss dieser Vereinbarung: Umgehend nach Abschluss dieser Vereinbarung werden die Parteien Pressemitteilungen veröffentlichen. Die Parteien werden diese Pressemitteilungen im Hinblick auf ihren Inhalt und ihren zeitlichen Ablauf abstimmen.

11.2

Andere Pressemitteilungen: Soweit eine der Parteien beabsichtigt, eine Pressemitteilung in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder der hierin genannten Transaktionen herauszugeben, sollen die Parteien diese Pressemitteilungen im Hinblick auf ihren Inhalt

Unverbindliche Übersetzung 22 und ihren zeitlichen Ablauf abstimmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass keine Pflicht besteht, eine Pressemitteilung mit den anderen Parteien abzustimmen, sofern diese Pressemitteilung im Einklang mit dem abgestimmten Wortlaut gemäß § 11.1 steht.

§ 12 Schlussbestimmungen 12.1

Verpflichtungen: Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass jegliche Verpflichtung der Bieterin und/oder Terex nach dieser Vereinbarung nicht so ausgelegt werden soll, als wenn sie finanzielle Zusagen gegenüber Demag Cranes beinhaltet.

12.2

Keine Drittrechte: Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass diese Vereinbarung nur den Parteien (außer den Mitgliedern des Vorstands) untereinander Rechte einräumt und keinen Vertrag zu Gunsten Dritter oder einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte darstellt.

12.3

Mitteilungen: Alle Mitteilungen, Aufforderungen und sonstigen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung müssen schriftlich in englischer Sprache sowie durch persönliche Übergabe, per Kurier, Telefax oder E-Mail (vorausgesetzt, der Erhalt des Telefax oder der E-Mail wird unverzüglich per Telefax oder E-Mail bestätigt) an die nachstehend angegebene Person unter der angegebenen Adresse oder in gleicher Weise an eine andere Person oder Adresse, die von der betreffenden Partei der jeweils anderen Partei genannt wird, erfolgen: An Demag Cranes AG: Demag Cranes AG Chief Executive Officer Forststraße 16 40597 Düsseldorf Fax: +49 211 7102-51000 Email: [email protected] mit Kopie an: Dr. Rainer Krause Hengeler Mueller Benrather Straße 18-20 40213 Düsseldorf Fax: +49 211 8304-170

Unverbindliche Übersetzung 23 Email: [email protected]

An Terex Corporation and to Terex Industrial Holding AG: Terex Corporation Eric I Cohen 200 Nyala Farm Road Westport, CT 06880 USA Fax: +1 203 227-6372 Email: [email protected] mit Kopie an: Dr. Gregor von Bonin Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Fax: +49 211 4979-651 82 Email: [email protected] 12.4

Vollständige Vereinbarung: Diese Vereinbarung (einschließlich sämtlicher Anlagen) enthält die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung und ersetzt alle vorherigen diesbezüglichen Vereinbarungen und Absprachen. Es bestehen keine schriftlichen oder mündlichen Nachträge zu dieser Vereinbarung zwischen sämtlichen oder einzelnen Parteien.

12.5

Änderungen: Jede Änderung, Ergänzung oder Aussetzung dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern nicht nach anwendbarem Recht ein strengeres Formerfordernis (z. B. Beurkundung) gilt. Ein im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung stehendes Verhalten der Parteien führt nicht zu einer Änderung dieser Vereinbarung; unterlässt es eine Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Erfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung einzufordern, beeinträchtigt dies in keiner Weise das Recht dieser Partei, die betreffende Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen. Das gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel.

12.6

Abtretung: Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, darf keine Partei ihre Rechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne die Zustimmung sämtlicher anderen Parteien abtreten.

Unverbindliche Übersetzung 24

12.7

Sprache: Diese Vereinbarung wurde in englischer Sprache verfasst. Begriffe, die in der englischen Version dieser Vereinbarung mit deutscher Übersetzung angegeben sind, haben in der gesamten Vereinbarung die ihnen in der deutschen Übersetzung zugewiesene Bedeutung.

12.8

Kosten und Aufwendungen: Sämtliche den Parteien im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Kosten und Aufwendungen werden von der jeweils betroffenen Partei getragen.

12.9

Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und ihren Anlagen oder ihrer Gültigkeit wird rechtskräftig von den ordentlichen Gerichten entschieden. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.

12.10 Auslegung und Definitionen: (a)

Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung und jede Bezugnahme auf diese Vereinbarung umfasst die Vereinbarung und ihre Anlagen als Ganzes.

(b)

Die Überschriften der Paragraphen und Absätze dieser Vereinbarung dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.

(c)

Begriffe, die in der englischen Version dieser Vereinbarung mit deutscher Übersetzung angegeben sind, haben die in der deutschen Übersetzung zugewiesene Bedeutung.

(d)

Begriffe wie "hierin", "hiervon" oder "hiernach" beziehen sich (soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt) auf diese Vereinbarung als Ganzes und nicht auf einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung. Der Begriff "insbesondere" bezeichnet "insbesondere, ohne Einschränkung".

(e)

Im Singular definierte Begriffe haben eine vergleichbare Bedeutung im Plural und umgekehrt.

(f)

Jede von Terex übernommene Verpflichtung umfasst die Verpflichtung, dass Terex dafür Sorge tragen wird, dass auch jedes Verbundene Unternehmen von Terex oder jede andere gemeinsam mit Terex handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG entsprechend handelt.

Unverbindliche Übersetzung 25 12.11 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, oder eine künftig in diese Vereinbarung einbezogene Bestimmung, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als durch eine geeignete und angemessene Bestimmung ersetzt, die, soweit gesetzlich zulässig, dem Sinn und Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt (i) für eine von den Parteien nicht beabsichtigte Regelungslücke; in diesem Fall gilt eine geeignete und angemessene Bestimmung als vereinbart, die dem, was die Parteien gemäß Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten, so nahe wie möglich kommt; oder (ii) sofern eine Bestimmung dieser Vereinbarung aufgrund der Dauer eines hierin angegebenen Zeitraums oder des Umfangs einer Leistung ungültig sein sollte; in diesem Fall gilt eine gesetzlich zulässige Dauer bzw. Leistung als vereinbart, die der ursprünglich vereinbarten Dauer oder Leistung so nahe wie möglich kommt.

Unverbindliche Übersetzung 26 Düsseldorf, _16. Juni_________2011 Demag Cranes AG _____________________________ Name:

gez. Aloysius Rauen____________

Funktion: CEO_________________________

_____________________________ Name:

gez. Rainer Beaujean____________

Funktion: CFO_________________________

_____________________________ Name:

gez. Thomas H. Hagen___________

Funktion: COO_________________________ Düsseldorf, _16. Juni_________2011 Terex Industrial Holding AG _____________________________ Name:

gez. Brian Henry_______________

Funktion: Director______________________

_____________________________ Name:

_____________________________

Funktion: _____________________________

Düsseldorf, _16. Juni_________2011 Terex Corporation _____________________________ Name:

gez. Ron DeFeo________________

Funktion: Chairman und CEO_____________

_____________________________ Name:

_____________________________

Funktion: _____________________________

Anlage 2

Tochtergesellschaften der Terex Corporation (Stand: 31. Dezember 2011) DIREKTE TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX CORPORATION Name der Gesellschaft A.S.V., Inc. CMI Terex Corporation Genie Holdings, Inc. LDA-III, LLC Powerscreen North America Inc. Terex Advance Mixer, Inc. Terex Aerials, Inc. Terex Aerials, Limited Terex Asia Terex Dormant Pty Ltd Terex Cranes Pty. Ltd. Terex Equipment Middle East LLC Terex Equipment Private Limited Terex Finance and Lease (China) Limited Terex Financial Services, Inc. Terex Global GmbH Terex Japan K.K. Terex Latin America, S. de R. L. de C.V. Terex Netherlands Holdings B.V. Terex Receivables, LLC Terex Rus LLC Terex (Sanhe) Engineering and Machinery Co Ltd. Terex S.A. (Proprietary) Limited Terex Singapore Pte. Ltd. Terex South Dakota, Inc. Terex USA, LLC Terex Utilities Canada, Inc.

Land USA USA USA USA USA USA USA Irland Mauritius Australien Australien Vereinigte Arabische Emirate Indien China USA Schweiz Japan Mexiko Niederlande USA Russland China Südafrika Singapur USA USA Kanada

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER A.S.V., INC. Name der Gesellschaft Loegering Mfg. Inc.

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER CLIFFMERE LIMITED Name der Gesellschaft Brown Lenox & Co. Limited

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER CMI TEREX CORPORATION Name der Gesellschaft Terex Roadbuilding Europe N.V. Terex Equipamentos Ltda.

Land Belgien Brasilien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER D.B. HOLDINGS LTD. Name der Gesellschaft DBIS (Software and Automation) Ltd.

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DBIS (SOFTWARE AND AUTOMATION) LTD. Name der Gesellschaft DBIS Ltd. (UK)

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC FRANCE HOLDCO S.A. Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components S.A.S

Land Frankreich

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 4 (VIER) GMBH Name der Gesellschaft DCC HoldCo 5 (fünf) GmbH

Land Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 5 (FÜNF) GMBH Name der Gesellschaft DCC France Holdco S.A. Demag Cranes & Components GmbH

Land Frankreich Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AG Name der Gesellschaft DCC HoldCo 4 (vier) GmbH Gottwald HoldCo 3 (drei) GmbH

Land Deutschland Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AND COMPONENTS CORP. Name der Gesellschaft Crane America Services, Inc.

Land USA

2

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS GMBH Name der Gesellschaft MHE-Demag (S) Pte. Ltd. Kranservice Rheinberg GmbH Demag Cranes & Components Pty. Ltd. Demag Cranes & Components A/S Demag Cranes & Components spol. s.r.o. Demag Cranes & Components AG Demag Cranes & Components (Pty.) Ltd. Demag Cranes & Components Ltda. Demag Cranes & Components (India) Private Ltd. DCC Verwaltungs 2 (zwei) GmbH OOO Demag Cranes & Components Russland Demag Cranes & Components (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components Trading (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components S.p.A. Demag Cranes & Components Corp. Demag Cranes & Components GmbH Demag Cranes & Components Guarantee Ltd. Demag Cranes & Components Sp. z o.o. Demag Cranes & Components Holdings Limited Demag Cranes & Components Verwaltungsgesellschaft mbH Demag Cranes & Components S.A.U. Demag Cranes & Components Holdings Ltd. Demag Cranes & Components Unipessoal Lda.

Land Singapur Deutschland Australien Dänemark Tschechische Republik Schweiz Südafrika Brasilien Indien Deutschland Russland China China Italien USA Österreich Großbritannien Polen Dubai Deutschland Spanien Großbritannien Portugal

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (DUBAI) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components (Middle East) FZE

Land Dubai

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (UK) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components Ltd.

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS S.P.A. Name der Gesellschaft Donati Sollevamenti S r.l.

Land Italien

3

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DONATI SOLLEVAMENTI S.R.L. Name der Gesellschaft Donati Ltd. Donati (Shanghai) Trading Co. Ltd.

Land Großbritannien China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER FANTUZZI GROUP CHINA LIMITED Name der Gesellschaft Fantuzzi Group Shanghai Limited

Land China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER FERMEC HOLDINGS LTD. Name der Gesellschaft Fermec Manufacturing Ltd. Fermec North America, Ltd. Terex Fermec S.A. Fermec Trustee Ltd.

Land Großbritannien Großbritannien Frankreich Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER FERMEC MANUFACTURING LTD. Name der Gesellschaft Fermec International Ltd.

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE AUSTRALIEN WHOLESALE PTY. LTD. Name der Gesellschaft Genie Australia Pty. Ltd.

Land Australien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE FINANCIAL SERVICES, INC. Name der Gesellschaft Genie Portfolio Management LLC

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE HOLDINGS, INC. Name der Gesellschaft Genie Financial Services, Inc. Genie Industries, Inc. Genie International Holdings, Ltd Genie International, Inc. Gen-National Insurance Co. Ltd.

Land USA USA Großbritannien USA Bermuda

4

Name der Gesellschaft Genie UK Limited GFS National, Inc. Terex Washington, Inc.

Land Großbritannien USA USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE INDUSTRIES, B.V. Name der Gesellschaft Genie Cayman Holdings Genie France S.A.R.L. Genie Germany GmbH Genie Industries Iberica, S.L. Terex Latin América Industria E Comércio De Equipamentos Para Construção Ltda.

Land Kaimaninseln Frankreich Deutschland Spanien Brasilien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE INDUSTRIES, INC. Name der Gesellschaft Duvapilot Equipment Outfitters, LLC

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE INTERNATIONAL, INC. Name der Gesellschaft Genie Australia Wholesale Pty. Ltd. Genie Korea Ltd.

Land Australien Südkorea

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE UK LIMITED Name der Gesellschaft Genie Financial Services Europe Ltd.

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GFS NATIONAL, INC. Name der Gesellschaft Genie Lease Management LLC

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD HOLDCO 3 (DREI) GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology GmbH

Land Deutschland

5

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD PORT TECHNOLOGY GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology Verwaltungsgesellschaft mbH Gottwald Port Technology Netherlands B.V. TBA B.V.

Land Deutschland Niederlande Niederlande

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER IMACO BLACKWOOD HODGE GROUP LIMITED Name der Gesellschaft IMACO Blackwood Hodge

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER INTERNATIONAL MACHINERY COMPANY LTD. Name der Gesellschaft IMACO Blackwood Hodge Group Limited IMACO Trading Limited Terex Distribution Limited

Land Großbritannien Großbritannien Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER JAQUES INTERNATIONAL HOLDING PTY. LTD. Name der Gesellschaft Industrial Conveyor’s Sdn Bhd Jaques International Sdn Bhd Jaques (Singapore) Pte. Ltd. Jaques International Limited

Land Malaysia Malaysia Singapur Hong Kong

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER JAQUES INTERNATIONAL SDN BHD Name der Gesellschaft Sempurna Enterprise (M) Sdn Bhd

Land Malaysia

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER JAQUES (SINGAPORE) PTE. LTD. Name der Gesellschaft Jaques (Thailand) Limited

Land Thailand

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NEW TEREX HOLDINGS UK LIMITED Name der Gesellschaft Fermec Holdings Ltd. Powerscreen International Limited

Land Großbritannien Großbritannien

6

Name der Gesellschaft Terex Equipment Limited

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE HOLDING GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems GmbH

Land Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems (China) Ltd Noell Mobile Systems GmbH Noell Reggiane France S.A.R.L.

Land China Deutschland Frankreich

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL MOBILE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Terex Port Equipment Maghreb S.a.r.l.

Land Marokko

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL REGGIANE FRANCE S.A.R.L. Name der Gesellschaft Fantuzzi France S.A.S.

Land Frankreich

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER PEGSON GROUP LIMITED Name der Gesellschaft Terex Pegson Limited

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWER LEGEND INDUSTRIES LIMITED Name der Gesellschaft Sichuan Changjiang Engineering Crane Co., Ltd

Land China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWER LEGEND INTERNATIONAL LTD Name der Gesellschaft Power Legend Industries Limited

Land Jungferninseln

7

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN HOLDINGS USA INC. Name der Gesellschaft Powerscreen USA LLC Powerscreen USC Inc.

Land USA USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN INTERNATIONAL LLC Name der Gesellschaft Powerscreen International (Canada) ULC

Land Kanada

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN INTERNATIONAL LIMITED Name der Gesellschaft B-L Pegson Limited Cliffmere Limited) Finlay Hydrascreens (Omagh) Limited Matbro (N.I.) Limited Moffett Iberica, S.A. Pegson Group Limited Powerscreen International (U.K.) Limited Powerscreen Limited Powerscreen Manufacturing Limited Terex Lifting UK Limited Terex United Kingdom Limited

Land Großbritannien Großbritannien Nordirland Nordirland Spanien Großbritannien Großbritannien Irland Nordirland Großbritannien Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN LIMITED Name der Gesellschaft Terex GB Limited

Land Nordirland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN NORTH AMERICA INC. Name der Gesellschaft Powerscreen Holdings USA Inc. Powerscreen International LLC

Land USA USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER REGGIANE CRANES AND PLANTS SPA Name der Gesellschaft Ansaldo Reggiane S r.l. (in Liquidation) Fantuzzi Eurasia S r.l. Fantuzzi Group China Limited

Land Italien Italien China

8

Name der Gesellschaft Fantuzzi Noell Iberia SL Fantuzzi Noell USA, Inc. Fantuzzi Reggiane Australiasia Pty Ltd. Fantuzzi Reggiane Djibouti Sarl Iniziativa Sicilia S r.l. Terex Cranes Korea Co., Ltd. Terex Port Equipment Benelux Terex Port Equipment Southern Africa (Pty) Ltd. Terex Port Equipment UK Limited

Land Spanien USA Australien Djibouti Italien Südkorea Belgien Südafrika Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER SICHUAN CHANGJIANG ENGINEERING CRANE CO., LTD Name der Gesellschaft Luzhou Nanfang Recycling Co. Ltd. (in Liquidation)

Land China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TBA B.V. Name der Gesellschaft D.B. Holdings Ltd. TBA Romania S.R.L. TBA Logistics and Software Private Limited, Secunderabad

Land Großbritannien Rumänien Indien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX AERIALS, INC. Name der Gesellschaft Terex-RO Corporation

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX ASIA Name der Gesellschaft Power Legend International Limited Terex India Private Limited

Land Kaimaninseln Indien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX BRASIL PARTICIPACOES LTDA Name der Gesellschaft Ritz Equipamentos De Manutencao de Sistemas Eletricos S.A.

Land Brasilien

9

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX (CHINA) INVESTMENT CO., LTD. Name der Gesellschaft Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. Terex NFLG (Quanzhou) Mobile Processing Equipment Co., Ltd Terex (Tianjin) Co., Ltd. Terex Topower (Shandong) Heavy Machinery Manufacturing Co., Ltd.

Land China China China China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX CRANES FRANCE S.A.S. Name der Gesellschaft Terex Construction France S.A.S.

Land Frankreich

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX DEMAG GMBH Name der Gesellschaft Terex Cranes AB Demag Mobile Cranes Gépgyártó Kft. Demag Mobile Cranes Spain, S.A. Terex-Demag Limited

Land Schweden Ungarn Spanien Großbritannien

Terex Middle East FZE

Vereinigte Arabische Emirate

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX EQUIPMENT LIMITED Name der Gesellschaft International Machinery Company Ltd. Terex Powertrain Limited

Land Großbritannien Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX EQUIPMENT AND MACHINERY ESPAÑA, S.L.U. Name der Gesellschaft Terex International Financial Services Company

Land Irland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX EUROPEAN HOLDINGS B.V. Name der Gesellschaft Genie Industries, B.V. New Terex Holdings UK Limited Terex Brasil Participacoes Ltda Terex Cranes France S.A.S. Terex Equipment and Machinery España S.L.U.

Land Niederlande Großbritannien Brasilien Frankreich Spanien

10

Name der Gesellschaft Terex Financial Services Europe Limited Terex Italia S.r.l. Terex Verwaltungs GmbH Terex Germany GmbH & Co. KG

Land Großbritannien Italien Deutschland Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GMBH Name der Gesellschaft Atlas Weyhausen Norge A/S PT. Onjaya Kokoh Terex (Shanghai) Machinery Co., Ltd. Schaeff Grundbesitz GmbH & Co. OHG Schaeff Incorporated Schaeff of North America, Inc. Schaeff Service Ltd Webster Schaeff & Co. 2000

Land Norwegen Indonesien China Deutschland USA USA Großbritannien Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GERMANY GMBH & CO. KG Name der Gesellschaft aptus 543. GmbH cor 13. GmbH & Co. KG Noell Crane Holding GmbH Schaeff & Co. Schaeff Limited Terex Demag GmbH Terex Deutschland GmbH Terex GmbH Terex Industrial Holding AG

Land Deutschland Deutschland Deutschland Großbritannien Großbritannien Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX INDUSTRIAL HOLDING AG Name der Gesellschaft Demag Cranes AG

Land Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX INTERNATIONAL FINANCIAL SERVICES COMPANY Name der Gesellschaft Terex Ireland Funding Limited

Land Irland

11

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX ITALIA S.R.L. Name der Gesellschaft Gru Comedil S.r.l. Reggiane Cranes and Plants Spa TerexLift S.r.l.

Land Italien Italien Italien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX NETHERLANDS HOLDINGS B.V. Name der Gesellschaft Terex European Holdings B.V.

Land Niederlande

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX SINGAPUR PTE. LTD. Name der Gesellschaft Jaques International Holding Pty. Ltd. Terex Australian Pty. Ltd. Terex (China) Investment Co., Ltd.

Land Australien Australien China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX-TELELECT, INC. Name der Gesellschaft Terex Utilities, Inc.

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX USA, LLC Name der Gesellschaft PPM Cranes, Inc.

Land USA

12

Anlage 3

Büroräume, Fertigungsanlagen und Warenlager (Stand: 31. Dezember 2011) Die folgende Tabelle führt die wesentlichen Büroräume, Fertigungsanlagen und Warenlager auf, die Terex oder seinen Tochtergesellschaften gehören oder von ihnen gemietet sind:

Geschäftsbereich

Standort

Art

Terex (Hauptverwaltung) Westport, USA

Büroraum

Redmond, USA,

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Moses Lake, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

North Bend, USA

Fertigung und Warenlager

Rock Hill, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Umbertide, Italien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Darra, Australien

Warenlager

Watertown, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Huron, USA

Büroraum und Fertigung

Changzhou, China

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Belo Horizonte, Brasilien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Motherwell, Scotland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Bad Schönborn, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Grand Rapids, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Coventry, England

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Hubarbeitsbühnen

Baumaschinen

Geschäftsbereich

Standort

Art

Langenburg, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Gerabronn, Deutschland

Büroraum und Fertigung

Rothenburg, Deutschland

Büroraum und Warenlager

Crailsheim, Deutschland

Büroraum und Fertigung

Southaven, USA

Büroraum und Warenlager

Greater Noida, Uttar Pradesh, Indien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Cachoeirinha, Brasilien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

USA City, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Canton, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Rock Hill, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Fort Wayne, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Crespellano, Italien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Montceau-les-Mines, Frankreich

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Waverly, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Brisbane, Australien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Fontanafredda, Italien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Krane

Zweibrücken-Dinglerstrasse, Deutschland Büroraum, Fertigung und Warenlager

 

Zweibrücken-Wallerscheid, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Bierbach, Deutschland

Warenlager und Fertigung

Pecs, Ungarn

Büroraum und Fertigung

2

Geschäftsbereich

Standort

Art

Luzhou, China

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Jinan, China

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Long Crendon, England

Büroraum und Warenlager

Lentigione, Italien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Würzburg, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Xiamen, China

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Wetter an der Ruhr, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Düsseldorf, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Uslar, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Luisenthal, Deutschland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Sydney, Australien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Sao Paolo, Brasilien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Shanghai, China

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Banbury, England

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Milan, Italien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Madrid, Spanien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Boksburg, Südafrika

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Slany, Tschechische Republik

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Solon, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Fördertechnik & Hafenlösungen

 

3

Geschäftsbereich

Standort

Art

Chakan, Indien

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Subang Jaya, Malaysia

Fertigung und Warenlager

Hosur, Indien

Fertigung

Durand, USA

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Omagh, Nordirland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Dungannon, Nordirland

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Coalville, England

Büroraum, Fertigung und Warenlager

Quanzhou, China

Büroraum und Fertigung

Farwell, USA

Büroraum und Fertigung

Materialverarbeitung

 

4

Anlage 4

Tochtergesellschaften der Terex Germany GmbH & Co. KG (Stand: 31. Dezember 2011) DIREKTE TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GERMANY GMBH & CO. KG Name der Gesellschaft aptus 543. GmbH cor 13. GmbH & Co. KG Noell Crane Holding GmbH Schaeff & Co. Schaeff Limited Terex Demag GmbH Terex Deutschland GmbH Terex GmbH Terex Industrial Holding AG

Land Deutschland Deutschland Deutschland Großbritannien Großbritannien Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER D.B. HOLDINGS LTD. Name der Gesellschaft DBIS (Software and Automation) Ltd.

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DBIS (SOFTWARE AND AUTOMATION) LTD. Name der Gesellschaft DBIS Ltd. (UK)

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC FRANCE HOLDCO S.A. Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components S.A.S

Land Frankreich

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 4 (VIER) GMBH Name der Gesellschaft DCC HoldCo 5 (fünf) GmbH

Land Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 5 (FÜNF) GMBH Name der Gesellschaft DCC France Holdco S.A. Demag Cranes & Components GmbH

Land Frankreich Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AG Name der Gesellschaft DCC HoldCo 4 (vier) GmbH (Deutschland) Gottwald HoldCo 3 (drei) GmbH (Deutschland)

Land Deutschland Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AND COMPONENTS CORP. Name der Gesellschaft Crane America Services, Inc.

Land USA

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS GMBH Land

Name der Gesellschaft MHE-Demag (S) Pte. Ltd. Kranservice Rheinberg GmbH Demag Cranes & Components Pty. Ltd. Demag Cranes & Components A/S Demag Cranes & Components spol. s.r.o. Demag Cranes & Components AG Demag Cranes & Components (Pty.) Ltd. Demag Cranes & Components Ltda. Demag Cranes & Components (India) Private Ltd. DCC Verwaltungs 2 (zwei) GmbH OOO Demag Cranes & Components Russland Demag Cranes & Components (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components Trading (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components S.p.A. Demag Cranes & Components Corp. Demag Cranes & Components GmbH Demag Cranes & Components Guarantee Ltd. Demag Cranes & Components Sp. z o.o.) Demag Cranes & Components Holdings Limited Demag Cranes & Components Verwaltungsgesellschaft mbH Demag Cranes & Components S.A.U. Demag Cranes & Components Holdings Ltd. Demag Cranes & Components Unipessoal Lda.

Singapur Deutschland Australien Dänemark Tschechische Republik Schweiz Südafrika Brasilien Indien Deutschland Russland China China Italien USA Österreich Großbritannien Polen Dubai Deutschland Spanien Großbritannien Portugal

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (DUBAI) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components (Middle East) FZE

Land Dubai

2

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (UK) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components Ltd.

Land Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS S.p.A. Name der Gesellschaft Donati Sollevamenti S r.l.

Land Italien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DONATI SOLLEVAMENTI S.R.L. Name der Gesellschaft Donati Ltd. Donati (Shanghai) Trading Co. Ltd.

Land Großbritannien China

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD HOLDCO 3 (DREI) GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology GmbH

Land Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD PORT TECHNOLOGY GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology Verwaltungsgesellschaft mbH Gottwald Port Technology Netherlands B.V. TBA B.V.

Land Deutschland Niederlande Niederlande

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE HOLDING GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems GmbH

Land Deutschland

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems (China) Ltd Noell Mobile Systems GmbH Noell Reggiane France S.A.R.L.

Land China Deutschland Frankreich

3

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL MOBILE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Terex Port Equipment Maghreb S.a.r.l.

Land Marokko

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL REGGIANE FRANCE S.A.R.L. Name der Gesellschaft Fantuzzi France S.A.S.

Land Frankreich

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TBA B.V. Name der Gesellschaft D.B. Holdings Ltd. TBA Romania S.R.L. TBA Logistics and Software Private Limited, Secunderabad

Land Großbritannien Rumänien Indien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX DEMAG GMBH Name der Gesellschaft Terex Cranes AB Demag Mobile Cranes Gépgyártó Kft. Demag Mobile Cranes Spain, S.A. Terex-Demag Limited

Land Schweden Ungarn Spanien Großbritannien

Terex Middle East FZE

Vereinigte Arabische Emirate

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GMBH Name der Gesellschaft Atlas Weyhausen Norge A/S PT. Onjaya Kokoh Terex (Shanghai) Machinery Co., Ltd. Schaeff Grundbesitz GmbH & Co. OHG Schaeff Incorporated Schaeff of North America, Inc. Schaeff Service Ltd Webster Schaeff & Co. 2000

Land Norwegen Indonesien China Deutschland USA USA Großbritannien Großbritannien

TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX INDUSTRIAL HOLDING AG Name der Gesellschaft Demag Cranes AG

Land Deutschland

4

Terex Corporation 200 Nyala Farm Road, Westport, CT 06880, USA (Convenience Translation) Patronatserklärung

Letter of Comfort

Die Terex Germany GmbH & Co. KG (Forststraße 16, 40597 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA 21897)) (nachfolgend "Terex Germany") beabsichtigt, voraussichtlich am 30. Januar 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der "Vertrag") mit der Demag Cranes AG (Forststraße 16, 40597 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRB 54517)) (nachfolgend "Demag Cranes"), als abhängigem Unternehmen abzuschließen.

Terex Germany GmbH & Co. KG (Forststrasse 16, 40597 Düsseldorf, Germany, registered in the commercial register of the Local Court in Düsseldorf (HRA 21897)) (hereinafter "Terex Germany") intends to enter, on January 30, 2012, into a domination and profit and loss transfer agreement (hereinafter the "Agreement") with Demag Cranes AG (Forststrasse 16, 40597 Düsseldorf, Germany, registered in the commercial register of the Local Court in Düsseldorf (HRB 54517)) (hereinafter "Demag Cranes") as controlled company (abhängiges Unternehmen).

Als mittelbare Muttergesellschaft der Terex Germany geben wir, die Terex Corporation, eine nach dem Recht von Delaware gegründete Corporation mit Sitz in Westport / Connecticut, USA, (nachfolgend "Terex") hiermit folgende Erklärung ab, ohne dabei dem Vertrag beizutreten:

Being the indirect ultimate parent company of Terex Germany, we, Terex Corporation, a stock corporation established under the laws of Delaware with registered office in Westport / Connecticut, USA, (hereinafter "Terex"), hereby, without entering into the Agreement as a contracting party, declare the following:

1. Terex verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Terex Germany stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG.

1. Terex hereby undertakes, without any restrictions and irrevocably, to ensure that Terex Germany is financially supported in such a manner that Terex Germany is at all times in the position to timely and completely fulfill all of its obligations under or in connection with the Agreement. This applies in particular to the obligation pursuant to sec. 302 German Stock Corporation Act (Aktiengesetz) to compensate any losses.

2.

Terex

steht

den

außenstehenden 2.

Terex hereby guarantees vis-à-vis the

Aktionären der Demag Cranes gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an Terex Germany zu. Die Haftung von Terex gemäß den beiden vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass Terex Germany ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex ihrer Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1 dieser Patronatserklärung nicht nachkommt.

outside shareholders of Demag Cranes irrevocably and without any restrictions that Terex Germany will completely and timely fulfill all of its obligations under or in connection with the Agreement vis-à-vis the outside shareholders, in particular the obligation to pay the guaranteed dividend (Ausgleich) and the compensation (Abfindung). To that extent, each outside shareholder of Demag Cranes shall have a separate legal claim (sec. 328 paragraph 1 German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch)) for payment to Terex Germany. However, Terex’ liability pursuant to the preceding sentences only applies in the case that Terex Germany does not completely and timely fulfill its obligations under or in connection with the Agreement vis-à-vis the outside shareholders of Demag Cranes and Terex does not comply with its obligation to financially support Terex Germany in accordance with section 1 of this Letter of Comfort.

3. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Terex unterwirft sich für Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf. Terex erkennt die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem Zusammenhang an. Zustellungsbevollmächtigter von Terex in Deutschland für die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist Terex Germany, z. Hd. der Geschäftsführung, Forststraße 16, 40597 Düsseldorf.

3. This Letter of Comfort shall be governed by and construed in accordance with the laws of the Federal Republic of Germany. Terex hereby acknowledges German courts and the courts of Düsseldorf to be competent with regard to any disputes and claims under or in connection with this Letter of Comfort. In this regard, Terex acknowledges the enforceability of final decisions of German courts. Terex Germany, Attn. the Management, Forststrasse 16, 40597 Düsseldorf, Germany shall be the agent for services of process (Zustellungsbevollmächtigte) in Germany for all proceedings under or in connection with this Letter of Comfort.

4. Nur die deutsche Fassung dieser Patronatserklärung ist rechtlich verbindlich.

4. Only the German version of this Letter of Comfort is legally binding.

Westport, USA3L2. Januar 2012 / Westport, USA, January::'V ,2012

Terex Corporation vertreten durch / represented by

Name: Phillip C. Widman Title: Senior Vice President and Chief Financial Officer

Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Stuttgart

Gutachtliche Stellungnahme über die Ermittlung des Unternehmenswerts zum 16. März 2012

Demag Cranes AG Düsseldorf

Inhaltsverzeichnis Seite A.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1

B.

Beschreibung des Bewertungsobjekts

5

I.

5

Rechtliche und steuerliche Grundlagen

II. Wirtschaftliche Grundlagen C.

Grundsätzliches zum Unternehmenswert I.

Funktionsabhängigkeit des Unternehmenswerts

II. Bewertungsgrundsätze

D.

5 11 11 12

1. Allgemeines

12

2. Ertragswert

12

3. Liquidations- und Substanzwert

15

4. Börsenkurs

16

5. Vergleichsorientierte Bewertung

18

6. Vorerwerbe durch die Terex AG

18

III. Bewertungsstichtage

20

Erläuterung zum Ergebnis der Bewertung

21

I.

Analyse der Vergangenheitsergebnisse

21

1. Allgemeines

21

2. Vermögenslage

22

3. Ertragslage

26

II. Planungsrechnungen

38

1. Beschreibung des Planungsprozesses und -plausibilisierung

38

2. Plan-Ist-Vergleich und Modifikation

42

3. Ertragsplanung der DC AG

44

4. Ableitung der erwarteten Netto-Ausschüttungen III. Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes

66 70

1. Basiszinssatz

70

2. Risikozuschlag

72

3. Wachstumsabschlag

90

4. Ableitung der Kapitalisierungszinssätze

94

IV. Bewertung der DC AG 1. Ermittlung des Ertragswerts

95 95

2. Sonderwert der DC AG

96

3. Unternehmenswert

99

V. Vergleichsorientierte Bewertung

E.

F.

100

VI. Börsenkurs

104

VII. Sensitivitätsrechnung

107

Abfindung und Ausgleichszahlung

111

I.

111

Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG

II. Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung gem. § 304 AktG

111

Ergebnis

117

Allgemeine Auftragsbedingungen

Aus rechentechnischen Gründen können in den Tabellen Rundungsdifferenzen in Höhe von ± einer Einheit (EUR, % usw.) auftreten.

KIS-Nr. 2011-10645 Dr. Pp/Sob/Gi/Ged/Ebs/Kaz/Chk M:\D\Demag Cranes AG_17818\Projekte\UBW\2011\E. Bewertungsgutachten\Gutachten_Demag_final.doc

Anlage

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Bezeichnung

AG

Die Aktiengesellschaft

AGV

Automated Guided Vehicle (flurgebundenes Fördermittel mit eigenem Fahrantrieb, das automatisch gesteuert und berührungslos geführt wird)

ASC

Automated Stacking Cranes

AktG

Aktiengesetz

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BB

Betriebs-Berater

BGH

Bundesgerichtshof

Bloomberg

Bloomberg Finance L.P., New York/USA

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

CAGR

Compound Annual Growth Rate

CAPM

Capital Asset Pricing Model

CNY

Chinesischer Renminbi

DB

Der Betrieb

DC AG

Demag Cranes AG, Düsseldorf

DCC GmbH

Demag Cranes & Components GmbH, Wetter

Deloitte

Deloitte & Touche GmbH, Düsseldorf

Abkürzung

Bezeichnung

EBIT

Earnings before interest and taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern)

EBITDA

Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen)

Ebner Stolz

Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart

EBT

Earnings before taxes (Ergebnis vor Steuern)

EuGH

Europäischer Gerichtshof

FAUB

Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW

FB

Finanz Betrieb

FC

Forecast

FTD

Financial Times Deutschland

GPT GmbH

Gottwald Port Technology GmbH, Düsseldorf

HFA

Hauptfachausschuss des IDW

HGB

Handelsgesetzbuch

HR

Hochrechnung

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf

IFRS

International Financial Reporting Standards

KG

Kammergericht

Abkürzung

Bezeichnung

Lift-AGV

Automated Guided Vehicle mit zusätzlicher Hebevorrichtung

MHE-Demag

MHE-Demag (S) Pte Ltd., Singapur

NIAT

Net Income after Tax

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OLG

Oberlandesgericht

Terex AG

Terex Industrial Holding AG, Dortmund

Terex Corp.

Terex Corporation, Westport/USA

Terex GmbH & Co. KG

Terex Germany GmbH & Co. KG, Dortmund

UmwG

Umwandlungsgesetz

USD

US-Dollar

Warth & Klein

Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

WPg

Die Wirtschaftsprüfung

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

-1-

A. Auftrag und Auftragsdurchführung

Von der Geschäftsführung der Terex Germany GmbH & Co. KG, Dortmund, (im Folgenden auch Terex GmbH & Co. KG), sowie dem Vorstand der Demag Cranes AG, Düsseldorf, (im Folgenden auch DC AG), wurden wir gemeinsam beauftragt, den Unternehmenswert der Demag Cranes AG, Düsseldorf, zum 16. März 2012 zur Ableitung einer angemessenen Abfindung bzw. einer angemessenen Ausgleichszahlung im Rahmen des beabsichtigten Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu ermitteln. Die Arbeiten haben wir in den Monaten September 2011 bis 30. Januar 2012 zum Teil in den Räumen der DC AG in Düsseldorf, im Übrigen in unseren Geschäftsräumen durchgeführt. Der Auftragsdurchführung liegen die „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i.d.F. 2008) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in der Fassung vom 2. April 2008 zugrunde. Auftragsgemäß ermitteln wir in der Funktion des neutralen Gutachters einen objektivierten Wert für das Unternehmen. Art und Umfang unserer Bewertungsarbeiten haben wir in unseren Arbeitspapieren festgehalten. Sollten sich in der Zeit zwischen dem Abschluss unserer Bewertungsarbeiten und der voraussichtlichen Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der DC AG über den Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag am 16. März 2012 wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder sonstiger Grundlagen der Bewertung des Unternehmens ergeben, sind diese bei der Bewertung noch zu berücksichtigen.

-2-

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich unsere Bewertungstätigkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung, der Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte oder der Geschäftsführung des zu bewertenden Unternehmens bezogen hat. Eine solche Beurteilung ist nicht Gegenstand der Unternehmensbewertung. Die Übereinstimmung der Einzelabschlüsse beziehungsweise Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte beziehungsweise Konzernlageberichte mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ist von den bestellten Abschlussprüfern Deloitte sowie Warth & Klein bestätigt worden. Auskünfte haben uns seitens der DC AG der Vorstand sowie die von ihm benannten Auskunftspersonen bereitwillig erteilt. Die berufsüblichen Vollständigkeitserklärungen - in der der Vorstand der DC AG und die Geschäftsführung von der Terex GmbH & Co. KG versichern, dass uns sämtliche Informationen, die für die vorliegende Unternehmensbewertung von Bedeutung sind, richtig und vollständig zur Verfügung gestellt worden sind - haben wir zu unseren Arbeitspapieren genommen. Bei der Bewertung haben sich keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 293a Abs. 1 S. 2 AktG ergeben. Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis zu Dritten, die als Anlage beigefügten „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der Fassung vom 1. Januar 2002 maßgebend. Die Haftung für alle Schadensersatzansprüche, die aufgrund eines bei der Durchführung dieses Auftrages begangenen Verstoßes vom Auftraggeber oder Dritten gegen uns erhoben werden, ist unabhängig davon, ob es sich um grobes oder leichtes Verschulden handelt, auf EUR 4 Mio. (in Worten: vier Millionen Euro) für den einzelnen Schadensfall bzw. Verstoß begrenzt. Diese gutachtliche Stellungnahme dient ausschließlich als Information und Entscheidungsgrundlage unserer Auftraggeber und der mit diesen verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Ermittlung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Verwendungsbeschränkung findet keine Anwendung auf Veröffentlichungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Hauptversammlung, die über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entscheidet. Die Verwendungsbeschränkung findet ebenfalls keine Anwendung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, die in Verbindung mit der Hauptversammlung gegen die DC AG,

-3-

die Terex GmbH & Co. KG oder die Terex AG angestrengt werden könnten. Soweit diese Stellungnahme mit unserer Zustimmung an andere interessierte Parteien weitergegeben bzw. diesen zur Kenntnis vorgelegt wird, verpflichten sich die Auftraggeber, mit dem betreffenden Dritten schriftlich zu vereinbaren, dass die vereinbarten Haftungsregelungen auch für mögliche Ansprüche Dritter uns gegenüber gelten. Nicht Dritte in diesem Sinne sind die durch die Auftraggeber in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beauftragten Anwälte, Wirtschaftsprüfer sowie der Vertragsprüfer.

Auftragsunterlagen.

Zur Durchführung unserer Bewertung standen uns im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: Finaler Entwurf des gemeinsamen Berichts der Geschäftsführung der Terex GmbH & Co. KG und des Vorstands der DC AG über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Terex GmbH & Co. KG und der DC AG Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2007/08 bis 2010/11 der DC AG Berichte von Deloitte über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts der DC AG zum 30. September 2008, zum 30. September 2009 und zum 30. September 2010 sowie Bericht von Warth & Klein über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts zum 30. September 2011 Berichte von Deloitte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der DC AG zum 30. September 2008, zum 30. September 2009 und zum 30. September 2010 sowie Bericht von Warth & Klein über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 30. September 2011 Bericht von Warth & Klein über die Prüfung des Berichts des Vorstands der DC AG über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Geschäftsjahr 2010/11 gemäß § 312 AktG Handelsregisterauszug der DC AG vom 12. September 2011 Satzung der DC AG in der Fassung vom 2. März 2011 Angebotsunterlagen für das öffentliche Übernahmeangebot der Terex AG an die Aktionäre der DC AG vom 19. Mai 2011 sowie geänderte Angebotsunterlage an die Aktionäre der DC AG vom 16. Juni 2011

-4-

Planungsrechnungen der DC AG für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 Planungsrechnungen der DC AG für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2015/16 in der Fassung vom Juni 2011, verabschiedet vom Vorstand am 12. September 2011 Unterlagen der DC AG zu strategischen Projekten Protokolle der Sitzungen des Aufsichtsrats der DC AG vom 10. Dezember 2008 bis 12. Januar 2012 Protokolle der Sitzungen des Vorstands sowie des Executive Commitees der DC AG vom 8. Oktober 2010 bis 12./13. Januar 2012 Verschiedene markt- und branchenspezifische Veröffentlichungen Kapitalmarktdaten.

-5-

B. Beschreibung des Bewertungsobjekts

I. Rechtliche und steuerliche Grundlagen

Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf rund EUR 21,2 Mio. Die Terex GmbH & Co. KG ist derzeit mittelbar mit rund 81,92 % am Grundkapital der DC AG beteiligt. Unmittelbar hält die Terex AG, eine unmittelbare 100 %-ige Tochtergesellschaft der Terex GmbH & Co. KG, sämtliche der Terex GmbH & Co. KG zugerechneten rund 81,92 % der Aktien. Von den restlichen Anteilen befinden sich ausweislich von Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz 10,08 % in den Händen von Paul E. Singer, USA, beziehungsweise in den Händen einer seiner Beteiligungsgesellschaften der Elliott-Gruppe. Die restlichen Anteile befinden sich im Streubesitz. Die Gesellschaft ist im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer HRB 54517 eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf. Das vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahr endet zum 30. September eines Jahres. Die Gesellschaft wird zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Die letzte Betriebsprüfung bei der DC AG umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2007.

II. Wirtschaftliche Grundlagen

Geschäftstätigkeit des DC-Konzerns Der DC-Konzern ist ein international tätiger Anbieter von Industriekranen, Krankomponenten, Hafenkranen und Technologien zur Hafenautomatisierung. Daneben bietet der DC-Konzern Servicedienstleistungen, insbesondere Instandhaltung, Modernisierung und Ersatzteile an. Dieser Angebotspalette folgend, gliedert sich die DC AG in die Segmente Industriekrane, Hafentechnologie und Services.

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Die DC AG-Gruppe produziert in insgesamt 16 Ländern auf fünf Kontinenten. Darüber hinaus ist das Unternehmen über Tochterunternehmen, Vertretungen und ein Joint Venture mit einem weitverzweigten Vertriebs- und Servicenetzwerk mit mehr als 220 Service-Standorten in mehr als 60 Ländern vertreten. Die zu bewertende Gesellschaft, DC AG, übernimmt als Konzernobergesellschaft neben der operativen Steuerungsfunktion auch klassische Aufgaben einer geschäftsführenden Holdinggesellschaft. In dieser Funktion führt und verwaltet die Gesellschaft ihre in- und ausländischen Beteiligungen. Daneben erbringt die DC AG zentrale Dienstleistungen für die Beteiligungsgesellschaften. Hierunter fallen im Wesentlichen Dienstleistungen in den Bereichen IT, Rechnungs- und Finanzwesen, Einkauf, Steuern und Controllingdienstleistungen.. Die wirtschaftliche Entwicklung der DC AG als Konzernobergesellschaft wird im Wesentlichen bestimmt durch den wirtschaftlichen Erfolg des Gesamtkonzerns. Vereinfachend wird daher im Folgenden, auch wenn Entwicklungen beschrieben werden, die den Gesamtkonzern betreffen, von der DC AG gesprochen.

Industriekrane Im Segment Industriekrane entwickelt und fertigt die DC AG hochwertige Komponenten wie Seilund Kettenzüge, Fahrwerke und Antriebe sowie komplette Krane. Dabei wird zwischen Standardund Prozesskranen unterschieden. Standardkrane werden aus standardisierten Modulen für industrielle Infrastrukturanwendungen hergestellt. Prozesskrane bestehen ebenfalls aus weitgehend standardisierten Modulen, werden jedoch individuell in den kundenspezifischen Wertschöpfungsprozess eingebunden. Durch die Einführung neuer Produkte im mittleren Marktsegment soll die Präsenz des Geschäftsbereichs Industriekrane in aufstrebenden Ländern wie China und Indien ausgebaut werden. Im Segment Industriekrane werden in weltweit 22 Werken Krankomponentenhergestellt und Krane zusammengebaut. Sieben der 22 Werke werden dabei von einem 50:50 Joint Venture zwischen der DCC GmbH und der MHE-Demag betrieben. Die im Segment Industriekrane benötigten Komponenten werden in vier konzerneigenen Komponentenwerken in Wetter an der Ruhr, Uslar, Sao Paolo/Brasilien, Shanghai/China und Pune/Indien produziert.

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Hafentechnologie Im Geschäftsbereich Hafentechnologie konzentriert sich die DC AG auf Produkte und Dienstleistungen für den Hafen-, Terminal und Intermodalbereich. Diese Produkte werden unter der Marke „Gottwald“ vertrieben. Das Produktportfolio reicht von konventionellen Güterumschlaggeräten wie z.B. Hafenmobilkranen bis hin zu Automatisierungslösungen für den Containertransport und die Containerlagerung (sog. Automated Guided Vehicles (AGV) und Automated Stacking Cranes (ASC)). Darüber hinaus bietet die DC AG im Segment Hafentechnologie Planungs- und Beratungsleistungen für Hafenbetreiber, Softwarelösungen sowie Montage- und Instandhaltungsdienstleistungen an. Die DC AG bietet hier vor allem Lösungen an, mit denen die Kunden eine Optimierung ihrer Prozesse in den Bereichen Materialfluss und Logistik erzielen können. Die Produktion und die technischen Bereiche für das Segment Hafentechnologie befinden sich am Standort Düsseldorf, wobei zusätzliche kleinere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten neben Düsseldorf auch im Entwicklungszentrum in Pune (Indien) angesiedelt sind. Sowohl der Hauptmarkt Europa als auch die internationalen Kunden werden von Düsseldorf aus zentral beliefert. Die Produktionsschwerpunkte liegen auf der Herstellung von qualitätsbestimmenden kritischen Großkomponenten sowie der Endmontage. Darüber hinaus nutzt die DC AG im Bereich Hafentechnologie ein weltweit ausgerichtetes Netzwerk von Lieferanten.

Services Im Segment Services ist das After Sales Geschäft bezüglich des Bereichs Industriekrane, inklusive Ersatzteilverkäufe, zusammengefasst. Die Dienstleistungspalette umfasst die Umsetzung der gesetzlichen Wartungsvorschriften, den Störungsdienst, die Wartung, Reparatur und Instandhaltung, die Umrüstung, die Modernisierung sowie die Ersatzteilversorgung. Neben diesen Standardleistungen werden zunehmend Beratungsleistungen und Trainingsmaßnahmen zur optimalen Nutzung der Krananlagen durchgeführt. Modernisierungen und Umrüstungen werden sowohl mit Standardprodukten als auch mit komplexen individuellen Lösungen realisiert. Die Dienstleistungen können von den Kunden dabei als Einzelleistungen oder im Rahmen von Servicepaketen in Anspruch genommen werden. Das Angebot von Serviceverträgen reicht von einfachen, wiederkehrenden Prüfungen über vorbeugende Wartung bis hin zur vollständigen Übernahme der Anlageninstandhaltung. Hierbei werden neben Dienstleistungen für eigene Industriekranprodukte auch Dienstleistungen für Krane und Hebezeuge anderer Hersteller angeboten. Der Geschäftsbereich Services erbringt seine Dienstleistungen mit einem Servicenetzwerk von weltweit rund 220 Niederlassungen.

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Wettbewerbssituation und Kunden Das Geschäftsumfeld der DC AG war in den vergangenen vier Geschäftsjahren stark geprägt von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise und der sich seit Mitte 2010 anschließenden, wirtschaftlichen Erholung. Mit den sinkenden Umsatzerlösen ging zunächst eine deutliche Margenverschlechterung als Konsequenz des sich aufgrund der allgemeinen Unterauslastung verstärkenden Wettbewerbsdrucks einher. Im Zuge der Wirtschaftskrise war vor allem in den Segmenten Industriekrane und Hafentechnologie ein deutlicher Preisverfall zu beobachten, von dem sich die Gesellschaft bis heute nur langsam erholt. Kunden des Geschäftsbereichs Industriekrane sind Industrieunternehmen, vorrangig aus der Automobilindustrie, der Stahlerzeugung oder der Maschinenbauindustrie. Daneben zählen auch Fluggesellschaften, Energieversorger sowie Ingenieurbüros zu den Kunden des Geschäftsbereichs. Seit der Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009 ist bei den Kunden des Geschäftsbereichs Industriekrane ein gestiegenes Kostenbewusstsein entstanden. Dies zeigt sich in der zunehmenden Nachfrage nach technisch einfachen Produkten. Diese technisch einfachen Produkte werden oftmals von Wettbewerbern angeboten. Die Gesellschaft geht davon aus, dass im Bereich Industriekrane aufgrund dieser Entwicklung mit einem dauerhaft niedrigeren Preisniveau gerechnet werden muss. Als Folge dieses zunehmenden marktseitigen Kostendrucks war im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Fortschreiten der globalen Marktkonsolidierung im Industriekranmarkt zu beobachten. Beispiele hierfür sind die 100%-ige Übernahme des saudi-arabischen Kranherstellers Saudi Cranes & Steel Works Factory Company Limited im Juni 2011 durch Konecranes sowie die ebenfalls durch Konecranes durchgeführte Übernahme des indischen Kranherstellers WMI Cranes Ltd. im August 2011. Im Geschäftsjahr 2010/2011 ist der globale Markt für Industriekrane im Vergleich zum Vorjahr nach internen Analysen der DC AG im mittleren einstelligen Prozentbereich gewachsen. Während die DC AG in Deutschland und Westeuropa im Segment Industriekrane weiterhin ausschließlich auf Premiumprodukte setzt, war diese Strategie in Schwellenländern wie Indien und China bisher nicht so erfolgreich wie in den etablierten Märkten. In den aufstrebenden Märkten können die Kunden die technologischen Vorteile der Produkte des Geschäftsbereichs Industriekrane aufgrund limitierter Investitionsbudgets und anderer technischer Rahmenbedingungen nicht immer angemessen nutzen. Um diesen Kundenbedürfnissen Rechnung zu tragen, hat die DC AG im Rahmen ihrer Mid-Segment-Strategie basierend auf europäischen Standards einen neuen Kettenzug entwickelt und im Geschäftsjahr 2010/11 am Markt eingeführt. Darüber hinaus

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ist geplant, weitere Produkte für das mittlere Marktsegment in Schwellenländern am Markt einzuführen. Die Bedienung dieses mittleren Marktsegments hat zur Folge, dass die DC AG in zunehmendem Wettbewerb zum Beispiel zu chinesischen Anbietern steht. Diese chinesischen Anbieter bieten ihrerseits vermehrt neben Produkten für das untere Marktsegment auch solche im mittleren Marktsegment an. Im Segment Hafentechnologie zählen vorwiegend Hafenbetreiber sowie Betreiber von Intermodalterminals zu den Kunden. Der Markt im Segment Hafentechnologie war im abgelaufenen Geschäftsjahr 2010/11 durch die Reaktion der Kunden auf steigende Frachtmengen und Transportraten für Container und Schüttgut gekennzeichnet. Zum Anstieg des Schüttgüterumschlages hat hauptsächlich China als Hauptimporteur von Eisenerz beigetragen. Die Kunden des Segments Hafentechnologie reagierten auf die sich positiv entwickelnden Umschlagsmengen mit einem Anstieg ihrer Investitionstätigkeiten. Es ist auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten nicht auszuschließen, dass sich das eingetrübte Wirtschaftsumfeld erneut negativ auf die Transportraten und somit auf die Investitionsneigung der Kunden des Geschäftsbereichs Hafentechnologie auswirken wird. Im Gegensatz zu dem starken erwarteten Wachstum im Teilmarkt der automatisierten Portalkrane, der insbesondere für die Lagerung von Containern relevant ist, wird für den Teilbereich Hafenkrane deutlich geringeres Wachstum erwartet. Insbesondere verwenden die meisten auf Schüttgut spezialisierten Häfen und Terminals verstärkt Förderbänder anstelle von mobilen oder stationären Hafenkranen. Auch im Bereich Hafentechnologie kommt China eine wachsende Bedeutung zu. Gleichwohl spielt die DC AG hier gegenwärtig keine wesentliche Rolle. Nach Einschätzung der Geschäftsleitung ist ein Ausbau der chinesischen Aktivitäten im Bereich Hafentechnologie nur über Akquisitionen möglich. Die Kunden im Segment Services sind bei Demag Produkten im Wesentlichen deckungsgleich mit den Kunden des Segments Industriekrane. Darüber hinaus werden auch Servicedienstleistungen für Kunden angeboten, welche Krane anderer Hersteller betreiben. Im Segment Services verbesserten sich die branchenspezifischen Rahmenbedingungen im abgelaufenen Geschäftsjahr 2010/11 deutlich. Die Markterholung ist durch die deutlich erhöhte Kapazitätsauslastung im Maschinenbau zu erklären. Mit der steigenden Kapazitätsauslastung nimmt der Bedarf nach Wartung und Überprüfung der installierten Industriekrane zu, da die Wartungs- und Inspektionsintervalle an Maschinenstunden geknüpft sind. Die verbesserte Kapazitätsauslastung ergibt sich zum einen aus der wachsenden Nachfrage nach Maschinenbauerzeugnissen. Zum anderen wurden im

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Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise Fertigungskapazitäten in der Maschinenbauindustrie abgebaut, wodurch bei jetzt wachsender Nachfrage der Grad der Auslastung der Produktionskapazitäten zusätzlich steigt. Im Segment Services steht die DC AG im Wettbewerb zur Eigeninstandhaltung der Kunden, zu lokalen Dienstleistungsunternehmen, zu Servicebereich anderer Kranhersteller sowie zu Anbietern allgemeiner Industriedienstleistungen.

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C. Grundsätzliches zum Unternehmenswert

I. Funktionsabhängigkeit des Unternehmenswerts

Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Nettoeinnahmen als Saldo von Ausschüttungen bzw. Entnahmen, Kapitalrückzahlungen und Einlagen). Dieser Zukunftserfolgswert ergibt sich grundsätzlich aufgrund der frei verfügbaren finanziellen Überschüsse, die bei Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden können. Hinzu kommt gegebenenfalls der Liquidationswert nicht betriebsnotwendiger (neutraler) Vermögensteile. Zur Ableitung des Barwerts dieser Überschüsse wird ein Kapitalisierungszinssatz verwendet, der die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage repräsentiert. In Theorie, Praxis und Rechtsprechung besteht heute Einigkeit, dass es weder einen „objektiven, allgemeingültigen“ noch den „schlechthin richtigen“ Unternehmenswert gibt. Vielmehr wird die Abhängigkeit vom jeweiligen Bewertungszweck herausgestellt. Ob ein Entscheidungs-, Schiedsspruchs- oder objektivierter Wert zu ermitteln ist, wird durch den Zweck determiniert, zu dem die Bewertung erfolgt, und ist somit abhängig von der Funktion, die der Bewerter einnimmt. In Abhängigkeit vom jeweiligen Bewertungszweck ergeben sich in der Regel unterschiedliche Annahmen über die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse, Art und Umfang einzubeziehender Synergien sowie zu den persönlichen Verhältnissen der Anteilseigner bzw. deren anlassbezogenen Typisierung. Daher setzt eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung festgelegt wird, in welcher Funktion der Wirtschaftsprüfer tätig wird, um daraus die dem jeweiligen Bewertungszweck entsprechenden Annahmen und Typisierungen herleiten zu können. Nach herrschender Rechtsprechung und Bewertungspraxis, der auch die vorliegende Bewertung folgt, ist die angemessene Abfindung und die angemessene Ausgleichszahlung bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aus objektivierten Unternehmenswerten abzuleiten. Der objektivierte Unternehmenswert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus Sicht der Anteilseigner dar, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts ergibt. Im Falle gesetzlicher und vertraglicher Bewertungsanlässe erfolgt die Bewertung aus der Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner (IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 31).

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Auftragsgemäß ermitteln wir in der Funktion des neutralen Gutachters einen objektivierten Wert für das Unternehmen.

II. Bewertungsgrundsätze

1. Allgemeines

Für die Unternehmensbewertung sind Bewertungsgrundsätze anzuwenden, die heute in der Theorie und Praxis der Unternehmensbewertung als gesichert gelten und ihren Niederschlag in den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. („IDW“), insbesondere im IDW Standard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i.d.F. 2008), gefunden haben.

2. Ertragswert

Der Barwert der künftigen Überschüsse bildet den theoretisch richtigen Wert eines Unternehmens. Nach IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 7 kann der Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert nach dem Ertragswertverfahren oder nach den Discounted Cashflow-Verfahren ermittelt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmenswert nach dem in der Praxis in Deutschland am meisten verbreiteten und von der Rechtsprechung anerkannten Ertragswertverfahren ermittelt. Da bei gleichen Bewertungsannahmen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, beide Verfahren zu gleichen Unternehmenswerten führen (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 101), wurde auf eine zusätzliche Ableitung des Unternehmenswerts nach einem Discounted Cashflow-Verfahren verzichtet. Trotz der generellen Verbreitung des Ertragswertverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 179 (juris).

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Der objektivierte Unternehmenswert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus Sicht der Anteilseigner dar. Dieser ergibt sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts und mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, -risiken und finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie sonstigen Einflussfaktoren (IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 29). Im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot wurde u.a. am 16. Juni 2011 ein Business Combination Agreement zwischen der DC AG, der Terex AG und der Terex Corp. geschlossen. Bei einer erfolgreichen Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung beabsichtigt die Terex AG u.a. die DC AG bei ihrer Strategie zu unterstützen, von zukünftigen Marktchancen zu profitieren und die Marktstellung der DC AG auszubauen. Dabei werden Synergieeffekte, beispielsweise bei einer Zusammenführung der Terex-Aktivitäten im Bereich des Hafenausrüstungsgeschäfts mit dem Hafentechnologiegeschäft der DC AG und Wachstumseffekte (vgl. Angebotsunterlage vom 18. Mai 2011, Abschn. 9.1; Gemeinsame Stellungnahmen des Vorstands und Aufsichtsrats der DC AG vom 31. Mai 2011, S. 40) erwartet. Die Bewertung der DC AG wurde entsprechend der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der Bewertungspraxis auf „stand alone-Basis“ (vgl. hierzu: Werner, Die Behandlung von Verbundeffekten bei Abfindungen nach §§ 305 und 320 AktG, in: Festschrift Steindorf, 1990, S. 303 ff., zur Differenzierung zwischen echten und unechten Synergieeffekten bzw. Popp, WPg 2008, S. 23, 29 ff., zur Abgrenzung zwischen vorvertraglichen und vertraglichen Synergieeffekten) vorgenommen. Demzufolge sind Unternehmen im Rahmen des vorhandenen Unternehmenskonzepts unter Ausschluss (künftig) zu erwartender Synergieeffekte und damit unter fortbestehender Unabhängigkeit zu bewerten (vgl. Mertens, AG 1992, S. 321; WP-Handbuch 1998, Bd. II, Abschn. A Tz. 109; Busse von Colbe, ZGR 1994, S. 595 (600); Bilda, in: Münchener Komm. zum AktG, 2000, § 305 Tz. 82; Koppensteiner, in: Kölner Komm. zum AktG, 3. Aufl., 2004, § 305 Tz. 65; Krieger, in: Münch. Hdb. AG, 3. Aufl., 2007, § 70 Tz. 132; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., 2008, § 305 Tz 70a; Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung, 2005, S. 157). Hierbei bietet es sich an, zwischen vorvertraglichen und vertraglichen Synergien zu unterscheiden. Vorvertragliche Synergien sind solche, die schon im faktischen Konzernverhältnis (§ 311 ff. AktG) auch ohne Unternehmensvertrag erreicht werden können. Dem gegenüber setzen die vertraglichen Synergien weitere Eingriffsmaßnahmen voraus, die nur aufgrund eines Beherrschungsvertrags dargestellt werden können.

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Im Hinblick auf mögliche Maßnahmen wurde eine Analyse durch die Terex-Gruppe und die DC AG durchgeführt. Hierbei wurden angedachte Integrationsprojekte darauf untersucht, inwieweit diese ohne Existenz eines Unternehmensvertrags in den bestehenden rechtlichen Schranken realisierbar sind und welcher wirtschaftliche Vorteil sich dadurch für die jeweiligen Unternehmen realisieren lässt. Das OLG München betont dabei zu Recht, dass nur hypothetisch mögliche, fiktive Entwicklungen keine hinreichende Grundlage für eine Prognose der künftigen Erträge des zu bewertenden Unternehmens sind (vgl. 31. März 2008, 31 Wx 88/06, Tz. 22 (juris)). Die modifizierten Planungsrechnungen der DC AG basieren auf aktuellen unternehmens- und marktorientierten Informationen und die daraus ableitbaren zukunftsbezogenen Erkenntnisse sind insoweit in den Planungen berücksichtigt worden, als sich diese aus einem faktischen Konzernverhältnis mit der Terex-Gruppe ergeben. Insbesondere wurden vorvertragliche Synergieeffekte (vor Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags realisierbare Synergien) in der Planungsrechnung unmittelbar berücksichtigt. Damit sind unechte bzw. vorvertragliche Synergien abgedeckt. Gemäß IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 33 f., sind echte Synergieeffekte im Rahmen objektivierter Unternehmensbewertungen nicht zu erfassen (vgl. OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, AG 2011, S. 420, 421; OLG Düsseldorf, 9. September 2009, ZIP 2009, S. 2055, 2058; OLG Düsseldorf, 27. Februar 2004, AG 2004, S. 324, 327; OLG Stuttgart, 4. Februar 2000, DB 2000, S. 709, 710). Die Vorgehensweise, die auch für die DC AG zum Tragen kommt, steht damit im Einklang mit den anerkannten Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen. Gemäß IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 35 ist bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte von der Ausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse auszugehen, die nach Berücksichtigung des dokumentierten Unternehmenskonzeptes und rechtlicher Restriktionen zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Fortführungsphase (so genannte ewige Rente) ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zum Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage ist. Die Annahme einer kapitalwertneutralen Anlage gemäß IDW S 1 i.d.F. 2008 kann im Rahmen einer Bewertung auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden, die diese letztlich über Wertsteigerungen realisieren können. Hieraus resultiert aus Sicht der typisierten Anteilseigner ein Wertbeitrag aus Thesaurierung, der unter Bewertungsaspekten einer niedrigeren Belastung mit persönlichen Ertragsteuern unterliegt. Da die Ermittlung des Unternehmenswerts aus der Sicht der Unternehmenseigner erfolgt, sind die Steuerbelastungen der Anteilseigner auf die Dividenden sowie die vom Anteilseigner realisierten Veräußerungsgewinne aus dem Unternehmen zu berücksichtigen.

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Der Zukunftserfolgswert wird durch die mit dem Kapitalisierungszins abgezinsten Überschüsse ermittelt. Auch hier sind die steuerlichen Wirkungen auf Ebene der Anteilseigner zu berücksichtigen. Nach den berufsständischen Bewertungsgrundsätzen und unserer Auffassung ist als Alternativanlage auf die Rendite eines Aktienportfolios abzustellen und die durchschnittlich auf solche Renditen entfallende Steuerbelastung zu ermitteln (IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 93). In dem so ermittelten Ertragswert findet nur das so genannte betriebsnotwendige Vermögen seinen Niederschlag. Sachverhalte, die im Rahmen der Ertragswertermittlung nicht oder nur unvollständig abgebildet werden können, sind grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert (einschließlich Schulden) hinzuzurechnen. Neben dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen kommen dafür unter anderem bestimmte Finanzaktiva, steuerliche Effekte, Pensionsverpflichtungen und Verwässerungseffekte aus Wandelanleihen bzw. Aktienoptionsprogrammen in Frage. Nicht betriebsnotwendige Vermögensteile, die einzeln veräußert werden können, ohne die eigentliche Unternehmensaufgabe zu berühren (funktionales Abgrenzungskriterium), werden mit dem Liquidationswert unter Abzug der Kosten der Liquidation sowie den steuerlichen Folgen auf Unternehmensebene berücksichtigt. Inwieweit Steuern auf der Eigentümerebene zu berücksichtigen sind, hängt von der beabsichtigten Verwendung der erzielten Erlöse ab.

3. Liquidations- und Substanzwert

Nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen ist der Liquidationswert alternativ zum Ertragswert zu ermitteln, wenn der Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Liquidation den Ertragswert bei Annahme der Fortführung des Unternehmens übersteigt (vgl. Paulsen, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., 2010, § 305, Tz. 140; OLG Düsseldorf, 13. März 2008, AG 2008, S. 498, 500). Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Liquidationswert allenfalls dann an, wenn die Absicht besteht, das Unternehmen tatsächlich zu liquidieren und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ sind (vgl. BGH, 18. September 2006, AG 2006, S. 887, 889; OLG Düsseldorf, 10. Juni 2009, 26 W 1/07, Tz. 96 f.; OLG Düsseldorf, 29. Juli 2009, 26 W 1/08, Tz. 37). Beides ist hier nicht der Fall. Die Ertragsaussichten der DC AG sind nicht dauerhaft negativ.

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Da im vorliegenden Fall die Gesellschaft unbefristet fortgeführt werden soll und ferner davon auszugehen ist, dass der Ertragswert aufgrund der bei einer Liquidation anfallenden Kosten (zum Beispiel Sozialpläne, Entschädigungen) und dem hohen Anteil immateriellen Vermögens über dem entsprechenden Liquidationswert bei unterstellter Zerschlagung liegen würde, wurde auf die Ableitung und Darstellung des Liquidationswertes im Rahmen dieser gutachtlichen Stellungnahme verzichtet. Eine überschlägige Schätzung des Liquidationswerts führte zum Ergebnis, dass der Liquidationswert deutlich unter dem Ertragswert liegt. Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass sich das buchmäßige Eigenkapital vor Minderheitsanteilen gemäß dem IFRS-Konzernabschluss der DC AG zum 30. September 2011 auf rund EUR 248,6 Mio. beläuft. Selbst ohne Berücksichtigung von Zerschlagungskosten entspricht dies nur rund 27,2 % des Unternehmenswerts von rund EUR 915 Mio. Im Gegensatz zum Liquidationswert ist der Substanzwert sowohl für die Ermittlung des Gesamtwerts einer fortzuführenden Unternehmung als auch für den Fall einer beabsichtigten Liquidation ohne Aussagewert (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 6; OLG Düsseldorf, 28. Januar 2009, AG 2009, S. 667, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 2011, S. 339; LG München, 30. Dezember 2009, Der Konzern 2010, S. 188, 194). Auch bei einer anzunehmenden Liquidation ist nicht der Substanz-, sondern der Liquidationswert anzusetzen. Eine Ermittlung des Substanzwerts war daher nicht erforderlich.

4. Börsenkurs

Da die Aktien der DC AG am Bewertungsstichtag im regulierten Markt in Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen sind und im elektronischen Handelssystem XETRA sowie im Freiverkehr an den Börsen von München, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart gehandelt werden, kommt eine Verwendung von Börsenkursen (Marktkapitalisierung) als Grundlage für die Festlegung der Barabfindung in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. April 1999 (AG 1999, S. 566 ff.) die Relevanz des Börsenkurses als Untergrenze bei der Bemessung von Abfindung und Ausgleich im Falle des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags und bei der Eingliederung hervorgehoben.

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Das Gebot, bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung den Börsenkurs zu berücksichtigen, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Unterschreitung des Börsenkurses kommt dann in Betracht, wenn der Börsenkurs ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktien widerspiegelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat, aufgrund einer Marktenge der einzelne Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenkurs zu veräußern oder der Börsenkurs manipuliert worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, 4. Oktober 2006, DB 2006, S. 2391, 2395). Ferner kann der innere Wert der betreffenden Gesellschaft auch oberhalb des Börsenkurses liegen. Entsprechend ist parallel zur Ermittlung des Börsenkurses der Wert des Unternehmens durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen. Nach dem Beschluss des BGH vom 19. Juli 2010 (AG 2010, S. 629 ff., „Stollwerck“) ist ein der angemessenen Abfindung im Rahmen eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre zugrunde zu legender Börsenwert der Aktie grundsätzlich auf Basis eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb eines Dreimonatszeitraumes vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme zu errechnen. Der BGH hat mit diesem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben und sich der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. für alle: Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 335 f.) und der Bewertungspraxis angeschlossen. Zur Überprüfung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG haben wir den durchschnittlichen Börsenkurs als Untergrenze ermittelt. Nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung ist die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 AktG demgegenüber aus dem Unternehmenswert abzuleiten. Der durchschnittliche Börsenkurs spielt hierfür keine Rolle (vgl. BGH, 13. Februar 2006, AG 2006, S. 331, 332; OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 481; OLG Stuttgart, 18. Dezember 2008, 20 W 2/08, Tz. 309; OLG Hamburg, 7. August 2002, AG 2003, S. 583, 585.).

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5. Vergleichsorientierte Bewertung

Die Bewertungspraxis kennt neben den Kapitalwertkalkülen so genannte Multiplikatormethoden zur Abschätzung vorläufiger Unternehmenswerte, von Wertbandbreiten oder zu Plausibilisierungszwecken. Dieses Bewertungskonzept folgt ebenso wie die Ertragswertmethode dem Grundsatz einer ertragsorientierten Bewertung, jedoch wird der Unternehmenswert anhand eines Vielfachen einer Erfolgsgröße ermittelt. Das Multiplikatorverfahren basiert dabei auf einer vergleichenden Unternehmensbewertung in dem Sinne, dass geeignete Vervielfältiger aus Kapitalmarktdaten börsennotierter Vergleichsunternehmen oder Transaktionen abgeleitet und auf das zu bewertende Unternehmen übertragen werden. Derartige Multiplikator-Bewertungen stellen nur vereinfachte Wertfindungen dar, können jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Plausibilitätskontrolle bieten (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 143). Ergänzend zu der von uns vorgenommenen analytischen Bewertung nach der Ertragswertmethode haben wir eine vergleichsorientierte Bewertung unter Verwendung von Analystenschätzungen durchgeführt.

6. Vorerwerbe durch die Terex AG

Die Terex AG hat seit April 2011 bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts Aktien an der DC AG in dem nachfolgend dargestellten Umfang erworben: Stück

Ø-Preis EUR

April bis 16. August 2011 Freiwilliges Erwerbsangebot 17. bis 19. August 2011

223.059 17.110.259 12.530

36,07 45,50 45,57

Summe

17.345.848

45,38

Der ganz überwiegende Zugang stammt aus dem freiwilligen Erwerbsangebot zu einem Preis von EUR 45,50 je Aktie. Bezogen auf die insgesamt erworbenen 17.345.848 Aktien beläuft sich der durchschnittliche Preis auf EUR 45,38 je Aktie. Der höchste Preis, den die Terex AG für Aktien der DC AG bisher bezahlt hat, beträgt EUR 45,59 je Aktie.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27. April 1999 festgestellt, dass die von einem Mehrheitsaktionär tatsächlich gezahlten Preise für Aktien einer abhängigen Gesellschaft bei der Bewertung des Anteilseigentums zur Bemessung der Barabfindung gemäß § 305 AktG unberücksichtigt bleiben können, weil sie regelmäßig weder zu dem „wahren“ Wert des Anteilseigentums in der Hand der Minderheitsaktionäre noch zu dem Verkehrswert der Aktien eine Beziehung haben (vgl. BVerfG, 27. April 1999, AG 1999, S. 566, 568). Die Erwägungen eines Mehrheitsaktionärs, der im Vorfeld und zur Vorbereitung einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme - wie z.B. im Rahmen eines Übernahmeangebots - gegebenenfalls überhöhte Preise zu akzeptieren bereit ist, seien lediglich für den Mehrheitsaktionär bestimmend, während sie für Dritte keine Bedeutung hätten. Aus Sicht eines Minderheitsaktionärs sei der vom Mehrheitsaktionär für einzelne Aktien gezahlte (erhöhte) Preis nur dann erzielbar, wenn es ihm gelinge, gerade seine Aktien an den Mehrheitsaktionär zu veräußern. Darauf bestehe aber verfassungsrechtlich kein Anspruch. Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. für alle: Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2010, § 305, Tz. 82). Eine vergleichbare Entscheidung hat der EuGH am 15. Oktober 2009 (AG 2009, S. 821 ff.) getroffen. Nach Auffassung des EuGH enthält das Gemeinschaftsrecht keinen Rechtsgrundsatz, durch den die Minderheitsaktionäre dahingehend geschützt sind, dass der Hauptaktionär verpflichtet ist, deren Aktien zu den gleichen Bedingungen aufzukaufen wie die, die beim Erwerb einer Beteiligung vereinbart wurden, mit der der Hauptaktionär die Kontrolle erlangt oder seine Kontrolle verstärkt wird.

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III. Bewertungsstichtage

Die Ableitung des Unternehmenswerts erfolgt stichtagsbezogen, wobei der Bewertungsstichtag - bei der angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG der Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung - maßgeblich ist. Dementsprechend wurde als Bewertungsstichtag für die Abfindung der 16. März 2012 als Tag der ordentlichen Hauptversammlung der DC AG zu Grunde gelegt. Als technischer Bewertungsstichtag wurde der 1. Oktober 2011 festgelegt. Alle prognostizierten Überschüsse wurden auf diesen Stichtag abgezinst. Der sich zum 1. Oktober 2011 ergebende Ertragswert wurde dann mit dem Kapitalisierungszinssatz des ersten Planjahres auf den 16. März 2012 geometrisch aufgezinst. Unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 8,45 % und 168 Tagen im Schaltjahr 2012 bis zur Hauptversammlung ergibt sich folgender Aufzinsungsfaktor: geometrische Aufzinsung: 1,0380 = (1+ 0,0845) 168/366 Die Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist rechnerisch aus dem ermittelten Ertragswert zu Beginn des Geschäftsjahres abzuleiten, für den der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam wird bzw. wirksam werden soll (vgl. Popp, Unternehmensbewertung nach HFA 2/1983: Ausländische Einkünfte, steuerliches Anrechnungsverfahren, Ausschüttungspolitik, working paper 2011-3 Universität Erlangen-Nürnberg, S. 23; Popp, WPg 2008, S. 29; OLG Karlsruhe, 29. Juni 2010, 12 W 87/07, Beschlusstext S. 41; OLG Stuttgart, 14. Februar 2008, AG 2008, S. 783, 789). Der Wert je Aktie zu Beginn des Geschäftsjahres 2011/12 ist somit die materielle Verzinsungsbasis für Ausgleichsansprüche.

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D. Erläuterung zum Ergebnis der Bewertung

Ein besonderes Problem stellt bei der Schätzung der künftigen Erträge die Unsicherheit der Zukunftserwartungen dar. Hierbei sind Risiken und Chancen in gleicher Weise zu würdigen. Die tatsächlich erzielten Ergebnisse der Vergangenheit geben hierfür eine erste Orientierung.

I. Analyse der Vergangenheitsergebnisse

1. Allgemeines

Nachfolgend werden auf Basis der Konzerngewinn- und Verlustrechnung der DC AG die Erfolgsursachen der Vergangenheit analysiert. Grundlage der Vergangenheitsanalysen sind die Konzernabschlüsse nach IFRS sowie interne Controllingunterlagen. Die im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswerts der DC AG nach der Ertragswertmethode vorgenommene Analyse der abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie die Bereinigung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung dienen dem Zweck, in einem ersten Schritt die Grundlagen der Planungsrechnung besser beurteilen zu können. Die Bereinigungen sind gesondert im neutralen Ergebnis ausgewiesen. Die im Rahmen der Vergangenheitsanalyse durchgeführten Bereinigungen wirken sich nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht und damit die bereinigten Ergebnisse der Vergangenheit lediglich Plausibilitätszwecken dienen.

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2. Vermögenslage

Die Vermögenslage des DC AG Konzerns nach IFRS stellt sich für die Jahre 2007/08 bis 2010/11 wie folgt dar: DC AG

2007/08 Ist TEUR %

2008/09 Ist TEUR %

2009/10 Ist TEUR %

2010/11 Ist TEUR %

Geschäfts- oder Firmenwerte Sonstige immaterielle Vermögenswerte Sachanlagen Als Finanzinvestition gehaltene Immobilie At-equity bewertete Anteile Sonstige Finanzinvestitionen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige finanzielle Vermögenswerte Übrige nicht-finanzielle Vermögenswerte Aktive latente Steuern

120.385 49.236 124.895 178 15.842 727 508 0 2.136 24.536

13,0 5,3 13,5 0,0 1,7 0,1 0,1 0,0 0,2 2,7

120.424 40.606 119.917 181 16.588 751 975 0 2.168 28.840

14,7 5,0 14,6 0,0 2,0 0,1 0,1 0,0 0,3 3,5

120.491 39.388 117.256 185 21.659 776 957 1.885 1.062 35.591

14,4 4,7 14,0 0,0 2,6 0,1 0,1 0,2 0,1 4,2

120.427 42.996 118.949 180 23.478 745 870 1.817 940 23.883

13,5 4,8 13,3 0,0 2,6 0,1 0,1 0,2 0,1 2,7

Langfristige Vermögenswerte

338.444

36,6

330.450

40,4

339.249

40,5

334.284

37,4

Vorräte Geleistete Anzahlungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige finanzielle Vermögenswerte Ertragsteuerforderungen Übrige nicht-finanzielle Vermögenswerte Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

261.561 3.668 201.262 1.977 6.377 22.225 90.003

28,3 0,4 21,7 0,2 0,7 2,4 9,7

207.123 2.751 151.635 1.572 3.482 18.067 103.689

25,3 0,3 18,5 0,2 0,4 2,2 12,7

178.686 2.394 178.943 2.118 2.569 20.607 113.423

21,3 0,3 21,4 0,3 0,3 2,5 13,5

225.802 5.684 193.335 1.323 2.681 24.229 107.606

25,2 0,6 21,6 0,1 0,3 2,7 12,0

Kurzfristige Vermögenswerte

587.073

63,4

488.320

59,6

498.740

59,5

560.659

62,6

Gesamt Aktiva

925.517

100,0

818.770

100,0

837.989

100,0

894.943

100,0

Gesamtes Eigenkapital ohne Minderheiten Minderheiten

269.697 1.525

29,1 0,2

225.874 1.835

27,6 0,2

249.699 1.889

29,8 0,2

248.645 1.386

27,8 0,2

Eigenkapital

271.222

29,3

227.709

27,8

251.588

30,0

250.032

27,9

Pensionsrückstellungen Steuerrückstellungen Sonstige Rückstellungen

112.669 24.734 27.877

12,2 2,7 3,0

132.530 11.421 60.385

16,2 1,4 7,4

157.376 9.444 39.723

18,8 1,1 4,7

143.246 14.825 30.627

16,0 1,7 3,4

Rückstellungen

165.280

17,9

204.336

25,0

206.543

24,6

188.698

21,1

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten aus Lief. und Leistungen Sonstige Verbindlichkeiten Latente Steuern

107.909 155.669 210.967 14.469

11,7 16,8 22,8 1,6

109.422 118.185 155.280 3.838

13,4 14,4 19,0 0,5

106.646 134.233 135.386 3.593

12,7 16,0 16,2 0,4

127.380 147.340 175.897 5.594

14,2 16,5 19,7 0,6

Verbindlichkeiten

489.014

52,8

386.725

47,2

379.858

45,3

456.211

51,0

Gesamt Passiva

925.517

100,0

818.770

100,0

837.989

100,0

894.943

100,0

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Die bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte stammen überwiegend aus dem Erwerb der Teilkonzerne Demag Cranes & Components und der Gottwald Port Technology durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. von der Siemens AG im Jahr 2002. Die jeweilige Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich aus Fremdwährungseffekten. Im Betrachtungszeitraum bestätigten die durchgeführten Werthaltigkeitsprüfungen der Geschäfts- oder Firmenwerte die angesetzten Buchwerte, es ergaben sich keine Wertminderungen. Der Bilanzposten sonstige immaterielle Vermögenswerte umfasst im Wesentlichen Markenzeichen, Patente, aktivierte Entwicklungskosten für begonnene und abgeschlossene Entwicklungen, Software und übrige immaterielle Vermögenswerte. Der deutliche Rückgang der sonstigen immateriellen Vermögenswerte im Geschäftsjahr 2008/09 ergibt sich im Wesentlichen durch die Wertminderung aktivierter Forschungs- und Entwicklungskosten und sonstiger immaterieller Vermögenswerte in Höhe von TEUR 6.575. Der Anstieg der sonstigen immateriellen Vermögenswerte im Geschäftsjahr 2010/11 ergibt sich insbesondere durch einen deutlichen Anstieg der aktivierten Entwicklungskosten, die auf die Segmente Hafentechnologie und Industriekrane entfallen. Der Rückgang der Sachanlagen im Geschäftsjahr 2008/09 gegenüber dem Vorjahr ergibt sich im Wesentlichen aus Abschreibungen und Wertminderungen, die deutlich über den Investitionen des Geschäftsjahres liegen. Insbesondere im Geschäftsbereich Hafentechnologie wurden die Investitionsaktivitäten aufgrund des schwachen Geschäftsverlaufs deutlich reduziert. Wesentliche Investitionsprojekte im Geschäftsjahr 2008/09 waren das Upgrade der ERP-Software, Gebäudeinvestitionen sowie Erweiterungs- und Rationalisierungsinvestitionen in der Fertigung. Im Geschäftsjahr 2009/10 ergaben sich wiederum Abschreibungen auf Sachanlagen, die über den entsprechenden Investitionen lagen und zu einem Rückgang der Sachanlagen führten. Investitionen erfolgten im Geschäftsjahr 2009/10 beispielsweise in die Ausstattung des neuen Produktionsstandorts des Geschäftsbereichs Industriekrane in Indien, in ein Ersatzteillager in Saudi-Arabien sowie in Werkzeuge und Gussformen zur Produktion von Produkten für das mittlere Preissegment in China. Daneben erfolgten Gebäudeinvestitionen. Aufgrund der verbesserten Geschäftslage im Geschäftsjahr 2010/11 lagen die Investitionen in Sachanlagen erstmals seit dem Geschäftsjahr 2007/08 wieder über den entsprechenden Abschreibungen. Investitionen erfolgten beispielsweise in die Ausstattung des neuen Produktionsstandorts in Indien, die Modernisierung des Werks in Brasilien sowie in die Produktionsinfrastruktur weiterer Standorte. Daneben erfolgten wiederum Gebäudeinvestitionen. Bei der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie handelt es sich im Wesentlichen um Grund und Boden sowie ein weitgehend abgeschriebenes Gebäude in Südafrika, das wir im Rahmen unserer Bewertung als nicht-betriebsnotwendiges Vermögen berücksichtigen.

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Die At-equity bewerteten Anteile betreffen ausschließlich die Anteile der DCC GmbH an der MHE-Demag in Höhe von 50 % des Kapitals der Gesellschaft. Das anteilige Ergebnis nach Steuern der MHE-Demag wird als Ergebnis aus at-equity-bewerteten Anteilen in der Ergebnisrechnung der DC AG ausgewiesen. Aktive latente Steuern ergeben sich aus temporären Differenz zwischen der Bilanz nach IFRS und der Steuerbilanz. Daneben ergeben sich aktive latente Steuern aufgrund bestehender steuerlicher Verlustvorträge. Der Rückgang der aktiven latenten Steuern im Geschäftsjahr 2010/11 ist im Wesentlichen bedingt durch den Wegfall steuerlicher Verlustvorträge aufgrund des steuerschädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG durch die Terex AG. Die Entwicklung der Vorräte ist stark vom Geschäftsverlauf der einzelnen Geschäftsjahre beeinflusst. So wurde im Geschäftsjahr 2008/09 im Hinblick auf den deutlichen Rückgang des Auftragseingangs das Vorratsvermögen durch die Optimierung des Einkaufs deutlich verringert. Im Geschäftsjahr 2009/10 ergab sich eine nochmalige Verringerung der Vorratsbestände, die wesentlich bedingt ist durch die Nachfragebelebung in den letzten Monaten des Geschäftsjahres. Hieraus ergab sich ein Bestandsabbau bei den unfertigen Erzeugnissen. Im Geschäftsjahr 2010/11 sorgte die positive Entwicklung der Auftragseingänge für einen deutlichen Anstieg der Vorräte. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sanken in Folge des Umsatzrückgangs im Geschäftsjahr 2008/09 im Vergleich zum Vorjahr deutlich. Darüber hinaus konnte im Zuge der Optimierung des Working Capitals eine Reduzierung des durchschnittlichen Zahlungsziels von rund 60 Tagen im Geschäftsjahr 2007/08 auf 53 Tage im Geschäftsjahr 2008/09 erreicht werden. In Folge des Anstiegs des durchschnittlichen Zahlungsziels auf rund 70 Tage ergab sich im Geschäftsjahr 2009/10 trotz des erneuten Rückgangs der Umsatzerlöse eine deutliche Ausweitung des Bestands an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Im Geschäftsjahr 2010/11 ergab sich aufgrund des Umsatzanstiegs ein weiterer Anstieg der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Gegenläufig wirkte eine leichte Verkürzung des durchschnittlichen Zahlungsziels auf rund 66 Tage. Die DC AG verfügt im Referenzzeitraum der Geschäftsjahre 2007/08 bis 2010/11 über Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in bedeutender Höhe. Da das Unternehmen über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Ländern mit Zahlungsverkehrsbeschränkungen wie beispielsweise Indien und China verfügt, wird die Allokation der Zahlungsmittel zwischen den verschiedenen Konzerngesellschaften erschwert. Der notwendige Bestand an flüssigen Mitteln auf Konzernebene erhöht sich hierdurch. Mit ursächlich für den hohen Bestand sind die noch nicht

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endgültig verdienten erhaltenen Anzahlungen von Kunden (Stand 30. September 2011: EUR 80,7 Mio.). Zudem benötigt das Unternehmen erhebliche Mittel zur Finanzierung der weltweiten Geschäftstätigkeit. Im Ergebnis sind die flüssigen Mittel zum 30. September 2011 zwingend betriebsnotwendig. Die Entwicklung des Eigenkapitals ergibt sich unter Berücksichtigung thesaurierter Gewinne der DC AG sowie erfolgsneutral im Eigenkapital erfasster Vorgänge. Erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden insbesondere versicherungsmathematische Ergebnisse sowie die Veränderung latenter Steuern. Der deutliche Rückgang des Eigenkapitals im Geschäftsjahr 2008/09 gegenüber dem Vorjahr ergibt sich im Wesentlichen aus erfolgsneutral erfassten versicherungsmathematischen Verlusten aus der Pensionsbewertung sowie aus der Zahlung einer Dividende, die deutlich über dem Ergebnis nach Steuern des Geschäftsjahres lag. Im Folgejahr 2009/10 entfällt die Zahlung einer Dividende, folglich erhöht sich das Eigenkapital der DC AG um das Ergebnis nach Steuern abzüglich der direkt im Eigenkapital erfassten Posten. Direkt im Eigenkapital erfasst wird ein versicherungsmathematischer Verlust sowie gegenläufig das Ergebnis aus der Währungsumrechnung sowie die Veränderung latenter Steuern. Im Geschäftsjahr 2010/11 ergibt sich durch das positive Jahresergebnis, versicherungsmathematischer Gewinne aus der Pensionsbewertung sowie Gegeneffekten aus der Wechselkursumrechnung und den latenten Steuern ein Gesamtergebnis nach Steuern, das in etwa der Dividendenzahlung entspricht. Das Eigenkapital verändert sich in der Folge nur geringfügig um den Differenzbetrag. Die Veränderungen der Pensionsrückstellungen im Betrachtungszeitraum werden wesentlich beeinflusst durch die Veränderung der Abzinsungszinssätze. Die DC AG gewährt Pensionsleistungen an nahezu alle ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Deutschland. Außerhalb Deutschlands werden Pensionszusagen an Arbeitnehmer in der Schweiz gewährt. Die DC AG finanziert sich im Betrachtungszeitraum durch revolvierende Kreditfazilitäten fremd. Im Geschäftsjahr 2010/11 wurde die bisher kontraktierte Kreditfazilität abgelöst. Zum 30. September 2011 wurden EUR 125 Mio. aus der Tranche A dieser Kreditfazilität in Anspruch genommen. Neben der revolvierenden Kreditfazilität beinhalten die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten nicht amortisierte Kosten der Fremdfinanzierung, sonstige kurzfristige Schuldtitel sowie übrige Finanzverbindlichkeiten. Die Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Betrachtungszeitraum folgt im Wesentlichen der Geschäftsentwicklung der DC AG. Der Anstieg der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Geschäftsjahr 2009/10 bei gleichzeitig sinkenden Umsatzerlösen ergibt sich stichtagsbedingt aus der starken Geschäftsentwicklung im vierten Quartal des Geschäftsjahres. Neben den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind in dem Posten die übrigen finanziellen Verbindlichkeiten enthalten.

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Die sonstigen Verbindlichkeiten enthalten im Wesentlichen die erhaltenen Anzahlungen, Jubiläums- und Altersteilzeitrückstellungen sowie sonstige Personalrückstellungen. Daneben sind in diesem Posten Umsatzsteuerverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer, Verbindlichkeiten im Rahmen der Sozialversicherung sowie sonstige Verbindlichkeiten enthalten.

3. Ertragslage

Als Anhaltspunkt für das nachhaltig erzielbare Ergebnis haben wir die Ergebnisrechnungen für die Geschäftsjahre 2007/08 bis 2010/11 herangezogen. Die Ergebnisrechnungen wurden um einzelne neutrale Effekte bereinigt, mit dem Ziel, die Planungsrechnungen in die bisherige wirtschaftliche Entwicklung einordnen zu können und erste Anhaltspunkte für ein nachhaltig erzielbares Ergebnis zu erhalten. Inhaltlich handelt es sich bei den Bereinigungen um Sachverhalte, die aufgrund ihrer einmaligen oder periodenfremden Natur nicht repräsentativ für die Unternehmensplanung sind (vgl. WP-Handbuch 2008, Bd. 2, Abschn. A, Tz. 246 ff.). Nachfolgend ist zunächst die bereinigte Ertragslage der DC AG für die Jahre 2007/08 bis 2010/11 nach IFRS dargestellt. Anschließend werden die von uns vorgenommenen Umgliederungen und Bereinigungen vorgestellt und erläutert. Die bereinigte Ertragslage auf Konzernebene der DC AG gestaltet sich für die Geschäftsjahre 2007/08 bis 2010/11 wie folgt: DC AG

Umsatzerlöse

2007/08 Ist TEUR % 1.225.789

2008/09 Ist TEUR %

100,0 1.047.567

2009/10 Ist TEUR %

100,0

931.280

2010/11 Ist TEUR %

100,0 1.062.256

100,0

Herstellungskosten

859.220

70,1

773.690

73,9

680.321

73,1

754.530

71,0

Bruttoergebnis vom Umsatz

366.569

29,9

273.877

26,1

250.959

26,9

307.726

29,0

Vertriebskosten Entwicklungskosten Verwaltungskosten Saldo sonst. betr. Erträge ./. Aufw. Ergebnis at-equity bewerteter Anteile

137.638 19.372 71.075 1.692 2.492

11,2 1,6 5,8 0,1 0,2

132.682 20.175 62.788 2.153 2.043

12,7 1,9 6,0 0,2 0,2

127.408 16.474 61.010 1.686 3.979

13,7 1,8 6,6 0,2 0,4

152.124 16.819 69.485 2.006 3.210

14,3 1,6 6,5 0,2 0,3

EBIT (bereinigt)

142.667

11,6

62.428

6,0

51.732

5,6

74.513

7,0

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Die vergangene Entwicklung der DC AG ist geprägt durch das außerordentlich erfolgreiche Geschäftsjahr 2007/08 sowie die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Geschäftsjahren 2008/09 und 2009/10. Aufgrund der guten konjunkturellen Lage und dem vergleichsweise geringen Wettbewerbsdruck kann das Geschäftsjahr 2007/08 sowohl umsatz- als auch margenseitig als Rekordjahr in der jüngeren Geschichte der DC AG bezeichnet werden. Im Geschäftsjahr 2008/09 konnte die Gesellschaft noch vom spätzyklischen Geschäftsverlauf insbesondere im Geschäftsbereich Industriekrane profitieren. Zudem dämpfte der hohe Auftragsbestand aus dem Geschäftsjahr 2007/08 die Auswirkungen der Wirtschafs- und Finanzkrise. Dennoch ergab sich ein Rückgang der Konzernumsatzerlöse um rund 14,5 %. In Folge zeigten sich die vollen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise erst im Geschäftsjahr 2009/10. Die DC AG reagierte auf die Herausforderungen der Finanz- und Wirtschaftskrise mit einem umfassenden Restrukturierungsprogramm, durch das die Kostenbasis gegenüber den Vorjahren signifikant verringert werden konnte. Wichtigste Frühindikatoren für den Geschäftsverlauf der DC AG sind Auftragseingang und Auftragsbestand. Die Entwicklung der Auftragseingänge und des Auftragsbestands ergibt sich in den einzelnen Geschäftsbereichen und auf Konzernebene im Referenzzeitraum wie folgt: DC AG

2007/08 Ist TEUR %

2008/09 Ist TEUR %

2009/10 Ist TEUR %

2010/11 Ist TEUR %

Industriekrane Hafentechnologie Services

671.910 316.836 334.608

50,8 23,9 25,3

397.943 151.803 292.143

47,3 18,0 34,7

412.160 196.954 301.534

514.798 267.314 339.069

45,9 23,8 30,2

1.323.354

100,0

841.889

100,0

910.648

100,0 1.121.181

100,0

Summe Auftragseingang

45,3 21,6 33,1

DC AG

2007/08 Ist TEUR %

2008/09 Ist TEUR %

2009/10 Ist TEUR %

2010/11 Ist TEUR %

Industriekrane Hafentechnologie Services

350.381 121.718 51.355

26,5 9,2 25,3

197.731 69.373 46.027

23,5 8,2 5,5

180.045 76.932 49.634

19,8 8,4 5,5

201.486 105.581 54.646

18,0 9,4 4,9

Summe Auftragsbestand

523.453

61,0

313.130

37,2

306.611

33,7

361.713

32,3

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Das Geschäftsjahr 2007/08 ist geprägt von einem auch im langjährigen Vergleich außerordentlich hohen Auftragseingang. Dieser außergewöhnlich hohe Auftragseingang führte am Ende des Geschäftsjahres 2007/08 auch zu einem Auftragsbestand, welcher auf Rekordniveau liegt. Im Geschäftsjahr 2008/09 ergibt sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Rückgang des Auftragseingangs auf Konzernebene um rund 36,4 %, welcher deutlich über dem Umsatzrückgang des Geschäftsjahres liegt. Insbesondere die Geschäftsbereiche Industriekrane und Hafentechnologie sind vom Rückgang des Auftragseingangs stark betroffen. In den Folgejahren ergeben sich wieder Steigerungen des Auftragseingangs. Dieser liegt dennoch im Geschäftsjahr 2010/11 um rund 15,3 % unter dem Auftragseingang im Geschäftsjahr 2007/08. In Folge liegt auch der Auftragsbestand um rund 30,9 % unter dem Niveau des Jahres 2007/08. Auf Grundlage der Umsatzerlöse des Geschäftsjahres 2010/11 besteht eine rechnerische Reichweite des Auftragsbestands zum 30. September 2011 von rund vier Monaten. In den einzelnen Geschäftsbereichen werden im Betrachtungszeitraum die folgenden Umsatzerlöse erzielt: DC AG

2007/08 Ist TEUR %

2008/09 Ist TEUR %

2009/10 Ist TEUR %

2010/11 Ist TEUR %

Industriekrane Hafentechnologie Services

571.185 325.467 329.137

545.845 204.016 297.706

52,1 19,5 28,4

440.759 189.923 300.598

489.812 238.985 333.458

46,1 22,5 31,4

100,0 1.047.567

100,0

931.280

100,0 1.062.256

100,0

Summe Umsatzerlöse

1.225.789

46,6 26,6 26,9

47,3 20,4 32,3

Im Geschäftsjahr 2007/08 war auf dem globalen Markt für Industriekrane ein deutliches Wachstum zu verzeichnen. Wesentlicher Wachstumstreiber war dabei die wachsende Nachfrage nach Industriekranen in den Schwellenländern. Dabei zeigte sich dort ein Trend hin zu höherwertigen Materialfluss- und Logistikprodukten. Diese Entwicklung ergibt sich aus der steigenden Produktivität und der besseren Auslastung der Produktionsstätten der Kunden. Grundsätzlich ist das Segment Industriekrane spätzyklisch, es folgt also der Entwicklung des allgemeinen Konjunkturzyklus mit einer gewissen Verzögerung. Folglich ergeben sich bis zum Geschäftsjahresende am 30. September 2008 noch keine größeren Auswirkungen aus der im Spätsommer 2008 beginnenden Wirtschafts- und Finanzkrise.

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Das Geschäftsjahr 2008/09 war im Geschäftsbereich Industriekrane geprägt von einem rückläufigen Marktvolumen aufgrund der Investitionszurückhaltung der Kunden. Dem spätzyklischen Charakter des Geschäftsbereichs folgend ergab sich ab dem zweiten Quartal dieses Geschäftsjahres ein deutlich rückläufiger Auftragseingang. Aufgrund des hohen Auftragsbestands am Beginn des Geschäftsjahres, insbesondere bei Standard- und Prozesskranen, fällt der Umsatzrückgang im Geschäftsbereich Industriekrane im Geschäftsjahr 2008/09 mit rund 4,4 % dennoch vergleichsweise gering aus. Beim Geschäft mit Standard- und Prozesskranen handelt es sich um Projektgeschäft mit langen Vorlaufzeiten. Rückgänge beim Auftragseingang betrafen alle Produktlinien. Der Auftragsbestand im Segment Industriekrane betrug zum 30. September 2009 EUR 198 Mio. Damit ist ein Rückgang des Auftragsbestands um rund EUR 152 Mio. im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Seit dem dritten Quartal des Geschäftsjahres 2009/10 hat die Anzahl der Anfragen nach Industriekranen wieder deutlich zugenommen. Zudem verstärkte das Segment Industriekrane seine Präsenz in Schwellenländern und eröffnete im Juli 2010 in Indien einen neuen Produktionsstandort. Dort werden neben Standardkranen und Krankomponenten auch die deutlich komplexeren Prozesskrane hergestellt. Für den chinesischen Markt wurde eine neue Seil- und Kettenzugfamilie für das mittlere Preissegment entwickelt. Diese befand sich am Ende des Geschäftsjahres 2009/10 in der Erprobungsphase. Da der Auftragseingang erst in der zweiten Geschäftsjahreshälfte wieder anstieg, ist im Geschäftsjahr 2009/10 noch ein Rückgang beim Auftragsbestand zu verzeichnen. Im Geschäftsjahr 2010/11 konnte der Geschäftsbereich Industriekrane vom weiter anhaltenden konjunkturellen Aufschwung und von der positiven Entwicklung in der Maschinenbauindustrie profitieren. In den Schwellenländern Brasilien, China und Russland konnten erfolgreich Großaufträge platziert werden. Im Juli 2011 wurde der für das mittlere Marktsegment entwickelte Kettenzug DC Bas in China und Indien am Markt eingeführt. Dieses Produkt ist Teil einer geplanten, kompletten Produktfamilie im Industriekranbereich, mit der das mittlere Marktsegment in Schwellenländern wie China, Indien und Brasilien bedient werden soll. Das Geschäftsjahr 2007/08 war im Segment Hafentechnologie geprägt von einem deutlichen Wachstum des Warenumschlags sowie des Containerverkehrs. Sowohl der Warenumschlag als auch der Containerverkehr sind maßgebliche Indikatoren für den Erfolg im Segment Hafentechnologie, da diese beiden Indikatoren die Investitionen der Hafenbetreiber bestimmen. Neben den Hafenmobilkranen konnte auch die Produktgruppe Automatisierungssysteme (Automated Guided Vehicles, Automated Stacking Cranes) im Geschäftsjahr 2007/08 Erfolge erzielen. Folglich lag die Nachfrage nach Produkten des Segments Hafentechnologie deutlich über dem Vorjahresniveau.

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Im Gegensatz zu dem sehr erfolgreichen Geschäftsjahr 2007/08 war das Geschäftsjahr 2008/09 auch im Segment Hafentechnologie von den negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise geprägt. Ausschlaggebend waren vor allem stark zurückgegangene Frachtmengen und in geringerem Maße die deutlich gesunkenen Transportraten für Container, wodurch sich kundenseitig geringere finanzielle Spielräume für Investitionen ergaben. Die Kunden des Geschäftsbereichs reagierten auf diese Entwicklungen mit der Einstellung, weitgehenden Reduzierung oder einer zeitlichen Verschiebung ihrer Investitionstätigkeiten. Entsprechend gingen die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2008/09 um rund 37,3 % gegenüber dem Vorjahr zurück. Die Investitionszurückhaltung bezog sich nicht nur auf Erweiterungsinvestitionen, sondern auch auf Ersatzinvestitionen der Kunden, da durch die geringe Auslastung der Terminals hierfür kaum Bedarf bestand. Während der Umsatzrückgang in der Produktgruppe Hafenmobilkrane weitestgehend dem des Gesamtsegments entsprach, blieben in der Produktgruppe Automatisierungssysteme Bestellungen nahezu vollständig aus. Im Geschäftsjahr 2008/09 ergab sich so ein Rückgang der Umsatzerlöse um rund 80,9 % gegenüber dem Vorjahr. Diese schwache Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2008/09 setzte sich im Geschäftsjahr 2009/10 fort. So ergab sich beispielsweis in der Produktgruppe Automatisierungssysteme nach dem deutlichen Umsatzrückgang im Vorjahr ein nochmaliger Umsatzrückgang um rund 26,6 %. Neue Produkte wie das Lift-AGV konnten überhaupt nicht verkauft werden. Erst gegen Ende des Geschäftsjahres 2009/10 sorgten wieder steigende Frachtmengen und Transportraten für Frachtcontainer für eine wieder anziehende Nachfrage nach den Produkten des Geschäftsbereichs Hafentechnologie. Auch führte die geringe Terminalauslastung bei den DC-Kunden zu einem deutlich verringerten Bedarf an hafenbezogenen Service-Leistungen. Dessen ungeachtet konnte die Produktgruppe Service innerhalb des Segments Hafentechnologie auch in den beiden Krisenjahren ihre Umsatzerlöse leicht steigern. Das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/11 zeigte wieder steigende Frachtmengen und Transportraten für Container und Schüttgut. Die Kunden des Segments Hafentechnologie reagierten auf die sich positiv entwickelnden Umschlagsmengen mit einem Anstieg ihrer Investitionstätigkeiten. Dabei beschränkte sich die Nachfrage nicht auf Ersatzinvestitionen, sondern schloss erstmals auch wieder Erweiterungsinvestitionen mit ein. Entsprechend konnte der Geschäftsbereich Hafentechnologie in 2010/11 einen Umsatzzuwachs von rund 25,8 % erreichen. Die positive Umsatzentwicklung wird von allen Produktgruppen außer den Automatisierungssystemen getragen, wobei letztere auch im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht wesentlich zu Umsatz und Geschäftsergebnis beitragen. Der besonders starke Umsatzrückgang bei den Automatisierungssystemen resultiert im

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Wesentlichen aus der zeitlichen Verschiebung von Großprojekten internationaler Seehäfen, die ihre Hafenausrüstungsprojekte krisenbedingt zurückgestellt hatten. Zugleich zeigt sich hierin die hohe Volatilität des Projektgeschäfts im Bereich der Automatisierungssysteme. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst in dem guten Geschäftsumfeld des Jahres 2010/11 die Segmentumsätze noch um rund 26,6 % unter dem Rekordwert aus 2007/08 liegen. Das Segment Services konnte im Geschäftsjahr 2007/08 von umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen der Kunden zur Kapazitätserhöhung und zur Verbesserung der Effizienz profitieren. Darüber hinaus haben die gute Geschäftslage und die daraus folgende hohe Kapazitätsauslastung bei den Kunden zu weiterem Outsourcing von Instandhaltungsdienstleistungen geführt. Ferner baute der Geschäftsbereich Services sein weltweites Servicenetzwerk weiter aus. Der Auftragseingang erhöhte sich auf EUR 334,6 Mio. Der Auftragsbestand lag zum Ende des Geschäftsjahres 2007/08 mit EUR 51,4 Mio. um rund 8,6 % über dem Vergleichswert des Vorjahres. Im Geschäftsjahr 2008/2009 war ein deutlicher Nachfragerückgang zu verzeichnen. Der Auftragseingang verminderte sich um rund EUR 42,5 Mio., was einem Rückgang um 12,7 % entspricht. Der Umsatz ging in Folge des Abbaus des Auftragsbestands im Vergleich zum Vorjahr um rund 9,5 % zurück. Infolge der geringeren Nutzung der Krananlagen bei den Kunden sank auch die Nachfrage nach den umsatz- und margenstärkeren Ersatzteilen. Diese Entwicklung war im dritten Quartal besonders stark zu spüren. Zum Ende des Geschäftsjahres stabilisierte sich die Nachfragesituation wieder. Im Segment Services waren die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auch im Geschäftsjahr 2009/10 weiterhin spürbar. Infolge geringerer Auslastung der Krananlagen auf Kundenseite kam es speziell in den etablierten Märkten zu einem erneuten Nachfragerückgang. Dieser Nachfragerückgang konnte durch die positive Entwicklung aufstrebender Märkte wie China und Indien kompensiert werden. Zum Ende des Geschäftsjahres 2009/2010 war eine wieder steigende Kapazitätsauslastung bei den Kunden zu beobachten, die auch einen Anstieg der Nachfrage nach Servicedienstleistungen und Ersatzteilen nach sich zog. Im letzten Quartal stieg insbesondere die Nachfrage nach Modernisierungsleistungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal an. Folglich wurde im letzten Quartal des Geschäftsjahres 2009/10 der höchste Quartalsumsatz erreicht. Der Umsatz bewegte sich im Geschäftsjahr 2009/2010 mit rund EUR 301 Mio. nahezu auf Vorjahresniveau.

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Im Geschäftsjahr 2010/11 verbesserten sich im Segment Services die branchenspezifischen Rahmenbedingungen. Durch die positive konjunkturelle Entwicklung und der im Zuge der Finanzund Wirtschaftskreise reduzierten Fertigungskapazitäten ergab sich insbesondere in der Maschinenbauindustrie ein erhöhter Auslastungsgrad der Krananlagen der Kunden. Dies sorgte für eine verstärkte Nachfrage nach Wartungs- und Inspektionsdienstleistungen im Segment Services. Im Vergleich zum Vorjahr wurden auch verstärkt Ersatzteile nachgefragt. Insgesamt ergibt sich ein Umsatzanstieg von rund 10,9 %. Die Herstellungskosten werden in der internen Berichterstattung auf Konzernebene in Personalaufwendungen, Materialaufwendungen, Abschreibungen und sonstige Kostenpositionen gegliedert. Bei Betrachtung der absoluten Personalaufwendungen ist in den Jahren 2008/09 und 2009/10 ein Rückgang gegenüber dem jeweiligen Vorjahr zu erkennen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus einer Reduzierung der Anzahl der Mitarbeiter aufgrund des in den Geschäftsjahren 2008/09 und 2009/10 durchgeführten Restrukturierungsprogramms. Durch das Restrukturierungsprogramm wurden im Wesentlichen Produktionsmitarbeiter im Geschäftsbereich Hafentechnologie freigesetzt. Aufgrund des deutlichen Rückgangs der Umsatzerlöse und der daraus folgenden geringeren Auslastung kam es auf Konzernebene dennoch zu einem deutlichen Anstieg der in den Herstellungskosten enthaltenen Personalaufwandsquote von 17,8 % im Geschäftsjahr 2007/08 auf 19,5 % im Geschäftsjahr 2008/09 und 21,8 % im Geschäftsjahr 2009/10. Aufgrund des deutlichen Wachstums der Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2010/11 waren Neueinstellungen im Produktionsbereich tätiger Mitarbeiter notwendig. In der Folge steigen auch die in den Umsatzkosten enthaltenen Personalaufwendungen im Geschäftsjahr 2010/11. Im Vergleich zum Umsatz ergibt sich jedoch aufgrund der besseren Auslastung eine unterproportionale Entwicklung der Personalaufwendungen. Die Personalaufwandsquote sinkt daher im Vergleich zum Vorjahr. Die in den Umsatzkosten enthaltenen Materialaufwendungen werden stark durch den Produktmix im jeweiligen Berichtszeitraum bestimmt. Absolut ergibt sich ein Rückgang der Materialaufwendungen in den Geschäftsjahren 2008/09 und 2009/10. Im Geschäftsjahr 2010/11 steigen die Materialaufwendungen aufgrund des Umsatzanstiegs wieder an. Im Wesentlichen bedingt durch den Produktmix ergibt sich im Geschäftsjahr 2008/09 ein Anstieg der Materialaufwandsquote, in den Folgejahren sinkt die Materialaufwandsquote hingegen. Beim Rückgang der Materialaufwandsquote im Geschäftsjahr 2009/10 wirkt sich insbesondere der höhere Umsatzanteil des Geschäftsbereichs Services aus. Während die Geschäftsbereiche Industriekrane und Hafentechnologie im Geschäftsjahr 2009/10 deutlich rückläufige Umsatzerlöse zu verzeichnen haben, ergibt sich im Geschäftsbereich Services eine leichte Umsatzsteigerung. Der Geschäftsbereich Services weist einen vergleichsweise kleinen Materialkostenanteil auf, die Verschiebung der Umsatzanteile sorgt damit für eine rückläufige Materialaufwandsquote auf Konzernebene. Die in den Umsatzkosten

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enthaltenen Abschreibungen bleiben in absoluter Höhe weitgehend konstant. Im Ergebnis ergibt sich ausgehend von dem Rekordniveau im Geschäftsjahr 2007/08 ein deutlicher Rückgang der Rohertragsmarge im Geschäftsjahr 2008/09. In den beiden folgenden Geschäftsjahren ergibt sich wieder ein Anstieg der Rohertragsmarge.

Im Wesentlichen setzen sich die Vertriebskosten aus den Personalaufwendungen der Vertriebsund Backoffice-Mitarbeiter in den einzelnen Geschäftsbereichen sowie Reisekosten zusammen. Übergreifend auf Konzernebene erfolgen Unternehmenskommunikation, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung für die einzelnen Geschäftsbereiche. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind ebenfalls in den Vertriebskosten enthalten. Provisionszahlungen entfallen durch den Vertrieb über externe Repräsentanten überwiegend auf den Geschäftsbereich Hafentechnologie. Demgegenüber spielen Provisionszahlungen in den Geschäftsbereichen Industriekrane und Services nur eine untergeordnete Rolle. Zudem enthalten die Vertriebskosten Ausgangsfrachten bei Lieferungen an Endkunden. Aufgrund des hohen Gewichts der Personalaufwendungen beinhalten die Vertriebskosten einen hohen Fixkostenanteil. Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass uns keine explizite Aufteilung in fixe und variable Kosten vorlag, sondern sich die Charakterisierung als Fixkosten aus betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ableitet. Infolgedessen sinken die Vertriebskosten in den Geschäftsjahren 2008/09 und 2009/10 trotz eingeleiteter Sparmaßnahmen im Vergleich zu den Umsatzkosten nur unterproportional, die Vertriebskostenquote steigt damit an. Im Geschäftsjahr 2010/11 ergibt sich ein deutlicher Anstieg der Vertriebskosten aufgrund verstärkter Vertriebsanstrengungen in Schwellenländern wie China und Indien. So wurde im Geschäftsjahr 2010/11 beispielsweise im Geschäftsbereich Industriekrane ein neuer Kettenzug für das mittlere Marktsegment in Schwellenländern wie China und Indien am Markt eingeführt. Im Geschäftsbereich Hafentechnologie stieg der Anteil der Umsätze, die über externe Repräsentanten vermittelt wurden, an. Folglich stiegen die Vertriebskosten hier überproportional an. Die Entwicklungskosten betreffen hauptsächlich Aktivitäten in den Geschäftsbereichen Industriekrane und Hafentechnologie. Im Geschäftsbereich Services erfolgt lediglich eine aktive Unterstützung der F&E-Aktivitäten der anderen Segmente mit dem Ziel der Nutzenoptimierung im Hinblick auf Bedienung und Instandhaltung. Entsprechend fallen im Segment Services nur vergleichsweise geringe Entwicklungskosten an. Zu Beginn des Betrachtungszeitraums beeinflussen Entwicklungsaktivitäten im Segment Hafentechnologie die Entwicklungskosten auf Konzernebene sehr stark. In den Geschäftsjahren 2007/08 und 2008/09 erfolgte im Segment Hafentechnologie die Entwicklung der Hafenmobilkrane der 3er- und 4er-Reihe. Zudem hat die Entwicklung von Lift-AGV in diesen Geschäftsjahren die Entwicklungskosten beeinflusst. Ab dem Geschäftsjahr 2009/10 wurde die Entwicklungstätigkeit im Geschäftsbereich Hafentechnologie aufgrund der

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schlechten Geschäftsentwicklung deutlich reduziert. Die beginnende Entwicklung der Produkte für das mittlere Marktsegment in Schwellenländern im Segment Industriekrane gleicht diesen Rückgang nur teilweise aus. Auf Konzernebene ergibt sich somit ein geringeres Niveau der Entwicklungskosten im Geschäftsjahr 2009/10. Im Geschäftsjahr 2010/11 stiegen die insgesamt angefallenen Entwicklungskosten gegenüber dem Vorjahr wieder deutlich an. Da sich die hiervon aktivierten Entwicklungskosten jedoch mehr als verdoppelten, ergab sich nur ein leichter Anstieg der oben dargestellten Entwicklungskosten. Die Verwaltungskosten umfassen Aufwendungen, die nicht der Entwicklung und Produktion sowie nicht dem Vertrieb zuzuordnen sind. Im Geschäftsjahr 2008/09 ergab sich im Wesentlichen in den Geschäftsbereichen Industriekrane und Services ein deutlicher Rückgang der Verwaltungskosten. Hier spielte zum einen das aufgelegte Restrukturierungsprogramm eine Rolle. Zudem entfiel im Geschäftsjahr 2008/09 aufgrund des schwachen Geschäftsverlaufs die Zahlung von Mitarbeiterboni, welche im Geschäftsjahr 2007/08 noch von Bedeutung waren. Seit dem Geschäftsjahr 2009/10 fallen die Verwaltungskosten zu einem bedeutenden Teil bei der DC AG an, da sämtliche Overhead-Funktionen (Rechnungswesen, Controlling, IT, Personal, etc.) als Shared Services in die Holding ausgelagert wurden. Der Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge über die sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthält sonstige Sachverhalte in Höhe von jährlich rund EUR 2 Mio. Das Ergebnis aus at-equity-bewerteten Anteilen ergibt sich aus der Beteiligung an der MHEDemag. Sieben der insgesamt 22 Kranwerke der DC AG werden von der MHE-Demag betrieben. Diese Kranwerke befinden sich in Malaysia, Thailand, Indonesien, den Philippinen, Vietnam und Taiwan. Bei der MHE-Demag handelt sich um ein 50 %-Joint Venture der DCC GmbH mit der Jebsen & Jessen (SEA) Pte Ltd. Die Gesellschaft wird nicht vollkonsolidiert, sondern at equity im Konzernabschluss berücksichtigt.

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Neutrales Ergebnis Das neutrale Ergebnis auf Konzernebene der DC AG setzt sich wie folgt zusammen: DC AG

2007/08 Ist TEUR

2008/09 Ist TEUR

2009/10 Ist TEUR

2010/11 Ist TEUR

Auflösung Rückstellungen im Zusammenhang mit Tarifverträgen Auflösung restrukturierungsbedingter Rückstellungen Auflösung sonstiger Rückstellungen Veräußerung Schienenkrangeschäft Versicherungsentschädigungen Wechselkursgewinne Erträge aus sonstigen Anlagenabgängen Sonstige Erträge

1.300 0 3.493 2.850 0 15.499 701 948

4.800 0 181 0 0 12.674 297 179

0 8.042 1.505 0 2.844 11.130 51 73

0 1.759 3.790 0 0 8.883 137 738

Summe neutrale Erträge

24.791

18.131

23.645

15.307

Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Tarifverträgen Restrukturierungsaufwendungen Sonstige Abfindungen Aufwendungen im Zusammenhang mit Terex-Übernahme Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsentschädigungen Umbaukosten Abschreibungen auf Zeitwertdifferenzen Wechselkursverluste Verluste aus Anlagenabgängen Sonstige Aufwendungen

9.010 0 0 0 0 0 5.421 15.832 1.352 61

0 49.099 3.712 0 0 0 1.631 11.591 804 500

0 7.508 916 0 2.465 1.366 1.631 10.245 379 662

0 0 0 31.015 0 158 1.174 12.218 97 1.272

Summe neutrale Aufwendungen

31.676

67.337

25.172

45.933

Neutrales Ergebnis

-6.885

-49.206

-1.527

-30.626

Die Bereinigung von Erträgen und Aufwendungen im Rahmen der Rückstellung im Zusammenhang mit Tarifverträgen betrifft die im Folgenden dargestellten Sachverhalte. Im Geschäftsjahr 2007/08 wurde der bereits im Geschäftsjahr 2004/05 geschlossene Sanierungstarifvertrag abgelöst. In diesem Zusammenhang ergeben sich Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von EUR 1,3 Mio., welche von uns bereinigt wurden. Im Geschäftsjahr 2007/08 wurde der baldige Abschluss des Tarifvertrags „FlexÜ“ erwartet, welcher das Angebot von Altersteilzeit für die Beschäftigten der DC AG regeln sollte. Hierfür wurde im Geschäftsjahr 2007/08 eine Rückstellung für Altersteilzeit über rund EUR 4,8 Mio. gebildet. Da der Tarifvertrag FlexÜ entgegen den Erwartungen im folgenden Geschäftsjahr nicht abgeschlossen wurde, erfolgte im Geschäftsjahr 2008/09 die Auflösung der im Vorjahr gebildeten Rückstellung. Wir haben sowohl die Bildung als auch die betragsgleiche Auflösung der Rückstellung bereinigt. Im Rahmen der Ablösung des Sanierungstarifvertrags im Geschäftsjahr 2007/08 entfiel zudem die Verpflichtung zur Nachzahlung von Gehaltsverzichten, welche in Höhe von EUR 2,3 Mio. zurückgestellt waren.

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Gleichzeitig ergaben sich jedoch aufgrund des guten Ergebnisses im Geschäftsjahr 2007/08 Bonuszahlungen an Mitarbeiter sowie Treueprämien in Höhe von EUR 6,5 Mio., für welche eine Rückstellung zu bilden war. Hieraus ergibt sich ein saldierter Aufwand in Höhe von rund EUR 4,2 Mio., der von uns im Geschäftsjahr 2007/08 ebenfalls bereinigt wurde. Im Posten Restrukturierungsaufwendungen wurden im Geschäftsjahr 2008/09 im Wesentlichen Abfindungen, außerplanmäßige Abschreibungen sowie Beratungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem im Geschäftsjahr 2008/09 durchgeführten Restrukturierungsprogramm in Höhe von rund EUR 49,1 Mio. bereinigt. Die restrukturierungsbedingten Aufwendungen von rund EUR 7,5 Mio. im Geschäftsjahr 2009/10 resultieren aus der Umstellung von Gängigkeitsabwertungen auf das Reichweitenverfahren bei der Vorratsbewertung im Geschäftsbereich Hafentechnologie. In den Geschäftsjahren 2009/10 und 2010/11 wurden restrukturierungsbedingte Rückstellungen, im Wesentlichen für Personalmaßnahmen und Beratungsleistungen, wieder aufgelöst. Die Bereinigung der Erträge aus der Auflösung sonstiger Rückstellungen betrifft im Geschäftsjahr 2007/08 insbesondere weggefallene Gewährleistungsverpflichtungen aus einem Projekt des Geschäftsbereichs Industriekrane am Flughafen Madrid in Höhe von rund EUR 2,0 Mio. Zudem wurden im Geschäftsjahr 2007/08 Erträge aus der Auflösung einer Rückstellung für Umweltschäden in Höhe von rund EUR 1,3 Mio. bereinigt. Darüber hinaus wurden Erträge aus der Auflösung sonstiger Rückstellung bereinigt. Im Geschäftsjahr 2010/11 wurden weitere Erträge aus der Auflösung der Rückstellung für Umweltschäden in Höhe von rund EUR 0,6 Mio. eliminiert. Die Rückstellung für Umweltschäden war aufgrund der befürchteten Kontaminierung eines bereits vor dem Geschäftsjahr 2007/08 veräußerten Grundstücks gebildet worden. Die befürchtete Kontaminierung des Grundstücks in Wetter bestätigte sich bisher nicht. Im Geschäftsjahr 2007/08 hat der Geschäftsbereich Hafentechnologie sein Schienenkrangeschäft an die KE Kranbau Eberswalde GmbH, Eberswalde (heute: Kirow Ardelt GmbH, Eberswalde) veräußert. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um die Übertragung von Konstruktionsplänen (immaterielle Vermögenswerte). Der daraus resultierende Veräußerungsgewinn belief sich auf rund EUR 2,9 Mio. und wurde von uns bereinigt. Die Bereinigung der Erträge aus Versicherungsentschädigungen (rund EUR 2,8 Mio.) und der in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen (rund EUR 2,5 Mio.) betrifft den Unfall bei der Verladung eines Hafenmobilkrans. Der Kran musste als wirtschaftlicher Totalschaden bewertet werden. Da noch kein Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt war, ergab sich eine Haftung des Frachtführers für den entstandenen Schaden.

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Die Bereinigung sonstiger Erträge umfasst im Wesentlichen die Bereinigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks der australischen Tochtergesellschaft (rund EUR 0,9 Mio.) im Geschäftsjahr 2007/08. Im Geschäftsjahr 2010/11 erfolgt die Bereinigung von Entwicklungskostenzuschüssen in Höhe von rund EUR 0,7 Mio., welche vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Rahmen der Entwicklung batteriebetriebener AGV gewährt wurden. Die Zuschüsse betreffen den Geschäftsbereich Hafentechnologie. Die sonstigen Abfindungen entfallen im Geschäftsjahr 2008/09 auf den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der DC AG sowie im Geschäftsjahr 2009/10 auf verschiedene Führungskräfte. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme der DC AG durch die Terex AG entfallen im Wesentlichen auf die Prüfung des Übernahmeangebots (EUR 19,9 Mio.), auf Abfindungszahlungen an im Rahmen des Kontrollwechsels ausscheidende Vorstandsmitglieder (EUR 5,7 Mio.), auf Abfindungszahlungen an weitere Mitarbeiter zentraler Abteilungen (EUR 2,8 Mio.) sowie auf verschiedene sonstige Posten. Die Bereinigung der Umbaukosten in den Geschäftsjahren 2009/10 und 2010/11 resultiert aus dem Umbau eines Verwaltungsgebäudes am Standort Düsseldorf-Benrath. Neben den Umbaukosten wurden auch die Kosten für die vorübergehende Aufstellung von Bürocontainern bereinigt. Auf Konzernebene wurden im Betrachtungszeitraum Abschreibungen auf Zeitwertdifferenzen vorgenommen. Diese ergeben sich aus aufgedeckten stillen Reserven, welche im Rahmen einer vorhergehenden Übernahme der DC AG aufgedeckt wurden. Diese Abschreibungen gehen über die Abschreibungen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus. Sie wurden in der der Bewertung zugrunde gelegten Planung nicht berücksichtigt und von uns daher auch im Referenzzeitraum 2007/08 bis 2010/11 bereinigt. Die Bereinigung der sonstigen Aufwendungen betrifft im Geschäftsjahr 2008/09 mit EUR 0,5 Mio. die Abschreibung aktivierter Architektengebühren. Die Abschreibung erfolgte aufgrund der Einstellung eines geplanten Bauvorhabens am Standort Wetter. Im Geschäftsjahr 2009/10 erfolgte in diesem Posten die Bereinigung von Beratungsaufwendungen im Rahmen der Refinanzierung in Höhe von rund EUR 0,7 Mio. Im Geschäftsjahr 2010/11 erfolgte unter den sonstigen Aufwendungen die Bereinigung von Beratungsaufwendungen, welche im Zusammenhang mit der angedachten strategischen Allianz mit dem chinesischen Kranhersteller Weihua Group Co., Ltd. (rund EUR 1,3 Mio.) anfielen. Eine Entscheidung über die Umsetzung dieser strategischen Allianz ist derzeit nach Auskunft des Vorstands nicht absehbar.

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II. Planungsrechnungen

1. Beschreibung des Planungsprozesses und -plausibilisierung

Auf der Grundlage der Strategieplanung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Konzernzentrale und den Landesgesellschaften der DC AG eine Stärken-Schwächen-Analyse der verschiedenen Produktgruppen und Absatzregionen. Daraus werden schließlich konkrete Maßnahmenbündel für die einzelnen Gesellschaften abgeleitet. Diese wiederum sind - zusammen mit der konzernweiten Strategieplanung - die Basis für die reguläre (rollierende) jährliche Budget- und Mittelfristplanung. Die reguläre Budget- und Mittelfristplanung des DC AG-Konzerns beginnt jeweils im Frühjahr. Diese Planung erfolgt grundsätzlich Bottom-up auf Ebene einzelner Gesellschaften. Konzerninterne Geschäftsbeziehungen werden dabei explizit gekennzeichnet und im Rahmen der Gesamtplanerstellung von Konzernrechnungswesen und Gruppencontrolling konsolidiert. In einem ersten Schritt erstellen die Gesellschaften die detaillierte Absatz- und Umsatzplanung. Diese basiert auf makroökonomischen und branchenspezifischen Entwicklungen und wird unter Beachtung der Vorgaben der konzernweiten Strategieplanung erstellt. In diesem Rahmen gibt die Unternehmensleitung zentrale Planungsparameter, etwa das volkswirtschaftliche Investitionsverhalten oder Wechselkurse, Stahlpreisentwicklung und Lohnkostenerwartungen vor. An die Vertriebsplanung schließt sich in einem zweiten Schritt die detaillierte EBIT- und Bilanz/Cashflowplanung an, die die Budgetplanung komplettiert. Das Budget des jeweils kommenden Geschäftsjahres (aktuell 2011/12) wird von den lokalen Planungsverantwortlichen jeweils auf einzelne Monate verteilt, wobei Saisonalitäten im Geschäftsverlauf berücksichtigt werden. Die Mittelfristplanung erfolgt hingegen ausschließlich auf Jahresbasis. Zu der Bottom-up-Planung der bereits bekannten Projekte und Produkte werden, soweit die Planungszeiträume betroffen sind, die Business Cases der z.T. längerfristigen strategischen Projekte addiert. Die Budget- und Mittelfristplanung wird regelmäßig im Sommer finalisiert und dann dem Aufsichtsrat zur Verabschiedung vorgelegt. In der im Juni 2011 finalisierten Budget- und Mittelfristplanung, welche vom Vorstand am 12. September 2011 verabschiedet wurde und welcher der Aufsichtsrat am 29. September 2011 zugestimmt hat (im Folgenden auch Planung vom Juni 2011 oder Planung mit Stand Juni 2011), wurde von der Gesellschaft ein Planungshorizont von fünf Jahren zu Grunde gelegt.

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In der Ergänzung der gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 27 WpÜG vom 22. Juni 2011 - zu der damals gültigen Budget- und Mittelfristplanung bis einschließlich 2014/15 - findet sich zwar einerseits der Hinweis, dass die planmäßige und vollständige Umsetzung der Unternehmensstrategie für langfristige Investoren in Zukunft sogar ein darüber hinausgehendes [über EUR 45,50] Wertpotential schaffen könne. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Unternehmensstrategie vor allem aus Sicht des Kapitalmarkts mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist und der Angebotspreis von EUR 45,50 je Aktie das sich den Aktionären der DC AG bietende Wertpotential in hinreichendem Maße realisiert. Dies gelte auch deshalb, weil der Angebotspreis den zugleich immer möglichen, mit der künftigen Entwicklung verbundenen Risiken und Unsicherheiten Rechnung trägt (vgl. S. 13 der Ergänzung der gemeinsamen Stellungnahme). Auch im Rahmen der Aufsichtsratssitzung vom 29. September 2011 wurde u.a. vom Vorstand ausgeführt, dass die Planung den Erkenntnisstand aus dem Juni 2011 reflektiert und die aktuellen Verschlechterungen der Rahmenbedingungen damit nicht enthalten seien. Für einzelne, in der Planung enthaltene Wachstumstreiber wie z.B. geplante große Hafenmobilprojekte seien noch keine Abschlüsse erzielt worden. Auch sei der Vertrieb im Hinblick auf den bei Planerstellung erwarteten Preis- und Margendruck von einer verbesserten Konjunktur ausgegangen. Ebenso seien die Ziele zur Steuerung des Working Capital sehr ambitioniert. Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2010/2011 vom 28. November 2011 sowie in der Telefonkonferenz mit Investoren zum Geschäftsbericht 2010/2011 am 30. November 2011 wurde vom Vorstand u.a. ausgeführt, dass die gesamtwirtschaftlichen Unsicherheiten, insbesondere aufgrund der Schuldenkrise in Europa und den USA, es zunehmend schwierig machen, verlässliche Langfristprognosen für den voraussichtlichen Konjunkturverlauf und die damit verbundene Nachfrage nach Produkten der DC AG aufzustellen. Dies erklärt, warum der konkrete Ausblick des Vorstands im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht 2010/2011 aufgrund gestiegener wirtschaftlicher Unsicherheiten auf das Geschäftsjahr 2012/2013 beschränkt wurde. Für das Geschäftsjahr 2014/2015 wurde nur die qualitative Aussage gemacht, dass insbesondere die neuen Produktfamilien für die aufstrebenden Märkte, die Erholung des Hafengeschäfts, unterstützt durch die erwartete Vergabe einiger anstehender Großprojekte für Hafenterminals und weiteres Wachstum im Servicegeschäft, vor allem durch eine Steigerung der Durchdringung der breiten installierten Basis, zu einer weiteren Steigerung des Umsatzes führen sollen.

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Im Zusammenhang mit der im Juni 2011 finalisierten Mittelfristplanung bis 2015/16 weist der Vorstand der DC AG darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Planung im Sommer 2011 sowohl die wirtschaftliche Lage als auch die Erwartungen positiv eingeschätzt wurden. Dem hingegen habe sich in der Zeit bis zum Jahresende 2011 gezeigt, dass die wirtschaftlichen Zyklen immer kürzer und schwerer vorauszusagen sind. So habe sich die ifo-Einschätzung der weltwirtschaftlichen Lage und der Erwartungen erheblich verschlechtert. Auch zeigen die quartalsweise veröffentlichten Indikatoren des VDMA für die Hebe- und Fördertechnik einen klaren Abschwung. Weitere Anhaltspunkte für diese Entwicklung sind deutliche Kursrückgänge wichtiger Wettbewerber innerhalb des Kalenderjahres 2011. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat entschieden, die Länge des Planungshorizonts für die rollierende Mehrjahresplanung den kürzeren Zyklen sowie der erhöhten Veränderungsgeschwindigkeit anzupassen und dementsprechend auf einen dreijährigen Planungshorizont zu verkürzen. Folgerichtig wurde auch die aktuelle rollierende Mittelfristplanung dahingehend geändert, dass anstelle von fünf nunmehr ein Zeitraum von drei Jahren zu Grunde gelegt wird. Dies bedeutet, dass die Planjahre 2014/15 und 2015/16 der im Sommer 2011 finalisierten Mittelfristplanung nicht mehr Teil der aktuellen Mittelfristplanung sind und insoweit explizit aufgehoben sind. Diese Neudefinition hat der Vorstand am 12./13. Januar 2012 beschlossen und der Aufsichtsrat hat dem am 12. Januar 2012 zugestimmt. Der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts durch uns als neutraler Gutachter im Sinne des IDW S 1 ist damit grundsätzlich die Mittelfristplanung bis einschließlich des Planjahres 2013/2014 zugrunde zu legen. Im Rahmen unserer Bewertungsarbeiten haben wir vor diesem Hintergrund die Planungsrechnungen bis einschließlich 2013/2014 auf ihre aktuelle Plausibilität hin beurteilt (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 81) und mit dem Vorstand und anderen verantwortlichen Mitarbeitern diskutiert. Soweit aus unserer Sicht Anpassungen der Planung bis 2013/2014 zur Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse erforderlich waren, wurden diese generell nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG und den uns benannten Ansprechpartnern vorgenommen. Zur Abschätzung der Entwicklung nach Ende des maßgeblichen Planungshorizonts (Planjahr 2013/14) und Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses haben wir als neutraler Gutachter im Sinne des IDW S 1 ein eigenes Prognosemodell erarbeitet. In diesem Modell haben wir die von uns für Bewertungszwecke angenommene Geschäftsentwicklung bis zum Geschäftsjahr 2015/16 abgebildet. Diese Geschäftsentwicklung repräsentiert die nach dem Ende des maßgeblichen Planungshorizonts in das Modell einzustellenden finanziellen Überschüsse nach unserer Prognose in angemessener Weise, um einen mittleren Erwartungswert abzubilden. Bei den unserem Modell zu Grunde liegenden Annahmen haben wir uns auf Auskünfte des Vorstands zur Einschätzung der möglichen weiteren Geschäftsentwicklung in den einzelnen Geschäftsbereichen und den strategischen

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Projekten gestützt sowie vergleichsweise die im Sommer 2011 finalisierten, durch Beschluss vom 12./13. Januar 2012 aufgehobenen Planungsrechnungen für die Jahre 2014/15 und 2015/16 (im Folgenden auch „historische Planung“ oder „historischer Plan“) einbezogen. Die in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG von uns angepasste Planung für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 sowie die sich aus unserem Prognosemodell ergebende erwartete Geschäftsentwicklung für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 wird im Folgenden vereinfachend und zusammenfassend auch als modifizierte Planung bezeichnet. Soweit im Folgenden auf den Planungszeitraum bis 2015/16 Bezug genommen wird, ist damit stets für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 die in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG von uns angepasste Planung sowie, bezogen auf die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16, die sich aus unserem Prognosemodell ergebende erwartete Geschäftsentwicklung für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 gemeint. Die nachstehende Tabelle zeigt die Veränderungen zwischen der im Sommer 2011 finalisierten rollierenden Mittelfristplanung bis einschließlich des Geschäftsjahres 2015/16 und den in unserem Prognosemodell zur Abbildung eines mittleren Erwartungswerts zugrunde gelegten künftigen Entwicklungen des Unternehmens für die Größen Umsatzerlöse und EBIT im Überblick, die sich für die Jahre 2014/15 und 2015/16 als gutachtliche Anpassungen zur Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses darstellen lassen: DC AG

2011/12 Plan TEUR

2012/13 Plan

EBITMarge

TEUR

EBITMarge

2013/14 Plan TEUR

2014/15 Plan

EBITMarge

TEUR

2015/16 Plan

EBITMarge

TEUR

Umsatzerlöse lt. Plan vom Juni 2011* Plandifferenz

1.100.023 24.656

1.301.038 -6 994

1.516.607 -82.280

1.716.334 -230.703

1.898.666 -317.474

Umsatzerlöse lt. modifiziertem Plan

1.124.679

1.294.044

1.434.327

1.485.631

1.581.192

EBITMarge

EBIT lt. Plan vom Juni 2011* Plandifferenz

106.088 204

9,6%

149.956 11,5% -19 675

194.606 12,8% -56.996

246.595 14,4% -103.251

285.318 15,0% -134.272

EBIT lt. modifiziertem Plan

106.291

9,5%

130.281 10,1%

137.610

143.344

151.045

9,6%

9,6%

9,6%

* für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 jeweils historische Planwerte

Im Rahmen des Ertragswertverfahrens ist es gerichtlich anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Tz. 323 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 189 (juris); zur gutachtlichen Korrektur zu optimistischer Planungen vgl. auch: OLG Celle, 19. April 2007, AG 2007, S. 865, 866; LG Stuttgart, 19. Oktober 2010, 32 O 166/08, Beschlusstext S. 18).

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Am Rande sei darauf hingewiesen, dass Schrenker in einer empirischen Untersuchung zu Planungsrechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prognosen von Bewertungsgutachtern mehrheitlich höhere Werte aufweisen als die anschließend erzielten Ergebnisse. Insoweit wird die Ertragskraft von den Bewertungsgutachtern überschätzt. Dies gilt umso mehr für Finanzanalysten, deren Erwartungen jeweils deutlich über den von Bewertungsgutachtern geschätzten Werten liegen (vgl. Schrenker, CFbiz 2011, S. 484, 492 ff.).

2. Plan-Ist-Vergleich und Modifikation

Nachfolgend haben wir die zum jeweiligen Geschäftsjahresbeginn gültigen Planungen der DC AG den später tatsächlich realisierten Geschäftsergebnissen gegenüber gestellt. DC AG Ist TEUR Umsatzerlöse EBIT (bereinigt) Jahresergebnis

%

1 225.789 142.667 80.830

100,0 1.158.200 11,6 111.900 6,6 64.000

DC AG TEUR

%

2009/10 Plan TEUR

931.280 51.732 27.759

100,0 5,6 3,0

923.100 40.800 18.600

Ist

Umsatzerlöse EBIT (bereinigt) Jahresergebnis

2007/08 Plan TEUR

% 100,0 9,7 5,5

% 100,0 4,4 2,0

Abweichung % 5,8% 27,5% 26,3%

Abweichung % 0,9% 26,8% 49,2%

Ist TEUR

%

1 047.567 62.428 1.160

100,0 1.335.300 6,0 159.100 0,1 100.900

1.062.256 74.513 6.532

% 100,0 11,9 7,6

%

2010/11 Plan TEUR

%

100,0 7,0 0,6

975 000 62 200 29.100

100,0 6,4 3,0

Ist TEUR

2008/09 Plan TEUR

Abweichung % -21,5% -60,8% -98,8%

Abweichung % 8,9% 19,8% -77,6%

Bei den Ist-Zahlen handelt es sich um die von uns bereinigten Darstellungen. Im Rekordjahr 2007/08 hat der DC AG seine Umsatzziele um rund 5,8 % und seine Ertragsziele um rund 27,5 % (EBIT) bzw. 26,3 % (Jahresergebnis) übertroffen. In dem darauffolgenden ersten Krisenjahr 2008/09 musste die Gesellschaft dagegen bei allen drei Größen eine deutliche Planverfehlung hinnehmen, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Planung im September 2008 fertiggestellt und damit am Beginn der Wirtschaftskrise deren Ausmaß nicht ausreichend berücksichtigte. In 2009/10 wurden die Umsatzziele leicht übertroffen, auf Ebene von EBIT und Jahresergebnis fielen die Planüberschreitung aufgrund der eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen mit 26,8 % bzw. 49,2 % sehr viel deutlicher aus. Schließlich konnte die DC AG ihre

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Umsatz- und EBIT-Ziele auch in 2010/11 übererfüllen, wobei allerdings das Jahresergebnis im Wesentlichen bedingt durch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme durch die Terex AG um rund 77,6 % unter Plan ausgefallen ist. Insgesamt lässt sich somit für das jeweils erste Planjahr festhalten, dass die Umsatzerlöse tendenziell übererfüllt werden, insbesondere auf Ebene des Jahresüberschusses aber regelmäßige deutliche Planverfehlungen zu beobachten sind. Wir haben darüber hinaus auch die weiteren Planjahre der Mittelfristplanungen ab 2007/08 einer Analyse unterzogen. Die Planungstreue lässt sich diesbezüglich wie folgt darstellen (grau hinterlegte Felder kennzeichnen eine Planübererfüllung, orange markierte Felder eine Planunterschreitung): Umsatzerlöse

Jahr der Planerstellung

Planjahr

2007/08

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

5,8%

-16,5%

-31,3%

-27,6%

-21,5%

-37,2%

-34,0%

0,9%

19,1%

2008/09 2009/10 2010/11

8,9%

EBIT

Jahr der Planerstellung

Planjahr

2007/08

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

27,5%

-52,1%

-64,6%

-54,9%

-60,8%

-73,3%

-66,7%

26,8%

99,2%

2008/09 2009/10 2010/11

19,8%

Jahresergebnis

Jahr der Planerstellung

Planjahr

2007/08 2008/09 2009/10 2010/11

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

26,3%

-98,6%

-70,3%

-93,9%

-98,9%

-78,2%

-95,7%

49,2%

-56,5% -77,6%

Die Darstellung zeigt, dass die Planungstreue der Mittelfristplanung ab dem zweiten Planjahr jeweils deutlich geringer ausfällt als für das erste Planjahr (Budget). So wurden etwa die Mittelfristplanungen der Jahre 2007/08 und 2008/09 in allen Planjahren ab 2008/09 sowohl beim Umsatz als auch bei EBIT und Jahresergebnis deutlich verfehlt. Die zu Beginn des Geschäftsjahrs 2009/10

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erstellte Mittelfristplanung für 2010/11 wurde zwar hinsichtlich Umsatzerlösen und EBIT deutlich übertroffen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der Planerstellung (Sommer/Herbst 2009) den Tiefpunkt der Wirtschaftskrise darstellte und die wirtschaftlichen Aussichten zu diesem Zeitpunkt entsprechend schlecht waren. Darüber hinaus lag das Jahresergebnis dessen ungeachtet um rund 77,6 % unter Plan. Im Vergleich zur Planungstreue im ersten Planjahr ist die Prognosegenauigkeit für weiter entfernte Geschäftsjahre deutlich geringer. Dies gilt insbesondere für das aus Bewertungssicht besonders relevante Jahresergebnis, da für die Wertermittlung Umgliederungen zwischen den verschiedenen Positionen der Ertragslage letztlich nicht bewertungsrelevant sind. Insgesamt ist festzuhalten, dass die DC AG bei dem bewertungsrelevanten Jahresüberschuss in acht von zehn Planjahren (darunter alle Mittelfristplanjahre) jeweils sehr deutlich (> 50 %, häufig > 90 %) hinter ihren Erwartungen zurückblieb. Dies mag zwar in vielen Jahren auf nicht operative Effekte zurückgeführt werden. Gleichwohl zeigt sich, dass bei der DC AG Umstrukturierungsmaßnahmen, Beratungsaufwendungen und ähnliche Sachverhalte mit Einmalcharakter regelmäßig auftreten, die in der Aufwandsplanung nicht berücksichtigt sind.

3. Ertragsplanung der DC AG

Die Ertragslage des DC AG-Konzerns gestaltet sich nach der (für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 historischen) Planungsrechnung mit Stand Juni 2011 wie folgt: DC AG

Umsatzerlöse

2010/11 Ist (bereinigt) TEUR %

100,0 1.100.023

%

2012/13 Plan TEUR

100,0 1.301.038

%

2013/14 Plan TEUR

%

2014/15 Plan TEUR

%

2015/16 Plan TEUR

%

100,0 1.516.607

100,0 1.716.334

100,0 1.898.666

Herstellungskosten

754.530

71,0

739.004

67,2

881.914

67,8 1 035 663

68,3 1.170.497

68,2 1.297.952

68,4

Bruttoergebnis vom Umsatz

307.726

29,0

361.019

32,8

419.124

32,2

480.944

31,7

545.837

31,8

600.714

31,6

Vertriebskosten Entwicklungskosten Verwaltungskosten Saldo sonst. betr. Erträge ./. Aufw. Ergebnis at-equity bewerteter Anteile

152.124 16.819 69.485 2.006 3.210

14,3 1,6 6,5 0,2 0,3

167.754 20.902 69.614 87 3.253

15,3 1,9 6,3 0,0 0,3

177.915 22.422 72.250 51 3.368

13,7 1,7 5,6 0,0 0,3

190.518 25 064 74.497 102 3 638

12,6 1,7 4,9 0,0 0,2

202.684 23.197 77.452 162 3 929

11,8 1,4 4,5 0,0 0,2

215.074 24.801 80.114 351 4.243

11,3 1,3 4,2 0,0 0,2

74.513

7,0

106.088

9,6

149.956

11,5

194.606

12,8

246.595

14,4

285.318

15,0

EBIT

1.062.256

2011/12 Plan TEUR

100,0

Die nachfolgende Grafik zeigt das extreme Wachstum der Umsatzerlöse und des EBIT gemäß der Planung mit Stand Juni 2011 in Relation zur bereinigten Ertragslage im Referenzzeitraum 2007/08 bis 2010/11.

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Die Umsatzerlöse gemäß der Planungsrechnung mit Stand Juni 2011 sollen im Planungszeitraum ausgehend vom Niveau des Geschäftsjahres 2010/11 um durchschnittlich rund 12,3 % p.a. wachsen. Die nachstehende Tabelle zeigt die Umsatzverteilung in den drei Segmenten der DC AG: DC AG

2010/11 Ist TEUR %

2011/12 Plan TEUR %

2012/13 Plan TEUR %

2013/14 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

Industriekrane Hafentechnologie Services

489.812 238.985 333.458

536.115 219.450 344.458

615.694 285.655 399.690

710 380 339 864 466 363

794.621 385.332 536.380

897.022 411.444 590.200

47,2 21,7 31,1

100,0 1.898.666

100,0

Summe Umsatzerlöse

1.062.256

46,1 22,5 31,4

100,0 1.100.023

48,7 19,9 31,3

100,0 1.301.038

47,3 22,0 30,7

100,0 1.516.607

46,8 22,4 30,8

100,0 1.716.334

46,3 22,5 31,3

Die Umsatzplanung im Segment Industriekrane erfolgt gegliedert nach den Business Units Krane und Handling Technology/Antriebe. Die Business Unit Krane umfasst die Produktgruppen Prozesskrane, Standardkrane und Krankomponenten. Die Business Unit Handling Technology/Antriebe wird in die Produktgruppen Kranbaukasten, Hebezeuge und Antriebe unterteilt. Im Geschäftsjahr 2011/12 geht die DC AG für das Segment Industriekrane von einem Wachstum der Umsatzerlöse von 9,5 % gegenüber dem Vorjahr aus. Dieser Anstieg beruht im Wesentlichen auf der Erwartung deutlich wachsender Umsatzerlöse im Bereich der Prozesskrane sowie der Standardkrane und wird getragen von der unterstellten positiven Entwicklung der Konjunktur. Zudem sind für das Geschäftsjahr 2011/12 Effekte aus der Einführung der Produkte für das mittlere Marktsegment in Ländern wie China und Indien in der Planung enthalten. Dies betrifft insbesondere den Bereich Standardkrane.

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Im Geschäftsjahr 2012/13 ist ein weiteres deutliches Wachstum der Umsatzerlöse um rund 14,8 % im Vergleich zum Vorjahr geplant. Dieses Wachstum soll sich wiederum sehr stark in den Bereichen Prozesskrane und Standardkrane ergeben. Daneben wird aufgrund der geplanten Einführung von Neuprodukten im Bereich Kranbaukasten sowie bei den Seil- und Kettenzügen ein gegenüber dem Vorjahr nochmals deutlich verstärktes Wachstum der Umsatzerlöse in diesen Bereichen als Zielsetzung angestrebt. Da wichtige Produkte plangemäß während des Geschäftsjahres 2011/12 eingeführt werden sollen, spiegeln sich diese Produktneueinführungen erstmals in der Umsatzentwicklung des Geschäftsjahres 2012/13 voll wieder. Dies führt im Geschäftsjahr 2012/13 ebenfalls zu einem Wachstum der Umsatzerlöse auf Jahresbasis. Bisher war die DC AG nur unzureichend mit Produkten für das mittlere Marktsegment in aufstrebenden Märkten wie China oder Indien vertreten, die im Hinblick auf Preis und Qualität den Anforderungen der Kunden besser entsprechen. Mit der Einführung der Produkte im mittleren Marktsegment ist die Erwartung verbunden, das bisherige Angebot mit Schwerpunkt Premiumprodukte zu ergänzen. Für das Geschäftsjahr 2013/14 hat der Vorstand in der Planung vom Juni 2011 ein Umsatzwachstum für das Segment Industriekrane von 15,4 % geplant, das wiederum ganz überwiegend von Produkten im mittleren Marktsegment getragen werden soll. Die dafür notwendigen Produktionskapazitäten sowie Lieferketten befinden sich im Aufbau und müssen sich nun im Serienanlauf bewähren. Da die Produkte unter dem Markennamen „Demag“ vertrieben werden, muss bei der Fertigung der neuen Produkte für das mittlere Marktsegment auf die Einhaltung der bei der DC AG üblichen, hohen Qualitätsstandards auch bei den lokalen Zulieferern geachtet werden. Qualitätsprobleme könnten andernfalls auch die Marke „Demag“ und den Absatz der bisherigen, höherpreisigen Produkte der DC AG gefährden. Es ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass sich der Aufbau neuer Vertriebswege schwierig gestaltet. Aus diesen Gründen zeichnen sich zum Zeitpunkt der Bewertungsarbeiten zeitliche Verzögerungen bei der Markteinführung weiterer Produkte für das mittlere Marktsegment ab. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass aufgrund der zuletzt zu beobachtenden wirtschaftlichen Unsicherheiten und der zunehmenden Transparenz im Markt auch die absolute Höhe der für das mittlere Marktsegment geplanten Umsatzerlöse nicht zuletzt aufgrund des lokalen Wettbewerbs nicht erreicht werden kann. Aus diesen Gründen halten wir das tatsächliche Eintreten der prognostizierten Umsatzentwicklung laut der Planung Stand Juni 2011 im Geschäftsjahr 2013/14 für nicht überwiegend wahrscheinlich. Wir haben daher das Wachstum der Umsatzerlöse mit Produkten im mittleren Marktsegment im Geschäftsjahr 2013/14 in Abstimmung mit dem Vorstand auf einen mittleren Erwartungswert korrigiert.

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Im Geschäftsjahr 2014/15 sollte das Umsatzwachstum laut der insoweit historischen Planung Stand Juni 2011 im Segment Industriekrane im Vergleich zum Vorjahr 11,8 % (2015/16 12,9 %) betragen. Im Ergebnis ergibt sich für den gesamten Planungszeitraum eine jahresdurchschnittliche Wachstumsrate der Umsatzerlöse im Segment Industriekrane laut der Planung des Vorstands vom Juni 2011 von 12,9 %. In Folge der oben dargestellten Gründe wird sich auch in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 bei den Produkten für das mittlere Marktsegment ein geringerer mittlerer Erwartungswert ergeben, als dies die Planung mit Stand Juni 2011 vorsieht. Wir haben daher in dem von uns erstellten Prognosemodell im Vergleich zu der Planung vom Juni 2011 eine geringere Wachstumsrate der Umsatzerlöse in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 abgebildet. Der unterstellt gute Geschäftsverlauf im Geschäft mit den Produkten im Premiumsegment ermöglicht dennoch die Realisierung einer Wachstumsrate der Umsatzerlöse laut unserem Prognosemodell von 6,8 % in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16. Im Zeitraum bis zum Jahr 2015/16 wird gemäß der modifizierten Planung eine jahresdurchschnittliche Wachstumsrate des Umsatzes von 8,90 % unterstellt. Dies liegt weit über der jahresdurchschnittlichen Wachstumsrate des Umsatzes von - 4,99 % im Zeitraum 2007/08 bis 2010/11. Unserer modifizierten Planung für das Segment Industriekrane liegen folgende Umsatzerlöse zu Grunde: Industriekrane

2010/11 Ist TEUR %

2011/12 Plan TEUR %

2012/13 Plan TEUR %

2013/14 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

Umsatzerlöse lt. Plan vom Juni 2011* Plandifferenz

489.812 0

100,0 0,0

536.115 0

100,0 0,0

615.694 0

100,0 0,0

710 380 -52 774

100,0 -7,4

794.621 -92.249

100,0 -11,6

897.022 -146.836

100,0 -16,4

Umsatzerlöse lt. modifiziertem Plan

489.812

100,0

536.115

100,0

615.694

100,0

657 606

92,6

702.373

88,4

750.186

83,6

* für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 jeweils historische Planwerte

Die Umsatzplanung im Segment Hafentechnologie erfolgt gegliedert nach den Produktgruppen Mobilkrane, Automatisierungssysteme, Service, Software und Sonstiges. Der Geschäftsbereich Hafentechnologie wird ganz maßgeblich durch die GPT GmbH beeinflusst. So erfolgt die komplette Produktion am Standort in Düsseldorf-Benrath. Auch die Produktentwicklung erfolgt überwiegend in Düsseldorf.

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Der Geschäftsbereich geht für das laufende Geschäftsjahr von einem Umsatzrückgang in Höhe von rund 8,2 % aus. Grund hierfür sind im Wesentlichen im Vergleich zum Vorjahr prognostiziert sinkende Absatzzahlen im Bereich Hafenmobilkrane. Dies ist maßgeblich auf konjunkturbedingt hohe Auftragseingänge in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 2010 und einem Nachholeffekt aus dem Krisenjahr 2009 zurückzuführen. Daher konnten zu Beginn des vorigen Geschäftsjahrs 2010/11 Umsätze für hohe Stückzahlen an Hafenmobilkranen realisiert werden. Auch auf der Grundlage der Zahlen zum Ende des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres ist es wahrscheinlich, dass die Mobilkranumsätze etwas über dem Planwert liegen werden. Wir haben daher in Abstimmung mit dem Vorstand eine entsprechende Erhöhung der Mobilkranumsätze im Geschäftsjahr 2011/12 vorgenommen. Im Bereich Automatisierungssysteme ist für das laufende Geschäftsjahr wieder von Verkaufserfolgen, d.h. entsprechendem Auftragseingang auszugehen. Aufgrund von Projektverzögerungen, die insbesondere aus Schwierigkeiten bei der kundenseitigen Projektfinanzierung resultieren, dürfte es jedoch im laufenden Geschäftsjahr zu negativen Auswirkungen auf Umsatz und Ergebnis kommen. Derartige Beispiele belegen die weiterhin hohe Unsicherheit des Projektgeschäfts mit Automatisierungssystemen. Gleichwohl geht die Planung für 2011/12 weiterhin von signifikanten Umsatzerlösen im Automatisierungsgeschäft aus. Da diese zum Zeitpunkt unserer Bewertungsarbeiten noch nicht kontrahiert sind, haben wir in Abstimmung mit dem Vorstand eine entsprechende Planreduzierung vorgenommen und im Folgejahr einen Nachholeffekt berücksichtigt. Für die Geschäftsjahre 2012/13 und 2013/14 geht die Gesellschaft im Geschäftsbereich Hafentechnologie von vergleichsweise hohen Umsatzwachstumsraten in Höhe von 30,2 % bzw. 19,0 % aus. Dieser Anstieg ist neben einer wieder deutlichen Ausweitung der Hafenmobilkranumsätze im Wesentlichen auf eine Wiederbelebung des Projektgeschäfts im Bereich Automatisierungssysteme zurückzuführen. In dem entsprechenden Zeitraum erwartet die Gesellschaft die Umsatzrealisierung eines Großprojekts im Hafen Rotterdam mit entsprechend hohen Stückzahlen von Automated Guided Vehicles (AGV) und Automated Stacking Cranes (ASC). Neben dem Bereich Automatisierungssysteme rechnet die Gesellschaft mit einem deutlichen Umsatzwachstum aus der geplanten Expansionsstrategie im Schüttgutbereich sowie aus einer deutlichen Ausweitung des hafenbezogenen Servicegeschäfts. Wir haben beide Projekte einer genaueren Analyse unterzogen. Für ihre verstärkten Anstrengungen im Bereich Schüttgut geht die Gesellschaft von Wachstumsraten um die 50 % p.a. aus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die notwendigen Produkte noch weiter zu entwickeln. Ferner liegen noch keine Kundenverträge für diese angepassten Geräte vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung der Strategie aufgrund des bereits auf die Wettbewerber der DC AG verteilten, relevanten Markts das angestrebte Wachstum lediglich über eine Verdrängung von Konkurrenten erfolgen kann. Wir

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haben vor diesem Hintergrund die geplanten Wachstumsraten mit einem realistischen Erwartungswert berücksichtigt. Hinsichtlich der geplanten Ausweitung des Servicegeschäfts haben wir verschiedene marktbasierte Plausibilitätsrechnungen vorgenommen und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass aus heutiger Sicht die jährlich deutlich zweistelligen Wachstumsraten zu ambitioniert sind. Wir haben die Wachstumsraten im hafenbezogenen Servicegeschäft daher leicht nach unten korrigiert. In der insoweit historischen Planungsrechnung für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 mit Stand Juni 2011 ging die Gesellschaft von Umsatzsteigerungsraten in Höhe von 13,4 % bzw. 6,8 % aus. Neben einer weiteren Ausweitung der Absatzzahlen im regulären Mobilkrangeschäft sollten hierzu insbesondere die weiterhin hohen Wachstumsraten der Umsatzerlöse mit Schüttgutkranen sowie der Umsatzerlöse im Servicegeschäft beitragen. Auch in unserem Prognosemodell zur Ableitung der anzunehmenden Geschäftsentwicklung in den Jahren 2014/15 und 2015/16 haben wir die vorstehend bereits beschriebenen Sachverhalte berücksichtigt. Damit unterstellen wir in diesem Zeitraum ein im Vergleich zur Planung mit Stand Juni 2011 insgesamt reduziertes Mobilkranwachstum. Dennoch liegen die Absatzzahlen im Mobilkranbereich auf dem Niveau des Rekordjahres 2007/08. Dies stellt angesichts des sich verschärfenden Wettbewerbs durch asiatische Wettbewerber, einer zunehmenden Transparenz im Markt und eines sich weltweit abschwächenden Wachstums im Container- und Güterverkehr weiterhin ein ambitioniertes Ziel dar. Im Bereich Automatisierungssysteme ging die Gesellschaft in ihrer Planung vom Juni 2011 von einer Aufrechterhaltung der durch das Großprojekt in Rotterdam beeinflussten Absatzzahlen auch in den Planjahren 2014/15 und 2015/16 aus. Dies wird u.a. durch Wettbewerbsvorteile der Produkte des DC AG-Konzerns begründet. So sind im Markt zunehmend strenger werdende Anforderungen an Lärm und Emissionen in Häfen in Stadtnähe sowie „zero emission“-Vorgaben etwa in Kalifornien zu beobachten. Es ist nicht zu verkennen, dass diese Entwicklung den technologisch fortgeschrittenen Produkten der DC AG einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die letztgenannten Trends bestehen ohne dass sich hieraus entscheidende Verkaufsimpulse ergeben haben. Zudem ist zu erwarten, dass die Wettbewerber reagieren werden und mittelfristig eigene funktionsfähige Lösungen entwickeln. Aufgrund der derzeitigen Auftragslage und den geringen Absatzzahlen der vergangenen Jahre halten wir es für nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die DC AG ab 2014/15 jährlich ein Automatisierungsprojekt in der Größenordnung der Ausschreibung des Rotterdam-Projekts gewinnen wird. Auch in jüngster Zeit konnte der DC AG-Konzern bei verschiedenen Hafenautomatisierungsprojekten (bspw. London Gateway, Khalifa Port) keine Auftragseingänge erzielen. Dies lag ganz wesentlich an ungünstigen Vergabekonditionen und niedrigeren Preisen der Wettbewerber. Wir haben in unserem

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Prognosemodell für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 daher die erwarteten Absatzzahlen im Automatisierungsbereich im Vergleich zur Planung mit Stand Juni 2011 deutlich reduziert auf einen mittleren Erwartungswert. Laut unserer modifizierten Planung liegen die Umsatzerlöse in allen Planjahren ab 2012/13 aber noch über dem Rekordwert aus 2007/08. Gleichwohl kommt es auf Segmentebene im Jahr 2014/15 nach Abschluss eines Einmalprojekts zu einem absoluten Umsatzrückgang gegenüber dem geplanten Umsatz im Geschäftsjahr 2013/14. Unserer modifizierten Planung für das Segment Hafentechnologie liegen folgende Umsatzerlöse zu Grunde: Hafentechnologie

2010/11 Ist TEUR %

2011/12 Plan TEUR %

2012/13 Plan TEUR %

2013/14 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

Ums atzerlöse lt. Plan vom Juni 2011* Plandifferenz

238.985 0

100,0 0,0

219.450 10.330

100,0 4,7

285 655 4.338

100,0 1,5

339.864 15.327

100,0 4,5

385.332 -60.297

100,0 -15,6

411.444 -73.928

100,0 -18,0

Ums atzerlöse lt. modifiziertem Plan

238.985

100,0

229.780

104,7

289 993

101,5

355.191

104,5

325.035

84,4

337.516

82,0

* für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 jeweils historische Planwerte

Die Umsatzplanung im Segment Services erfolgt gegliedert nach den Produktgruppen Field Services, Spare Parts und Refurbishment. In der Planungsrechnung mit Stand Juni 2011, die wir als Grundlage für unsere Analysen herangezogen haben, geht bzw. ging die Gesellschaft im Geschäftsbereich Services von einem durchschnittlichen Umsatzwachstum bis zum Geschäftsjahr 2015/16 in Höhe von 12,1 % p.a. aus. Für das Geschäftsjahr 2011/12 wird dabei ein Wachstum von 3,3 % erwartet, das sich in den Geschäftsjahren 2012/13 bis 2014/15 auf Werte zwischen 15,0 % bis 16,7 % p.a. beschleunigen sollte. Zu diesem Umsatzwachstum sollen neben den erwarteten konjunkturellen Entwicklungen insbesondere strategische Projekte beitragen. Zu diesen strategischen Projekten zählt die Ausweitung der Servicestandorte in den USA, die Ausweitung des Servicegeschäfts mit Kranen anderer Hersteller (sog. Non-Demag-Bereich) sowie das verstärkte Angebot von zusätzlichen Produkten im Bereich Lastaufnahme und Anschlagmittel („Under the hook“). Vor dem Hintergrund unserer Analysen sowie der Entwicklungen im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2011/12 halten wir es für wahrscheinlich, dass der mittlere Erwartungswert für das zu erwartende Niveau der Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2011/12 über dem in der Planung vom Juni 2011 dargestellten Wert liegen wird. Bei dieser Entwicklung sorgt insbesondere die gute kundenseitige Auslastung der Krananlagen für eine hohe Nachfrage nach entsprechenden Wartungsdienstleistungen bei der installierten Basis der Krane der Marke „Demag“. Wir haben daher bei den Umsätzen im Geschäftsbereich Services für das Geschäftsjahr 2011/12 in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG eine entsprechende Erhöhung auf den realistischen Erwartungswert vorgenommen.

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Gemessen an der Größe der mit rund 660.000 Einheiten angegebenen installierten Basis sind bei einer saldierten Betrachtung von verkaufsbedingten Zu- und altersbedingten Abgängen keine wesentlichen Mengeneffekte im Planungszeitraum zu erwarten. Aufgrund der bereits hohen Auslastung der installierten Demag-Krane im Geschäftsjahr 2011/12 ist für die Geschäftsjahre 2012/13 und 2013/14 nicht mit einem größeren Anstieg der kundenseitigen Auslastung der Produktionsanlagen zu rechnen. Es ist daher zu erwarten, dass das Umsatzwachstum aus der Wartung der Krane der Marke „Demag“ im mittleren Erwartungswert nicht das in der Planung mit Stand Juni 2011 unterstellte Niveau erreichen wird. In den Geschäftsjahren 2012/13 und 2013/14 werden in der Planung vom Juni 2011 auf Segmentebene zusätzliche signifikante Effekte aus den strategischen Projekten berücksichtigt und dabei eine vollständige Umsetzbarkeit der strategischen Zielsetzung unterstellt. Aufgrund der folgenden Gründe ist zu erwarten, dass bei keinem der strategischen Projekte der mittlere Erwartungswert auf dem Niveau der Planung mit Stand Juni 2011 liegen wird. So soll die Ausweitung der Servicestandorte in den USA es ermöglichen dem dortigen Marktführer Marktanteile abzunehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass seitens der DC AG erhebliche Preiszugeständnisse erforderlich sein werden. Das gleiche gilt für die Ausweitung des Servicegeschäfts mit Kranen anderer Hersteller außerhalb der USA, bei dem das bei der Wartung von Demag-Kranen hochprofitable Ersatzteilgeschäft entfällt. Es ist daher anzunehmen, dass das Ausmaß der Marktanteilszugewinne im mittleren Erwartungswert unter dem in der Planung vom Juni 2011 angestrebten Niveau liegen wird. Auch in dem weiteren strategischen Projekt „Under the hook“ ist eine deutliche Reaktion der Wettbewerber zu erwarten. Da es sich bei den Umsatzerlösen aus diesem Projekt im Wesentlichen um geplante Handelsumsätze in einem bereits verteilten Markt handelt, erscheint fraglich, welche komparativen Vorteile es der DC AG ermöglichen werden, die Planumsätze zu erreichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der realistische Wert der Umsatzerlöse aus diesen Projekten deutlich unter der Planung mit Stand Juni 2011 liegen wird. Wir haben daher bei den Umsatzerlösen im Geschäftsbereich Services für das Geschäftsjahr 2012/13 und 2013/14 in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG im Vergleich zur Planung vom Juni 2011 eine Verringerung der Umsatzerlöse auf den mittleren Erwartungswert vorgenommen. Da die oben angeführten Gründe gleichermaßen für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 gelten, liegt der mittlere Erwartungswert der Umsatzerlöse in diesen beiden Geschäftsjahren ebenfalls unter den Umsatzerlösen laut der insoweit historischen Planung mit Stand Juni 2011. Da der Umsatzbeitrag aus den strategischen Projekten in diesen Geschäftsjahren deutlich über dem der Geschäftsjahre 2012/13 und 2013/14 liegt, ergibt sich aus unserem Prognosemodell eine nochmals größere Anpassung auf den mittleren Erwartungswert.

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In Abstimmung mit dem Vorstand haben wir daher die Planung für die Geschäftsjahre 2012/13 und 2013/14 angepasst. Auch in unserem Prognosemodell für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 haben wir entsprechende Effekte aus dem zum Wachstum notwendigen Verdrängungswettbewerb sowie aus den Unsicherheiten hinsichtlich der strategischen Projekte berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend vom relativ stabilen Umsatzniveau von durchschnittlich rund EUR 315 Mio. im Referenzzeitraum unsere modifizierte Planung eine signifikante Erhöhung der Umsatzerlöse um rund EUR 180 Mio. bis zum Ende des Zeitraums der modifizierten Planung vorsieht. Unserer modifizierten Planung für das Segment Services liegen folgende Umsatzerlöse zu Grunde: Services

2010/11 Ist TEUR %

2011/12 Plan TEUR %

2012/13 Plan TEUR %

2013/14 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

Umsatzerlöse lt. Plan vom Juni 2011* Plandifferenz

333.458 0

100,0 0,0

344.458 14.326

100,0 4,2

399.690 -11 333

100,0 -2,8

466 363 -44 833

100,0 -9,6

536.380 -78.157

100,0 -14,6

590.200 -96.710

100,0 -16,4

Umsatzerlöse lt. modifiziertem Plan

333.458

100,0

358.784

104,2

388.357

97,2

421.530

90,4

458.224

85,4

493.490

83,6

* für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 jeweils historische Planwerte

Die Umsatzkosten des DC AG-Konzerns setzen sich zu rund 60 bis 70 % aus Materialkosten und zu rund 30 % bis 40 % aus Produktionskosten (Personal, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen) zusammen. Im Geschäftsbereich Industriekrane werden im wesentlichen Stahl, Aluminium, Kupfer, Elektronikbauteile sowie weitere vorgefertigte Bauteile wie beispielsweise Wechselrichter zugekauft. Im Bereich Hafentechnologie stellen vorgefertigte Bauteile wie beispielsweise Motoren, Hydraulikzylinder, Getriebe und Achsen sowie Stahl den wesentlichen Materialkostenanteil dar. Im Geschäftsbereich Services spiegelt sich der Bezug von Ersatzteilen in den Materialkosten wider. Für 2011/12 geht der Vorstand der DC AG laut der Planung vom Juni 2011 trotz leicht steigender Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr von um rund 2,1 % sinkenden Umsatzkosten aus. Entsprechend ergibt sich in der Planung ein deutlicher Anstieg der Rohertragsmarge von 29,0 % auf 32,8 %. Im weiteren Planungszeitraum steigen die Umsatzkosten im Vergleich zu den Umsatzerlösen dann hingegen wieder leicht überproportional. Entsprechend sollte die Rohertragsmarge kontinuierlich von 32,8 % im Jahr 2011/12 auf 31,6 % im Jahr 2015/16 sinken. Alle Werte liegen deutlich über dem Wert des abgelaufenen Geschäftsjahrs 2010/11 sowie über allen anderen Geschäftsjahren des vergangenen Referenzzeitraums. Wir halten den nachhaltigen Anstieg der Rohertragsmarge in dem vorstehend beschriebenen Ausmaß insbesondere auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erzielten Rohertragsmarge von 26,7 % im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2011/12 für nur in sehr unwahrscheinlichen Szenarien realisierbar.

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Wesentliche Ursachen für den geplanten Anstieg der Rohertragsmarge im Geschäftsjahr 2011/12 im Vergleich zum Vorjahr sind im Segment Industriekrane die Annahme einer verbesserten Auslastung im Bereich der Standardkrane. Diese im Lichte einer unterstellten konjunkturellen Erholung verbesserte Auslastung sorgt für einen deutlichen Anstieg der Rohertragsmarge in diesem Produktbereich. Wie im Bereich Standardkrane werden auch in den übrigen Bereichen des Segments Industriekrane im Geschäftsjahr 2011/12 ansteigende Rohergebnismargen erwartet. Des Weiteren wird für die Folgejahre laut der Planung mit Stand Juni 2011 unterstellt, dass verstärkt Preiserhöhungen gegenüber den Kunden durchgesetzt werden können und sich der Produktmix tendenziell zugunsten von Produkten mit höherer Rohertragsmarge verschiebt. Im Geschäftsjahr 2015/16 erwartete die insoweit historische Planung vom Juni 2011 in einzelnen Produktsegmenten leicht rückläufige Rohertragsmargen. Im Ergebnis sinkt auch auf Geschäftsbereichsebene die Rohertragsmarge leicht. Fraglich ist, ob die strategische Zielsetzung laut der Planung vom Juni 2011 den zunehmenden Wettbewerbsdruck in Europa und Asien angemessen berücksichtigt. Insbesondere einzelne europäische Wettbewerber des Segments Industriekrane treten in Europa preisaggressiv auf. Im Sinne eines mittleren Erwartungswerts ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung im Planungszeitraum weiter fortsetzt bzw. sogar verstärkt. Die Wettbewerber bieten dabei im Vergleich zu den Produkten der DC AG technisch einfachere Industriekrane kostengünstiger an. Die Umsatzplanung unterstellt, sowohl in der Fassung vom Juni 2011 als auch in der modifizierten Fassung, Marktanteilsgewinne gegen die Wettbewerber im Bereich Industriekrane. Bei angestrebten Marktanteilsgewinnen ist auf wettbewerbsintensiven Märkten davon auszugehen, dass zur Gewinnung zusätzlicher Marktanteile Preiszugeständnisse erforderlich sind. Es ist ferner zu erwarten, dass die Rohertragsmarge für Produkte im mittleren Marktsegment aufgrund der Wettbewerbssituation in Hauptzielländern wie China oder Indien deutlich unter der für Produkte im oberen Marktsegment liegen wird. Aus diesen Gründen haben wir die Rohertragsmarge im Geschäftsbereich Industriekrane in Abstimmung mit dem Vorstand für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 angepasst. Auch in dem Prognosemodell für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 haben wir eine im Vergleich zur historischen Planung mit Stand Juni 2011 niedrigere Rohertragsmarge berücksichtigt. Der Vorstand der DC AG geht im Segment Hafentechnologie laut der Planung vom Juni 2011 von einer über alle Produktgruppen hinweg erhöhten Rentabilität aus. Insbesondere im Bereich Mobilkrane wurde in der Planung mit einem Anstieg der Rohertragsmarge um rund 2 %-Punkte bis 2015/16 gerechnet. Fraglich ist, ob sich die angestrebten Preiserhöhungen angesichts der gestiegenen Markttransparenz und einem seit der Finanz- und Wirtschaftskrise nachhaltig gestiegenen Kostenbewusstsein der Kunden umsetzen lassen. Zum Ende des ersten Geschäftsjahresquartals liegt die Rohertragsmarge segmentweit um rund fünf Prozentpunkte unter ihrem entsprechenden

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Planwert, was im Wesentlichen auf eine geringer als erwartet ausgefallene Rentabilität im Bereich Mobilkrane zurückzuführen ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine im Vergleich zum Referenzzeitraum in der Vergangenheit nachhaltige Verbesserung der Ertragskraft liegen uns nicht vor. Daher erachten wir die geplanten Margen laut der Planung vom 29. November 2011 für nicht überwiegend wahrscheinlich. Über den gesamten Planungshorizont hinweg rechnet die Gesellschaft mit einem leichten aber kontinuierlichen Rückgang der Rohertragsmarge, was im Wesentlichen auf die planmäßig zunehmende Bedeutung der mit geringeren Magen behafteten Automated Stacking Cranes zurückgeht. Die Planungsrechnung mit Stand Juni 2011 geht für das Segment Services von einem sprunghaften Anstieg der Rohertragsmarge im Geschäftsjahr 2011/12 um mehr als 5 %-Punkte aus. Dieser Anstieg der Rohertragsmarge entspricht nicht mehr den uns mitgeteilten aktuellen Erwartungen zum erwarteten Verlauf und dem absoluten Niveau. Diese Einschätzung wird auch durch die Entwicklung im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres bestätigt. Mit 36,8 % bleibt die Rohertragsmarge im ersten Quartal 2011/12 um 2,5 %-Punkte unter der des abgelaufenen Geschäftsjahres 2010/11 und liegt deutlich unter Plan. In den darauffolgenden Jahren wird eine kontinuierlich rückläufige Rohertragsmarge erwartet. Die im Zeitablauf rückläufige Tendenz erklärt sich aus dem geplanten Wachstum im Non-Demag-Bereich, der aufgrund des fehlenden komparativen Kostenvorteils im Ersatzteilgeschäft geringere Rohertragsmargen aufweist als das Wartungsgeschäft mit Demag-Kranen. Zudem ist der zu erwartende Verdrängungswettbewerbs im NonDemag-Bereich ein weiterer Grund für niedrigere Rohertragsmargen in diesem Bereich. Die Rohertragsmargen laut der Planung vom Juni 2011 wurden von uns daher in Abstimmung mit dem Vorstand für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 nach unten angepasst. Auch in unserem Prognosemodell für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 haben wir aus den vorgenannten Gründen im Vergleich zur Planung vom 29. November 2011 niedrigere Rohertragsmargen angesetzt. Aufgrund der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 sowie durch Berücksichtigung unseres Prognosemodells für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 vorgenommenen Umsatzanpassungen gehen auch die Umsatzkosten in ihrer absoluten Höhe gegenüber der Planung mit Stand Juni 2011 signifikant zurück. Dies gilt für alle Segmente der DC AG.

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Darüber hinaus haben wir im Segment Hafentechnologie Synergien aus der Zusammenlegung der von der Terex-Gruppe und den Gesellschaften des DC AG-Konzerns bei identischen Lieferanten erworbenen Vorprodukte (etwa in den Bereichen Hydraulikkomponenten, Antriebssträngen oder Achsen) berücksichtigt, die bereits vorvertraglich im Rahmen des faktischen Konzerns durch Einkaufskooperationen realisierbar sein könnten. Durch die Berücksichtigung dieser Synergieeffekte ergibt sich ein absoluter Rückgang der Umsatzkosten, der mit einem Anstieg der Rohertragsmarge einhergeht. Die Vertriebskosten der einzelnen Segmente umfassen im Wesentlichen Personalaufwendungen für Vertriebs- und Innendienstmitarbeiter, Reisekosten, Marketing und Werbung sowie anteilige Konzernumlagen. Im Geschäftsbereich Hafentechnologie spielen außerdem Provisionen für die Vermittlung von Mobilkranen und Automatisierungssysteme über Repräsentanten sowie Akquisekosten, etwa bei der Ausschreibung größerer Hafenterminalentwicklungsprojekte, eine Rolle. Die Vertriebskosten des Segments Services umfassen auch die Disposition der Ersatzteile, das Produktund Projektmanagement sowie die Servicesteuerung. Die Gesellschaft geht konzernweit von einem Anstieg der Vertriebskosten im Geschäftsjahr 2011/12 um rund 10,3 % aus. Personalkosten stellen eine wesentliche Komponente im Vertriebsbereich dar. Der Anstieg ergibt sich teilweise aufgrund planmäßiger Gehaltssteigerungen. Der darüber hinausgehende Anstieg wird im Wesentlichen auf Produkteinführungskosten für die Mid-Segment-Produkte des Geschäftsbereichs Industriekrane sowie die Vertriebsaktivitäten im Zusammenhang mit den geplanten strategischen Projekten im Segment Services zurückgeführt. In der chinesischen und der deutschen Landesgesellschaft soll beispielsweise die Anzahl der Vertriebsmitarbeiter erhöht werden. Im Ergebnis steigen die Vertriebskosten daher in den Segmenten Industriekrane und Services nicht nur in ihrer absoluten Höhe deutlich an, sondern wachsen auch deutlich stärker als die Umsatzerlöse, wodurch die Vertriebskostenquote im Konzern 2011/12 im Ergebnis um rund einen Prozentpunkt über dem Vorjahreswert liegt. Unter anderem aufgrund der sich aktuell abzeichnenden, zeitlichen Verschiebung der Markteinführung weiterer Mid-Segment-Produkte liegen die Vertriebskosten im Segment Industriekrane zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres 2011/12 um rund EUR 1,9 Mio. unter Plan. Wir haben diese Reduzierung in Abstimmung mit dem Vorstand auf das Gesamtjahr sowie das Folgejahr hochgerechnet. Entsprechend haben wir in den Geschäftsjahren 2011/12 und 2012/13 im Vergleich zur Planung vom Juni 2011 signifikant geringere Vertriebskosten angesetzt. Im Segment Hafentechnologie gehen die Vertriebskosten im Geschäftsjahr 2011/12 bereits laut der Planung vom Juni 2011 aufgrund von Sondereffekten und einer Verschiebung im Produkt-Mix hin zu Automatisierungssystemen gegenüber dem Vorjahr deutlich zurück. Bei Automatisierungssystemen fallen erfahrungsgemäß im Vergleich zu den anderen Produkten des Segments Hafentechnologie unterdurchschnittliche Provisionszahlungen an.

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Für die Planjahre ab dem Geschäftsjahr 2012/13 geht die Gesellschaft in ihrer Planung mit Stand Juni 2011 von nur noch unterproportional steigenden Vertriebskosten aus. Zusätzlich zu der bereits dargestellten Reduzierung der Vertriebskosten in den Geschäftsjahren 2011/12 und 2012/13 haben wir im Geschäftsbereich Hafentechnologie in den Planjahren 2011/12 bis 2013/14 auf der Grundlage historischer Erfahrungen eine Reduzierung der Provisionszahlungen an die modifizierte Umsatzplanung in Abstimmung mit dem Vorstand vorgenommen. In den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 haben wir in unserem Prognosemodell für den Geschäftsbereich Hafentechnologie ebenfalls unterhalb der historischen Planung vom Juni 2011 liegende Vertriebskosten angesetzt. Darüber hinaus haben wir im Segment Services als Reaktion auf die geringeren Umsatzwachstumsraten sowie in Folge des modifizierten Umsatzniveaus aus strategischen Projekten auch die Vertriebskosten in ihrer absoluten Höhe im Vergleich zur Planung vom Juni 2011 reduziert. Dies erfolgte in den Geschäftsjahren 2011/12 bis 2013/14 in Abstimmung mit dem Vorstand. Entsprechend der modifizierten Planung geht die Vertriebskostenquote im Planungszeitraum kontinuierlich zurück. Aufgrund zusätzlicher Vertriebsaktivitäten für die Mid-Segment-Produkte in China und Indien, der gestiegenen Markttransparenz und der zunehmenden Verschärfung der Wettbewerbssituation liegt die Vertriebskostenquote über dem einmalig niedrigen Niveau des Rekordgeschäftsjahres 2007/08. Die Entwicklungskosten beinhalten sowohl die an den deutschen Standorten in DüsseldorfBenrath und Wetter als auch die an den Entwicklungsstandorten in Indien und China vorgenommenen Entwicklungsleistungen. Inhaltlich handelt es sich dabei überwiegend um Personalkosten sowie Materialien für Prototypen. Zusätzlich zu den in der GuV ausgewiesenen Entwicklungskosten werden in den Segmenten Industriekrane und Hafentechnologie Entwicklungskosten laut der Planung aktiviert und in den Folgejahren planmäßig abgeschrieben. Die Planung vom Juni 2011 sieht in den Geschäftsjahren 2011/12 bis 2013/14 überdurchschnittlich starke Wachstumsraten im Entwicklungsbereich von durchschnittlich rund 15,8 % vor. Dies ist maßgeblich auf die Entwicklung weiterer Mid-Segment-Produkte im Segment Industriekrane zurückzuführen. Wesentliche Entwicklungsprojekte im Geschäftsbereich Hafentechnologie beinhalten die Überarbeitung der kleinen Kranreihen, die Entwicklung einer Mid-Segment-Variante sowie die Fertigstellung des Forschungsprojekts zur Optimierung von Antriebssträngen. Im Segment Services sind die Entwicklungskosten von untergeordneter Bedeutung.

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Die Entwicklungskostenquote liegt in der insoweit historischen Planung vom Juni 2011 ab dem Geschäftsjahr 2014/15 unter dem Niveau des Geschäftsjahres 2010/11, welches die im Vergangenheitszeitraum niedrigste Entwicklungskostenquote aufweist. Alle in der Planung mit Stand Juni 2011 enthaltenen strategischen Projekte (z.B. Mid-Segment-Produkte, Schüttgutstrategie, etc.) sind auch in der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand modifizierten Planung für die Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 sowie in der Planung der Jahre 2014/15 und 2015/16 laut unserem Prognosemodell enthalten. Damit müssen die hierfür notwendigen Entwicklungsleistungen - unabhängig von der getroffenen Einschätzung über die Vertriebschancen der einzelnen Produkte - zunächst in voller Höhe erbracht werden. Darüber hinaus ist die Weiterentwicklung der aktuellen Produktpalette unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der DC AG und die Erreichung der geplanten Umsatzerlöse. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Wettbewerbs durch asiatische Konkurrenten. In der Konsequenz haben wir daher die Entwicklungskosten gegenüber der Planung mit Stand Juni 2011 unverändert übernommen. Dies führt im Zusammenspiel mit dem niedrigeren Umsatzniveau faktisch zu einer erhöhten Entwicklungskostenquote. Dennoch liegt die Entwicklungskostenquote für die Jahre 2014/15 und 2015/16 laut unserem Prognosemodell mit rund 1,6 % der Umsatzerlöse auf dem vergleichsweise niedrigen Niveau des bisherigen Rekordgeschäftsjahres 2007/08. Bei den Verwaltungskosten handelt es sich überwiegend um die Personalkosten der Holdinggesellschaft am Hauptsitz der DC AG in Düsseldorf sowie der Verwaltungsmitarbeiter in den einzelnen Landesgesellschaften. In der DC AG sind die sog. „Shared Services“ zusammengefasst. Darunter sind die Overhead-Funktionen (Rechnungswesen, Controlling, IT, Personal, etc.) zu verstehen, die seit dem Geschäftsjahr 2009/10 aus den Geschäftsbereichen herausgelöst und konzernweit zentralisiert wurden. Während die Verwaltungskosten in ihrer absoluten Höhe im Geschäftsjahr 2011/12 gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant bleiben, ist in den Folgejahren (insbesondere im Geschäftsjahr 2013/14) ein höheres Wachstum von rund 3,4 % bis 5,6 % p.a. zu verzeichnen. Grund für die Konstanz der Verwaltungskosten im Geschäftsjahr 2011/12 sind im Wesentlichen nicht zu bereinigende Einmaleffekte im Vorjahr. Hierzu zählt insbesondere ein allgemein sehr hoher Zielerreichungsgrad bei variabel vergüteten Mitarbeitern und damit einhergehende, überdurchschnittlich hohe Tantiemezahlungen im Geschäftsjahr 2010/11. Aufgrund der geplanten Erhöhung der Anzahl der Verwaltungsmitarbeiter ist für 2011/12 ein Anstieg der Verwaltungskosten gegenüber dem Vorjahr zu erwarten. Daher halten wir die für das laufende Geschäftsjahr 2011/12 geplanten Verwaltungskosten auf dem vorgesehenen Niveau für plausibel. Der nachfolgende Anstieg der Verwaltungsaufwendungen ab 2012/13 ist im Wesentlichen auf Gehaltssteigerungen der Verwaltungsmitarbeiter im In- und Ausland zurückzuführen.

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Ungeachtet des absoluten Anstiegs der Verwaltungskosten geht die Quote der Verwaltungsaufwendungen vom Umsatz im Planjahr 2011/12 gegenüber dem Vorjahr leicht auf 6,3 % zurück. Im weiteren Verlauf des Planungszeitraums war ein weiteres sukzessives Absinken der Verwaltungskostenquote bis auf 4,2 % im letzten historischen Planjahr 2015/16 vorgesehen. Die rückläufige Tendenz wird seitens der DC AG durch ein als Skaleneffekt bezeichnetes unterproportionales Wachstum der Verwaltungskosten im Vergleich zum Umsatz begründet. Aufgrund der stärkeren Globalisierung der DC AG und der damit einhergehenden höheren Komplexität der Konzernstruktur steigt der Abstimmungs-, Koordinierungs- und Kontrollbedarf. Damit werden zwangsläufig auch die Verwaltungskosten in den einzelnen Landesgesellschaften und in der Konzernzentrale zunehmen. Darüber hinaus ist gerade im Verwaltungsbereich der Holding aufgrund der gemäß der Planung positiven Unternehmensentwicklung mit steigenden variablen Gehaltsbestandteilen zu rechnen. Insgesamt wachsen die Verwaltungskosten im Planungszeitraum gemäß der Planung mit Stand Juni 2011 um durchschnittlich rund 2,9 % p.a. Unter Berücksichtigung von erwarteten Gehaltssteigerungen in Deutschland in der Größenordnung von rund drei Prozent und deutlich höheren Gehaltszuwächsen insbesondere in Asien halten wir diese Wachstumsrate für zu gering bemessen. Der Anstieg des Geschäftsvolumens um rund 48,9 % im Planungszeitraum macht zudem ein - unterproportionales - Wachstum der Anzahl der Verwaltungsmitarbeiter notwendig. Daher haben wir in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG die Verwaltungskosten in unserer modifizierten Planung geringfügig erhöht. Darüber hinaus haben wir die bereits vorvertraglich im faktischen Konzern realisierbaren Synergieeffekte bei der vergünstigten Beschaffung von Microsoft-Lizenzen aufgrund der Übernahme der Einkaufskonditionen der Terex-Gruppe durch die DC AG aufwandsmindernd berücksichtigt. Hierdurch ergibt sich eine Verringerung der Funktionskosten. Der Saldo aus sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen wurde von der Gesellschaft in der Planung mit Stand Juni 2011 auf dem unbereinigten Niveau der Vergangenheit fortgeschrieben. Wir haben in der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG angepassten Planung den Saldo aus sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen als Mittelwert des bereinigten Saldos der Geschäftsjahre 2007/08 bis 2010/11 festgelegt. Durch diese Anpassung steigt das Konzern-EBIT im Vergleich zur Planung mit Stand Juni 2011 in den einzelnen Planjahren um rund EUR 1,5 Mio. bis EUR 1,8 Mio. p.a. an.

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Erträge aus Beteiligungen ergeben sich im Geschäftsbereich Industriekrane aus der Beteiligung an der MHE-Demag. Sieben der insgesamt 22 Kranwerke der DC AG werden von der MHEDemag betrieben. Die Gesellschaft wird nicht konsolidiert. Stattdessen erfolgt eine Berücksichtigung im Konzernabschluss at equity. Die Planung der Beteiligungserträge beruht dabei auf den Planzahlen der MHE-Demag. Die von uns in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG angepasste Ertragslage der Geschäftsjahre 2011/12 bis 2013/14 sowie die Planung für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 laut unserem Prognosemodell stellt sich im Planungszeitraum wie folgt dar: DC AG

Umsatzerlöse

2010/11 Ist (bereinigt) TEUR %

100,0 1.124.679

2012/13 Plan TEUR %

100,0 1.294.044

2013/14 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

100,0 1.434.327

100,0 1.485.631

100,0 1.581.192

Herstellungskosten

754.530

71,0

780.925

69,4

908.067

70,2 1.017.517

70,9 1.054.013

70,9 1.127.523

71,3

Bruttoergebnis vom Umsatz

307.726

29,0

343.754

30,6

385.977

29,8

416.810

29,1

431.618

29,1

453.670

28,7

Vertriebskosten Entwicklungskosten Verwaltungskosten Saldo sonst. betr. Erträge ./. Aufw. Ergebnis at-equity bewerteter Anteile

152.124 16.819 69.485 2.006 3.210

14,3 1,6 6,5 0,2 0,3

152.549 20.902 69.148 1.884 3.253

13,6 1,9 6,1 0,2 0,3

166.743 22.422 71.783 1.884 3.368

12,9 1,7 5,5 0,1 0,3

183.828 25.064 75.830 1.884 3.638

12,8 1,7 5,3 0,1 0,3

192.105 23.197 78.785 1.884 3.929

12,9 1,6 5,3 0,1 0,3

202.503 24.801 81.448 1.884 4.243

12,8 1,6 5,2 0,1 0,3

74.513

7,0

106.291

9,5

130.281

10,1

137.610

9,6

143.344

9,6

151.045

9,6

EBIT

1.062.256

2011/12 Plan TEUR %

100,0

Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) laut der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand angepassten und sich aus unserem Prognosemodell ergebenden Planung steigt im Planungszeitraum deutlich an. Dies gilt sowohl für den absoluten Betrag des EBIT als auch, bezogen auf das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/11, für die EBIT-Marge. Der absolute Betrag des EBIT liegt ab dem Planjahr 2014/15 sogar über dem Niveau des Rekordjahres 2007/08. Die EBIT-Marge liegt 2015/16 konzernweit bei rund 9,6 %. Im Durchschnitt des Planungszeitraums ergibt sich eine durchschnittliche EBIT-Marge von 9,7 %. Beide Werte liegen deutlich über der im Ist erzielten, durchschnittlichen EBIT-Marge in den Geschäftsjahren 2007/08 bis 2010/11 von 7,5 %. Die Umsatzerlöse verteilen sich demnach wie folgt auf die drei Geschäftsbereiche: Demag Cranes-Konzern

2010/11 Ist TEUR

Industriekrane Hafentechnologie Services Summe Umsatzerlöse

489.812 238.985 333.458 1.062.256

% 46,1 22,5 31,4

2011/12 Plan TEUR %

2012/13 Plan TEUR %

2013/14 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

536.115 229.780 358.784

615.694 289.993 388.357

657 606 355.191 421.530

702.373 325.035 458.224

750.186 337.516 493.490

47,4 21,3 31,2

100,0 1.581.192

100,0

100,0 1.124.679

47,7 20,4 31,9

100,0 1.294.044

47,6 22,4 30,0

100,0 1.434.327

45,8 24,8 29,4

100,0 1.485.631

47,3 21,9 30,8

- 60 -

Wir haben zur weitergehenden Plausibilisierung der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG angepassten Ertragsplanung sowie der sich aus unserem Prognosemodell ergebenden Planung den Vergangenheitszeitraum auf der Grundlage der von der Gesellschaft vorgelegten Zahlen bis zum Geschäftsjahr 2002/03 erweitert. Dies ermöglicht uns die Umsatz- und EBITEntwicklung in die langfristige historische Entwicklung der DC AG einordnen zu können. Die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2002/03 bis 2006/07 haben wir hierzu weitgehend ungeprüft aus den Angaben der Gesellschaft übernommen. Umsatzerlöse, EBIT und EBIT-Marge gemäß unserer modifizierten Planung stellen sich auf Ebene des DC AG-Konzerns im langfristigen Vergleich wie folgt dar:

- 61 -

Die vorstehende Übersicht verdeutlicht einerseits, dass es sich beim Geschäftsjahr 2007/08 um ein im historischen Vergleich absolutes Ausnahmejahr handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der absoluten Ertragskraft als auch hinsichtlich der EBIT-Marge. Beide Größen überragen die übrigen Vergangenheitsjahre deutlich. Andererseits wird erkennbar, dass die Planumsätze und Planergebnisse laut unserer modifizierten Planung - abgesehen von dem Rekordjahr 2007/08 - in allen Planjahren signifikant über den historischen Werten liegen. Ab dem Geschäftsjahr 2012/13 bzw. 2014/15 liegen die Umsatzerlöse bzw. das EBIT auch oberhalb des im Rekordgeschäftsjahr 2007/08 erreichten Niveaus. Das Wachstum liegt im Planungszeitraum deutlich über den in der Vergangenheit von der Gesellschaft erzielten Steigerungsraten. Darüber hinaus haben wir die Ertragslage zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres 2011/12 (Stichtag 31. Dezember 2011) analysiert. Im Vergleich zu den Gesamtjahres-Planzahlen der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG angepassten Planung ergibt sich folgendes Bild: DC AG

Q1 2011/12 Ist TEUR %

Umsatzerlöse

269.873

100,0

24,0%

Herstellungskosten

197.798

73,3

780.925

69,4

25,3%

Bruttoergebnis vom Umsatz

72.075

26,7

343.754

30,6

21,0%

Vertriebskosten Entwicklungskosten Verwaltungskosten Saldo sonst. betr. Erträge ./. Aufw. Ergebnis at-equity bewerteter Anteile

38.663 3.912 16.838 56 1.380

14,3 1,4 6,2 0,0 0,5

152.549 20.902 69.148 1.884 3.253

13,6 1,9 6,1 0,2 0,3

25,3% 18,7% 24,4% 3,0% 42,4%

EBIT (bereinigt)

14.097

5,2

106.291

9,5

13,3%

2011/12 Plan TEUR %

100,0 1.124.679

Anteil Q1 am Gesamtjahr TEUR

Der Anteil der im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2011/12 erzielten Umsatzerlöse liegt mit rund 24,0 % des Gesamtjahresziels auf dem nach drei abgelaufenen Geschäftsmonaten zu erwartenden Niveau. Der Wert von 24,0 % liegt auch im historischen Vergleich innerhalb der üblichen Bandbreite. Sowohl Rohertrag als auch EBIT liegen dagegen deutlich unter Plan. Die Rohertragsmarge liegt zum Ende des ersten Geschäftsquartals mit rund 26,7 % deutlich unter dem Wert von 30,6 % laut der von uns in Abstimmung mit dem Vorstand angepassten Planung. Beim EBIT konnten zum Ende des ersten Quartal des Geschäftsjahres gerade einmal 13,3 % des Gesamtjahresergebnisses laut der angepassten Planung erreicht werden. Bezogen auf die Umsatzerlöse ergibt sich eine EBIT-Marge von 5,2 %, die um über vier Prozentpunkte unter dem Niveau laut der in Abstimmung mit dem Vorstand von uns angepassten Planung liegt. Im Referenzzeitraum der Geschäftsjahre 2007/08 bis 2010/11 ist es der Gesellschaft noch nie gelungen, die EBIT-Marge nach Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres bis zum Geschäftsjahresende um mehr als zwei Prozentpunkte zu steigern.

- 62 -

Insgesamt erscheint daher die Umsatzplanung für das Geschäftsjahr 2011/12 als durchaus erreichbar. Die von uns in Abstimmung mit dem Vorstand erarbeitete ertragsseitige Planung für das Geschäftsjahr 2011/12 ist dagegen nach unserer Einschätzung tendenziell als ambitioniert einzustufen.

Finanzergebnis Das Finanzergebnis haben wir auf Grundlage der Bilanzplanung der Gesellschaft und einer daraus abgeleiteten integrierten Finanzbedarfsrechnung ermittelt. Die Finanzbedarfsrechnung wurde unter der Annahme der teilweisen Ausschüttung des Konzernjahresergebnisses, der Abschreibungen, Veränderungen des Nettoumlaufvermögens und der Rückstellungen abgeleitet. Ausgangspunkt der Finanzplanung zur Bestimmung des Finanzergebnisses waren die zinstragenden Finanzschulden und -forderungen zum 30. September 2011. Für Finanzmittel gilt allgemein, dass diese stets die Vermutung der Betriebsnotwendigkeit für sich haben (vgl. OLG München, 17. Juli 2007, AG 2008, S. 28, 32; BayObLG, 28. Oktober 2005, AG 2006, S. 41, 44; LG Nürnberg-Fürth, 5. Mai 2011, 1 HK 3309/09, Beschlusstext S. 28). Den zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben notwendigen Mindestbestand an liquiden Mitteln haben wir unter Berücksichtigung der geplanten erhaltenen Anzahlungen nach Abstimmung mit der Gesellschaft mit EUR 100 Mio. festgelegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft in der Lage sein muss, kurzfristige Ausgaben zu tätigen. Das Finanzergebnis umfasst neben Beteiligungserträgen die Guthabenverzinsung von flüssigen Mitteln und Wertpapieren. Die Guthabenzinssätze steigen in der Detailplanungsphase von rund 0,5 % auf rund 2,3 % an und wurden korrespondierend zu der Anlagepolitik der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer im Zeitablauf steigenden Zinserwartung auf der Basis der aktuellen Zinsstrukturkurve abgeleitet. Die Entwicklung des Bestands an Finanzschulden wurde anhand der Zinsplanung sowie der vertraglich vereinbarten, in Abhängigkeit von finanziellen Kennzahlen gestaffelten Konditionen, abgebildet. Die Sollzinssätze steigen im Detailplanungszeitraum von rund 2,9 % auf rund 4,7 % an. Die Zinsaufwendungen umfassen auch den Zinsanteil im Zusammenhang mit den Pensionsverpflichtungen sowie die Avalgebühren.

- 63 -

Gemäß dem Stichtagsprinzip sind solche finanziellen Überschüsse, die den Eigentümern des Unternehmens bereits zugeflossen sind beziehungsweise deren Verwendung festgelegt wurde, nicht mehr für die Ableitung des Unternehmenswertes zu berücksichtigen. Beschlossene Dividenden bzw. Dividendenzahlungen mindern das Ergebnis und damit die Ertragschancen der Gesellschaft (vgl. OLG Hamburg, 11. April 2003, AG 2003, S. 441 ff; LG Frankfurt a. M., 4. Juli 2006, 3-5 O 52/05, Beschlusstext S. 10). Im Umkehrschluss stehen damit sämtliche potenziellen Dividendenansprüche, über die noch nicht beschlossen wurde, den Aktionären zu und gehen folglich wertbildend in die Ertragswertberechnung ein. In der für den 16. März 2012 geplanten ordentlichen Hauptversammlung soll u. a. über die Dividende für das Geschäftsjahr 2010/11 beschlossen werden. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, ist modelltechnisch die geplante Dividende für das Geschäftsjahr 2010/11 in Höhe von EUR 0,78 je Aktie aus der Ertragswertberechnung auszuklammern, da dieser Betrag durch die Ausschüttung den Aktionären ohnehin zufließt (vgl. OLG Düsseldorf, 19. Oktober 1999, DB 2000, S. 81, 82 sowie AG 2000, S. 323 ff.). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung wurde die vorgesehene Dividende bewertungstechnisch zum 30. September 2011 (also der Ausgangsbilanz) bei den flüssigen Mitteln sowie dem Gewinnvortrag gekürzt.

Ertragsteuern Die Besteuerung der DC AG haben wir nach dem gegenwärtigen Stand des Unternehmenssteuerrechts und der derzeitigen Organschaftstrukturen ermittelt. Die Ertragsteuern berücksichtigen die Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, die auf die inländischen Erträge anfallen, sowie die ausländischen Unternehmenssteuern. Die ausländischen Ergebnisbestandteile wurden aus der individuell geplanten künftigen Geschäftsentwicklung übernommen. Auf die im Ausland erwarteten Erträge wurden die landesspezifischen Steuersätze angewendet. Bei Ausschüttungen anfallende Quellensteuern für Indien und China wurden ebenfalls berücksichtigt. Anhand des tatsächlichen Steueraufwands für die Referenzperiode wurden unter Berücksichtigung von bekannten Steuersatzänderungen pro Land effektive Steuersätze, bezogen auf das Ergebnis vor Steuern, ermittelt. Diese effektiven Steuersätze liegen aufgrund nicht abziehbarer Betriebsausgaben oder landesspezifischen Besonderheiten teilweise geringfügig über den nominellen Steuersätzen und wurden für den künftigen Steueraufwand herangezogen. Das inländische steuerpflichtige Ergebnis wurde gemäß § 8b Abs. 5 KStG um 5 % der ausländischen Beteiligungserträge nach Steuern erhöht.

- 64 -

Die Ergebnisse auf Unternehmensebene werden durch die Gewerbeertragsteuer gemindert. Die Gesellschaft unterliegt einer durchschnittlichen effektiven Gewerbeertragsteuerbelastung in Höhe von rund 14,9 %. Für die Ermittlung der Gewerbesteuerbelastung der DC AG haben wir auf Basis der Betriebsergebnisse der inländischen Gesellschaften einen durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von rund 425 % angesetzt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt. Die Unterschiede zwischen dem Ergebnis auf Basis von IFRS und der steuerlichen Bemessungsgrundlage haben wir analysiert, in einer Nebenrechnung fortgeschrieben und bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Der Körperschaftsteuersatz beläuft sich auf 15,0 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag). Einzelne Gesellschaften weisen zum 30. September 2011 ertragsteuerliche Verlustvorträge auf, für die im IFRS-Konzernabschluss nur in begrenztem Umfang aktive latente Steuern angesetzt wurden. Die landespezifischen Verlustvorträge haben wir unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragsteuern berücksichtigt. Aufgrund der integrierten Erfassung der Verlustvorträge in dem Ertragswert ist der Ansatz eines Sonderwerts zur Vermeidung einer Doppelerfassung bei der Bewertung der DC AG ausgeschlossen (vgl. Peemöller/Popp, BB 1997, S. 303 ff.; Popp, BB 1999, S. 1154 ff.). Aufgrund der Regelungen über den Verlustabzug (so genannte Mantelkaufregelungen - § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) gehen wir für Bewertungszwecke davon aus, dass es im Rahmen des Anteilserwerbs an der DC AG zu einem schädlichen Anteilserwerb mit der Folge eines vollständigen Untergangs der inländischen Verlustvorträge gekommen ist. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückausnahme des § 8c Abs. 1 S. 6, 7 KStG in der Organschaftsstruktur nicht greift (vgl. auch Geschäftsbericht 2010/11, S. 76). Da dieser Sachverhalt soweit ersichtlich noch nicht von der Finanzrechtsprechung entschieden ist, haben wir vorsorglich die Altverluste hälftig angesetzt. Die damit unterstellte Wahrscheinlichkeit, dass die DC AG diese Verluste nach dem Anteilserwerb nutzen kann liegt mit 1/3 deutlich über dem von uns realistisch einzuschätzenden Prozentsatz. Diese Vorgehensweise wirkt aufgrund der damit verbundenen Steuerreduzierung werterhöhend.

- 65 -

Anteile Dritter am Jahresergebnis An der TBA B.V., Delft/Niederlande, besteht eine Beteiligungsquote von 69,8 %. Gemäß dem Grundsatz der Vollkonsolidierung sind die Planergebnisse der TBA B.V. in der Konzernplanung vollständig erfasst. Zur Ableitung der den Gesellschaftern der DC AG zustehenden finanziellen Überschüsse im Rahmen der Ertragswertberechnung muss folglich das geplante Jahresergebnis um jenen Teil korrigiert werden, der den außenstehenden Gesellschaftern zusteht.

Beurteilung der Unternehmensplanung Im Rahmen unserer Bewertungsarbeiten haben wir die nunmehr historische Planung für die Geschäftsjahre 2014/15 bis 2015/16 sowie die vorgelegte Mittelfristplanung (mit dreijährigem Planungshorizont bis 2013/14) der DC AG auf Konsistenz und Plausibilität der Annahmen untersucht. Nach unserer Einschätzung und auf Basis der uns vorliegenden Markteinschätzungen spiegelt diese Mittelfristplanung die Chancen und Risiken der Geschäftstätigkeit sowohl auf Ebene der einzelnen Divisionen als auch auf Ebene des DC AG-Konzerns aus heutiger Sicht mit folgenden Qualifizierungen angemessen wider. An möglichen Risiken sehen wir insbesondere die Gefahr eines allgemeinen konjunkturellen Rückgangs mit einem geringer als erwartet ausfallenden Wachstum in den Schwellenländern, insbesondere in China und Indien. Zudem sehen wir die Gefahr, dass die chinesischen Wettbewerber weitere Fortschritte hinsichtlich der technischen Qualität ihrer Produkte machen und mittelfristig als niederpreisige Anbieter mit akzeptabler Qualität auch in die etablierten Kernmärkte der DC AG einbrechen. Dies würde den allgemeinen Margendruck in allen Geschäftsbereichen weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund haben wir, wie in Abschnitt D. II. 1. dargestellt, in Abstimmung mit dem Vorstand der DC AG Anpassungen der Planung bis 2013/14 vorgenommen. Die so angepasste Planung bis 2013/14 halten wir für ambitioniert, wobei insbesondere das geplante Umsatzwachstum sowie die dauerhafte Aufrechterhaltung der geplanten Margen eine Herausforderung darstellen. Das zur Abschätzung der Geschäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2014/15 bis 2015/16 auf den Annahmen des Vorstands der DC AG von uns entwickelte Prognosemodell spiegelt die Chancen und Risiken in einem angemessenen Verhältnis wider.

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4. Ableitung der erwarteten Netto-Ausschüttungen

Nachhaltiges Ergebnis Für die Jahre 2016/17 ff. haben wir ein Ergebnis angesetzt, das wir im langfristigen Durchschnitt für nachhaltig erzielbar ansehen. Ausgehend von dem Ergebnis der für das Geschäftsjahr 2015/16 in unserem Prognosemodell angenommenen Entwicklung wurden die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in einem ersten Schritt in Höhe der unternehmensindividuellen Wachstumsrate von 1,0 % fortgeschrieben. Die Abschreibungen des Planjahres 2015/16 wurden im Zeitraum der ewigen Rente durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt. Diese stellt sicher, dass das vorhandene Anlagevermögen erhalten werden kann. Das unterstellte nachhaltige Wachstum der Nettoeinnahmen bedingt auch eine Weiterentwicklung der Posten der Planbilanz sowie der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung im Zeitraum der ewigen Rente. Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums haben wir in der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate, bezogen auf das wirtschaftliche Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (30. September 2016), berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, 4. Mai 2011, 20 W 11/08, Beschlusstext Tz.152; OLG Stuttgart, 22. September 2009, 20 W 20/06, Beschlusstext Tz. 105; OLG Karlsruhe, 16. Juli 2008, 12 W 16/02, Beschlusstext S. 22; OLG Frankfurt, 26. August 2009, 5 W 35/09, Beschlusstext S. 19 f.; Saur et. al, WPg 2011, S. 1017, 1024; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 2011, Tz. 979 f.; Stellbrink, Der Restwert in der Unternehmensbewertung, 2005, S. 230). Diese Mittel verbleiben dauerhaft im Unternehmen und dienen der Erwirtschaftung von Wachstum und damit der Unternehmenswertsteigerung nach dem letzten Planjahr. Wir weisen darauf hin, dass eine Fortschreibung des letzten Planjahres nicht zwingend ist, sondern dass es auch sachgerecht sein kann, für die ewige Rente etwa einen Durchschnitt des Detailplanungszeitraums anzusetzen, der hier zu geringeren Werten führen würde (vgl. OLG München, 31. März 2008, 31 Wx 88/086, Beschlusstext Tz. 23 sowie OLG Frankfurt, 20. Dezember 2010, 5 W 51/09, Tz. 34 (juris), mit Hinweis auf konjunkturelle Schwankungen; Ernst/Schneider/Thielen, Unternehmensbewertungen erstellen und verstehen, 3. Aufl., 2008, S. 44, die davor warnen, völlig unrealistische Ergebnisse in die Zukunft fortzuschreiben; Peemöller/Kunowski, Ertragswertverfahren nach IDW, in: Peemöller (Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., 2009, S. 265, 299). Auch kann im Einzelfall eine Reduzierung des EBIT im nachhaltigen Ergebnis gegenüber dem letzten Planjahr nicht zu beanstanden sein (vgl. OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 251 (juris)).

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Ergänzend weisen wir darauf hin, dass jede Bewertung einer eigenständigen Überlegung zum Ansatz der ewigen Rente bedarf und somit eine schematische Übertragung von Einzelaspekten nicht sachgerecht ist. Insoweit besteht kein Meistbegünstigungsgrundsatz bezüglich einzelner Parameter der Ertragswertberechnung (vgl. OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 187, 219 (juris)). So wurde von der DC AG im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses zum 30. September 2011 bei dem Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert (Impairment Test) das nachhaltige Ergebnis jenseits des Geschäftsjahres 2015/16 mit einem durchschnittlichen Free Cashflow der vorangegangenen Geschäftsjahre berücksichtigt (vgl. Geschäftsbericht 2010/11, S. 144), der signifikant unter dem Free Cashflow des letzten Planjahres lag. Das hierbei angewendete Discounted Cashflow-Verfahren vor persönlichen Steuern wurde auch von den drei Investmentbanken bei ihren Fairness Opinion im Rahmen des Übernahmeangebots herangezogen (vgl. Gemeinsame Stellungnahmen des Vorstands und Aufsichtsrats der DC AG vom 31. Mai 2011, S. 30, 32). Der dabei angesetzte Free Cashflow der ewigen Rente lag im Schnitt rund 30 % unter dem Wert des letzten Jahres der (historischen) Planung. Zusammengefasst ergibt sich für die DC AG folgende Erfolgsrechnung: DC AG

Umsatzerlöse

2011/12 Plan TEUR %

2014/15 Plan TEUR %

2015/16 Plan TEUR %

2016/17 ff. Plan TEUR %

100,0 1.434.327

100,0 1.485.631

100,0 1.581.192

100,0 1.597.004

780.925

69,4

908.067

70,2 1.017.517

70,9 1 054 013

70,9 1.127.523

71,3 1.138.798

71,3

Bruttoergebnis vom Umsatz

343.754

30,6

385.977

29,8

416.810

29,1

431.618

29,1

453.670

28,7

458.206

28,7

Vertriebskosten Entwicklungskosten Verwaltungskosten Saldo sonst. betr. Erträge /. Aufw. Ergebnis at-equity bewerteter Anteile

152.549 20.902 69.148 1.884 3 253

13,6 1,9 6,1 0,2 0,3

166.743 22.422 71.783 1.884 3.368

12,9 1,7 5,5 0,1 0,3

183.828 25.064 75.830 1.884 3.638

12,8 1,7 5,3 0,1 0,3

192.105 23.197 78.785 1.884 3 929

12,9 1,6 5,3 0,1 0,3

202.503 24.801 81.448 1.884 4.243

12,8 1,6 5,2 0,1 0,3

204.528 25.049 82.262 1.902 4.285

12,8 1,6 5,2 0,1 0,3

EBIT Finanzergebnis

106.291 -13.630

9,5 -1,2

130.281 -14.871

10,1 -1,1

137.610 -16.286

9,6 -1,1

143.344 -17.329

9,6 -1,2

151.045 -18.728

9,6 -1,2

152.555 -20.788

9,6 -1,3

EBT

92.661

8,2

115.410

8,9

121.324

8,5

126.015

8,5

132.317

8,4

131.767

8,3

Ertragsteuern

22.977

2,0

32.634

2,5

38.133

2,7

40.128

2,7

41.814

2,6

40.803

2,6

Jahresergebnis

69.684

6,2

82.776

6,4

83.191

5,8

85.887

5,8

90.503

5,7

90.964

5,7

Anteile Dritter am Jahresergebnis

100,0 1.294.044

2013/14 Plan TEUR %

Herstellungskosten

Konzernjahresergebnis

1.124.679

2012/13 Plan TEUR %

100,0

295

0,0

342

0,0

410

0,0

445

0,0

481

0,0

486

0,0

69.389

6,2

82.434

6,4

82.781

5,8

85.442

5,8

90.022

5,7

90.478

5,7

- 68 -

Ausschüttungsquote Die Analyse der Ausschüttungspolitik der vergangenen Jahre zeigt, dass im Schnitt rund 35 % des operativen Ergebnisses nach Steuern (operatives NIAT) im Folgejahr ausgeschüttet wurden. 2005/06

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

Dividende je Aktie (für das entsprechende Gj.)

EUR

1,00

1,10

1,40

0,00

0,60

0,78

Dividendensumme (für das entsprechende Gj.)

Mio. EUR

21,2

23,3

29,6

0,0

12,7

16,5

operatives NIAT

Mio. EUR

40,7

51,4

85,2

42,8

30,5

46,8

52,0%

45,3%

34,8%

0,0%

41,7%

35,3%

Ausschüttungsquote

34,8%

Die aktuelle Dividendenpolitik der DC AG sieht vor, rund 35 % bis 45 % des operativen Ergebnisses nach Steuern an die Aktionäre auszuschütten (vgl. Gemeinsame Stellungnahmen des Vorstands und Aufsichtsrats der DC AG vom 31. Mai 2011, S. 45). Für künftige Ausschüttungen geht der Vorstand von einer weitgehenden Konstanz der auf das operative Ergebnis nach Steuern definierten Ausschüttungspolitik aus. Da weder rechtliche Restriktionen einer solchen Dividendenpolitik entgegenstehen, noch die bisherige Ausschüttungspolitik dagegen spricht, ist eine Übernahme der geplanten Ausschüttungspolitik nicht zu bestanden. Diese Auffassung wird auch vom OLG Frankfurt geteilt, das es ablehnt, eine unternehmerische Einzelentscheidung wie die Ausschüttungspolitik der Geschäftsführung dahingehend zu überprüfen, ob sie sich gewinnmaximierend auswirkt (vgl. OLG Frankfurt, 29. April 2011, AG 2011, S. 832, 835; OLG Frankfurt, 9. Februar 2010, ZIP 2010, S. 279, 731). Für die zweite Phase kann grundsätzlich angenommen werden, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zum Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage ist (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 37). Alternativ kann die nachhaltige Ausschüttungsquote auch aus der Peer Group abgeleitet werden (vgl. WP-Handbuch 2008, Bd. II, Abschn. A, Tz. 97). Aufgrund relativ geringer Ausschüttungsquoten der beiden chinesischen Peer Group-Unternehmen liegt die Ausschüttungsquote, bezogen auf das Jahresergebnis, der Peer Group insgesamt im Zeitraum 2006 bis 2010 bei rund 30 %. Ohne die beiden chinesischen Unternehmen beläuft sich die durchschnittliche Ausschüttungsquote auf rund 40 %. Ab dem Jahr 2016/17 ff. wurde eine Ausschüttungsquote von 40 % angesetzt, die am unteren Rand des marktdurchschnittlichen Ausschüttungsverhaltens (vgl. Wagner et al., WPg 2006, S. 1005, 1009 und WPg 2004, S. 889, 894) liegt.

- 69 -

Veräußerungsgewinnbesteuerung Ab dem Jahr 2009 sind die Auswirkungen der Abgeltungssteuer für Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen. Die Abbildung der künftigen Höhe der effektiven Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne hängt sowohl von der zu unterstellenden Haltedauer, der thesaurierungsbedingten Kursentwicklung beim Bewertungsobjekt als auch der Alternativanlage ab (vgl. Wiese, WPg 2007, S. 375). Zur Bestimmung des Zeitpunktes der Veräußerungsbesteuerung und des daraus resultierenden marktdurchschnittlichen Veräußerungsgewinnsteuersatzes sind Typisierungen vorzunehmen. Eine Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne ist zwar erst für Unternehmensanteile vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Gleichwohl dürfte sich die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt zumindest ab dem 1. Januar 2009 niederschlagen, da ab dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch Veräußerung von „Altbeständen“ von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenübersteht, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden. Entscheidend ist hierbei auch, dass es primär nicht um die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung der konkreten Abfindung nach Eintragung des Unternehmensvertrags, sondern die - vorgelagerte - Berechnung des Ertragswertes bei unterstellt unendlicher Lebensdauer des Unternehmens als solche geht. Nach der derzeitigen Diskussion im Berufsstand ist davon auszugehen, dass eine typisierende Annahme einer effektiven Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (13,1875 %) sachgerecht ist (vgl. Zeidler/Schöniger/Tschöpel, FB 2008, S. 281; Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, S. 736).

Einkommensteuern Die geplanten Ausschüttungen wurden um persönliche Steuern reduziert. Für Dividenden wurde ein Abgeltungsteuersatz von 25,0 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert.

- 70 -

III.

Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes

Der Ertragswert wird durch Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag ermittelt. Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage, die dem zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent ist (IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 114). Als Ausgangsgröße für die Bestimmung von Alternativrenditen kommen insbesondere Kapitalmarktrenditen für Unternehmensbeteiligungen (in Form von Aktienportfolios) in Betracht. Diese Renditen lassen sich grundsätzlich in einen Basiszinssatz und einen von den Anteilseignern aufgrund der Übernahme unternehmerischen Risikos geforderten Risikozuschlag zerlegen.

1. Basiszinssatz

Für den objektivierten Unternehmenswert ist bei der Bestimmung des Basiszinssatzes von dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi-)risikofreie Kapitalmarktanlage auszugehen. Mit Blick auf ihren quasi-sicheren Charakter erfüllen in Deutschland Anleihen der öffentlichen Hand weitestgehend die Forderung nach Risikofreiheit. In der Bewertungspraxis hat es sich heute etabliert, den Basiszinssatz unter Verwendung der am Bewertungsstichtag gültigen Zinsstrukturkurve anhand der Svensson-Methode zu ermitteln (vgl. OLG München, 11. Juli 2006, ZIP 2006, S. 1722, 1725; OLG München, 10. Mai 2007, AG 2008, S. 37, 39; OLG Karlsruhe, 17. Juli 2008, AG 2009, S. 47, 50, OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, AG 2011, S. 205, 208). Dadurch werden die konkreten Anlagemöglichkeiten für einen sehr langen Zeitraum zukunftsorientiert und periodengerecht abgebildet. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Basiszinses zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes ist die Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen. Die Zinsstruktur am Rentenmarkt zeigt den Zusammenhang zwischen den Zinssätzen und Laufzeiten von Zerobonds ohne Kreditausfallrisiko. Die aus der Zinsstrukturkurve abgeleiteten fristäquivalenten Zerobondfaktoren gewährleisten die Einhaltung der Laufzeitäquivalenz (vgl. OLG München, 30. November 2006, AG 2007, S. 411, 412).

- 71 -

Als Datenbasis wurden die veröffentlichten Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank gewählt, die als Schätzwerte auf der Grundlage von beobachteten Umlaufrenditen von Kuponanleihen, d.h. von Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzbriefen, ermittelt werden. Die notwendigen Parameter (Zeitreihen „wt3201“ bis „wt3206“) finden sich auf der Homepage der Deutschen Bundesbank. Mittels dieser Parameter lassen sich Zinssätze für hypothetische Zerobonds ableiten und damit tägliche Zinsstrukturkurven auf Basis der am Markt gehandelten Bundesanleihen mit Restlaufzeiten bis 30 Jahre schätzen. Aus der beobachtbaren Entwicklung der Parameter der Schätzfunktion lässt sich deren begrenzte Verwendbarkeit zur Extrapolation für weiter in der Zukunft liegende Zinsprognosen erkennen. Vor diesem Hintergrund können nach Ansicht des FAUB mangels verfügbarer Marktdaten aus gehandelten Anleihen für die über 30 Jahre hinausgehende Schätzung der Zerobond-Zinssätze und aufgrund allgemeiner Prognoseunsicherheiten die ZerobondZinssätze der längsten verfügbaren Restlaufzeiten als nachhaltiger Prognosewert konstant fortgeschrieben werden. Bei unmittelbarer Verwendung der Zinsstrukturkurve ist der finanzielle Überschuss für jedes Jahr mit dem jeweiligen laufzeitäquivalenten Zinssatz zu diskontieren. Aus Praktikabilitätsgründen kann bei nicht stark schwankenden Zahlungsreihen auch ein barwertäquivalenter einheitlicher Basiszinssatz verwendet werden (vgl. OLG Frankfurt, 17. Juni 2010, 5 W 39/09, Beschlusstext S. 13; OLG Frankfurt, 2. Mai 2011, 21 W 3/11, Beschlusstext S. 18). Auf Basis der veröffentlichten aktuellen Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank für den Dreimonatszeitraum von Oktober bis Dezember 2011 ergab sich unter Berücksichtigung einer Wachstumsrate von 1,0 % ein einheitlicher Basiszinssatz von auf volle ¼-Prozentpunkte gerundet 2,75 %.

- 72 -

Dieser Basiszinssatz wurde um typisierte Ertragsteuern gekürzt (25,0 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag). Die Nachsteuergröße beläuft sich auf rund 2,02 %.

2. Risikozuschlag

Bei der Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten ist zur Ableitung der Risikoprämie nicht auf die subjektiven Risikoneigungen einzelner Unternehmenseigner, sondern auf das allgemeine Verhalten des Marktes abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass Investoren ein besonderes Risiko bei der Geldanlage in Unternehmen (Anlegerrisiko) sehen. Die Risikoprämie kann mit Hilfe von Kapitalmarktpreisbildungsmodellen (CAPM, Tax-CAPM) aus den am Kapitalmarkt empirisch ermittelten Aktienrenditen abgeleitet werden. Trotz teilweisem Vorbehalt ist festzuhalten, dass diesem Kapitalmarktmodell in der nationalen und internationalen Bewertungspraxis überragende Akzeptanz zukommt und es ein hohes Maß an Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit erzeugt (vgl. für alle: Paulsen, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2010, § 305 Tz. 126 und 131). Die Verwendung des CAPM bzw. des Tax-CAPM wird von der ganz überwiegenden Mehrzahl der Gerichte und Literaturstimmen als sachgemäß erachtet und ist die vorherrschende Methode zur Ableitung eines objektivierten Risikozuschlags (vgl. OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, AG 2011, S. 205, 209; OLG Frankfurt, 2. Mai 2011, 21 W 3/11; OLG Stuttgart, 17. März 2010, AG 2010, S. 510, 512; KG Berlin, 23. Januar 2009, AG 2009, S. 199, 200; OLG Karlsruhe, 16. Juli 2008, AG 2009, 47, 50; OLG Düsseldorf, 27. Mai 2009, WM 2009, S. 2220, 2226; OLG Stuttgart, 19. März 2008, AG 2008, S. 510, 514; OLG Stuttgart, 26. Oktober 2006, NZG 2007, S. 112, 116 f; OLG Celle, 19. April 2007, ZIP 2007, S. 2025, 2027; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 92; WP-Handbuch, Bd. II, 13. Aufl., 2008, Abschn. A Tz. 285, 293 ff.; Dörschell et al, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 22 f.; Kuhner, WPg 2007, S. 825, 827; Hirte/Hasselbach, in Großkommentar AktG, 4. Aufl., 2005, § 305 Tz. 226; Riegger, in KölnKomm SpruchG, 2005, Anh. § 11 Tz. 31; Simon/Leverkus, in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Tz. 127 ff.). Da Aktienrenditen und Risikoprämien grundsätzlich durch Ertragsteuern beeinflusst werden, erfolgt eine realitätsnähere Erklärung der empirisch beobachtbaren Aktienrenditen durch das TaxCAPM, welches das CAPM um die explizite Berücksichtigung der Wirkungen persönlicher Ertragsteuern erweitert. Hierdurch kann insbesondere die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Veräußerungsgewinnen abgebildet werden.

- 73 -

Nach dem Tax-CAPM setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte Ertragsteuer gekürzten Basiszinssatz und dem auf Basis des Tax-CAPM ermittelten Risikozuschlag nach Ertragsteuern zusammen. Die komplexe Größe des unternehmensspezifischen Risikozuschlags wird hierbei in zwei empirisch beobachtbare bzw. ableitbare Faktoren, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, zerlegt.

Marktrisikoprämie Je nach Steuersystem bedarf es eines jeweils abgestimmten Verhältnisses zwischen der Marktrisikoprämie vor und nach Steuern. Mit anderen Worten ist die Marktrisikoprämie nach Steuern im Halbeinkünfteverfahren (Zeitraum 2000 bis 2008) eine andere als im System der Abgeltungsteuer (Zeitraum ab 2009).

Marktrisikoprämie im Halbeinkünfteverfahren Die damalige Empfehlung des IDW für eine Marktrisikoprämie vor Steuern von 4,0 % bis 5,0 % sowie einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 5,0 % bis 6,0 % (vgl. IDW-FN 2005, S. 71) kann plastisch durch folgende Darstellung verdeutlicht werden: vor Steuer nach Steuer

Steuer

Marktrisikoprämie Basiszins

4,50% 5,00%

5,50% 3,25%

-1,75%

Aktienrendite

9,50%

8,75%

-0,75%

Dividendenrendite Kursrendite

4,29% 5,21%

3,54% 5,21%

-0,75%

Aktienrendite

9,50%

8,75%

-0,75%

Ausschüttungsquote, implizite

45,11%

Steuersatz

35,0%

17,5%

- 74 -

Soweit ersichtlich liegen die zwischenzeitlich zur Marktrisikoprämie nach Steuern unter Anwendung des Tax-CAPM im Halbeinkünfteverfahren ergangenen Entscheidungen bei 5,5 % nach Steuern (vgl. OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 313; OLG Frankfurt, 29. März 2011, 21 W 11/12, Tz. 23; OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, 20 W 3/09, Beschlusstext Tz. 193; OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, 20 W 2/07, Beschlusstext Tz. 284; OLG Stuttgart, 18. Dezember 2009, 20 W 2/08, Beschlusstext Tz. 208; LG Düsseldorf, 5. Juni 2011, 31 O 32/08, Beschlusstext S. 8; LG Stuttgart, 30. Januar 2009, 32 AktE 2/06, Beschlusstext S. 23; LG Stuttgart, 21. April 2008, 34 AktE 5/05, Beschlusstext S. 12). Rein vorsorglich möchten wir auf die in letzter Zeit häufiger zitierte Stellungnahme von Prof. Stehle vom 20. Juli 2010 „Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont von 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“ hinweisen und der Frage nachgehen, ob Prof. Stehle seine frühere Darstellung zur Marktrisikoprämie revidiert hat. Nach unserer Auffassung bietet die Stellungnahme von Herrn Prof. Stehle keinen Anhaltspunkt für eine Anpassung der Marktrisikoprämie. Hintergrund der Beauftragung von Prof. Stehle zu der vorgenannten Stellungnahme war die Frage, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen die optimale Kapitalanlage darstellen, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Aus diesem Grunde wurden in dieser Stellungnahme nur Renditen vor Einkommensteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben. Diese Berechnungsvariante ist für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt wird, nicht relevant (vgl. Stehle, WPg 2004, S. 906, 910). Der neuen Stellungnahme von Prof. Stehle ist an keiner Stelle eine Ablehnung des arithmetischen Mittels als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Markrisikoprämie im Rahmen von Unternehmensbewertungen zu entnehmen. Ganz im Gegenteil könnte man aus der neuen Stellungnahme sogar auf eine notwendige Erhöhung der nach der arithmetischen Methode ermittelten Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % schließen. Der in der Untersuchung aus dem Jahre 2004 parallel ermittelte geometrische Mittelwert der Marktrisikoprämie vor Einkommenssteuer für den CDAX wurde mit 2,21 % angegeben. In der neuen Stellungnahme beläuft sich der entsprechende Wert aber auf 3,07 %.

- 75 -

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des OLG Stuttgart, 5. April 2011, 20 W 11/08, Tz. 244: „Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in WPg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden ...“ Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Prof. Stehle mit seiner neuen Stellungnahme die bisherigen Erkenntnisse hinsichtlich der für die Unternehmensbewertung relevanten Marktrisikoprämie keineswegs revidiert oder relativiert hat und somit die Studie aus dem Jahr 2010 keinen Anhaltspunkt dafür liefert, die Marktrisikoprämie zu vermindern.

Marktrisikoprämie bei der Abgeltungsteuer Da derzeit noch keine Kapitalmarktuntersuchungen zur Auswirkung der Unternehmenssteuerreform inkl. Abgeltungsteuer auf die Marktrisikoprämie vor und nach Einkommensteuer vorliegen, wurde im Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW eine Konzeption entwickelt, die auf folgenden Überlegungen beruht:

- 76 -

1. Effekt: Erhöhung der Einkommensteuer auf Aktienrenditen Der Übergang auf die Abgeltungsteuer führt zum einen zu einer Erhöhung der Steuerlast auf Dividenden. An Stelle des - hälftigen - typisierten Steuersatzes von 35 %, im Ergebnis also von 17,5 %, tritt der Abgeltungssteuersatz von 26,4 % (inkl. SolZ). Zum anderen wird die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen beendet und durch einen - gemilderten - effektiven Veräußerungssteuersatz (vgl. hierzu: Wiese, WPg 2007, S. 370 f; Hachmeister/Wiese, WPg 2009, S. 61 f.) von 13,2 % (inkl. SolZ) ersetzt. Die Folge ist ein signifikanter Rückgang der Aktienrendite nach Steuern von 8,75 % auf 7,68 %. Erhöhung ESt auf Aktienrenditen

vor Steuer nach Steuer

Steuer

Halbeinkünfteverfahren Dividendenrendite Kursrendite

4,29% 5,21%

3,54% 5,21%

-0,75%

Aktienrendite

9,50%

8,75%

-0,75%

Abgeltungssteuer Dividendenrendite Kursrendite

4,29% 5,21%

3,16% 4,53%

-1,13% -0,69%

Aktienrendite

9,50%

7,68%

-1,82%

Steuersatz

17,5%

26,4% 13,2%

2. Effekt: Erhöhung der Vor-Steuer-Renditeforderung Geht man von der These aus, dass Anteilseigner bestrebt sind, ihre Aktienrendite nach Steuern aufrecht zu erhalten (vgl. Zeidler/Schöniger/Tschöpel, FB 2008, S. 283), so bewirkt der Übergang auf das Abgeltungssteuersystem eine Erhöhung der Vor-Steuer-Renditeforderung. Dies ist auch vor dem Hintergrund der reduzierten Unternehmenssteuerbelastungen (bspw. Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 %) zu erwarten. Um einen Anhaltspunkt hierfür zu erhalten, wird das Mischungsverhältnis zwischen Kurs- und Dividendenrendite unverändert gelassen und die Vorsteuerrendite so lange erhöht, bis sich wieder eine Aktienrendite nach Steuern von 8,75 % einstellt. Rein rechnerisch erhöht sich die geforderte Vor-Steuerrendite um rund 1,32-Prozentpunkte auf rund 10,8 %.

- 77 -

Erhöhung Vor-Steuer-Renditeforderung

vor Steuer nach Steuer

Steuer

Halbeinkünfteverfahren Dividendenrendite Kursrendite

4,29% 5,21%

3,54% 5,21%

-0,75%

Aktienrendite

9,50%

8,75%

-0,75%

Abgeltungssteuer Dividendenrendite Kursrendite

4,88% 5,94%

3,59% 5,15%

-1,29% -0,79%

10,82%

8,75%

-2,07%

Aktienrendite

Steuersatz

17,5%

26,4% 13,2%

3. Effekt: Preisbildung am Kapitalmarkt Das grundsätzliche Bestreben der Anteilseigner, ihre Rendite nach persönlichen Steuern konstant zu halten, wird dazu führen, dass die Bruttorenditeforderungen an die Unternehmen steigen. Hiervon ausgenommen dürften die ausländischen Anteilseigner bleiben, da für diesen Personenkreis keine höhere Besteuerung auf privater Ebene aus der Unternehmenssteuerreform 2008 erkennbar ist. Da diese Marktteilnehmer einen wesentlichen Einfluss auf die Preisbildung am Kapitalmarkt ausüben, ist davon auszugehen, dass es Anteilseignern, die von der Veräußerungsgewinnbesteuerung betroffen sind, nicht vollständig gelingen wird, die zur Kompensation ihrer höheren Einkommensteuerbelastung erforderliche Renditeforderung vor Steuern am Markt durchzusetzen (vgl. Zeidler/Schöniger/Tschöpel, FB 2008, S. 285). Gemessen an den Kapitalmarktverhältnissen bei der Einführung der Abgeltungssteuer dürfte vor diesem Hintergrund eine Aktienrendite vor Steuern von etwa 10 Prozent und eine korrespondierende Aktienrendite nach Steuern von etwa 8 Prozent realistisch sein.

- 78 -

Ein Vergleich mit den auf der Stehle-Studie des Jahres 2004 basierenden Empfehlungen bezogen auf die Aktienrendite zeigt folgendes Bild: Preisbildung am Kapitalmarkt

vor Steuer nach Steuer

Steuer

Steuersatz

Stehle 2004 (Halbeinkünfteverfahren) Basiszinssatz Marktrisikoprämie

6,94% 4,50%

4,50% 5,50%

11,44%

10,00%

Basiszinssatz Marktrisikoprämie

4,75% 5,00%

3,50% 4,50%

Aktienrendite

9,75%

8,00%

Aktienrendite

2,44%

35,0%

1,25%

26,4%

Abgeltungsteuer Einführung

Ausgehend von einer CDAX-Aktienrendite vor Steuern von 12,4 % respektive einer solchen nach Steuern von 11,16 % findet sich bei Prof. Stehle die Empfehlung eines Abschlags von 1,0 bis 1,5 %-Punkte (vgl. Stehle, WPg 2004, S. 906, 921). Bezogen auf die von Prof. Stehle zu Grunde gelegten risikofreien Zinssätze von 6,94 % bzw. 4,5 % ergibt sich eine erwartete Aktienrendite von rund 11,44 % vor Steuern sowie 10,00 % nach Steuern. Der Umstand, dass sich der risikofreie Zins gegenüber den Daten von Prof. Stehle zum Zeitpunkt der Einführung der Abgeltungssteuer auf rund 4,75 % (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, S. 731, 746) vermindert hat, ist bei der Konzeption des FAUB berücksichtigt. Zur Berücksichtigung der mit der Einführung der Abgeltungsteuer verbundenen Effekte und hierbei insbesondere die Preisbildung am Kapitalmarkt lässt sich aus dem unterstellten Rückgang der Aktienrendite der Effekt auf die Marktrisikoprämie die „andere Seite der Medaille“, sprich die Größen Basiszins und Marktrisikoprämie, übertragen. So ergibt sich erstens eine Marktrisikoprämie vor Steuern, die mit etwa 5,0 % am oberen Rand der bisherigen berufsständischen Empfehlung (Bandbreite von 4,0 % bis 5,0 %) liegt. Zweitens ergibt sich eine Marktrisikoprämie nach Steuern von etwa 4,5 %, die aufgrund der höheren Besteuerung deutlich unter der Bandbreite der bisherigen berufsständischen Empfehlung von 5,0 % bis 6,0 % liegt. Die in den vorstehend dargestellten Modellüberlegungen angesetzten Basiszinssätze entsprachen jeweils den damaligen Marktverhältnissen. Die kurzfristige Änderung der Basiszinssätze ist u. E. in Zeiten stabiler wirtschaftlicher Entwicklungen kein Grund, die längerfristigen Überlegungen zur Höhe der Aktienrendite oder der Marktrisikoprämie zu verwerfen. Mehrere Indikatoren deuten darauf hin, dass dies zur Zeit jedoch nicht gegeben ist.

- 79 -

So notieren derzeit mehrere inflationsgeschützte indexierte deutsche Staatsanleihen mit negativen Renditen. An einigen Tagen sind im kurzen Laufzeitbereich auch nominal negative Renditen beobachtbar. Die Rendite deutscher Staatsanleihen liegt deutlich unterhalb laufzeitkongruenter EU-RIBOR-Zinsen oder anderer europäischer Staatsanleiherenditen. Diese Marktbeobachtung kann damit erklärt werden, dass ceteris paribus die Nachfrage nach deutschen Staatsanleihen gestiegen ist. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Grund dafür in einer tatsächlich erhöhten Unsicherheit oder in einer subjektiv empfundenen größeren Risikoscheu liegt. In jedem Fall entspricht die aktuelle Kapitalmarktsituation nicht der Konstellation, wie sie im Durchschnitt für die Vergangenheit beobachtbar war. Es ist daher geboten, die gewohnte Praxis der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes zu hinterfragen. Da bezüglich des Handels mit deutschen Staatsanleihen kein Marktversagen beobachtbar ist, und auch keine risikoärmere Anlageform erkennbar ist, ist u.E. trotz niedriger Renditen die beobachtbare Rendite deutscher Staatsanleihen unverändert der bestmögliche Schätzer für risikofreie Renditen. Aufgrund der offensichtlichen Verlagerung der Nachfrage zugunsten relativ gesehen risikoärmerer deutscher Staatsanleihen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Preis für Risikoübernahme und damit die Marktrisikoprämie seit der Einführung der Abgeltungsteuer gestiegen ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf Unternehmensbewertungen hat der FAUB im November 2009 die Meinung vertreten, dass die Bandbreite einer Marktrisikoprämie vor Steuern in Höhe von 4,5 % bis 5,5 % bzw. die Bandbreite der Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0 % bis 5,0 % aus einem langfristigen Betrachtungszeitraum abgeleitet wurde und somit zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass bestehe, die Marktrisikoprämie anzupassen (vgl. IDW-FN 2009, S. 696, 697). Am Rande sei angemerkt, dass die von Dimson/Marsh/Staunton (The worldwide equity premium: A smaller puzzle, 2006, S. 18) für den deutschen Markt ermittelten historischen Marktrisikoprämien vor Steuern zwischen 5,28 % (geometrisches Mittel) und 8,35 % (arithmetisches Mittel) noch über den vom FAUB abgeleiteten Werten liegen. In der 104. Sitzung des FAUB am 22. März 2011, bei einem im Dezember 2010 auf 3,0 % gesunkenen Basissatz, wurde die Empfehlung ausgesprochen, die Marktrisikoprämie wie in der Stellungnahme aus 2009 unverändert zu lassen. Die Empfehlung verweist insbesondere darauf, dass das Zinsniveau sich zwischenzeitlich wieder erhöht habe und nicht davon ausgegangen wird, dass derart niedrige Zinsen nachhaltig seien (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 104. Sitzung des FAUB, TOP 3).

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Die in der 104. Sitzung des FAUB geäußerte Vermutung, dass sich das Zinsniveau nicht weiter vermindert, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr liegt der Basiszinssatz aktuell mit 2,75 % unter dem damaligen Tiefstand. Die nachfolgende Darstellung zeigt bei einem unterstellten weiteren Rückgang der Aktienrendite, dass bei einem gegenwärtigen Basiszinsniveau von unter 3 % die Marktrisikoprämie vor und nach Steuer um etwa einen halben Prozentpunkt ansteigt. Im Ergebnis kann damit derzeit eher von einer Marktrisikoprämie im Bereich von 5,5 % (vor persönlicher Ertragsteuer) bzw. 5,0 % (nach persönlicher Ertragsteuer) ausgegangen werden. Diese Werte orientieren sich an der Stellungnahme des FAUB vom 10. Januar 2012. Preisbildung am Kapitalmarkt

vor Steuer nach Steuer

Steuer

Steuersatz

Abgeltungsteuer Einführung Basiszinssatz Marktrisikoprämie

4,75% 5,00%

3,50% 4,50%

Aktienrendite

9,75%

8,00%

Basiszinssatz Marktrisikoprämie

2,75% 5,50%

2,02% 5,00%

Aktienrendite

8,25%

7,02%

1,25%

26,4%

0,73%

26,4%

Abgeltungssteuer aktuell

Bei einer Normalisierung der Marktsituation, die in positiven Nominal- und Realrenditen und geringen Unterschieden zwischen laufzeitkongruenten EURIBOR und deutscher Staatsanleiherendite zum Ausdruck käme, ist auch von wieder normalisierten durchschnittlichen Risikoprämien auszugehen. Zusammenfassend legen wir nach gutachtlichem Ermessen die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0 % fest. Rein vorsorglich möchten wir auf die Diskussion über eine Studie der Deutschen Bank „Long Term Asset Return Study“ vom 12. September 2011 hinweisen, wonach es fraglich sei, ob sich eine Risikoprämie für Deutschland unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten 50 Jahre rechtfertigen ließe (vgl. Locher/Scholz, AG 2011, R 372, R 373). So kommen die Autoren der Studie u.a. zu dem Ergebnis, dass für den Zeitraum von 1962 bis 2011 die Aktienrendite mit 6,35 % unter der von Staatsanleihen (7,19 %) liege (vgl. Studie, S. 32). Die Studie enthält keine Erklärungen über

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die Datengrundlage, die Stichtage oder die Art der Durchschnittsbildung etc. (zu der eingeschränkten Aussagefähigkeit vgl. auch Locher/Scholz, AG 2011, R 372, R 373). Betrachtet man aber den vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2009 bis 2011, die Aktienrendite liegt hier mit 7,91 % deutlich über der von deutschen Staatsanleihen (3,74 %), so steht zu vermuten, dass die Durchschnittsbildung durch das statistisch sehr anfällige geometrische Mittel vorgenommen wurde. Hierbei kommt es auch bei sehr langen Anlagehorizonten entscheidend auf das Kursniveau zum Zeitpunkt des Einstiegs und dem relativ niedrigen aktuellen Kursniveau von 2011, das als Endpunkt gewählt wurde, an. Hinsichtlich einer unter Anleihen liegenden Aktienrendite führen Dimson/Marsh/Staunton (The worldwide equity premium: A smaller puzzle, 2006, S. 11) zutreffend aus, dass Investoren negative Renditen zum Ausgleich des Risikos weder fordern noch erwarten können. Auch vor diesem Hintergrund sollte das Ergebnis dieser Studie, die im Widerspruch zu allen bisherigen Studienerkenntnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung steht, daher nicht überinterpretiert werden.

Betafaktor Die durchschnittliche Risikoprämie ist im Hinblick auf die spezielle Risikostruktur des jeweils zu bewertenden Unternehmens zu modifizieren. Dieses unternehmensspezifische Risiko wird nach dem CAPM wie nach dem Tax-CAPM im so genannten Betafaktor ausgedrückt. Bei dem CAPM handelt es sich um ein auf der Portfoliotheorie basierendes Modell des Kapitalmarktes. Entsprechend wird unterstellt, dass Anleger in der Lage sind, durch den Erwerb von Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen ihre Risikoposition zu vermindern („Diversifikation“). Daher wird zwischen dem so genannten „systematischen Risiko“, dem alle Unternehmen gleichermaßen unterliegen, und dem so genannten „unsystematischen Risiko“, das sich stets nur auf eine einzelne Gesellschaft bezieht, unterschieden. Im CAPM wird dem einzelnen Investor lediglich der nicht weiter diversifizierbare Teil des Gesamtrisikos, d. h. das systematische Risiko vergütet. Nur der systematische Teil des Unternehmerrisikos, also Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Unternehmensleitung liegen, ist im Rahmen der Kapitalkosten via Betafaktor zu berücksichtigen. Das bewertungsrelevante, systematische Risiko eines Unternehmens lässt sich weiter unterteilen in das operative Risiko, d.h. das der Geschäftstätigkeit innewohnende Risiko, und das Kapitalstrukturrisiko. Letzteres basiert auf der Tatsache, dass mit zunehmendem Verschuldungsgrad die Schwankung der an die Anteilseigner fließenden Überschüsse zunimmt.

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Der Betafaktor wird mittels Regressionsanalysen aus Kapitalmarktdaten abgeleitet. Er ergibt sich rechnerisch als Steigungsmaß einer Regressionsgeraden, die so durch eine „Punktwolke“ aus Renditepaaren von Unternehmensrenditen und Marktrenditen gelegt wird, dass die Abstände der Punkte von dieser Regressionsgeraden minimal sind. Die Ermittlung des Betafaktors erfolgt dabei anhand einer linearen Regression der unternehmensspezifischen Aktienkursrendite (= zu erklärende Variable) auf die Rendite des Aktienindex (= erklärende Variable). Der Betafaktor drückt inhaltlich aus, wie sich das Risiko des bewerteten Unternehmens zum Marktrisiko verhält. Ist der Betafaktor 1, so entspricht das Risiko dem Marktdurchschnitt; ein Betafaktor von kleiner als 1 bedeutet, dass das zu bewertende Unternehmen einem geringeren Risiko ausgesetzt ist und ein Betafaktor von größer als 1 dementsprechend das Gegenteil. Dass bei der Ableitung des Betafaktors Beurteilungsspielräume bestehen, soll nicht in Abrede gestellt werden. Eine Methode zur Unternehmensbewertung ohne Spielräume gibt es aber nicht. Neben der rein rechnerischen Ableitung des Steigungsmaßes stellt sich die Frage nach der Aussagekraft der Regressionsanalyse. Bei regelmäßig mit Bewertungsfragen beschäftigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat sich deshalb in den letzten Jahren die statistische Güteanalyse im Sinne einer vorgeschalteten Filteruntersuchung durchgesetzt. Bildlich gesprochen kann bei einer stark streuenden Punktwolke die Regressionsgerade nicht genau bestimmt werden, da auch eine leicht gedrehte Gerade ein nahezu ebenso gutes Abbild repräsentiert. Um die Güte einer Regression zu messen, werden unterschiedliche statistische Maße verwendet, die darüber Aufschluss geben sollen, wie „gut“ im Sinne von „statistisch aussagekräftig“ die abgeleiteten Regressionsergebnisse sind. Neben der Liquidität des Aktienhandels kommen hierbei im Wesentlichen das Bestimmtheitsmaß (r²) und der so genannte T-Test zur Anwendung.

Bestimmtheitsmaß (r²) Ein Indikator für die statistische Aussagefähigkeit der Regressionsgleichung ist das Bestimmtheitsmaß (r²). Es gibt an, wie viel Prozent der Aktienkursrendite durch die Indexrendite erklärt wird. Im CAPM ist die Rendite der zu bewertenden Aktie vollständig durch die Entwicklung des Marktportfolios erklärt, da lediglich das systematische Risiko bepreist wird. Der Betafaktor misst dementsprechend die Schwankung der Aktienkursrendite relativ zur Schwankung der Marktrendite. In diesem Idealfall eines r² von 1 liegen alle Beobachtungspunkte auf einer Geraden, die mit der Regressionsgeraden übereinstimmt. Allgemein stellt sich die Frage, wie geringere

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Ausprägungen von r² zu interpretieren sind. Ein r² unter 1 bedeutet, dass ein (oft sehr hoher) Anteil der in der Stichprobe beobachteten Aktienkursstreuung nicht durch die Marktentwicklung, sondern durch andere Einflussfaktoren erklärbar ist (vgl. Dörschell et al., WPg 2008, S. 1152, 1160; Dörschell et al. Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung , 2009, S. 132). Üblicherweise werden bei Betaberechnungen aus empirischen Daten Bestimmtheitsmaße im einstelligen Prozentbereich bis hin zu rund 50 % (entsprechend 0,50) erzielt. Hinsichtlich des Bestimmtheitsmaßes hat das OLG Stuttgart festgestellt, dass diese bei Werten von 0,051 bzw. 0,054 sehr nahe an Null liegen und damit keine ausreichende Signifikanz aufweisen (vgl. OLG Stuttgart, 18. Dezember 2009, 20 W 2/08, Beschlusstext Tz. 247). Selbst bei Werten von 0,07 bzw. 0,11 wird die statistische Güte als zu gering für eine Verwendung des unternehmenseigenen Betas eingestuft (vgl. OLG Stuttgart, 22. September 2009, AG 2010, S. 42, 45). Generell gibt es keine eindeutige Untergrenze für eine statistische Aussagefähigkeit des Bestimmtheitsmaßes.

T-Test Neben der Beurteilung des Bestimmtheitsmaßes bietet sich der T-Test zur Prüfung der statistischen Signifikanz an. Der T-Test ist ein statistisches Verfahren zur Überprüfung von Hypothesen. Dabei wird stark vereinfacht gesprochen untersucht, ob das stets anhand einer Stichprobe für einen Mehrjahreszeitraum (i.d.R. 2 oder 5 Jahre) ermittelte Beta statistisch einen gesicherten Zusammenhang zwischen der Rendite der Aktien und der des Indizes widerspiegelt. Ein statistischer Zusammenhang zwischen Aktienkurs- und Marktrendite kann bei diesem Verfahren allerdings immer nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (der so genannten Konfidenzwahrscheinlichkeit, typischerweise 95 % oder 99 %) vermutet werden. In Abhängigkeit von der geforderten Konfidenzwahrscheinlichkeit und der Anzahl der Renditekombinationen zwischen Index und Aktie gibt es Tabellenwerke, die den geforderten T-Wert enthalten. Ist der im Einzelfall berechnete Absolutwert der Prüfgröße (T-Wert) größer als der Tabellenwert der t-Verteilung (T-kritisch), dann wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem statistisch gesicherten Zusammenhang ausgegangen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Wahrscheinlichkeit, die beobachtete Punktwolke zu erhalten, ohne dass dabei die Marktrendite einen Einfluss auf die Aktienkursrendite hat, unter 5 % bzw. 1 % liegt (vgl. Dörschell et al., WPg 2008, S. 1152, 1160).

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Adjusted Beta Das direkt aus den (Kurs-)Renditen mittels Regression abgeleitete Beta wird häufig auch als „raw Beta“ bezeichnet. Wird dieses mittels einer Gewichtungsformel mit einem Gesamtmarktbeta von eins in Beziehung gesetzt, spricht man von einem sog. „adjusted Beta“. Bei der Adjustierung wird die Tatsache genutzt, dass das Durchschnitts-Beta aller Unternehmen eines Marktes per Definition den Wert eins hat. Entsprechend erfolgt die Adjustierung des Roh-Betas. Für dieses Vorgehen können insbesondere zwei Gründe ausschlaggebend sein: Zum einen weisen statistische Schätzungen stets bestimmte Unsicherheiten auf. Eine Adjustierung hin zur Marktreferenz (Wert eins), kann entsprechende Unsicherheiten ausgleichen. Zum anderen werden die empirisch aus Vergangenheitsdaten gewonnenen Betafaktoren für Prognosezwecke verwendet (vgl. Timmreck, FB 2002, S. 300, 304). Die Adjustierung soll hier dazu beitragen, zukünftig zu erwartende Trends zu antizipieren. Das am häufigsten beobachtete und auch von uns angewendete Verfahren zur Adjustierung multipliziert das Rohbeta mit 0,667 und addiert 0,333 zu dem Produkt hinzu. Konzeptionell ist diese Anpassung auf den empirisch beobachtbaren Trend zurückzuführen, dass Unternehmen im Zeitablauf durch Wachstum und Diversifizierung ihr Risiko streuen und somit Betawerte tendenziell gegen „eins“ konvergieren. Durch die Adjustierung soll dieser Trend antizipiert werden (nähere Erläuterung bei Sharpe/Alexander/Bailey, Investments, 6. Aufl., New Jersey 1999, 503 ff.; Pratt/Grabowski, Cost of Capital, 3. Aufl., New Jersey 2008, 130 ff.). Bewertungsmethodisch handelt es sich bei Verwendung von adjusted und raw-Betafaktoren um gleichermaßen akzeptierte wie praktizierte Vorgehensweisen. Auch der Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass einer der Methoden gegenüber der anderen ein genereller Vorrang eingeräumt würde (vgl. OLG Stuttgart, 17. März 2010, 20 W 9/08, Tz. 178 (insoweit nicht abgedruckt in AG 2010, S. 510 ff.); OLG München, 14. Juli 2009, 31 Wx 121/06, Tz. 23 f.). Wir halten die Anwendung eines adjusted Betas aus den o.a. Gründen für sinnvoller und haben daher bei der Ermittlung des Ertragswertes auf „adjusted Betas“ abgestellt (vgl. OLG Frankfurt, 20. Dezember 2010, 5 W 51/09, Beschlusstext S. 22 und 26).

Zeitraum der Betaberechnung Eine Abwägung der Aktualität und der statistischen Signifikanz ist für die Festlegung des Zeitraums der Betaberechnung notwendig. Ein erhöhter Stichprobenumfang erhöht bekannter weise aus statistischer Sicht die Ergebnisgenauigkeit. In der Praxis werden Beobachtungszeiträume von fünf Jahren mit monatlichen und zwei Jahren mit wöchentlichen Renditeintervallen verwendet (vgl. OLG Frankfurt, 20. Dezember 2010, 5 W 51/09, Beschlusstext S. 23; OLG Frankfurt, 2. Mai 2011, 21 W 3/11, Beschlusstext S. 22).

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Tendenziell spricht die Aktualität für einen kürzeren Zeitraum von z.B. zwei Jahren (vgl. LG Frankfurt, 2. September 2010, 3-5 O 279/08, Beschlusstext S. 27). Zeiträume in denen abnormale Kursschwankungen durch Strukturbrüche stattgefunden haben, die u.a. durch einen Börsengang oder Squeeze-Out-Verfahren hervorgerufen wurden, müssen für die Berechnung des Betafaktors eliminiert werden. Korrespondierend zur zeitlichen Abgrenzung des Börsenkurses ist nach Auffassung des OLG Stuttgart (vgl. Vorlagebeschluss, 18. Dezember 2009, 20 W 2/08, 4. Leitsatz und Beschlusstext Tz. 239; BGH, 19. Juli 2010, AG 2010, S. 629 ff.) ein unternehmenseigener Betafaktor aufgrund historisch beobachteter Kurse im Zeitraum nach der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme grundsätzlich ungeeignet. Vielmehr wird gefordert, dass die Messperiode für die Ermittlung des unternehmenseigenen Betafaktors am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme enden muss.

Originärer Betafaktor der DC AG Für börsennotierte Unternehmen wie die DC AG kann ein - historischer - Betafaktor unmittelbar aus Kapitalmarktdaten ermittelt werden. Die Ermittlung des Betafaktors haben wir, basierend auf Daten des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg, mit einem Analysezeitraum von zwei Jahren sowie wöchentlichen Renditen durchgeführt. Für die DC AG ergibt sich auf dieser Basis ein verschuldeter (levered) Betafaktor von 0,74 (raw) bei einem Bestimmtheitsmaß (r²) von 0,14. Die statistische Signifikanz des Betafaktors kann mit einem Hypothesentest, dem so genannten T-Test, für vorgegebene Konfidenzniveaus (95 %, 99 %) untersucht werden. Für die Aktien der DC AG ergab sich für das 95 %- sowie das 99 %-Niveau eine statistische Signifikanz. Die Anwendbarkeit des originären Betafaktors kann daher aus statistischer Sicht nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. Neben statistischen Gütemaßen stellt sich aber auch die Frage, ob die Entwicklung des Börsenkurses das Risiko der DC AG angemessen widerspiegelt. So können mit Regressionsansätzen u. U. auch statistisch signifikante Zusammenhänge zwischen inhaltlich völlig unabhängigen Variablen beobachtet werden. Wie aus der unten gezeigten Kursentwicklung der DC AG im Vergleich zum CDAX ersichtlich ist, wird die Entwicklung des Börsenkurses der DC AG offensichtlich durch folgende wesentliche Ereignisse verzerrt: Am 7. Oktober 2010 kamen allgemeine Übernahmespekulationen auf, nachdem die DC AG in einer Stellungnahme zu Medienberichten bestätigt hat, in jüngster Vergangenheit vorläufige, unverbindliche Interessensbekundungen von ausländischen Unternehmen erhalten zu

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haben. Auch die Ankündigung des Übernahmeangebots der Terex AG am 2. Mai 2011 sowie die Bekanntgabe der Absicht über den Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages der Terex GmbH & Co. KG und der DC AG am 5. September 2011 führte zu Kursverzerrungen. Entsprechend hat sich der Börsenkurs seit Oktober 2010 vom allgemeinen Marktgeschehen entkoppelt. Dies hat zur Folge, dass der Betafaktor aus der Regression des Kursverlaufs der DC AG gegenüber dem CDAX seit Oktober 2010 nicht das operative Risiko der DC AG repräsentiert, sondern durch die Schwankungen des Aktienkurses beeinflusst ist, aufgrund des Übernahmeangebots und der danach folgenden Abfindungserwartungen.

Für Vergleichszwecke zeigt die Graphik den Kurs der DC AG und den zum 4. Januar 2010 normierten Indexstand. Die anfängliche weitgehende Parallelentwicklung der beiden Kurvenverläufe endet offensichtlich unter dem Einfluss der Übernahmespekulationen um den 7. Oktober 2010. Vor diesem Hintergrund ist der unternehmenseigene Betafaktor der DC AG für den maßgeblichen Referenzzeitraum ökonomisch nicht aussagefähig und als Risikomaß nicht sachgerecht.

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Peer Group-Betafaktor Da der unternehmenseigene Betafaktor keinen Rückschluss auf das systematische Risiko der DC AG zulässt, haben wir entsprechend der gängigen Praxis zur Ableitung des operativen Geschäftsrisikos des zu bewertenden Unternehmens auf eine Vergleichsgruppe deutscher und internationaler börsennotierter Vergleichsunternehmen (Peer Group) abgestellt. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis und wird auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Celle, 19. April 2007, AG 2007, S. 867; OLG Karlsruhe, 17. Juli 2008, AG 2009, S. 47, 51; OLG Düsseldorf, 27. Mai 2009, 26 W 5/07, Beschlusstext S. 43 (insoweit nicht abgedruckt in AG 2009, S. 907 ff.), OLG Stuttgart, 18. Dezember 2009, 20 W 2/08, Beschlusstext Tz. 235, 254 (insoweit nicht abgedruckt in AG 2010, S. 513 ff.); OLG Frankfurt, 21. Dezember 2010, 5 W 15/10, Tz. 81 (juris); OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, 20 W 3/09, Beschlusstext S. 50). Dies gilt auch hinsichtlich des Einbezugs ausländischer Unternehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 27. Mai 2009, 26 W 5/07, Beschlusstext S. 43; OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, 20 W 2/07, Beschlusstext Tz. 224). Zur Herleitung einer geeigneten Peer Group haben wir zunächst die wesentlichen Tätigkeitsfelder und Einflussfaktoren der DC AG untersucht. Anhand dieser Kriterien wurde eine Gruppe potenzieller Vergleichsunternehmen identifiziert, welche in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern wie die DC AG aktiv sind. Ein weiteres Kriterium bei der Auswahl der Vergleichsunternehmen stellt die internationale Präsenz der DC AG dar. Die von uns ermittelten Vergleichsunternehmen haben wir mit dem Vorstand von DC AG diskutiert und mit dessen Einschätzung relevanter Wettbewerber abgeglichen. Wir haben die folgenden Unternehmen als Peer Group für die Ableitung des Betafaktors identifiziert:

Columbus McKinnon Corporation, Amherst/USA, („Columbus“) Columbus entwickelt, produziert und vertreibt Krane, Hebezeuge und sonstige Werkzeuge und ist wichtiger Wettbewerber des Geschäftsbereichs Industriekrane insbesondere auf dem amerikanischen Markt. Das Unternehmen erwirtschaftet seine Umsätze überwiegend in den USA und in Europa. Der Umsatz betrug im Geschäftsjahr 2010/2011 rund USD 524 Mio., davon wurden rund 60 % in den USA erzielt.

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Palfinger AG, Salzburg/Österreich („Palfinger“) Das Unternehmen produziert und vertreibt Hebe-, Lade- und Handling-Lösungen. Dies umfasst u.a. Eisenbahnkrane, Marinekrane und Containerwechselsysteme. Im Geschäftsjahr 2010 erzielte das Unternehmen Umsatzerlöse von rund EUR 652 Mio.

Konecranes OYJ, Hyvinkää/Finnland („Konecranes“) Konecranes produziert verschiedene Arten von Krane sowie zugehörige Ausrüstungsgegenstände und bietet Servicedienstleistungen an. Das Unternehmen gliedert sich seit dem Jahr 2010 in die Segmente „Service“ und „Equipment“ und ist wichtiger Wettbewerber der DC AG in allen Geschäftsbereichen. Die Umsatzerlöse betrugen im Geschäftsjahr 2010 rund EUR 1.546 Mio. Über die Hälfte der Umsatzerlöse wird in Europa, dem Nahen Osten und Afrika erzielt. Daneben spielen die Absatzmärkte in Nord- und Südamerika eine wichtige Rolle für das Unternehmen.

Cargotec OYJ, Helsinki/Finnland („Cargotec“) Die Gesellschaft bietet Krane für Schiffe, Hafenanlagen und industrielle Anlagen an. Zusätzlich bietet das Unternehmen Wartungsdienstleistungen an und unterhält dafür weltweit rd. 600 Servicestützpunkte. Die Umsatzerlöse in 2010 belaufen sich auf rd. EUR 2.575 Mio. Cargotec gliedert seine Geschäftstätigkeit in die Segmente „Industrial & Terminal“ und „Marine“. Im Jahr 2010 wurden im Segment „Industrial & Terminal“ rd. 59,2 % der Umsatzerlöse erzielt, die übrigen Umsatzerlöse entfallen auf das Segment „Marine“.

Kito Corporation, Yamanaghi/Japan („Kito“) Die Gesellschaft produziert und vertreibt im Wesentlichen Kettenzüge und Industriekrane. Darüber hinaus bietet Kito Servicedienstleistungen an. Die Umsatzerlöse für das Geschäftsjahr 2010/11 betrugen rd. JPY 28 Mrd. Kito ist in bestimmten Märkten Wettbewerber der DC AG, zugleich ist das Unternehmen auch Kunde des Geschäftsbereichs Industriekrane. Das Unternehmen erzielt etwa zwei Drittel der Umsatzerlöse in Japan und weiteren asiatischen Ländern. Darüber hinaus spielt der nordamerikanische Markt eine wichtige Rolle für das Unternehmen.

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Shanghai Zhenhua Heavy Industries Co. Ltd., Shanghai/China, („ZPMC“) Die Gesellschaft entwickelt und produziert Schiffskrane und Hafenumschlagstechnik und vermarktet diese weltweit. Der Umsatz der Gesellschaft beträgt im Jahr 2010 CNY 17.116 Mio. Ein Großteil der Umsatzerlöse wird in China und anderen asiatischen Ländern erzielt, daneben ist ZPMC auch in den USA und Europa tätig.

Taiyuan Heavy Industry Co., Ltd., Taiyuan/China, („Taiyuan“) Taiyuan produziert und vermarktet Industriekrane und sonstige Maschinenbauprodukte. Darüber hinaus bietet das Unternehmen zugehörige Servicedienstleistungen an. Die Gesellschaft erzielte im Jahr 2010 Umsatzerlöse von rd. CNY 9.654 Mio. Rund 20 % des Umsatzes wurden im Geschäftsjahr 2010 im Bereich Industriekrane erwirtschaftet. Die statistische Signifikanz des Betafaktors, d.h. die Qualität der linearen Approximation, haben wir mit einem Hypothesentest, dem so genannten T-Test, für ein vorgegebenes Konfidenzniveau überprüft, hiernach weisen alle Betafaktoren eine ausreichend hohe statistische Güte auf. Zur Bereinigung der unternehmensspezifischen Betafaktoren der Peer Group um Kapitalstruktureffekte wurden die in der Vergangenheit beobachteten Betafaktoren der verschuldeten Peer Group-Unternehmen in unverschuldete Betafaktoren umgerechnet (so genanntes „unlevern“), um eine Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsobjekt herstellen zu können (vgl. OLG Stuttgart, 18. Dezember 2009, 20 W 2/09, Beschlusstext Tz. 86; OLG Frankfurt, 20. Dezember 2010, 5 W 51/09, Beschlusstext S. 22; OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, AG 2011, S. 205, 209). Die Umrechnung erfolgte nach einer Anpassungsformel auf Basis des Verhältnisses von Fremdkapital zum Marktwert des Eigenkapitals. Gesellschaft r² Columbus Palfinger Konecranes Cargotec Kito ZPMC Taiyhuan Mittelwert

0,58 0,23 0,66 0,68 0,20 0,49 0,50

Levered Beta adjusted 1,57 0,72 1,24 1,49 1,06 1,11 1,28

Unlevered Beta 1,27 0,67 1,20 1,33 1,05 0,75 1,24 1,07

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In der Peer-Group-Analyse ergibt sich eine Bandbreite von so genannten „unlevered“ Betafaktoren von 0,67 (ZPMC) bis 1,27 (Columbus). Basierend auf dem Mittelwert der Betafaktoren haben wir für die Bewertung der Demag Cranes AG gutachterlich einen „unlevered“ Betafaktor von 1,07 angesetzt. Im Rahmen der Ertragswertberechnung ist dann der unverschuldete Betafaktor periodenspezifisch anhand des Verschuldungsgrads wieder anzupassen (so genanntes relevern).

3. Wachstumsabschlag

Es ist davon auszugehen, dass die Kapitalmarktrendite einen Ausgleich für die Geldentwertung enthält. Deshalb sind beim Vergleich der Kapitalmarktrendite und der Rendite aus Unternehmensgewinnen die unterschiedlichen Auswirkungen von Inflationseinflüssen zu berücksichtigen. Der in der Kapitalmarktrendite enthaltene Ausgleich für die Geldentwertung folgt mittelfristig weitgehend der Entwicklung der Inflationsrate. Dies muss bei Unternehmensgewinnen nicht der Fall sein. Die Entwicklung von Unternehmensgewinnen hängt von der Markt- bzw. der Konkurrenzsituation sowie der internen Kostenentwicklung ab. Kostensteigerungen können durch Rationalisierungsmaßnahmen ohne Gewinneinbußen aufgefangen oder bei geeigneter Marktposition an die Kunden weitergegeben werden; sie können aber auch zu Gewinneinbußen führen, wenn der Markt die Weitergabe nicht ermöglicht und interne Maßnahmen zur Kostenreduzierung nicht durchsetzbar oder bereits ausgeschöpft sind. Es ist deshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass Unternehmensgewinne automatisch mit der Geldentwertungsrate wachsen. Entscheidend im Rahmen der Unternehmensbewertung ist damit nicht die gesamtwirtschaftliche Inflationsrate, sondern die unternehmensspezifische effektive Teuerungsrate (vgl. Tschöpel et al., WPg 2010, S. 349, 351). Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein so genannter „Wachstumsabschlag“ abzuziehen. Die Höhe dieses Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen nachhaltig zu erwarten ist.

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In dem Planungszeitraum für die Jahre 2011/2012 bis 2015/2016 das erzielbare Wachstum in den erwarteten Entwicklungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Bilanzposten reflektiert. Ein Wachstumsabschlag für diesen Zeitraum war insoweit nicht erforderlich. Auch in den Jahren 2015/16 ff. (Phase II) werden sich die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnungen und somit auch die aus den Planungen ableitbaren Nettoeinnahmen der Anteilseigner fortentwickeln. Dieses nachhaltige Wachstum der Gesellschaft lässt sich finanzmathematisch als Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz abbilden.

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Ausgangspunkt möglicher Wachstumsabschläge ist die durchschnittliche Preissteigerung. Die Inflationsrate in der Vergangenheit bzw. die Inflationserwartungen für die Zukunft werden wie folgt angegeben: Statistisches Bundesamt Stand des Verbraucherpreisindex Deutschland (Basis 2005 =100) Dezember 2008 Dezember 2011

Durchschnittliche Veränderung 106,80 111,90

Schätzungen von Bankanalysten Veränderung Verbraucherpreisindex Deutschland

1,57%

Durchschnittliche Veränderung

2012 Untergrenze der Schätzungen Obergrenze der Schätzungen

1,40% 2,10%

1,82%

2,30% 1,30%

1,76%

2013 Untergrenze der Schätzungen Obergrenze der Schätzungen Schätzungen des Internationalen Währungsfonds - Veränderung Verbraucherpreisindex Deutschland

Durchschnittliche Veränderung

2012

1,30%

2013

1,60%

2014

1,90%

2015

2,00%

2016

2,00%

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Betrachtet man nur den Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2011, ergibt sich laut statistischem Bundesamt eine jährliche Erhöhung der Verbraucherpreise um rund 2,1 %. Bei der Bemessung des Wachstumsabschlags ist stets auf die Verhältnisse des jeweiligen Unternehmens abzustellen. Insoweit können und werden Wachstumsraten bei den Entwicklungen der zukünftigen Ertragsüberschüsse verschiedener Unternehmen naturgemäß voneinander abweichen. Nach einer Untersuchung von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) beträgt das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen, unabhängig von Konjunkturzyklen, 45 % bis 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate. Das nur unterdurchschnittliche Gewinnwachstum wird durch die Untersuchung von Stellbrink (Der Restwert in der Unternehmensbewertung, 2005, S. 125 f.) bestätigt. Die Auffassung, wonach der Wachstumsabschlag im Allgemeinen niedriger sein muss als die Inflationsrate, spiegelt die zutreffende herrschende Meinung wider (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 2011, S. 273 f.; WP-Handbuch 2008, Bd. II, Abschn. A, Tz. 479 und insbesondere die dort in der Fußnote 770 zitierte Rechtsprechung). Dies liegt daran, dass auch die Beteiligung an einem Unternehmen nicht völlig inflationssicher ist (vgl. OLG Düsseldorf, 11. April 1988, WM 1988, S. 1052, 1059; OLG Düsseldorf, 12. Februar 1992, AG 1992, S. 200, 204). Der Wachstumsabschlag bezweckt auch nicht einen unbedingten Inflationsausgleich (vgl. OLG Stuttgart, 19. März 2008, AG 2008, S. 510, 515). Als ersten Anhaltspunkt für die nachhaltige Wachstumsrate ergibt sich hiernach bei einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex von rund 1,57 % im DreiJahreszeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2011 und einem darauf bezogenen Gewinnwachstum von 45 % bis 50 % eine Wachstumsrate von rund 0,80 %. Berücksichtigt man die anderen Schätzungen, so erhöht sich die potentielle Wachstumsrate auf rund 1 %. Grundsätzlich ist für die Wachstumsaussichten neben der allgemeinen Entwicklung der Maschinenbaubranche auch die Wettbewerbsposition des Unternehmens innerhalb der jeweiligen Branche zu berücksichtigen. Da der Wachstumsabschlag angibt, mit welcher durchschnittlichen Steigerung des Gewinns in der Zukunft gerechnet wird, können die Wachstumsraten des operativen Ergebnisses innerhalb des Detailplanungszeitraums nicht ohne weiteres als Wachstumsabschlag beim Kapitalisierungszins verwendet werden. Die DC AG verfügt insbesondere in der Produktgruppe Hafenmobilkrane des Geschäftsbereichs Hafentechnologie und in der Produktgruppe Kranbaukasten des Geschäftsbereichs Industriekrane sowie beim deutschen Geschäft des Geschäftsbereichs Services über eine starke Marktstellung. In den Produktgruppen Prozess- und Standardkrane des Geschäftsbereichs Industriekrane sowie

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beim ausländischen Geschäft des Geschäftsbereichs Services spürt das Unternehmen dagegen zunehmenden Wettbewerbsdruck. Angesichts dieser Situation ist damit zu rechnen, dass die DC AG nachhaltig in der Lage sein wird, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an die Abnehmer weiterzugeben. Wir haben daher einen nachhaltigen Wachstumsabschlag von 1,00 % über alle Segmente der DC AG angesetzt. Dieser im Mittel der in der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätze (vgl. Stephan in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 305 Tz. 59; WP-Handbuch 2008, Bd. II, Abschn. A, Tz. 479 und insbesondere die in der Fußnote 770 zitierte Rechtssprechung; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 2011, S. 273 f.; Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2010, § 305 Tz. 134) liegende Wert begründet sich mit dem derzeit über dem Durchschnitt der Unternehmensgewinne liegenden unternehmensspezifischen Wachstum, das sich aber naturgemäß nicht unendlich fortsetzen lassen wird. Auch ein Vergleich mit dem Ergebnis einer empirischen Studie, wonach der durchschnittliche Wachstumsabschlag in Squeeze out-Fällen in einer Bandbreite zwischen 0,5 % und 1,0 % liegt (vgl. Hachmeister et al., WPg 2009, S. 1234, 1245) belegt, dass im vorliegenden Fall ein überdurchschnittlich hohes Wachstum unterstellt wird. Die Wachstumsrate selbst bleibt steuerlich unkorrigiert.

4. Ableitung der Kapitalisierungszinssätze

Die Herleitung der periodenspezifischen Kapitalisierungszinssätze ergibt sich somit wie folgt: Kapitalkosten 2011/2012

2012/2013

Phase I 2013/2014

2014/2015

2015/2016

Phase II 2016/2017 ff.

Basiszinssatz vor Einkommensteuer Typ. Einkommensteuer

2,75% -0,73%

2,75% -0,73%

2,75% -0,73%

2,75% -0,73%

2,75% -0,73%

2,75% -0,73%

Basiszinssatz nach Einkommensteuer Marktrisikoprämie nach Einkommensteuer Betafaktor unverschuldet Barwerte jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres verzinsliches Fremdkap tal jeweils zum Beginn Gj. Verschuldungsgrad Betafaktor verschuldet

2,02% 5,00% 1,07 878.647 179.535 20,43% 1,29

2,02% 5,00% 1,07 895.868 235.123 26,25% 1,35

2,02% 5,00% 1,07 906.757 256.932 28,34% 1,37

2,02% 5,00% 1,07 919.093 269.291 29,30% 1,36

2,02% 5,00% 1,07 930.072 278.650 29,96% 1,35

2,02% 5,00% 1,07 937.777 296.856 31,66% 1,34

6,43%

6,75%

6,84%

6,81%

6,76%

6,70%

8,45%

8,78%

8,86%

8,84%

8,78%

Risikozuschlag Wachstumsrate Kapitalisierungszinssatz

-1,00% 7,73%

- 95 -

IV. Bewertung der DC AG

1. Ermittlung des Ertragswerts

Die erwarteten Nettoausschüttungen einerseits und die fiktiv unmittelbar zugerechneten Wertbeiträge aus Thesaurierung andererseits sind auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Diskontierung der jährlichen Ausschüttungen sind wir davon ausgegangen, dass die Gewinnausschüttungen zum Jahresende erfolgen. Die Ausschüttungsbeträge wurden folglich vom Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auf den technischen Bewertungsstichtag (1. Oktober 2011) abgezinst. Diese Vorgehensweise deckt sich mit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, das auch hinsichtlich des Wertbeitrags aus Thesaurierung darauf verweist, dass die Unternehmensbewertung nicht alleine auf tatsächliche Zahlungszuflüsse abstellt (vgl. OLG Stuttgart, 19. März 2008, AG 2008, S. 510, 515). Der prognostizierte Ausschüttungsbetrag für das erste Planjahr ist folglich auf den Beginn des Geschäftsjahres abzuzinsen. Entsprechend wird mit den weiteren Planergebnissen verfahren, so dass sich der Ertragswert als Wertkomponente auf den technischen Bewertungsstichtag, also den Beginn des ersten Planjahres 2011/12 darstellt. In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Aufzinsung auf den unterjährigen Bewertungsstichtag (vgl. BGH, 19. Juli 2010, AG 2010, S. 631). Das unterstellte nachhaltige Wachstum der Nettoeinnahmen bedingt auch eine Weiterentwicklung der Posten der Planbilanz sowie der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung im Zeitraum der ewigen Rente. Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums haben wir in der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate, bezogen auf das wirtschaftliche Eigenkapital zum Ende des zu Grunde gelegten Prognosemodells (30. September 2016), berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, 4. Mai 2011, 20 W 11/08, Beschlusstext Tz.152; OLG Stuttgart, 22. September 2009, WM 2010, S. 173, 180; OLG Karlsruhe, 16. Juli 2008, 12 W 16/02, Beschlusstext S. 22; OLG Frankfurt, 26. August 2009, 5 W 35/09, Beschlusstext S. 19 f.; Saur et. al, WPg 2011, S. 1017, 1024; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 2011, Tz. 979 f.; Stellbrink, Der Restwert in der Unternehmensbewertung, 2005, S. 230). Diese Mittel verbleiben dauerhaft im Unternehmen und dienen der Erwirtschaftung von Wachstum und damit der Unternehmenswertsteigerung nach dem letzten Planjahr.

- 96 -

Auf der Basis des Konzernergebnisses der DC AG und unter Anwendung der erläuterten periodenspezifischen Kapitalisierungszinssätze ergibt sich der Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der DC AG zum 1. Oktober 2011 wie folgt: DC AG Düsseldorf

2011/2012 kEUR

Jahresergebnis Wachstumsthesaurierung Wertbe trag aus Thesaurierung Veräußerungsgewinnbesteuerung Ausschüttungsquote Wertbe trag aus Ausschüttung Dividendenbesteuerung

2012/2013 kEUR

69.389 0 45.103 5.948 35,0% 24.286 6.405

Nettoeinnahmen

82.434 0 53.582 7.066 35,0% 28.852 7.610

Phase I 2013/2014 kEUR 82.781 0 53.808 7.096 35,0% 28.973 7.642

2014/2015 kEUR 85.442 0 55.537 7.324 35,0% 29.905 7.887

2015/2016 kEUR

Phase II 2016/2017 ff. kEUR

90.022 0 58.514 7.717 35,0% 31.508 8.310

90.478 -1.513 52.774 6.960 40,0% 36.191 9.545 72.460

57.035

67.758

68.043

70.230

73.995

895.868

906.757

919.093

930.072

937.777

952.904 8,451% 0,9221

974.515 8,779% 0,9193

987.136 8,865% 0,9186

1.000.302 8,836% 0,9188

1 011.772 8,784% 0,9193

72.460 7,727% 12,9420

Barwerte jeweils zum 1. Oktober

878.647

895.868

906.757

919.093

930.072

937.777

Ertragswert zum 1. Oktober 2011

878.647

Barwerte jeweils zum Geschäftsjahresende Zwischensumme Kap talisierungszinssatz Barwertfaktor

2. Sonderwert der DC AG

Nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen Die DC AG verfügt über zwei Grundstücke in Wetter (Ruhr) und in Südafrika, die als nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgebäude in Wetter (Ruhr) wird gegenwärtig noch genutzt, es ist jedoch beabsichtigt die Nutzung bis zum Geschäftsjahr 2012/13 aufzugeben. Das Grundstück in Südafrika wird nicht betrieblich genutzt. Damit stehen beide Grundstücke nicht in funktionellem Zusammenhang mit dem operativen Geschäft. Diese Grundstücke können als nicht betriebsnotwendig angesehen werden und wurden daher gesondert bewertet. Da die Sonderwerte im Verhältnis zum Gesamtwert nur von untergeordneter Bedeutung sind, haben wir auf die Einholung von Sachverständigengutachten verzichtet. Die Ableitung des Verkehrswerts erfolgte gutachtlich anhand von Jahresabschlussunterlagen, Lageplänen, Grundbuchauszügen, Kaufverträgen, Bodenrichtwerten und Markteinschätzungen der zuständigen Mitarbeiter. Das Grundstück in Wetter (Ruhr) haben wir im Rahmen einer Betriebsbesichtigung in Augenschein genommen.

- 97 -

Bei der Bewertung haben wir unterstellt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke am technischen Bewertungsstichtag zum Verkehrswert veräußert werden können. Bei dem Grundstück in Wetter haben wir noch die anfallenden Kosten für den Abriss des Gebäudes und die Entsiegelung des Grundstückes berücksichtigt. Ferner fallen auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn Gewerbeertrag- und Körperschaftsteuer bzw. für das Gebäude in Südafrika die dortige Ertragsteuer an. Von den geschätzten Veräußerungspreisen haben wir ferner die persönliche Einkommensteuer abgezogen. Die während des Halbeinkünfteverfahrens denkbare Verwendungsfiktion, die einen einkommensteuerfreien Aktienrückkauf zur Auskehrung des Liquidationserlöses an die Anteilseigner unterstellte (vgl. Wagner et al., WPg 2006, S. 1005, 1022), ist im derzeitigen Abgeltungssteuersystem nicht mehr möglich. Damit sind auch die steuerlichen Auswirkungen bei den Unternehmenseignern, die bei einer Auszahlung der Liquidationserlöse entstehen, bei der Bewertung der nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, 8. Juli 2011, 20 W 14/08, Tz. 310 (juris); Paulsen, Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2010, § 305 Tz. 139). Zusammengefasst ergibt sich insoweit folgende Berechnung der Sonderwerte: Verkaufserlös TEUR Wetter (Ruhr) Südafrika

GewSt/KSt TEUR

ESt TEUR

Sonderwert TEUR

4.000 180

-1.195 -41

-740 -37

2.065 102

4.180

-1.236

-777

2.167

Nicht betriebsnotwendige Beteiligungen/Anteile an Unternehmen Die DC AG besitzt zum einen Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften, welche nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie zum anderen Anteile an Unternehmen, die aufgrund der untergeordneten Bedeutung oder der bisherigen Ertragslage in den Planungsrechnungen nicht über Beteiligungserträge berücksichtigt werden. Wir haben diese Anteile daher als Sonderwerte berücksichtigt.

- 98 -

Der Ansatz solcher vergleichsweise unbedeutender Unternehmen bzw. Unternehmensanteile mit dem Buchwert, dem anteiligen Ertragswert oder dem anteiligen Eigenkapital ist üblich und von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, 17. März 2010, 20 W 9/08, Tz. 200 ff.; OLG München, 14. Juli 2009, 31 Wx 121/06; OLG München, 31. März 2008, 31 Wx 88/06, Tz. 52). Dementsprechend haben wir anhand von Jahresabschlussunterlagen überschlägig vereinfachte Ertragswerte ermittelt und den Größen Beteiligungsbuchwert sowie anteiliges Eigenkapital gegenübergestellt und jeweils den höchsten der Werte als Verkehrswert angesetzt. Da eine Veräußerung nicht beabsichtigt ist, haben wir auf einen Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer entsprechend § 8b KStG verzichtet. Zusammengefasst ergibt sich insoweit folgende Berechnung des Sonderwerts:

Verkehrswert TEUR Donati Ltd., Liverpool/Großbritannien AQZ Ausbildungs- und Qualifizierungszentrum Düsseldorf GmbH, Düsseldorf TBA Romania, Satu Mare/Rumänien TBA Logistic, Secunderabad Donati (Shanghai) Trading Co. Ltd., Shanghai/China Demag Cranes & Components Guarantee Ltd., Banbury/Großbritannien Demag Cranes & Components Verwaltungs GmbH, Wetter Gottwald Port Technology Verwaltungs GmbH, Düsseldorf

ESt TEUR

Sonderwert TEUR

273

-72

201

0 371 25

0 -98 -7

0 273 18

459

-121

338

89

-23

66

23

-6

17

23

-6

17

1.263

-333

930

Das Ausbildungs- und Qualifizierungszentrum befindet sich nach einer Insolvenz in Liquidation, weshalb kein Wert angesetzt wurde.

- 99 -

Sonstiges nicht betriebsnotwendiges Vermögen Nach Auskunft des Vorstands verfügt die Gesellschaft über kein weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Auch nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Erstellung des Bewertungsgutachtens gewonnenen Erkenntnisse liegen keine Anhaltspunkte für die Existenz von sonstigem nicht betriebsnotwendigem Vermögen vor.

3. Unternehmenswert

Zum 16. März 2012 ergibt sich für die DC AG folgender Unternehmenswert: TEUR Ertragswert zum 1.10.2011

878.647

Sonderwerte Sonderwert Beteiligungen Nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen Südafrika Nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen Wetter/Ruhr Zukunftserfolgswert auf den 1.10.2011 Aufzinsungsfaktor Zukunftserfolgswert auf den 16.3.2012 Anzahl der Aktien Wert je Aktie (EUR)

930 102 2.065 881.744 1,0380 915.293 21.172.993 43,23

- 100 -

Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert der DC AG zum 16. März 2012 beläuft sich auf rund TEUR 915.293. Bezogen auf eine Zahl von 21.172.993 außenstehenden Aktien ergibt sich ein Wert je Aktie zum 16. März 2012 von EUR 43,23.

V. Vergleichsorientierte Bewertung

Die Bewertungspraxis kennt neben den Kapitalwertkalkülen so genannte Multiplikatormethoden zur Abschätzung vorläufiger Unternehmenswerte, von Wertbandbreiten oder zu Plausibilisierungszwecken. Dieses Bewertungskonzept folgt ebenso wie die Ertragswertmethode dem Grundsatz einer ertragsorientierten Bewertung, jedoch wird der Unternehmenswert anhand eines Vielfachen einer Erfolgsgröße ermittelt. Das Multiplikatorverfahren basiert dabei auf einer vergleichenden Unternehmensbewertung in dem Sinne, dass geeignete Vervielfältiger aus Kapitalmarktdaten börsennotierter Vergleichsunternehmen oder Transaktionen abgeleitet und auf das zu bewertende Unternehmen übertragen werden. Derartige Multiplikator-Bewertungen stellen nur vereinfachte Wertfindungen dar, können jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Plausibilitätskontrolle bieten (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 143). Ergänzend zu der von uns vorgenommenen analytischen Bewertung nach der Ertragswertmethode haben wir eine vergleichsorientierte Bewertung unter Verwendung von Analystenschätzungen durchgeführt. Mit allen Einschränkungen, die sich hinsichtlich der Vergleichbarkeit ergeben, haben wir zur überschlägigen Plausibilisierung des Ertragswertes der DC AG eine kapitalmarktorientierte Bewertung auf der Basis von EBITDA- sowie EBIT-Multiplikatoren vorgenommen, die in Bezug zum Gesamtunternehmenswert (Enterprise Value -„EV“) ermittelt werden. Wie bei der Ermittlung des Betafaktors haben wir für die Bewertung mit Hilfe von Multiplikatoren auf Unternehmen der gleichen Peer Group zurückgegriffen. Um die Auswirkungen verschiedener Investitionsphasen auf die aktuelle Ertragskraft zu neutralisieren, kann auf die Größe EBITDA zurückgegriffen werden, welche eine Betrachtung der Ertragskraft vor Abschreibungen vorsieht. Das EBITDA ist jedoch dem EBIT in Aussagekraft nachgeordnet. Das EBIT und demzufolge auch der Multiplikator EV/EBIT stellt grundsätzlich die umfassendere Größe zur Beurteilung der Ertragsstärke eines Unternehmens dar.

- 101 -

Zur Ableitung der Multiplikatoren der Peer Group-Unternehmen bedarf es der Ermittlung der Markterwartungen hinsichtlich des zukünftigen EBIT und EBITDA der einzelnen Peer Group Unternehmen. Hierfür greifen wir auf Analystenschätzungen des EBIT und EBITDA der Peer GroupUnternehmen zurück, die wir den Geschäftsjahren 2011/12 und 2012/13 der DC AG zugeordnet haben. Aus dieser Vielzahl der Schätzungen von EBIT und EBITDA, die bei dem Finanzinformationsdienstleister Bloomberg hinterlegt sind, lassen sich die jeweils durchschnittlich erwarteten EBIT und EBITDA für die einzelnen Peer Group Unternehmen ermitteln. Diese durchschnittlichen Schätzungen dienen dann als repräsentatives Maß für die EBIT und EBITDA-Erwartung, die der Kapitalmarkt bei der Bewertung der Peer Group-Unternehmen zu Grunde legt. Für die Vergleichsunternehmen ergeben sich folgende Multiplikatoren: EV / EBITDA 2011/2012 2012/2013

EV / EBIT 2011/2012

2012/2013

Palfinger Konecranes Cargotec

7,58 8,24 7,68

6,83 7,39 7,49

10,53 11,13 10,20

8,84 9,76 9,94

Min Mittelwert Max

7,58 7,83 8,24

6,83 7,24 7,49

10,20 10,62 11,13

8,84 9,51 9,94

Quelle: Bloomberg, eigene Berechnungen

Für die Peer Group Unternehmen Kito und Taiyuan sind keine Analystenschätzungen des EBITDA und EBIT verfügbar. Für das Geschäftsjahr 2011/12 der DC AG sind keine Analystenschätzungen des EBIT von Columbus verfügbar. Für das Geschäftsjahr 2012/13 der DC AG sind weder Analystenschätzungen des EBITDA noch des EBIT von Columbus sowie keine Analystenschätzungen des EBIT von ZPMC verfügbar. Für Columbus ergibt sich laut der verfügbaren Analystenschätzungen des EBITDA des Geschäftsjahres 2011/12 der DC AG ein EBITDA-Multiplikator von 5,01. Für ZPMC ergibt sich auf der Grundlage der verfügbaren EBITDA-Schätzungen ein Multiplikator von 12,75 für das Geschäftsjahr 2011/12 und von 12,15 für das Geschäftsjahr 2012/13. Laut der verfügbaren EBIT-Schätzung für das Geschäftsjahr 2011/12 der DC AG ergibt sich für ZPMC ein EBITMultiplikator von 13,90. Wir halten die obengenannten Multiplikatoren für Columbus und ZPMC aufgrund der sehr geringen Anzahl der zu Grunde liegenden Analystenschätzungen, ihrer großen Bandbreite bzw. des Alters der Analystenschätzungen für nicht repräsentativ für die Markterwartungen. Wir haben sie daher nicht in unsere weiteren Analysen einbezogen.

- 102 -

In der nachfolgenden Tabelle sind die Erfolgsgrößen dargestellt, die der vergleichenden Marktbewertung der DC AG zugrunde gelegt wurden. Weiterhin sind die Wertbandbreiten, die sich für den Enterprise Value (Marktwert des Gesamtkapitals) und den Equity Value (Marktwert des Eigenkapitals) des Unternehmens ergeben, aufgezeigt. Bei der Ermittlung des Equity Value auf Basis der Ergebnis-Multiplikatoren ist zum errechneten Enterprise Value der Wert des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens zu addieren, das verzinsliche Fremdkapital sowie die Minderheitenanteile zu subtrahieren. Zum 30. September 2011 beläuft sich das nicht betriebsnotwendige Vermögen auf rund TEUR 3.097. Die verzinsliche Verschuldung beträgt rund TEUR 270.626 und die Minderheitenanteile betragen zum 30. September 2011 rund TEUR 1.386. Für das Geschäftsjahr 2011/12 ergeben sich folgende Werte:

EBITDA EBIT

2011/12 Plan TEUR 129.120 Gesamtunternehmenswert EBITDA-Multiplikator 106.292 Gesamtunternehmenswert EBIT-Multiplikator

+ nicht betriebsnotwendiges Vermögen - verzinsliches Fremdkapital - Minderheitenanteile (Stand 30. September 2011) Marktwert des Eigenkapitals EBITDA EBIT

2011/12 Minimum TEUR 978.730 1.084.178

2011/12 Mittelwert TEUR 1.011.010 1.128.821

2011/12 Maximum TEUR 1.063.949 1.183.030

3.097 270.626 1.386

3.097 270.626 1.386

3.097 270.626 1.386

709.815 815.263

742.095 859.906

795.034 914.115

2012/13 Minimum TEUR 1.051.461 1.151.182

2012/13 Mittelwert TEUR 1.115.213 1.238.972

2012/13 Maximum TEUR 1.153.722 1.294.596

3.097 270.626 1.386

3.097 270.626 1.386

3.097 270.626 1.386

782.546 882.267

846.298 970.057

884.807 1.025.681

Für das Geschäftsjahr 2012/13 ergeben sich folgende Werte:

EBITDA EBIT

2012/13 Plan TEUR 154.035 Gesamtunternehmenswert EBITDA-Multiplikator 130.281 Gesamtunternehmenswert EBIT-Multiplikator

+ nicht betriebsnotwendiges Vermögen - verzinsliches Fremdkapital - Minderheitenanteile (Stand 30. September 2011) Marktwert des Eigenkapitals EBITDA EBIT

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Auf Basis der EV/EBITDA bzw. EV/EBIT-Multiplikatoren der Peer-Group ergibt sich für den Equity Value der DC AG eine Bandbreite von rund EUR 710 Mio. bis EUR 1.026 Mio. Dies entspricht rund EUR 33,53 bis EUR 48,46 je Aktie der DC AG. Grafisch stellen sich die Wertrelationen wie folgt dar:

Der grau hinterlegte Bereich zeigt die Bandbreite der Mittelwerte der mittels Multiplikatoren ermittelten Unternehmenswerte der DC AG. Als Ergebnis dieser Plausibilisierungsüberlegungen ist festzustellen, dass der fundamentale, nach IDW S 1 i.d.F. 2008 abgeleitete Unternehmenswert innerhalb der Marktbewertungen vergleichbarer Unternehmen liegt. Im Ergebnis ergeben sich aus diesen Plausibilitätsüberlegungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ermittelte Unternehmenswert im Vergleich zum aktuellen Kapitalmarktumfeld zu gering ist (krit. zur Aussagekraft von Multiplikatorwerten allgemein: OLG Frankfurt, 2. Mai 2011, 21 W 3/11, Tz. 83 juris (insoweit nicht abgedruckt in AG 2011, S. 828 ff.); OLG Frankfurt, 15. Februar 2010, AG 2010, S. 798, 802).

- 104 -

VI. Börsenkurs

Maßgeblichkeit eines Börsenkurses, Beginn und Dauer der Referenzperiode Nachfolgend werden die Anforderungen der Rechtsprechung an die Relevanz des Börsenkurses der DC AG als Wert für die Festlegung einer angemessenen Barabfindung anhand verschiedener Kriterien untersucht. Für die Ermittlung der Börsenkurse haben wir den Informationsdienstleister Bloomberg sowie die BaFin als Datenquelle verwendet. Nach dem Beschluss des BGH vom 19. Juli 2010 (AG 2010, S. 629 ff., „Stollwerck“) ist ein der angemessenen Abfindung im Rahmen eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre zugrunde zu legender Börsenwert der Aktie grundsätzlich auf Basis eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb eines Dreimonatszeitraumes vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme zu errechnen. Der BGH hat mit diesem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben und sich der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. für alle: Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 335 f.) und der Bewertungspraxis angeschlossen. Niederschlag hat diese Auffassung bereits in § 5 Abs. 1 der Angebotsverordnung zum WpÜG gefunden, der bestimmt, dass die im Fall eines Übernahmeangebots angebotene Gegenleistung mindestens dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots entsprechen muss. In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 5. September 2011 gab die Geschäftsführung der Terex GmbH & Co. KG und der Vorstand der DC AG nach Börsenschluss bekannt, dass sie in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Terex GmbH & Co. KG als herrschendes und der DC AG als beherrschtes Unternehmen eintreten. Da die Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ab diesem Zeitpunkt allgemein bekannt war, haben wir auf einen Dreimonatszeitraum bis zum Tag der Bekanntmachung, dem 5. September 2011, abgestellt.

- 105 -

Folgendes Schaubild zeigt die Kursentwicklung sowie das Handelsvolumen bis zum Ende der Bewertungsarbeiten unter Berücksichtigung des Dreimonatszeitraums:

Quelle: Bloomberg, eigene Berechnungen

Der dreimonatige Zeitraum vor dem 5. September 2011 ist in der Graphik grau hinterlegt. Es lassen sich aus der Grafik deutlich die hohen Handelsvolumina und Kursanstiege im Oktober 2010 und Mai 2011 erkennen, die in Zusammenhang mit ersten Übernahmespekulationen und dem Übernahmeangebot der Terex AG stehen.

Art der Durchschnittsbildung Entsprechend der Vorgabe des BGH (19. Juli 2010, AG 2010, S. 629, 632) ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode zu ermitteln. Diese Vorgehensweise entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, 3. September 2010, AG 2010, S. 751, 757; OLG Stuttgart, 18. Dezember 2009, AG 2010, S. 513, 515; OLG Düsseldorf, 9. September 2009, AG 2010, S. 35, 39; OLG Stuttgart, 16. Februar 2007, AG 2007, S. 209).

- 106 -

Bezüglich der Ermittlung des umsatzgewichteten Durchschnittskurses stellen wir auf den von der BaFin errechneten und uns mitgeteilten Kurs für die drei Monate vor Bekanntgabe des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre ab. Diese Vorgehensweise entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. OLG Stuttgart, 4. Mai 2011, AG 2011, S. 560, 561; OLG Frankfurt, 3. September 2010, AG 2010, S. 751, 756 f.). Der BaFin-Kurs beläuft sich einschließlich des Stichtags 5. September 2011 auf EUR 45,52. Zu Vergleichszwecken haben wir den umsatzgewichteten Börsenkurs anhand der Kursdaten des Finanzdienstleisters Bloomberg ermittelt. Der sich hierbei ergebende Wert liegt mit EUR 45,31 je Aktie um rund 0,5 % unter dem von der BaFin ermittelten Wert. Die geringfügige Differenz gegenüber dem von der BaFin ermittelten Kurs hält sich nach unserer Erfahrung im Rahmen der üblichen Abweichungen und ist im Übrigen nach unserer Einschätzung unbeachtlich. Der durchschnittliche Börsenkurs der DC AG liegt über dem ertragswertbasierten Unternehmenswert von EUR 43,23 je Aktie.

Anpassung des Börsenkurses Einschränkend hat der BGH in seinem o.a. Urteil ausgeführt, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen sei, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Zwischen der oben genannten Pressemitteilung und dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung am 16. März 2012 werden etwas über sechs Monate liegen. Angesichts der Vielzahl an Arbeitsschritten und der zwingend einzuhaltenden Einladungsfristen muss man davon ausgehen, dass der Zeitraum von etwas über sechs Monaten im Fall der DC AG kaum weiter zu verkürzen ist (vgl. OLG Stuttgart, 19. Januar 2011, AG 2011, S. 420, 422; Bungert, BB 2010, S. 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, S. 967, 970). Der BGH hat einen „längeren Zeitraum“ in dem entschiedenen Fall ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen (vgl. AG 2010, S. 629, 632). Daher liegt hier u.E. kein „längerer Zeitraum“ entsprechend der BGH-Rechtsprechung vor, der zur Notwendigkeit einer Anpassung des Börsenkurses führen dürfte.

- 107 -

Höchstvorsorglich haben wir trotzdem die Entwicklung der 3-Monatsdurchschnittskurse der Peer Group für den Zeitraum vom 5. September 2011 bis zum Ende der Bewertungsarbeiten analysiert. Eine Analyse der Entwicklung des Gesamtmarktes halten wir dabei für nicht zielführend, da die gesuchte Zielgröße die Entwicklung des Aktienkurses der DC AG - ohne Berücksichtigung der Strukturmaßnahme - ist. Der Entwicklung des Gesamtmarktes ist daher die Entwicklung der Börsenkurse der relevanten Branche oder noch besser, einer entsprechenden Peer Group vorzuziehen (vgl. OLG Frankfurt, 21. Dezember 2010, 5 W 15/10, Tz. 53 (juris)).

Gesellschaft Columbus Palfinger KoneCranes Cargotec Kito ZPMC Taiyhuan Durchschnitt Peer Group Median Peer Group

% -18,4 -33,6 -29,2 -11,9 -18,3 -4,2 -32,2 -21,1 -18,4

Dabei zeigt sich, dass bei den Peer Group-Unternehmen über den entsprechenden Zeitraum ein deutlicher Rückgang der Dreimonatsdurchschnittskurse zu verzeichnen war. Daraus folgt, eine entsprechende Anpassung des Börsenkurses der DC AG ist nicht vorzunehmen, bzw. wenn überhaupt, dann auf einen niedrigeren Börsenkurs.

VII. Sensitivitätsrechnung

Zur Überprüfung des Einflusses der Veränderung von Parametern auf den Wert je Aktie haben wir verschiedene Sensitivitätsrechnungen durchgeführt. Als Parameter haben wir hierzu die Komponenten des Kapitalisierungszinssatzes ausgewählt, da diese Bewertungsparameter den Wert in besonderem Maße beeinflussen.

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Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die nachstehende Sensitivitätsüberlegung und die hieraus rechnerisch abgeleiteten Werte nur zu Informationszwecken der abzufindenden Minderheitsaktionäre dienen. Die sich rechnerisch ergebenden Werte sind nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie für sich eine angemessene Barabfindung darstellen und somit in Widerspruch zu unserem Bewertungsergebnis stehen. Grundsätzlich führen Kombinationen aus höherer Wachstumsrate und niedrigerem Betafaktor zu höheren Unternehmenswerten. Diese Kombination ist jedoch unplausibel, typischerweise geht mit höherem Wachstum ein höheres Risiko einher.

Basiszins/Wachstumsabschlag Den Basiszinssatz vor Steuern haben wir in einer Bandbreite von 2,25 % bis 3,25 % variiert. Den Wachstumsabschlag haben wir in einer Bandbreite von 0,50 % bis 1,50 % variiert.

2,25%

2,50%

Basiszinssatz 2,75%

3,00%

3,25%

43,83 45,07 46,40 47,85 49,43

42,38 43,53 44,76 46,11 47,57

41,01 42,08 43,23 44,47 45,82

39,73 40,72 41,79 42,95 44,20

38,53 39,46 40,45 41,53 42,69

7,3%

3,5%

0,0%

-3,3%

-6,4%

Wert je Aktie in EUR

Wachstumsabschlag

Wertentwicklung des Werts je Aktie bei Veränderung des Basiszinssatzes (Wachstumsabschlag = 1,00 %)

0,50% 0,75% 1,00% 1,25% 1,50%

Bezogen auf den angesetzten Basiszinssatz von 2,75 % führt beispielsweise eine Verminderung des Basiszinssatzes auf 2,50 % zu einer rechnerischen Erhöhung des Werts je Aktie um rund 3,5 %. Eine Erhöhung des Basiszinssatzes auf 3,25 % führt zu einer Verminderung des Werts je Aktie um rund 6,4 %.

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Basiszinssatz/Marktrisikoprämien-Matrix Die Marktrisikoprämie nach Steuern haben wir in einer Bandbreite von 4,00 % bis 6,00 % variiert. Wert je Aktie in EUR 4,00%

Basiszinssatz

2,25% 2,50% 2,75% 3,00% 3,25%

Wertentwicklung des Werts je Aktie bei Veränderung der Marktrisikoprämie (Basiszinssatz = 2,75 %)

Marktrisikoprämie 4,50% 5,00%

5,50%

6,00%

59,09 56,65 54,39 52,29 50,35

52,12 50,14 48,30 46,58 44,97

46,40 44,76 43,23 41,79 40,45

41,62 40,25 38,95 37,74 36,60

37,57 36,40 35,30 34,26 33,29

25,8%

11,7%

0,0%

-9,9%

-18,4%

Bezogen auf den angesetzten Basiszinssatz von 2,75 % führt beispielsweise eine Verminderung der Marktrisikoprämie auf 4,00 % zu einer rechnerischen Erhöhung des Werts je Aktie um rund 25,8 %. Eine Erhöhung der Marktrisikoprämie auf 6,00 % führt zu einer Verminderung des Werts je Aktien um rund 18,4 %.

Betafaktor/Marktrisikoprämien-Matrix Den unverschuldeten Betafaktor haben wir in einer Bandbreite von 1,00 bis 1,20 variiert. Die nachstehende Tabelle zeigt den jeweiligen Wert je Aktie.

1,00

1,05

Betafaktor 1,07

1,10

1,20

58,10 51,74 46,44 41,96 38,12

55,41 49,24 44,11 39,78 36,07

54,39 48,30 43,23 38,95 35,30

52,92 46,93 41,96 37,77 34,18

48,45 42,80 38,12 34,18 30,82

7,4%

2,0%

0,0%

-2,9%

-11,8%

Wert je Aktie in EUR

Marktrisikoprämie

Wertentwicklung des Werts je Aktie bei Veränderung des Betafaktors (Marktrisikoprämie = 5,00 %)

4,00% 4,50% 5,00% 5,50% 6,00%

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Bezogen auf die angesetzte Marktrisikoprämie von 5,00 % führt beispielsweise eine Erhöhung des Betafaktors auf 1,10 zu einer rechnerischen Verminderung des Werts je Aktie um rund 2,9 %. Eine Verringerung des Betafaktors auf 1,00 führt zu einer Erhöhung des Werts je Aktie um rund 7,4 %.

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E. Abfindung und Ausgleichszahlung

I. Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG

Nach § 305 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Barabfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung hat nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag zu berücksichtigen. Die angemessene Barabfindung entspricht dem Unternehmenswert je Aktie. Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert der DC AG zum 16. März 2012 beträgt TEUR 915.293 und damit gerundet EUR 43,23 je Stückaktie. Die angemessene Abfindung ist aus dem durchschnittlichen Börsenkurs abzuleiten, da der am 5. September 2011 endende Drei-Monats-Kurs (EUR 45,52) über dem anteiligen Unternehmenswert liegt.

II. Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung gem. § 304 AktG

Als Ausgleichszahlung ist gem. § 304 Abs. 2 S. 1 AktG mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass der außenstehende Aktionär eine Ausgleichszahlung erhält, die wertmäßig der Dividende entspricht, die er ohne den Unternehmensvertrag erhalten würde.

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Irrelevanz des Börsenkurses Der für die Ausgleichszahlung maßgebliche Unternehmenswert ergibt sich nicht aus dem Börsenkurs, sondern ist gemäß § 304 Abs. 2 S. 1 AktG aus dem Ertragswert der Gesellschaft abzuleiten (vgl. OLG Hamburg, 7. August 2002, AG 2003, S. 583, 585; BGH, 13. Februar 2006, AG 2006, S. 331, 332; OLG Stuttgart, 14. Februar 2008, AG 2008, S. 783, 789; OLG Stuttgart, 18. Dezember 2008, 20 W 2/08, Tz. 309; OLG Stuttgart, 17. Oktober 2011, 20 W 7/11, Tz. 481).

Verrentungszinssatz Wir haben die jährliche Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie mit dem Mittelwert (5,376 %) aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragsteuer (2,02 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (6,70 %) ermittelt (vgl. OLG Frankfurt a. M., 29. April 2011, 21 W 13/11, Tz. 104 (juris); OLG München, 31. März 2008, 31 Wx 88/06, Beschlusstext Tz. 57; OLG München, 17. Juli 2007, AG 2008, S. 28, 32; OLG Stuttgart, 18. Dezember 2009, 20 W 2/08, Tz. 320 ff.; Popp, WPg 2008, S. 23, 32 f.). Durch diese Vorgehensweise wird die zukünftige Position der außenstehenden Aktionäre unter Risikogesichtspunkten berücksichtigt. Der ausgleichsberechtigte Aktionär trägt in einem gewissen Umfang das Dividendenrisiko, das nach einer etwaigen Beendigung des Unternehmensvertrags wieder auflebt. Eventuell ist danach sogar eine völlig andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag gegeben. Andererseits ist auch nicht von dem für die Ermittlung der Abfindung zu Grunde gelegten risikokorrigierten Kapitalisierungszinssatz auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a. M., 9. Januar 2003, 20 W 434/93), da die Ausgleichszahlungen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterliegen als Dividendenzahlungen. Hierzu sei nur auf die Verlustübernahmeverpflichtung (§ 302 AktG) der herrschenden Gesellschaft während der Vertragsdauer verwiesen.

Auswirkungen der Abgeltungssteuer Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, dass die Zuflüsse aus dieser Ausgleichszahlung wie Dividenden behandelt werden und daher der Abgeltungssteuer von 25,0 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen.

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Ableitung des Ausgleichsbetrags Ausgangspunkt der Ableitung des Ausgleichsbetrags ist der aus dem Unternehmenswert zum 1. Oktober 2011 abgeleitete Wert je Aktie. Unternehmenswert zum 1. Oktober 2011

TEUR

Anzahl Aktien (Stück)

881.744

21.172.993

Wert je Aktie zum 1. Oktober 2011

EUR

41,64

Die Ermittlung der angemessenen jährlichen Ausgleichszahlung ergibt sich aus nachfolgender Übersicht:

EUR Unternehmenswert je Aktie Basiszinssatz vor Einkommensteuer Typ. Einkommensteuer Basiszinssatz nach Einkommensteuer Halber Risikozuschlag Zins nach ESt

01.10.2011

DC AG Rendite

41,64

41,64

2,750% -0,725% 2,025% 3,351% 5,376% 5,376%

Verrentungszinsatz (nach ESt) 3,04 -0,80

7,301%

Rentenbetrag nach ESt

2,24

5,379%

Ausgleichszahlung (vor ESt)

3,04

Rentenbetrag vor ESt Einkommensteuer (26,375 %)

Aktienportfolio EUR Rendite

2,24

5,379%

Die sich hiernach ergebende Ausgleichszahlung beläuft sich auf EUR 3,04.

Modifikation des festen Ausgleichs nach der BGH-Rechtsprechung In seinem Beschluss vom 21. Juli 2003 kommt der Bundesgerichtshof (NJW 2003, S. 3272) in dem dort entschiedenen Fall zu der Auffassung, dass als Ausgleichszahlung der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern ist. Anpassungen der Körperschaftsteuer könnten demnach zu Anpassungen der

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Ausgleichszahlung führen, da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die „Körperschaftsteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflusst werden kann, sondern lediglich Ausfluss des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist“. Die Fixierung des körperschaftsteuerlichen Einkommens als Bemessungsgrundlage für den - jeweils - gültigen Körperschaftsteuertarif ist inkonsequent. Die Körperschaftsteuerzahllast ist nicht lediglich Ausfluss des Tarifs, sondern wird maßgeblich von der Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage bestimmt. Warum aber strukturelle Eingriffe und Veränderungen der Bemessungsgrundlage z.B. als Folge ständiger Steuerreformen unberücksichtigt bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der BGH nicht bloß den Gewinn vor Körperschaftsteuer, sondern separat auch noch die Ableitung der Bemessungsgrundlage jenseits des Stichtagsprinzips festschreiben müssen. Auch die Beschränkung auf die Körperschaftsteuer ist mehr als fraglich. Daneben unterliegen Bewertungsobjekte mit inländischen Ergebnisanteilen der Gewerbeertragsteuer und entsprechend der zunehmenden Internationalisierung auch verstärkt ausländischen Ertragsteuern. Über den entschiedenen Einzelfall, für den das bis zum 31. Dezember 2000 gültige Anrechnungsverfahren der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer noch maßgeblich war, ist nach unserer Auffassung eine Abgrenzung auf den Gewinn vor Körperschaftsteuer heute weder ertragsteuerlich noch betriebswirtschaftlich sachgerecht. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Bruttoausgleich vorgesehen ist. Zur Berücksichtigung von möglichen Änderungen der Körperschaftsteuerbelastungen auf die Höhe der Ausgleichszahlungen im Sinne des BGH-Beschlusses vom 21. Juli 2003, wonach gemäß § 304 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern ist, ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags (vgl. BayObLG, 28. Oktober 2005, AG 2006, S. 41, 45) festzuschreiben. Die Ermittlung des Ausgleichs erfolgt, indem die aktuelle Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag (EUR 0,29) von der aus dem Ertragswert abgeleiteten (Brutto-) Ausgleichszahlung (EUR 3,33) abgezogen wird.

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Bruttoausgleich EUR

./. KSt + SolZ EUR

Ausgleichszahlung EUR

Anteiliger Ausgleich (aus mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen)

1,83

0,29

1,54

Anteiliger Ausgleich (aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen) Ausgleich gesamt

1,50 3,33

0,00 0,29

1,50 3,04

Die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 AktG beträgt damit je Stückaktie EUR 3,33 (Bruttogewinnanteil je Aktie) abzüglich eines von der DC AG zu entrichtenden Betrages für die Körperschaftsteuer. Dieser Betrag ist aus dem im Bruttogewinnanteil enthaltenen Gewinnanteil von EUR 1,83 je Stückaktie aus körperschaftsteuerlich belasteten Gewinnen der DC AG unter Berücksichtigung des jeweils für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Körperschaftsteuersatzes zu ermitteln. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Körperschaftsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag beträgt 15,825 %; hieraus resultiert ein körperschaftsteuerlicher Abzugsbetrag vom mit Körperschaftsteuer zu belastenden Gewinnanteil von EUR 0,29. Bei unverändertem Körperschaftsteuersatz von 15,0 % und Solidaritätszuschlag von 5,5 % beträgt die Ausgleichszahlung je Stückaktie EUR 3,04.

Szenariorechnung Aufgrund der derzeit dynamischen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Zinskonditionen können wir zum Abschluss unserer Bewertungsarbeiten nicht ausschließen, dass in dem Zeitraum zwischen Beendigung der Bewertungsarbeiten sowie dem Tag der beschlussfassenden ordentlichen Hauptversammlung die Verwendung eines abweichenden Basiszinssatzes nach den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen erforderlich ist. Infolge dieser Unsicherheiten stellen wir im Folgenden neben den Ergebnissen, wie sie sich zum Abschluss unserer Bewertungsarbeiten ergeben, eine Szenariobetrachtung dar, die alternativ die Auswirkung eines Basiszinssatzes von 2,5 % (vor Steuern) berücksichtigt. Dabei wurde vorläufig unterstellt, dass alle sonstigen Bewertungsparameter unverändert bleiben. Dies gilt insbesondere für mögliche gegenläufige, d.h. wertmindernde Effekte, die bei einer konkreten Überprüfung auf den Tag der ordentlichen Hauptversammlung noch zu berücksichtigt wären.

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Der ertragswertbasierte Unternehmenswert je Aktie zum 1. Oktober 2011 würde sich ceteris paribus auf EUR 43,17 erhöhen. Die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 AktG würde in diesem Fall je Stückaktie EUR 3,30 (Bruttogewinnanteil je Aktie) abzüglich eines von der DC AG zu entrichtenden Betrages für die Körperschaftsteuer betragen. Dieser Betrag ist aus dem im Bruttogewinnanteil enthaltenen Gewinnanteil von EUR 1,77 je Stückaktie aus körperschaftsteuerlich belasteten Gewinnen der DC AG unter Berücksichtigung des jeweils für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Körperschaftsteuersatzes zu ermitteln. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Körperschaftsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag beträgt 15,825 %; hieraus resultiert ein körperschaftsteuerlicher Abzugsbetrag vom mit Körperschaftsteuer zu belastenden Gewinnanteil von EUR 0,28. Bei unveränderten Steuersätzen würde die Ausgleichszahlung je Stückaktie EUR 3,02 betragen.

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F. Ergebnis

Die Terex Germany GmbH & Co. KG und die Demag Cranes AG haben uns den Auftrag erteilt, den objektivierten Unternehmenswert der DC AG unter Beachtung des IDW S 1 i.d.F. 2008 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., die angemessene Abfindung nach § 305 AktG sowie die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 AktG zu ermitteln. Im Sinne der Grundsätze des IDW S 1 i.d.F. 2008 waren wir in der Funktion eines neutralen Gutachters tätig. Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert der DC AG zum 16. März 2012 beläuft sich auf rund TEUR 915.293. Bezogen auf eine Zahl von 21.172.993 außenstehenden Aktien ergibt sich ein Wert je Aktie zum 16. März 2012 von EUR 43,23. Der uns von der BaFin für den von uns als maßgeblich erachteten Referenzzeitraum im Vorfeld der Ankündigung der Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mitgeteilte Dreimonatsdurchschnittskurs beläuft sich auf EUR 45,52. Dieser liegt damit über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten anteiligen Unternehmenswert je Aktie und ist daher die Wertuntergrenze zur Ermittlung der Abfindung. Die angemessene Abfindung im Sinne von § 305 AktG beträgt damit EUR 45,52. Die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 AktG beträgt je Aktie EUR 3,33 (Bruttogewinnanteil je Aktie) abzüglich eines von der DC AG zu entrichtenden Betrages für die Körperschaftsteuer. Dieser Betrag ist aus dem im Bruttogewinnanteil enthaltenen Gewinnanteil von EUR 1,83 je Stückaktie aus körperschaftsteuerlich belasteten Gewinnen der DC AG unter Berücksichtigung des jeweils für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Körperschaftsteuersatzes zu ermitteln. Bei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Körperschaftsteuerbelastung von 15,825 % (inkl. SolZ) ergibt sich ein Abzugsbetrag von EUR 0,29 und damit eine Ausgleichszahlung von EUR 3,04 je Aktie.

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Wir erstatten diese Stellungnahme nach bestem Wissen auf Grund unserer sorgfältigen Untersuchungen und der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Auskünfte sowie gestützt auf die Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer.

Stuttgart, 30. Januar 2012

Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Dr. Matthias Popp Wirtschaftsprüfer

Alexander Sobanski Wirtschaftsprüfer

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